Urteil
3 A 123/13
Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2014:0526.3A123.13.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Der am … 1971 in P. geborene Kläger erwarb während seines Wehrdienstes die Qualifizierung zum Fahrlehrer der Ausbildungsklassen A und BE/CE. Den entsprechenden Bundesdienstfahrlehrerschein legte er am 20.12.2000 beim damaligen Landkreis O. vor, um ihn in einen zivilen Fahrlehrerschein umschreiben zu lassen. Aus dem Bundeswehrdienst schied der Kläger im Jahr 2006 aus. 2 Bereits am 1.11.2005 meldete er beim Landkreis O. den Betrieb einer Fahrschule mit dem Namen „V. (V.)“ als Gewerbe an. Der Landkreis O. erteilte dem Kläger auf seinen Antrag vom 23.10.2005 am 1.11.2005 die Erlaubnis, eine Fahrschule für die Klassen A und BE zu betreiben, und verfügte, die Ausbildung in anderen Klassen sei unzulässig. Die bei der Behörde in diesem Zusammenhang hinterlegte Fahrlehrerscheinkopie enthält die handschriftlichen Eintragungen „A, BE, CE, L, M“ als Fahrlehrerlaubnisklassen. Am 2.4.2007 wurde die Fahrschulerlaubnis für die neue Adresse E. Straße … in B. der Fahrschule „V.“ ausgestellt. 3 Am 22.12.2009 beantragte der Kläger beim Beklagten die Erteilung einer Zweigstellenerlaubnis der Fahrschule „V.“ für die Zweigstelle O. Chaussee … in M.. Angekreuzt waren in dem Formular die Ausbildungsklassen „CE“ und „DE“. In der Rubrik „Fahrlehrerschein“ des vom Kläger unterschriebenen Formulars waren die Klassen „A, BE, CE, L, M, DE“ handschriftlich eingetragen. Vorgelegt wurde der Fahrlehrerschein, in dem die Fahrlehrerlaubnisklassen „A, BE, CE, L, M, DE“ handschriftlich eingetragen waren. In der Rubrik „Der Inhaber besitzt die Fahrlehrerlaubnis der Klasse“ war handschriftlich eingetragen „BCED“ seit „2000“ und „A“ seit „2002“. Vorgelegt wurde die Fahrschulerlaubnis vom 2.4.2007 und am 29.12.2009 (Eingangsstempel des Beklagten) nachgereicht ein Nutzungsvertrag vom 1.12.2009 der unter der Wohnadresse des Klägers ansässigen Fahrschule A. in S. mit der in B./E. Straße … ansässigen Fahrschule V. sowie ein Anschreiben vom 22.12.2009, das vom Kläger unterschrieben ist und textlich wörtlich eine „Auflistung unserer Fahrzeuge zur Ausbildung von Fahrschülern“ enthält, zu denen auch ein „Ausbildungsfahrzeug der Klasse D“ mit dem amtlichen Kennzeichen „X 1“ gehört. In dem Nutzungsvertrag vereinbarten die beiden Fahrschulen, die „Nutzung des Kraftomnibusses O 303 mit dem amtlichen Kennzeichen X 1 (…) in der Fahrschule V. uneingeschränkt nutzen zu können“. Der vom Beklagten dem Gericht vorgelegte Verwaltungsvorgang enthält sodann in der Fahrschulerlaubnis vom 2.4.2007 die mit dem Stempel „Landkreis B.“ versehene Unterschrift „i.A. F.“ und das Datum 04.01.2010, ferner den handschriftlichen Zusatz „u. CE, DE“ hinter dem gedruckten Satz „wird hiermit die Erlaubnis erteilt, eine Fahrschule für die Klassen A und BE zu betreiben“. 4 Im August 2010 legte der Kläger dem Beklagten seinen Fahrlehrerschein zum Eintrag der bereits im Januar 2010 erteilten Fahrschulerlaubnis vor. Hierbei fielen dem Beklagten Abweichungen der letzten Buchstaben „DE“ durch eine andere Handschrift und einen anderen Stift auf. Der Beklagte überprüfte die Unterlagen und stellte fest, entgegen dem vom Kläger vorgelegten Lehrgangszeugnis der Bundeswehr habe er an einem vom 29.7.