Beschluss
9 B 28/14
Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2014:0325.9B28.14.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Der Antragsteller wendet sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren (Eingang am: 05.02.2014) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 27.01.2014, mit welchem der Asylantrag des Antragstellers gemäß § 27 a AsylVfG i. V. m. Art. 16 I e Dublin II Verordnung wegen der bulgarischen Zuständigkeit als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Bulgarien angeordnet wurde. Ausweislich des Verwaltungsvorgangs wurde der Bescheid den Antragstellern am 31.01.2014 zugestellt. 2 Gemäß § 34 a Abs. 1 AsylVfG in der hier anzuwendenden Fassung des Art. 1 Nr. 27 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie) vom 28. August 2013 (BGBl. I Nr. 54 vom 5. September 2013, S. 3474), die nach Art. 7 Satz 2 dieses Gesetzes am Tag nach der Verkündung - somit dem 6. September 2013 - in Kraft getreten ist, ordnet das Bundesamt, sofern ein Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26 a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27 a AsylVfG) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. 3 Nach Absatz 2 der geänderten Fassung des § 34 a AsylVfG sind Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsanordnung innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. 4 Fristenprobleme sind vorliegend nicht gegeben. Es kann dahinstehen, ob für den Antrag nunmehr die Wochenfrist gemäß § 74 Abs. 1 HS 2 AsylVfG seit Inkrafttreten der Änderung des § 34 a Abs. 2 AsylVfG mit Wirkung ab dem 06.09.2013 gilt oder die zweiwöchige Frist (vgl. dazu: VG Göttingen, u. a. Beschluss v. 17.10.2013, 2 B 844/13; juris). Denn sogar die Wochenfrist ist eingehalten. Auch die weitere Voraussetzung, wonach die Klage innerhalb der weiter erforderlichen Frist von zwei Wochen erhoben werden muss, steht dem Antrag nicht entgegen. Denn die Klage ist mit dem Eilrechtschutzantrag am 05.02.2014 bei dem erkennenden Gericht erhoben worden. 5 Außer der Wahl der Rechtsschutzform im vorläufigen Rechtsschutz ändert sich durch die Neuregelung in § 34 a AsylVfG die Zulässigkeit eines solchen Antrages nichts. Wie ersichtlich ist, folgen die Gerichte der bisherigen Auslegung zu § 34 a Abs. 2 AsylVfG. Danach darf die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat nicht im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes ausgesetzt werden. Die vorläufige Untersagung der Abschiebung kam bislang nach § 123 VwGO jedoch in Betracht, wenn eine die konkrete Schutzgewährung nach § 60 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in Frage stellende Sachlage im für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gegeben ist. Dies ergibt sich aus der gebotenen Verfassungskonformen Auslegung der Norm (vgl.: BVerfG, U. v. 14.05.1996, 2 BvR 1938, 2315 und Beschlüsse vom 08.09.2009, 2 BvQ 56/09, und vom 08.12.2009, 2 BvR 2780/09; VG Gelsenkirchen, B. v. 01.02.2011, 7 a L 85/11.A; juris). Demnach sind diese Kriterien nunmehr innerhalb der Interessenabwägung des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO zu berücksichtigen (vgl. VG Göttingen, a. a. O. mit Darstellung der Gesetzgebung). 6 Vorliegend geht die Interessenabwägung zulasten der Antragsgegnerin aus. Es bestehen im Sinne des vorläufigen Rechtsschutzes hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen der Nichteinhaltung der Kernanforderungen des EU-Flüchtlingsrechts auf Bulgarien (weiterhin) zutreffen könnten. Die genauere Überprüfung obliegt dem geordneten Hauptsacheverfahren. Das erkennende Gericht hat bereits in dem Beschluss vom 15.03.2011 (9 B 83/11; juris) hinsichtlich der Kernanforderungen des EU-Flüchtlingsrechts zur Durchführung von Asylverfahren in Bulgarien ausgeführt: 7 „Es ist öffentlichkeits- und gerichtsbekannt, dass einige Mitgliedsstaaten der Europäischen Union nicht hinnehmbare Probleme bei der Durchführung der tatsächlichen Asylantragsgewährung haben. Dazu