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Urteil

10 A 227/11

VG Hamburg 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2012:0315.10A227.11.0A
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Leitsätze
1. Wird ein Asylantrag gemäß § 27a AsylVfG (juris: AsylVfG 1992) als unzulässig abgelehnt, ist hiergegen die Anfechtungsklage statthaft.(Rn.16) 2. Die Fristverlängerung gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2 Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (juris: EGV 343/2003) setzt eine einvernehmliche Absprache zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten voraus.(Rn.21) 3. Ein Asylbewerber ist nicht flüchtig im Sinne des Art. 19 Abs. 4 Satz 2 Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (juris: EGV 343/2003), wenn er am Tag vor der geplanten Abschiebung wegen selbstverletzenden Verhaltens für zehn Tage stationär in der Psychiatrie aufgenommen wird und in dieser psychischen Notsituation den für die Abschiebung zuständigen Behörden nicht unverzüglich Mitteilung von seinem Krankenhausaufenthalt macht.(Rn.22) 4. Art. 19 Abs. 4 Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (juris: EGV 343/2003) dient auch dem Schutz der Interessen des Flüchtlings mit der Folge, dass er gegen eine Maßnahme nach § 27a i. V. m. § 34a AsylVfG (juris: AsylVfG 1992) deren Rechtswidrigkeit wegen Zuständigkeitsübergangs infolge Fristablaufs und auch eine Rechtsverletzung geltend machen kann.(Rn.24)
Tenor
Der Bescheid vom 22.3.2011 wird aufgehoben. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird ein Asylantrag gemäß § 27a AsylVfG (juris: AsylVfG 1992) als unzulässig abgelehnt, ist hiergegen die Anfechtungsklage statthaft.(Rn.16) 2. Die Fristverlängerung gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2 Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (juris: EGV 343/2003) setzt eine einvernehmliche Absprache zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten voraus.(Rn.21) 3. Ein Asylbewerber ist nicht flüchtig im Sinne des Art. 19 Abs. 4 Satz 2 Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (juris: EGV 343/2003), wenn er am Tag vor der geplanten Abschiebung wegen selbstverletzenden Verhaltens für zehn Tage stationär in der Psychiatrie aufgenommen wird und in dieser psychischen Notsituation den für die Abschiebung zuständigen Behörden nicht unverzüglich Mitteilung von seinem Krankenhausaufenthalt macht.(Rn.22) 4. Art. 19 Abs. 4 Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (juris: EGV 343/2003) dient auch dem Schutz der Interessen des Flüchtlings mit der Folge, dass er gegen eine Maßnahme nach § 27a i. V. m. § 34a AsylVfG (juris: AsylVfG 1992) deren Rechtswidrigkeit wegen Zuständigkeitsübergangs infolge Fristablaufs und auch eine Rechtsverletzung geltend machen kann.(Rn.24) Der Bescheid vom 22.3.2011 wird aufgehoben. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten im Verhandlungstermin verhandeln und entscheiden, weil die Beklagte mit der Ladung auf die Folgen des Ausbleibens im Termin hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO. II. Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig (dazu unter 1.) und begründet (dazu unter 2.). 1. Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft. Der Kläger begehrt die Aufhebung des ihn belastenden Bescheides vom 22.3.2011, in welchem die Beklagte seinen Asylantrag gemäß § 27a AsylVfG als unzulässig abgelehnt hat. Der Erhebung einer vorrangigen Verpflichtungsklage – gerichtet auf das eigentliche Rechtsschutzziel des Klägers, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen – bedarf es nicht (so auch Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, Stand: 92. Erg.lieferg. Dezember 2011, § 27a Rn. 18; § 34a Rn. 64; VG Düsseldorf, Urt. v. 15.1.2010, 11 K 8136/09.A, S. 4 – zitiert nach juris; VG Karlsruhe, Urt. v. 3.3.2010, A 4 K 4052/08, S. 4 – zitiert nach juris; VG Trier, Urt. v. 18.5.2011, 5 K 198/11.TR, Rn. 16 – zitiert nach juris). Zwar ist bei fehlerhafter oder verweigerter sachlicher Entscheidung der Behörde im Falle eines gebundenen begünstigenden Verwaltungsakts regelmäßig die dem Rechtsschutzbegehren des Klägers allein entsprechende Verpflichtungsklage die richtige Klageart mit der Konsequenz, dass das Gericht die Sache spruchreif zu machen hat und sich nicht auf eine Entscheidung über die Anfechtungsklage beschränken darf, die im Ergebnis einer Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde gleichkäme (BVerwG, Urt. v. 7.3.1995, 9 C 264/94, Rn. 15 – zitiert nach juris). Dieser auch im Asylverfahren geltende Grundsatz kann jedoch auf behördliche Entscheidungen, die – wie hier – auf der Grundlage von § 27a AsylVfG ergangen sind, keine Anwendung finden. Denn im Falle einer fehlerhaften Ablehnung des Asylantrags als unzulässig mangels Zuständigkeit ist der Antrag in der Sache von der zuständigen Behörde noch gar nicht geprüft worden. Wäre nunmehr das Gericht verpflichtet, die Sache spruchreif zu machen und durchzuentscheiden, ginge dem Kläger eine Tatsacheninstanz verloren, die mit umfassenderen Verfahrensgarantien ausgestattet ist. Das gilt sowohl für die Verpflichtung der Behörde zur persönlichen Anhörung (§ 24 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG) als auch zur umfassenden Sachaufklärung sowie der Erhebung der erforderlichen Beweise von Amts wegen (§ 24 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) ohne die einmonatige Präklusionsfrist, wie sie für das Gerichtsverfahren in § 74 Abs. 2 AsylVfG in Verbindung mit § 87b Abs. 3 VwGO vorgesehen ist (vgl. zum vergleichbaren Fall der Verfahrenseinstellung nach § 33 AsylVfG: BVerwG, a. a. O., Rn. 16). Im Übrigen führte ein Durchentscheiden des Gerichts im Ergebnis dazu, dass das Gericht nicht eine Entscheidung der Behörde kontrollieren würde, sondern anstelle der Behörde selbst entschiede, was im Hinblick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung aus Art. 20 Abs. 2 GG zumindest bedenklich wäre (vgl. auch zu diesem Gedanken BVerwG, a. a. O., Rn. 15 m. w. Nachw.). Im Falle der Aufhebung eines auf der Grundlage von § 27a AsylVfG ergangenen Bescheides ist daher das Asylverfahren durch die Beklagte weiterzuführen und das Asylbegehren des Klägers von ihr in der Sache zu prüfen. 2. Der Bescheid vom 22.3.2011 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Zu Unrecht hat die Beklagte den Asylantrag des Klägers gemäß § 27a AsylVfG als unzulässig abgelehnt. Nach § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger am 20.12.2010 einen wirksamen Asylantrag in Ungarn gestellt hat: Sollte in Ungarn kein wirksamer Asylantrag gestellt worden sein, wäre zwar gemäß Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (im Folgenden: Dublin-II-VO) ursprünglich Ungarn für die Prüfung des Asylantrags zuständig gewesen. Denn der Kläger hat selbst eingeräumt, auf dem Landweg illegal über Ungarn nach Deutschland eingereist zu sein. Diese Zuständigkeit Ungarns hätte aber allerspätestens am 18.1.2012 geendet. Gemäß Art. 10 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO endet die auf der illegalen Einreise beruhende Zuständigkeit eines Mitgliedstaats zwölf Monate nach dem illegalen Grenzübertritt. Dieser kann hier allerspätestens am 18.1.2011 stattgefunden haben, weil der Kläger an diesem Tag seinen Asylantrag in Deutschland gestellt hat. Sollte der Kläger in Ungarn wirksam einen Asylantrag gestellt haben, wäre zwar gemäß Art. 6 Satz 2 Dublin-II-VO ursprünglich Ungarn für die Prüfung des Asylantrags zuständig und nach der (weiteren) Asylantragstellung in Deutschland gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. a Dublin-II-VO zur Wiederaufnahme des Klägers verpflichtet gewesen. Diese Zuständigkeit wäre indes zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 3 Satz 1 Dublin-II-VO auf die Beklagte übergegangen. Danach geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde, wenn die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat nicht innerhalb von sechs Monaten ab der Annahme des Antrags auf Aufnahme oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat, durchgeführt wird. Maßgeblich für den Fristbeginn ist hier der Eingang der Erklärung der Rücknahmebereitschaft Ungarns bei der Beklagten am 22.3.2011, da die vorliegende gegen den Bescheid vom 22.3.2011 erhobene Klage aufgrund des rechtskräftigen gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses vom 20.5.2011 (10 AE 228/11) keine aufschiebende Wirkung hat (vgl. hierzu VGH Hessen, Beschl. v. 23.8.2011, 2 A 1863/10.Z.A, Rn. 5 ff. m. w. Nachw. – zitiert nach juris). Die Überstellung des Klägers nach Ungarn ist nicht bis zum 22.9.2011 erfolgt. Die Frist ist auch nicht gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Alt. Dublin-II-VO verlängert worden. Danach kann die Sechs-Monats-Frist höchstens auf achtzehn Monate verlängert werden, wenn der Asylbewerber flüchtig ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Im Einzelnen gilt Folgendes: Eine Fristverlängerung ist hier bereits deshalb nicht eingetreten, weil es an einer entsprechenden Absprache zwischen der Beklagten und Ungarn mangelt. Art. 19 Abs. 4 Satz 2 Dublin-II-VO stellt lediglich darauf ab, dass die Frist „verlängert werden kann“ und nicht darauf, dass „sich die Frist verlängert“. Angesichts dieser Wortwahl ist davon auszugehen, dass es einer einvernehmlichen Regelung zwischen dem ersuchenden und dem ersuchten Mitgliedstaat bedarf (Funke-Kaiser, a. a. O., § 27a Rn. 261). Eine solche Vereinbarung kann ausdrücklich oder dadurch konkludent getroffen werden, dass der ersuchende Mitgliedstaat den ersuchten Mitgliedstaat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist über die Gründe der Verzögerung informiert, eine Fristverlängerung geltend macht und der ersuchte Mitgliedstaat hierauf schweigt (Funke-Kaiser, a. a. O., § 27a Rn. 262). Die bloße Information des anderen Mitgliedstaats allein genügt jedoch nicht (Funke-Kaiser, a. a. O., § 27a Rn. 261). Vorliegend hat die Beklagte den ungarischen Behörden mit Schreiben vom 24.5.2011 lediglich mitgeteilt, eine Überstellung sei derzeit nicht möglich, weil der Kläger untergetaucht sei, ohne darüber hinaus eine Fristverlängerung zu erbitten. Darüber hinaus war der Kläger zu keinem Zeitpunkt, insbesondere nicht am 24.5.2011, flüchtig. Flüchtig im Sinne des Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Alt. Dublin-II-VO mag zwar auch sein, wer sich vorsätzlich und unentschuldigt der Abschiebung entzogen hat (so VG Berlin, Beschl. v. 13.1.2011, 33 L 530.10 A, Rn. 22 – zitiert nach juris). Im vorliegenden Fall war der Kläger indes aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, sich am 24.5.2011 bei der Bundespolizei am Flughafen Hamburg zwecks seiner Überstellung nach Ungarn zu melden, und damit jedenfalls hinreichend entschuldigt. Ausweislich des Arztberichts des Zentrums für Psychiatrie und Psychotherapie des Hamburger ... Krankenhauses ist der Kläger am 23.5.2011 mit der Diagnose „Erregungszustand mit selbstverletzendem Verhalten im Rahmen einer akuten Belastungsreaktion“ im Krankenhaus aufgenommen und zehn Tage stationär behandelt worden. Er hatte sich zuvor – wohl angesichts der anstehenden Überstellung nach Ungarn – diverse oberflächliche Schnittverletzungen an den oberen Extremitäten zugefügt. Angesichts dieser psychischen Notsituation, in der sich der Kläger zum Zeitpunkt der geplanten Überstellung befand, sowie seines jugendlichen Alters von gerade einmal 18 Jahren kann ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er der Beklagten bzw. den für die Rückführung zuständigen Behörden nicht unverzüglich Mitteilung von seinem Krankenhausaufenthalt gemacht hat. Der Kläger hatte auch keine Eltern oder sonstigen Verwandten in der Bundesrepublik, geschweige denn in Hamburg, die er hätte anweisen und bzw. oder die für ihn hätten handeln können. Auch nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus bedurfte es keiner weiteren Mitteilung mehr durch den Kläger, da bereits die Leiterin der Jugendwohnung das für die Durchführung der Überstellung zuständige Einwohnerzentralamt mit Schreiben vom 24.5.2011 über den Aufenthalt des Klägers in der Psychiatrie informiert hatte. Da der Kläger mangels Zuständigkeit Ungarns aus rechtlichen Gründen nicht nach dorthin abgeschoben werden kann, erweist sich auch die auf der Grundlage von § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG angeordnete Abschiebung als rechtswidrig. Der rechtswidrige Bescheid vom 22.3.2011 verletzt den Kläger auch in seinen Rechten. Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Dublin-II-VO dem Flüchtling kein subjektives Recht darauf einräumt, dass sein Asylantrag in einem bestimmten Mitgliedstaat geprüft wird (Funke-Kaiser, a. a. O., § 27a Rn. 263). Art. 19 Abs. 4 Dublin-II-VO stellt aber eine Ausnahme von diesem Grundsatz dar. Diese Norm zielt darauf ab, dem schutzwürdigen Interesse des Flüchtlings, dass sein Schutzgesuch – nach Ablauf eines gewissen Zeitraums, welcher der Klärung von Zuständigkeitsfragen vorbehalten ist – in angemessener Zeit in der Sache geprüft wird (Funke-Kaiser, a. a. O.). Insoweit steht ihm ein Anspruch auf sachliche Prüfung seines Asylantrags zu mit der Folge, dass er – und so auch der Kläger – gegen eine Maßnahme nach § 27a i. V. m. § 34a AsylVfG deren Rechtswidrigkeit wegen Zuständigkeitsübergangs infolge Fristablaufs und auch eine Rechtsverletzung geltend machen kann (vgl. Funke-Kaiser, a. a. O.). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Der am … 1993 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger. Nach eigenen Angaben reiste er am 5.1.2011 illegal über den Landweg – u. a. aus Ungarn kommend – in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 18.1.2011 einen Asylantrag. Gegenüber dem Einwohnerzentralamt der Freien und Hansestadt Hamburg gab der Kläger an, dass er „irgendwo“ Fingerabdrücke abgegeben habe. Man habe ihm gedroht, man werde ihn nach Afghanistan zurückbringen, wenn er seine Fingerabdrücke nicht abnehmen lasse. Eine Eurodac-Abfrage der Beklagten ergab, dass der Kläger am 20.12.2010 in Ungarn unter dem Namen ..., geb. am … 1993, einen Asylantrag gestellt habe. Am 10.3.2011 bat die Beklagte Ungarn um Übernahme des Asylverfahrens, womit sich die ungarischen Behörden am 22.3.2011 einverstanden erklärten. Mit Bescheid vom 22.3.2011, dem Kläger am 11.5.2011 zugestellt, lehnte die Beklagte den Asylantrag als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Ungarn an. Der Asylantrag des Klägers sei unzulässig, da für das Asylverfahren aufgrund der früheren Asylantragstellung Ungarn zuständig sei. Vom Selbsteintrittsrecht werde kein Gebrauch gemacht. Eine für den 24.5.2011 geplante Abschiebung nach Ungarn konnte nicht durchgeführt werden, da der Kläger sich wegen selbstverletzenden Verhaltens am 23.5.2011 von diesem Tag an bis zum 1.6.2011 in stationärer Behandlung im Zentrum für Psychiatrie und Psychotherapie des ... Krankenhauses in Hamburg befand. Mit Schreiben vom 24.5.2011 teilte die Beklagte den ungarischen Behörden mit, eine Überstellung sei derzeit nicht möglich, da der Kläger untergetaucht sei. Mit Schreiben vom 24.5.2011, abgeschickt am 25.5.2011, teilte die Betreuerin der Jugendwohnung ... dem Einwohnerzentralamt der Freien und Hansestadt Hamburg mit, dass der Kläger am 19.5.2011 in die Jugendwohnung gezogen sei und sich seit 23.5.2011 in der geschlossenen Psychiatrie befinde, weshalb er sich nicht am 24.5.2011 bei der Bundespolizei am Flughafen Hamburg zwecks Rückführung nach Ungarn habe melden können. Am 17.5.2011 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben und einen Antrag auf Eilrechtsschutz gestellt, welchen das Gericht mit unanfechtbarem Beschluss vom 20.5.2011 (10 AE 228/11) abgelehnt hat. Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, in Ungarn habe er keinen wirksamen Asylantrag gestellt, da er minderjährig und unbegleitet gewesen sei. Eine wirksame Asylantragstellung hätte eine gesetzliche Vertretung erfordert. Im Übrigen erfülle Ungarn nicht die humanitären und rechtlichen Mindeststandards gegenüber Asylbewerbern. Spätestens nach Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist sei die Beklagte für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 22.3.2011, Geschäftszeichen ..., aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich im Wesentlichen auf den angefochtenen Bescheid. Die Überstellungsfrist betrage 18 Monate und laufe erst am 22.9.2012 ab, da der Kläger zum Zeitpunkt der geplanten Abschiebung untergetaucht gewesen sei. Die Asylakte der Beklagten hat dem Gericht vorgelegen und ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.