-6.9.2002 stattgefundenen Lehrgang nicht teilgenommen. Als Soldat habe er lediglich an der Nachschubschule des Heeres in Garlstedt die Fahrlehrerlaubnis MKL Kette/Leopard I und II/ Marder erworben. Die Bundeswehr teilte dem Beklagten am 25.10.2010 mit, der Kläger sei während seiner Dienstzeit nicht im Besitz der Fahrlehrerlaubnis der Klasse D gewesen. 5 Der Beklagte erstattete gegen den Kläger Strafanzeige. 6 Gegenüber der Staatsanwaltschaft ließ der Kläger mitteilen, die Fahrschulklasse DE sei bereits fehlerhaft eingetragen worden. Diese Fahrschulklasse habe er nie in Anspruch genommen, insbesondere keine Fahrschüler in dieser Klasse ausgebildet. Die Staatsanwaltschaft vermerkte, auf ihrer Internetpräsentation werbe die Fahrschule u.a. mit einer Ausbildung in der Klasse D. Die Einlassung des Klägers sei nicht mit der für die Anklageerhebung erforderlichen Sicherheit zu widerlegen; daher könne dem Beschuldigten lediglich eine versuchte mittelbare Falschbeurkundung nachgewiesen werden. Der Beschuldigte sei bisher nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. Es seien keine weiteren Ermittlungsverfahren gegen ihn anhängig. Es sei kein Schaden entstanden. Daneben sei gegen den Beschuldigten ein Verwaltungsverfahren mit dem Ziel des Entzugs der Fahrlehrerlaubnis aller Klassen anhängig. Dieses und die Auflage der Zahlung eines Betrages in Höhe von 500,- € dürfe hinreichend Eindruck auf den Beschuldigten ausüben, dass mit weiteren Verfehlungen nicht zu rechnen sei. Die Staatsanwaltschaft stellte das Ermittlungsverfahren am 17.1.2012 gem. § 153 a Abs. 1 StPO endgültig ein (Bl. 42, 62 der Beiakte B). 7 Mit Bescheid vom 27.10.2010 entzog der Beklagte dem Kläger mit sofortiger Wirkung die Fahrlehrerlaubnis aller Klassen, gab ihm auf, den Fahrlehrerschein innerhalb einer Frist von 5 Tagen abzugeben, drohte ihm für den Fall der Nichtbefolgung die Verhängung eines Zwangsgeldes von 1.000,- € an und ordnete die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung führte der Beklagte aus, es lägen Tatsachen vor, die den vom Kläger angegebenen Besitz einer Fahrlehrerlaubnis der Klasse D (Bus) ernstlich in Frage stellten. Die Fahrlehrerlaubnis der Klasse D sei „nachgetragen“ worden. Entgegen seiner Aussage habe der Kläger während seiner Dienstzeit bei der Bundeswehr keinen Erweiterungslehrgang für die Fahrlehrerlaubnis der Klasse D belegt. Dies habe die Bundeswehr bestätigt. Der Eintrag der Fahrlehrerlaubnisklasse D im Fahrlehrerschein des Klägers sei nachweisbar weder durch ihn, den Beklagten, noch durch eine andere Behörde erfolgt. Der Verdacht des Vorliegens des Tatbestandes des Betrugs und der Urkundenfälschung lasse erhebliche Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit des Klägers als Fahrlehrer aufkommen, was gem. § 8 Abs. 2 FahrlG den Widerruf der Fahrlehrerlaubnis zur Folge habe. Eine entsprechende Anzeige sei an die Staatsanwaltschaft M. ergangen. Das Fehlen einer ordnungsgemäßen Ausbildung zum Fahrlehrer für die Ausbildungsklasse D und die somit fehlende fachliche Eignung sowie der Verdacht des Betruges und der Urkundenfälschung stellten ein so gravierendes Fehlverhalten dar, dass der Widerruf der Fahrlehrerlaubnis gem. § 8 Abs. 2 FahrlG unumgänglich sei. Der Gesetzeswortlaut lasse ein Ermessen dabei nicht zu. Wegen der Begründung der Verfügung im Einzelnen, der Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie der Nebenentscheidungen wird auf den Bescheid verwiesen. 8 Mit Widerspruchsbescheid vom 27.3.2013 wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt den Widerspruch des Klägers vom 31.10.2010 - gestützt auf § 8 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FahrlG - als unbegründet zurück und führte aus, der Kläger habe ein offensichtlich verfälschtes Dokument, den Fahrlehrerschein, vorgelegt. Dies belege seine Unzuverlässigkeit. Die Richtigkeit der Schlüsse des Landkreises werde auch nicht dadurch erschüttert, dass der Kläger die Kopie einer Kommandierungsverfügung übermittelt habe, nach der er für den 7./8.10.2002 zur „Erlangung der Lehrgangsvoraussetzung D“ abkommandiert worden sei. Denn auch hieraus ergebe sich nicht die Erlangung der Fahrlehrerberechtigung für die Klasse D. Nach diesen Feststellungen habe der Kläger versucht, die Erlaubnisbehörde zu täuschen. Bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit dürften nicht nur rechtskräftig strafrechtlich geahndete Verstöße gegen die Rechtsordnung berücksichtigt werden. Vielmehr könnten auch andere Verstöße herangezogen werden, wenn sie zur Überzeugung der Behörde feststünden. Das sei hier der Fall. Der hier zu betrachtende Verstoß sei auch sehr schwerwiegend, weil ein Fahrlehrer besondere Vorbildfunktion erfüllen müsse. Auch vor dem Hintergrund, dass der Vorfall bereits einige Zeit zurückliege, rechtfertige sich keine andere Beurteilung. Die behauptete Gefährdung der beruflichen Existenz des Klägers dürfe als nicht sehr gravierend eingeschätzt werden, da er keinen Eilantrag beim Verwaltungsgericht auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gestellt habe. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 2.4.2013 zugestellt. 9 Am 2.5.2013 hat der Kläger Klage erhoben. 10 Der Kläger trägt vor: Das vom Beklagten angestrengte staatsanwaltliche Verfahren sei gemäß § 153 a StPO eingestellt worden. Es liege mithin keine rechtskräftige Verurteilung vor, die von sich aus einen Entzug der Fahrlehr- und Fahrschulerlaubnis auch unter dem Blickwinkel der grundgesetzlich garantierten Berufsausübungsfreiheit rechtfertigen könne. Er habe die Fahrschulerlaubnisurkunde und die Fahrlehrerlaubnis nicht in irgendeiner Weise manipuliert. Die Erläuterungen diesbezüglich ergäben sich bereits aus dem gefertigten Widerspruchsbescheid. Es habe keine Veranlassung gegeben, über die Fahrlehrerlaubnis bzw. Fahrschulerlaubnis der Klassen D bzw. DE zu täuschen, denn er habe keine Ausbildung in D bzw. DE betrieben. Unter Abwägung der Umstände sei die Klage daher berechtigt und der Bescheid des Beklagten aufzuheben. Auch ohne Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz bestehe nach wie vor Interesse an der entsprechenden Erlaubnis, denn er, der Kläger, stehe mit einer Fahrschule in der Nähe intensiv in Kontakt und wolle gern wieder seinen Fahrlehrerberuf ausüben. In der Zwischenzeit sei er als Geschäftsführer Angestellter eines Logistikunternehmens. Seine Fahrlehrerlaubnis habe er immer zusammengeklappt im Handschuhfach des Autos gehabt und vorher nie angefasst, außer bei Vorlage an die Behörde. Deshalb sei ihm die Eintragung „DE“ nicht aufgefallen. Den Antrag vom 22.12.2009 habe er zudem nicht selbst bei der Behörde vorgelegt, sondern durch Herrn F. dort abgeben lassen, der ein Geschäftskollege sei und eine eigene Fahrschule gehabt habe. Das Ankreuzen und die Eintragung D hätten auch von der Bundeswehr oder in der Behörde vorgenommen sein können. Für DE-Erlaubnisse gebe es praktisch keinen freien Markt. Es gebe auch nur sehr wenige zertifizierte Fahrschulen dafür, da die Kosten so hoch seien. Seine Fahrschule habe nicht dazu gehört. § 7 Abs. 1 des Berufskraftfahrqualifikationsgesetzes sehe Qualifizierungen von Berufskraftfahrern vor. Für diese regelmäßigen Weiterbildungsmaßnahmen habe er, der Kläger, Geschäftsabsichten gehabt. Er habe es so empfunden, dass nach Erteilung der Erlaubnis die Sache irgendwie zum Selbstläufer geworden sei. Er habe selber nie einen Bus gehabt. Er habe jedoch über die Fahrschule Kuba einen Bus zur Verfügung gehabt. 11 Der Kläger beantragt, 12 den Bescheid des Beklagten vom 27.10.2010 und den Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 27.3.2013 aufzuheben. 13 Der Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Der Beklagte bezieht sich zur Begründung auf die ergangenen Bescheide und erwidert: Die eigentlich zuständige Sachgebietsleiterin sei bei Eingang des klägerischen Antrags im Krankenhaus gewesen. Ihre Vertretung, Frau F., habe die Erlaubnis im Januar 2010 erteilt. Weder die Sachgebietsleiterin noch Frau F. hätten das Kreuz für das „DE“ gemacht oder die entsprechende handschriftliche Eintragung der Klasse „DE“ vorgenommen. Die Einstellung des staatsanwaltlichen Verfahrens sei nicht vor dem Hintergrund des mangelnden Tatverdachts erfolgt, sondern vielmehr in der Weise, dass die Beteiligten offensichtlich übereingekommen seien, dass von der Erhebung der öffentlichen Anklage habe abgesehen werden können, weil dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilt worden seien, die geeignet gewesen seien, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegengestanden habe. Diese Form der Einstellung unterscheide sich gravierend von der Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO, die dann erfolge, wenn ein hinreichender Tatverdacht nicht gegeben sei. Es bestehe für ihn, den Beklagten, demzufolge kein Grund, von seinem bisherigen Ermittlungsergebnis abzuweichen, wonach der Kläger die Fahrlehrerlaubnisklasse D selbst nachgetragen habe. Ein anderes Ergebnis ergebe sich entgegen der Darstellung des Klägers auch nicht aus dem Widerspruchsbescheid. Dieser stütze die Ermittlungen des Beklagten ausdrücklich. Durch diese Handlungsweise habe sich der Kläger im Nachgang als unzuverlässig erwiesen, worauf sich der Entzug der Fahrlehrerlaubnis ausdrücklich stütze. Dabei sei es auch unerheblich, dass der Kläger nach eigenen Angaben keine Ausbildung in den Klassen D bzw. DE betrieben haben wolle. Hierauf komme es nicht an, allein die Möglichkeit, dass er diese Klassen hätte ausbilden können, sei maßgeblich. 16 Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte 329 Js 6625/11 der Staatsanwaltschaft M. sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe 17 Die zulässige Klage ist unbegründet. 18 Der Bescheid des Beklagten vom 27.10.2010 in der Gestalt, die er gem. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO durch den Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 27.3.2013 erhalten hat, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 19 Die in dem Bescheid verfügte Entziehung der Fahrlehrerlaubnis des Klägers beruht auf § 8 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 des Gesetzes über das Fahrlehrerwesen (Fahrlehrergesetz – FahrlG) v. 25.8.1969 (BGBl. I S. 1336), im maßgeblichen Zeitraum des Ergehens der angefochtenen Bescheide zuletzt geändert durch Art. 58 des Gesetzes v. 6.12.2011 (BGBl. I S. 2515). Nach dieser Norm ist die Fahrlehrerlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich die Erteilungsvoraussetzung, dass keine Tatsachen vorliegen, die den Bewerber für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen, weggefallen ist. Unzuverlässig i.S.d. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ist der Erlaubnisinhaber insbesondere dann, wenn er wiederholt die Pflichten gröblich verletzt hat, die ihm nach diesem Gesetz oder den auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen obliegen (§ 8 Abs. 2 S. 2 FahrlG). Aus dem Wortlaut der Norm („insbesondere“) ergibt sich, dass hier nur ein Regelbeispiel für die Unzuverlässigkeit genannt und nicht die Unzuverlässigkeit abschließend umschrieben ist. Nach allgemeinen gewerberechtlichen Grundsätzen ist daher ein Fahrlehrer auch dann unzuverlässig, wenn er nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er seinen Fahrlehrerberuf künftig ordnungsgemäß ausüben und seine Fahrlehrerpflichten erfüllen wird (vgl. Weber, Neue Rechtsprechung zum Widerruf der Fahrlehr- und Fahrschulerlaubnis, SVR 2013, 401, 402 m.w.N.). Eine dahingehende Prognose der zuständigen Behörde kann mithin über § 8 Abs. 2 S. 2 FahrlG hinaus nicht nur bei wiederholten gröblichen Pflichtverletzungen gestellt werden. Denn zuverlässig ist ein Fahrlehrer dann, wenn sein Verhalten keinen Anhaltspunkt bietet für die Annahme, er werde seine Verpflichtungen als Ausbilder von Fahrschülern nicht gewissenhaft erfüllen oder die für einen erzieherischen Beruf unerlässliche Vorbildfunktion nicht gewährleisten (vgl. Bouska/May, Fahrlehrerrecht, Kommentar, 12. Aufl., 2013, § 2 FahrlG Anm. 4; BVerwG, Beschl. v. 29.11.1982, DÖV 1983, 735). 20 In der Regel fehlt die Zuverlässigkeit, wenn Straftatbestände verwirklicht sind. Unzuverlässigkeit ist jedoch nicht nur dann anzunehmen, wenn eine rechtskräftige Verurteilung vorliegt (vgl. VG Göttingen, Beschl. v. 5.6.2009 - 1 B 88/09 -, zit. nach juris: gefälschte Ausbildungsnachweise, mit denen brasilianischen Bundesligafußballern rechtswidrig zum Führerschein verholfen wurde; Verurteilung wegen Bestechlichkeit und Urkundenfälschung). Vielmehr muss das Verwaltungsgericht eine eigene Überprüfung und Bewertung vornehmen, wenn kein rechtskräftig geahndeter strafrechtlicher Verstoß gegeben ist (vgl. VG Hannover, Beschl. v. 4.8.2008 - 9 B 2897/08 -, zit. nach juris). Die Zuverlässigkeit des Fahrlehrers ist dabei vom Verwaltungsgericht gerade auch mit Blick auf die Erfordernisse des Berufsstandes zu beurteilen (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 28.11.2005 - 8 B 1744/05 -, zit. nach juris). 21 Der Kläger hat objektiv nicht die Berechtigung erworben, Bus-Fahrschüler auszubilden. Dies war dem Kläger auch bewusst, der Kenntnis von seiner fehlenden Qualifikation hatte, Fahrlehrer der Klasse D zu sein. Der Kläger hat selbst lediglich eine Abkommandierungsverfügung zu einem entsprechenden Lehrgang vorgelegt, aber nicht den Abschluss dieses Lehrgangs nachgewiesen. Als Fahrlehrer wusste der Kläger auch, dass die jeweils gesonderten Regelungen der Fahrerlaubnisklassen (vgl. Richtlinie 2006/126 EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 20.12.2006 über den Führerschein, ABl. L 403/18, Art. 4 lit. j, k zur Klasse D/DE; § 6 Fahrerlaubnis-Verordnung) nur zur rechtmäßigen Erteilung der Fahrlehrerlaubnis führten, wenn die Voraussetzungen der einzelnen Klassen vorlagen. Unter diesen Umständen war es dem Kläger versagt, dem Beklagten bei der Beantragung einer