zählt neben Griechenland auch Bulgarien. Aus dem Jahresbericht von Amnesty International 2009 für Bulgarien (vgl. Internet) geht hervor, dass Asylsuchende weiterhin Monate oder sogar jahrelang in Gewahrsam gehalten werden, ohne dass ihnen Schutz gewährt werde. Bulgarische Nichtregierungsorganisationen drückten weiterhin ihre Besorgnis darüber aus, dass derartige Inhaftierungen zur Routine geworden seien. Dies stehe im Widerspruch zur Gesetzgebung, laut der solche Maßnahmen nur als letztes Mittel eingesetzt werden dürften. Im Sonderzentrum für die vorübergehende Unterbringung von Ausländern (SCTAS) in Busmantsi, nahe der Hauptstadt Sofia, setzten Asylsuchende im April Möbel in Brandt. Dies geschah aus Protest gegen einen Politikwechsel, durch den der Umgang des Schutzes für Asylsuchende in Bulgarien beschränkt worden sei. Der UN-Hochkommissar für Flüchtlinge (UNHCR) hatte kürzlich seine Besorgnis über diesen Wandel bekundet, den die Behörden mit dem Hinweis auf angeblichen Platzmangel in den Aufnahmezentren rechtfertigten. Die NGO Bulgarisches Helsinki Komitee (BHK) legte bei den Gerichten Rechtsmittel gegen mehr als 40 zwischen Dezember 2007 und März 2008 ergangenen Ablehnungsbescheide auf Asylanträge ein.“ 8 Das Gericht bleibt - wie zuletzt im Beschluss vom 22.01.2014 (9 B 362/13; juris gemeldet; zuvor. Beschluss v. 04.11.2013, 9 B 306/13; juris) ausgeführt - bei dieser Einschätzung. Denn weder aktuelle Informationen noch die Ausführungen in dem streitbefangenen Bescheid lassen eine verlässliche andersartige Einschätzung zu. Der Bescheid setzt sich nicht ansatzweise mit den tatsächlichen Verhältnissen in Bulgarien auseinander und repetiert nur die Einschätzung, dass nicht sein kann, was nicht sein darf. 9 Zuletzt berichtete der Flüchtlingsrat Niedersachen unter dem 29.06.2012 (Internet) mit Verweis auf ein Video über die Flüchtlingssituation in Bulgarien. Der Film berichtet eindrucksvoll über die Situation der Flüchtlinge in Sofia. Danach werden Flüchtlinge in Gefängnissen untergebracht. Grenzkontrollen werden verschärft durchgeführt um Flüchtlinge abzuwehren. Dabei hat Bulgarien einen hohen Flüchtlingsstrom aus Syrien zu verkraften. 10 In einem Anfang Januar 2014 veröffentlichten Positionspapier stellt UNHCR fest, dass Asylsuchende in Bulgarien von unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung bedroht sind. Daher sollten laut UNHCR zurzeit keine "Dublin-Überstellungen" nach Bulgarien durchgeführt werden. 11 In dem Positionspapier weist UNHCR insbesondere auf die folgenden Mängel im bulgarischen Aufnahme- und Asylsystem hin: 12 Für Personen, die aus anderen europäischen Staaten im Rahmen des "Dublin-Systems" nach Bulgarien abgeschoben werden, gibt es keine Garantie, dass ihr Asylantrag dort inhaltlich geprüft wird. 13 Personen, die beim Versuch der Einreise nach Bulgarien festgenommen werden, haben keine Möglichkeit, unverzüglich einen Asylantrag zu stellen. So lange ihre Asylanträge nicht bei den zuständigen Stellen registriert werden, bleiben Asylsuchende inhaftiert und sind ständig von Abschiebung bedroht. 14 Die Zustände in den Aufnahmezentren für Asylsuchende werden im Papier als "erbärmlich" beschrieben. Der Staat stellt keine Nahrungsmittel zur Verfügung und es gibt im Allgemeinen keine Möglichkeit, sich selbst Essen zuzubereiten. Unzureichend sind laut UNHCR darüber hinaus die Versorgung mit Wasser, Heizung, sanitären Anlagen sowie der Zugang zu medizinischer Versorgung und zu kindergerechten Unterbringungsmöglichkeiten. Selbst im "geschlossenen" Aufnahmezentrum Harmanli erhalten die dort untergebrachten Personen keine Lebensmittel vom Staat, obwohl ihnen die Möglichkeit verweigert wird, außerhalb des Zentrums einzukaufen. 15 Asylanträge werden nicht in einer angemessenen Frist und mit der notwendigen Sorgfalt geprüft. 16 Die Unterstützung für Personen, die Flüchtlingsschutz oder einen anderen Schutzstatus erhalten, ist unzureichend. Anerkannte Flüchtlinge sind von Obdachlosigkeit bedroht. 