Fahrschul-Zweigstellenerlaubnis am 22.12.2009 seinen Fahrlehrerschein vorzulegen, in dem wahrheitswidrig die Fahrlehrerlaubnis der Klasse D eingetragen war. Der Kläger kann nicht mit seinem Einwand gehört werden, er habe den Antrag nicht selbst bei der Behörde abgegeben, sondern durch Herrn F. vorlegen lassen. Denn der Kläger muss sich das Handeln des von ihm bevollmächtigten bzw. beauftragten Herrn F. zurechnen lassen. Hinzu kommt, dass das abgegebene Formular die Unterschrift des Klägers trägt, so dass er für den Inhalt der in dem Formular gemachten Angaben verantwortlich ist. 22 Der Kläger legte sodann im August 2010 dem Beklagten den Fahrlehrerschein zum Eintrag der bereits im Januar erteilten Fahrlehrerlaubnis mit der neuen Anschrift vor und machte dadurch von einem Dokument Gebrauch, dessen Inhalt in Bezug auf die Fahrlehrerlaubnisklasse D nicht stimmte. Das Gericht folgt nicht der klägerischen Beteuerung, er habe in der Zwischenzeit den Fahrlehrerschein immer nur zugeklappt im Handschuhfach seines Autos gehabt und nicht angesehen, weshalb ihm die falsche Fahrlehrerlaubnisklasse nicht aufgefallen sei. Gerade angesichts der ebenfalls abgegebenen Beteuerungen, dass er seine Fahrschüler immer darauf hinweise, dass eine fehlerhafte Eintragung auffalle und zu korrigieren sei, hält das Gericht die vorgetragene Nachlässigkeit in eigenen Angelegenheiten für eine bloße Schutzbehauptung. Selbst wenn sie richtig wäre, hätte der Kläger damit gegen seine Pflicht als Fahrlehrer verstoßen, den ihm behördlich übergebenen Fahrlehrerschein vor Ingebrauchnahme inhaltlich zur Kenntnis zu nehmen und eventuelle amtliche Falscheintragungen von sich aus berichtigen zu lassen. Indes ist für eine behördliche Falscheintragung nichts ersichtlich. Auch bei einer Bearbeitung des vom Kläger in der Weihnachtszeit gestellten Antrags durch eine Vertretung der seinerzeit im Krankenhaus liegenden Sachbearbeiterin spricht nichts dafür, dass die handschriftliche Eintragung der Klasse D von einer hierfür befugten Person vorgenommen wurde. Wer die Eintragung letztlich vorgenommen hat, kann für die hier zu treffende Entscheidung dahinstehen, denn maßgeblich für die Unzuverlässigkeit des Klägers ist, dass dieser sich mit der Vorlage der unrichtigen Eintragung und den Angaben im Antragsformular einer Qualifikation berühmt hat, die ihm tatsächlich nicht zustand. Dies hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung quasi eingeräumt durch seine wörtliche Einlassung, die Sache sei nach der Erteilung der Erlaubnis „für ihn irgendwie zum Selbstläufer geworden“. 23 Dieses Handeln hätte ohne weiteres zur Folge haben können, dass Fahrschüler auf Bussen zum Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse D/DE ausgebildet worden wären von einem Fahrlehrer, der die Ausbildungsbefugnis hierzu nicht hat. Bei dem Gewicht der entsprechenden Fahrzeuge und der hohen Anzahl der mit ihnen zu befördernden Personen kann dies zu außerordentlichen Gefahren im Straßenverkehr mit schwerwiegenden Folgen für Leib und Leben der Busfahrer, ihrer Fahrgäste und drittbetroffener Verkehrsteilnehmer führen. Das Bestehen dieser Gefahr vermag der Kläger nicht unter Hinweis auf eine fehlende Zertifizierung der Fahrschule für die Bus-Ausbildung und seine Erklärung, bisher seien Bus-Fahrschüler von ihm nicht ausgebildet worden, zu verneinen. Vielmehr spricht die von der Staatsanwaltschaft im Vermerk vom 8.8.2011 (Bl. 40 der Beiakte B) in Bezug genommene Internetwerbung der Fahrschule für eine Ausbildung in der Fahrschulklasse D wie auch der vom Kläger am 29.12.2009 beim Beklagten nachgereichte Vertrag, in dem von einer „uneingeschränkten Nutzung“ des genannten vorhandenen Omnibusses die Rede ist, dafür, dass der Kläger selbst keine Hindernisse für die Ausbildung von Fahrschülern auf Bussen sah und dass die Ausbildung unmittelbar bevorstand. Bereits das Unterlassen der Eigenkontrolle bezüglich der Eintragungen im Fahrlehrerschein und die Vorlage eines amtlichen Dokuments bei der zuständigen Behörde, dessen Eintragungen nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmen, verstößt gegen die Vorbildfunktion des Fahrlehrers. Der Kläger hat dies bei der Erörterung entsprechender Beispielsfälle aus der Fahrschul- und Fahrerlaubnisbehördenpraxis in der mündlichen Verhandlung (vgl. Terminsprotokoll S. 2) nicht in Abrede gestellt. 24 Der Annahme der Unzuverlässigkeit des Klägers als Fahrlehrer steht nicht entgegen, dass der Kläger nicht wegen Fälschung des Fahrlehrerscheins strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen wurde. Der Kläger kann insoweit nicht zu seinen Gunsten in Anspruch nehmen, dass das zunächst eingeleitete staatsanwaltliche Verfahren nach Ergehen des angefochtenen Bescheides des Beklagten durch staatsanwaltliche Verfügung vom 17.1.2012 (Bl. 62 der Beiakte B) endgültig eingestellt worden ist. Denn maßgebliche Erwägung für die auf § 153 a Abs. 1 StPO beruhende staatsanwaltliche Einschätzung, dass die erteilten Auflagen und Weisungen geeignet gewesen seien, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, war im vorliegenden Fall, dass der Beklagte parallel zur Erstattung der Anzeige auch das hier streitgegenständliche Verwaltungsverfahren gegen den Kläger eingeleitet hatte, von dem der Staatsanwalt annahm, es werde hinreichend Eindruck auf den Beschuldigten ausüben, dass mit weiteren Verfehlungen nicht zu rechnen sei (Bl. 43 der Beiakte B). Gerade wenn aber die strafrechtliche Sanktion im Hinblick auf die hohen Verfahrenseinstellungsquoten der Staatsanwaltschaften ausbleibt, bleibt im präventiven Bereich weiterhin Raum für die Prognose, dass eine künftige ordnungsgemäße Beachtung der Fahrlehrerpflichten nicht gewährleistet ist. Hiervon hat der Beklagte frei von Rechtsfehlern Gebrauch gemacht. Ermessen ist ihm im Rahmen der Widerrufsentscheidung nach § 8 Abs. 2 FahrlG nicht eingeräumt (vgl. Weber, a.a.O., S. 401). 25 In Anbetracht des Gewichts des vorliegenden Verstoßes steht die getroffene Widerrufsentscheidung auch im Lichte des Grundrechts der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da ein behördliches Einschreiten erforderlich war und mildere, gleich geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr, dass Bus-Fahrschüler von einem Fahrlehrer ohne entsprechende Berechtigung ausgebildet würden, nicht zur Verfügung standen. Eine berufliche Existenzgefahr hat der Kläger, der als Geschäftsführer eines Logistik-Unternehmens tätig ist, nicht dargelegt. 26 Im übrigen folgt das Gericht den Feststellungen und der Begründung der ergangenen Bescheide und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gem. § 117 Abs. 5 VwGO ab. 27 Nach alldem ist die Klage abzuweisen. 28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 29 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 30 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327, Ziff. 54.2.1).