17 In den letzten Monaten kam es zu mehreren gewaltsamen Übergriffen auf Asylsuchende und Flüchtlinge, die offenbar ausländerfeindlich motiviert waren. Laut UNHCR ist es nicht eindeutig erkennbar, dass die existierenden rechtlichen Möglichkeiten, gegen derartige Verbrechen vorzugehen, von den Behörden konsequent angewandt werden. 18 Vor diesem Hintergrund kommt UNHCR dem Schluss, dass sowohl die Aufnahmebedingungen von Asylsuchenden als auch die Asylverfahren in Bulgarien "systemische Mängel" aufweisen, durch die Asylsuchende einer tatsächlichen Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt werden. Sowohl nach der aktuellen Fassung der Dublin-Verordnung ("Dublin III") als auch nach der Rechtsprechung europäischer Gerichte müssen die Mitgliedstaaten der Dublin-Verordnung im Fall derartiger systemischer Mängel von Überstellungen in einen anderen Staat absehen. Diese Voraussetzungen sieht UNHCR als erfüllt an. 19 UNHCR schlägt vor, das bulgarische Asylsystem im April 2014 erneut zu überprüfen. Bis dahin hätten die bulgarischen Behörden und andere europäische Staaten die Möglichkeit, angemessene Aufnahmebedingungen zu schaffen und den Zugang zu einem fairen Asylverfahren sicherzustellen. 20 Das Positionspapier liegt zurzeit nur in englischer Sprache vor, es ist unter dem folgenden Link abrufbar: Bulgaria As a Country of Asylum. UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria. 2 January 2014 (Quelle: Invormationsverbund Asyl & Migration: www.asyl.net). Schließt sagt nunmehr auch die Antragsgegnerin eine Prüfung des Berichtes zu. 21 Das Gericht sieht keine greifbaren und verlässlichen Anhaltspunkte dafür, von dieser Bewertung der Sach- und Rechtslage abzurücken. Zuletzt hat das Gericht in einen Antragsverfahren der Antragsgegnerin nach § 80 Abs. 7 VwGO ausgeführt (Beschluss vom 03.03.2014, 9 B 46/14; juris gemeldet): 22 „Voraussetzung für einen Anspruch auf Änderung des zunächst ergangenen Beschlusses ist nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO, das sich nach der ersten gerichtlichen Entscheidung die maßgebliche Sach- und Rechtslage geändert hat (Vgl. VG Augsburg, Beschluss v. 08.01.2014, AU 7 S 13.30495; VG Würzburg, Beschluss v. 27.01.2014, W 6 S 14.30036; alle juris). 23 Dies ist hier nicht der Fall. Die von der Antragsgegnerin nunmehr auf 23 Seiten vorgebrachten Gründe sind nicht neu und erschöpfen sich in der Darstellung der ihrer Meinung nach zutreffenden Rechtslage zur Einschätzung der Sachlage in Bulgarien bezüglich der Voraussetzungen der Kernanforderung des EU-Flüchtlingsrechts. Die Ausführungen zeigen, dass die Antragsgegnerin mit der vom Gericht vorgenommenen rechtlichen Bewertung im Eilverfahren nicht einverstanden ist. Dessen dient das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO – wie ausgeführt – nicht. Das erkennende Gericht hat bereits wiederholt – und zuletzt in dem Beschluss vom 22.01.2014 - zum Ausdruck gebracht, dass sich die Antragsgegnerin in den Bescheiden und in den gerichtlichen Antragserwiderungen nicht ansatzweise mit der Situation in den betreffenden kritischen Ländern auseinandersetzt und nur die Meinung repetiert, dass nicht sein kann, was nicht sein darf. 24 Der Beschluss des Gerichts war auch nicht von Amts wegen abzuändern. Denn das erkennende Gericht verbleibt bei seiner – im Eilverfahren – getroffenen Einschätzung und verweist erneut auf das Anfang Januar 2014 veröffentlichte Positionspapier des UNHCR. Wieso es sich dabei nur „um eine humanitär geprägte Meinungsäußerung ohne rechtliche Signifikanz hinsichtlich der Annahme eines systematischen Mangels des bulgarischen Asylsystems“ handeln soll, wie es die Antragsgegnerin auf Seite 20 unten ausführt, erschließt sich dem Gericht nicht. Eindeutig fordert der UNHCR ein Stopp der Rückführungen nach Bulgarien (vgl. zuletzt dazu: VG Oldenburg, Beschluss v. 17.02.2014, 3 B 6974/13; juris).“ 25 Demnach ist auch Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG.