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Beschluss

2 L 97/25

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2025:0715.2L97.25.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

3. Der Streitwert wird auf 7.563,36 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 3. Der Streitwert wird auf 7.563,36 € festgesetzt. Gründe A. Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 20. Januar 2025 (2 K 324/25) gegen den mit Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 19. Dezember 2024 verfügten Widerruf der Fahrlehrerlaubnis und die angeordnete Verpflichtung zur Abgabe des Fahrlehrerscheins wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung und der Festsetzung der Verwaltungsgebühr anzuordnen, hat keinen Erfolg. Er ist nur teilweise zulässig (I.) und im zulässigen Umfang unbegründet (II.). I. Der Antrag ist unzulässig, soweit er auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Gebührenfestsetzung gerichtet ist, weil ein vorheriger Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO bzw. das Vorliegen eines Ausnahmefalls nach § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO nicht festgestellt werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. April 2017 - 9 B 384/17 -, juris, Rn. 2, m.w.N. Soweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner in der Hauptsache erhobenen Klage gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 19. Dezember 2024 verfügte Zwangsgeldandrohung begehrt, ist der Antrag unzulässig, denn die verfügte Zwangsgeldandrohung hat sich bereits erledigt. Der Antragsteller hat seinen Fahrlehrerschein am 30. Dezember 2024 an die Antragsgegnerin als Einschreiben/Rückschein versandt und somit die Verpflichtung erfüllt, deren Durchsetzung das Zwangsmittel sichern sollte. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin das angedrohte Zwangsgeld gleichwohl vollstrecken will. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Februar 2021 - 16 B 1496/20 -, juris, Rn. 20; Bay. VGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 - 11 CS 09.1443 -, juris, Rn. 17. Nicht erledigt hat sich hingegen die Verpflichtung zur Abgabe des Fahrlehrerscheins selbst, denn diese stellt den Rechtsgrund für das vorläufige Behaltendürfen des Dokuments für die Ordnungsbehörde dar. Im Übrigen ist der Antrag zulässig, insbesondere als Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3a) ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Die Anfechtungsklage gegen den vorliegend auf § 14 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über das Fahrlehrerwesen (Fahrlehrergesetz - FahrlG -) gestützten Widerruf der Fahrlehrerlaubnis und die auf § 14 Abs. 4 FahrlG gestützte Verpflichtung zur Abgabe des Fahrlehrerscheins hat aufgrund der erfolgten Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Antragsgegnerin gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Dabei ergibt die Auslegung des Bescheides vom 19. Dezember 2024, dass sich die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht nur auf den Widerruf der Fahrlehrerlaubnis, sondern auf die gesamte Verfügung vom 19. Dezember 2024 richten soll. II. Der Antrag hat im zulässigen Umfang in der Sache insgesamt keinen Erfolg. Der Antragsteller kann die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den in der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 19. Dezember 2024 verfügten Widerruf der Fahrlehrerlaubnis und die angeordnete Verpflichtung zur Abgabe des Fahrlehrerscheins nicht beanspruchen. Im Rahmen seiner Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hat das Gericht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts gegen das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung vorläufig verschont zu bleiben, abzuwägen. Die Abwägung orientiert sich dabei maßgeblich an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Offensichtlich fehlende Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs können im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO nicht allein zu einem Überwiegen des Vollzugsinteresses führen, weil der Gesetzgeber im Regelfall des § 80 Abs. 1 VwGO von einem Überwiegen des Aussetzungsinteresses gegenüber den allgemeinen Vollzugsinteressen ausgeht. Es bedarf vielmehr zusätzlich eines besonderen Vollzugsinteresses, das ausnahmsweise das Entfallen der aufschiebenden Wirkung von Klage und Widerspruch gebietet. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. März 1997 - 13 S 1132/96 - und Beschluss vom 13. Juli 2015- 6 S 679/15 -, jeweils juris. Ergibt danach die im Rahmen des Verfahrens gemäß § 80 Abs. 5 VwGO allein gebotene summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich erfolglos bleiben wird und ein besonderes, im Einzelfall überwiegendes Vollzugsinteresse besteht, tritt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid bei summarischer Prüfung als voraussichtlich rechtswidrig, besteht schon deswegen kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 16. August 2024 - 8 K 3952/24 -, juris, Rn. 33. Eine Anordnung der sofortigen Vollziehung ist zudem unabhängig von einer Interessenabwägung aufzuheben, wenn sie formell fehlerhaft ist. Vgl. Hoppe, in: Eyermann, VwGO,16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 98. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinsichtlich des Widerrufs der Fahrlehrerlaubnis und der angeordneten Verpflichtung zur Abgabe des Fahrlehrerscheins in der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung ist vorliegend formell ordnungsgemäß ergangen (a) und eine an den Erfolgsaussichten der Hauptsache auszurichtende Interessenabwägung geht zulasten des Antragstellers aus (b). Auch liegt das hier erforderliche besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung vor (c). a) Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den rechtlichen Anforderungen in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Das mit dieser Vorschrift normierte Erfordernis einer schriftlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts soll neben der Information des Betroffenen und des mit einem eventuellen Aussetzungsantrag befassten Gerichts vor allem die Behörde selbst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges besonders sorgfältig zu prüfen. Die Anforderungen an den erforderlichen Inhalt einer solchen Begründung dürfen hierbei aber nicht überspannt werden. Diese muss allein einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen. Dazu gehört es insbesondere, dass sie sich - in aller Regel - nicht lediglich auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Textes des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder auf lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen, namentlich solche ohne erkennbaren Bezug zu dem konkreten Fall, beschränken darf. Demgegenüber verlangt § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht, dass die für das besondere Vollzugsinteresse angeführten Gründe auch materiell überzeugen, also auch inhaltlich die getroffene Maßnahme rechtfertigen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. September 2022 - 12 B 979/22 -, juris, Rn. 6 m.w.N. Geringere Begründungsanforderungen gelten aber ausnahmsweise in Fällen besonderer Dringlichkeit, etwa dann, wenn - wie häufig im Gefahrenabwehrrecht - aus Sicht der Behörde nur die Anordnung der sofortigen Vollziehung erheblichen Gefahren oder der Begehung von Straftaten vorbeugen kann. In solchen Fällen reicht es aus, wenn diese besonderen Gründe, die sich aus der Begründung des zu vollziehenden Verwaltungsakts ergeben können, benannt werden und deutlich gemacht wird, dass sie ein solches Gewicht haben, das ein besonderes öffentliches Interesse gerade an der sofortigen Vollziehung zu belegen fähig ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September 2001 - 1 DB 26.01 -, juris, Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 23. August 2021 - 9 B 1002/21 -, juris, Rn. 20, m.w.N. Diese abgesenkten Anforderungen gelten auch hier, da die Antragsgegnerin ersichtlich zum Zwecke der Gefahrenabwehr tätig geworden ist und deren Effektivität durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung sicherstellen wollte. Die Vollziehungsanordnung hinsichtlich des Widerrufs der Fahrlehrerlaubnis im streitgegenständlichen Bescheid genügt diesen Anforderungen. Die Antragsgegnerin hat die sofortige Vollziehung darauf gestützt, dass durch das Handeln des Antragstellers zu jedem Zeitpunkt eine unverhältnismäßig große Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer ausgehe. Alle Verkehrsteilnehmer hätten das Recht, darauf zu vertrauen, dass Fahrlehrer und Fahrschulen Garant für eine qualitativ hochwertige Ausbildung von Fahrschülern seien und die Beachtung der gesetzlichen Regelungen sowie der Verkehrsvorschriften in den Vordergrund stellen. Der Antragsteller habe mit seinem Handeln billigend in Kauf genommen, dass Personen eine Fahrerlaubnis erhalten, ohne eine vorschriftsmäßige Ausbildung und Prüfung absolviert zu haben, und somit ohne ausreichende (ausreichend nachgewiesene) Kenntnisse am Straßenverkehr teilnehmen. Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer seien vor dieser akuten Bedrohung zu schützen, weshalb die sofortige Vollziehung des Widerrufs der Fahrlehrerlaubnis des Antragstellers geboten sei. Demgegenüber müsse das Interesse des Antragstellers an dem Erhalt der Fahrlehrerlaubnis zurücktreten. Die Antragsgegnerin hat mit ihrer Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid vom 19. Dezember 2024 ausreichend dargelegt, weshalb die dem Widerruf zu Grunde liegenden Umstände ihrer Auffassung nach nicht nur den Widerruf der Fahrlehrerlaubnis als solchen, sondern auch dessen sofortige Vollziehung rechtfertigen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Abgabeverpflichtung hinsichtlich des Fahrlehrerscheins erfüllt ebenfalls die formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die sofortige Vollziehung der Abgabe des Fahrlehrerscheins gemäß § 14 Abs. 4 FahrlG sei in der Tatsache begründet, dass der Fahrlehrerschein der amtliche Nachweis der Berechtigung zur Ausbildung von Fahrschülern sei. Bei Nichtabgabe des Fahrlehrerscheins könnte bei einer Kontrolle weiterhin der Anschein erweckt werden, dass eine Fahrlehrerlaubnis bestehe. Die Durchsetzung des Widerrufs wäre damit kaum durchführbar. Diese Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung hinsichtlich der Abgabe des Fahrlehrerscheins genügt ebenfalls den rechtlichen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO und ist nicht zu beanstanden. Ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind und ob sie den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen, ist - wie ausgeführt - eine Frage der (materiellen) Rechtmäßigkeit der Widerrufsverfügung. b) Die in materieller Hinsicht im gerichtlichen Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffende selbstständige Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer zügigen Durchsetzung des Widerrufs der Fahrlehrerlaubnis einerseits und dem privaten Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung dieser Verfügung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, andererseits, fällt hier zu Lasten des Antragstellers aus. Bei der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen und möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 19. Dezember 2024 als voraussichtlich rechtmäßig. aa) Der mit Bescheid vom 19. Dezember 2024 verfügte Widerruf der Fahrlehrerlaubnis findet seine Rechtsgrundlage in § 14 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 4 FahrlG. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 FahrlG ist die Fahrlehrerlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich eine der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 und 4 genannten Voraussetzungen weggefallen ist. Der Widerruf der Fahrlehrerlaubnis ist formell ordnungsgemäß ergangen und voraussichtlich auch materiell rechtmäßig. Der Tatbestand des § 14 Abs. 2 Satz 1 FahrlG für den Widerruf der Fahrlehrerlaubnis ist erfüllt. Die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 FahrlG ist nachträglich weggefallen. Danach ist eine Voraussetzung für die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis, dass gegen den Bewerber keine Tatsachen vorliegen, die ihn für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen. Nachdem das Fahrlehrergesetz selbst keine spezialgesetzliche Definition der Unzuverlässigkeit enthält, sind hinsichtlich des Begriffes der Zuverlässigkeit die allgemeinen gewerberechtlichen Grundsätze anzuwenden. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 28. Januar 2013 - 11 CS 12.1965 -, juris, Rn. 19 und Beschluss vom 9. Februar 2011 - 11 CS 10.3056 -, juris, Rn. 9; VG Potsdam, Beschluss vom 26. Oktober 2023 - 3 L 470/23 -, juris, Rn. 14; VG Hannover, Urteil vom 17. Dezember 2019 - 15 A 7795/16 -, juris, Rn. 14; VG Bayreuth, Beschluss vom 22. August 2019 - B 1 S 19.696 -, juris, Rn. 29; VG Magdeburg, Urteil vom 26. Mai 2014 - 3 A 123/13 -, juris, Rn. 19. Danach ist ein Gewerbetreibender dann unzuverlässig, wenn er nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 - 8 C 6.14 -, juris, Rn. 14; Beschluss vom 9. April 1997 - 1 B 81.97 -, juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 15. Januar 2020 - 4 B 468/19 -, juris, Rn. 17. Die somit erforderliche Prognose ist ein aus den vorhandenen tatsächlichen Umständen gezogener Schluss auf wahrscheinlich zukünftiges Verhalten des Gewerbetreibenden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. April 1997 - 1 B 81.97 -, juris, Rn. 5 und Beschluss vom 26. Februar 1997 - 1 B 34.97 -, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 29. November 2018 - 8 B 717/18 -, juris, Rn. 7 f., m.w.N.; VG Potsdam, Beschluss vom 26. Oktober 2023 - 3 L 470/23 -, juris, Rn. 14; VG Bayreuth, Beschluss vom 22. August 2019 - B 1 S 19.696 -, juris, Rn. 29; VG Stuttgart, Beschluss vom 21. Januar 2011 - 4 K 5220/10 -, juris, Rn. 6. Unzuverlässig ist der Erlaubnisinhaber insbesondere dann, wenn er wiederholt die Pflichten gröblich verletzt hat, die ihm nach dem Fahrlehrergesetz oder den auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen obliegen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 FahrlG). § 12 Satz 1 FahrlG bestimmt näher, dass Fahrlehrer die Fahrschüler gewissenhaft auszubilden haben. Dies bedeutet, dass die Ausbildung gründlich, umfassend, in jeder Hinsicht korrekt, sorgfältig und verantwortungsbewusst zu erfolgen hat. Vgl. Dauer, Fahrlehrerrecht, 3. Aufl. 2022, § 12 FahrlG Erl. 3. Diese Pflicht wird durch die Fahrschüler-Ausbildungsordnung - FahrschAusbO - weiter konkretisiert. Der Fahrlehrer soll nach § 3 Abs. 2 Satz 3 FahrschAusbO gegenüber dem Fahrschüler sachlich, aufgeschlossen und geduldig auftreten. Zudem wird von einem Fahrlehrer bei der Erteilung des Unterrichts ein besonderes, anderen als Vorbild dienendes Verantwortungsbewusstsein erwartet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. November 2005 - 8 B 1744/05 - juris, Rn. 15 und Beschluss vom 8. November 2005 - 8 B 1666/05 - juris, Rn. 4. Mit der Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 2 FahrlG sind die Fälle denkbarer Unzuverlässigkeit von Erlaubnisinhabern indes nicht abschließend umschrieben. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 1996 - 1 B 211.96 -, juris, Rn. 3 und vom 29. November 1982 - 5 B 62.81 -, juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2015 - 8 E 1/15 -, n.V.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. November 2024 - 9 S 1315/24 -, juris, Rn. 11, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9. Januar 2012 - 6 B 11340/11 -, juris, Rn. 13. Vielmehr können auch andere Umstände die Unzuverlässigkeit des Erlaubnisinhabers begründen, sofern sich die Prognose gerade auch auf die Ausbildung von Fahrschülern bezieht, wenn also der Betroffene unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach dem Gesamtbild seines Verhaltens keine Gewähr dafür bietet, den Beruf des Fahrlehrers künftig ordnungsgemäß auszuüben und seine gesetzlichen Pflichten gewissenhaft zu erfüllen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. November 2018 - 8 B 717/18 -, juris, Rn. 5 ff., m. w. N.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. November 2024 - 9 S 1315/24 -, juris, Rn. 11. Eine Unzuverlässigkeit des Erlaubnisinhabers kommt daher auch bei der Verletzung sonstiger sich nicht unmittelbar aus dem Fahrlehrergesetz ergebender Pflichten in Betracht, die den Betroffenen als Fahrlehrer treffen, wie etwa die Pflicht zu eigenem vorschriftsmäßigem Verhalten im Straßenverkehr - vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. November 1982 - 5 B 62.81 -, juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2008 - 8 B 457/08 -, juris, Rn. 4 - oder auch beim Vorliegen strafgerichtlicher Verurteilungen aufgrund von Taten, die ein Fahrlehrer im Zusammenhang mit seiner Berufstätigkeit, insbesondere zu Lasten seiner Fahrschüler, begangen hat und den Schluss auf mangelnde Zuverlässigkeit zulassen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. November 2005 - 8 B 1744/05 -, juris; Bay. VGH, Beschluss vom 9. Februar 2011 - 11 CS 10.3056 -, juris. Es können grundsätzlich auch Straftaten berücksichtigt werden, die keinen konkreten Bezug zur Tätigkeit als Fahrlehrer oder zum Straßenverkehr aufweisen, wenn aus ihnen Rückschlüsse für das rechtstreue Verhalten des Bewerbers gezogen werden können. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. November 2018 - 8 B 717/18 -, juris, Rn. 9 und Beschluss vom 18. Februar 2015 - 8 E 1/15 -, n. v., Beschlussabdruck, S. 4; Dauer, Fahrlehrerrecht, 3. Aufl. 2022, § 2 FahrlG Erl. 7, 9. Es dürfen nicht nur rechtskräftig strafrechtlich geahndete Verstöße gegen die Rechtsordnung bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Fahrlehrers berücksichtigt werden. Vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 12. November 2010 - 3 B 32/10 - juris, Orientierungssatz Nr. 2 und Rn. 7; VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 2. November 2021 - 18 K 284/21 -, juris, Rn. 40; VG Regensburg, Beschluss vom 11. November 2021 - RO 5 S 21.1755 -, juris, Rn. 39. Vielmehr können auch andere Verstöße herangezogen werden, sofern sie zur Überzeugung des Gerichts feststehen. Insbesondere ist das Gericht berechtigt, sich aus den Behördenakten selbst eine Überzeugung zu bilden. Eine dem § 3 Abs. 4 StVG vergleichbare Vorschrift gibt es im Fahrlehrergesetz nicht, so dass es nicht auf den Abschluss von Strafverfahren ankommt. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 5. Oktober 2006 - 11 CS 05.2748 - juris, Rn. 26. Ein Verstoß gegen die Unschuldsvermutung liegt darin nicht. Die Unschuldsvermutung gilt nur im Bereich der straf-, ordnungswidrigkeits- oder disziplinarrechtlichen Ahndung. Vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 11. November 2021 - RO 5 S 21.1755 -, juris, Rn. 39. Allerdings sind bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen keine ausreichende Grundlage für die Annahme der Unzuverlässigkeit. Vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 12. November 2010 - 3 B 32/10 - juris, Orientierungssatz Nr. 2 und Rn. 7; VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 2. November 2021 - 18 K 284/21 -, juris, Rn. 40. Ein strafrechtlich abgeurteiltes Verhalten hindert nicht allein deshalb die Annahme der Unzuverlässigkeit, weil die Strafe aufgrund einer positiven Sozialprognose zur Bewährung ausgesetzt wurde (§ 56 Abs. 1 und 2 StGB). Denn eine günstige, die Aussetzung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung rechtfertigende Sozialprognose führt nicht zwingend zur gewerberechtlichen Zuverlässigkeit, weil sich die Sozialprognose nur auf das zukünftige strafrechtsrelevante Verhalten bezieht, aber nicht demselben Maßstab wie die gewerberechtlich gebotene Prognose folgt. Insofern ergeben sich aus § 56 Abs. 1 Satz 1 StGB und § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 FahrlG unterschiedliche Gefahrenmaßstäbe. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 20. Juli 2016 - 22 ZB 16.284 -, juris, Rn. 17, m.w.N., zum Verhältnis von § 56 Abs. 1 Satz 1 StGB und § 35 Abs. 1 GewO. Bereits einmaliges Fehlverhalten kann die Unzuverlässigkeit begründen, wenn es schwer wiegt und ein sicheres Anzeichen für eine Gesinnung oder Lebenseinstellung ist, die eine ordnungsgemäße Ausübung des angestrebten Berufs nicht erwarten lässt. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 28. Januar 2013 - 11 CS 12.1965 - juris, Rn. 19. Jedoch muss umgekehrt eine wiederholte gröbliche Verletzung beruflicher Pflichten noch nicht „automatisch“ die Unzuverlässigkeit des Fahrlehrers begründen. Dies ergibt sich aus dem im Rechtsstaatsprinzip verankerten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz aus Art. 20 Abs. 3 GG, dem hier besonderes Gewicht zukommt, weil im Fall einer angenommenen Unzuverlässigkeit die Ausübung des durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufs des Fahrlehrers auf zumindest erhebliche Dauer ausgeschlossen ist. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. August 2002 - 9 S 1039/02 - juris, Rn. 6; ähnlich Bay. VGH, Beschluss vom 28. Januar 2013 - 11 CS 12.1965 - juris, Rn. 21. Im Einzelfall kann deshalb auch beachtlich sein, in welchem Zeitraum vor Erlass der behördlichen Entscheidung das Fehlverhalten erfolgte. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 28. Januar 2013 - 11 CS 12.1965 - juris, Rn. 19 und 21 und Beschluss vom 30. Mai 2011 - 11 CS 11.982 - juris, Rn. 25. Für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs „gröbliche Pflichtverletzung“ ist weiterhin zu beachten, dass der Widerruf der Fahrlehrerlaubnis die Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) wegen der zwingenden Rechtsfolge („ist zu widerrufen“) auf erhebliche Dauer ausschließt. Deshalb ist ein Fehlverhalten, das die beruflichen Pflichten des Fahrlehrers nicht oder nur am Rande berührt, kein Gröbliches. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. November 1982 - 5 B 62.81 -, juris, Rn. 3 f. Maßgeblich für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Antragstellers hinsichtlich der Fahrlehrerlaubnis ist aufgrund der in der Hauptsache vorliegenden Anfechtungssituation und in Ermangelung einer anderslautenden Regelung im materiellen Recht die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 28. Januar 2013 - 11 CS 12.1965 - juris, Rn. 26 und Beschluss vom 14. Februar 2022 - 11 CS 21.2961 -, juris, Rn. 12; VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 2. November 2021 - 18 K 284/21 -, juris, Rn. 36; VG Bayreuth, Beschluss vom 22. August 2019 - B 1 S 19.696 -, juris, Rn. 29. Dies ist hier der Zeitpunkt der Bekanntgabe der Ordnungsverfügung am 21. Dezember 2024, da nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO i.V.m. § 110 Abs. 1 Satz 1 JustG NRW ein Widerspruchsverfahren im Falle des Widerrufs einer Fahrlehrerlaubnis nicht stattfindet. Die Antragsgegnerin ist bei Anlegung dieser Maßstäbe aller Voraussicht nach zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller nicht (mehr) zuverlässig i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 FahrlG ist. Denn der Antragsteller hat nach Erlaubniserteilung wiederholte schwerwiegende Verfehlungen begangen, die ihn für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen. bb) Die Unzuverlässigkeit des Antragstellers ergibt sich jedenfalls aus der Mitteilung der Polizei M. vom 30. Oktober 2024 und den zum Nachweis übersandten Chatverläufen und Sprachnachrichten, wonach der Antragsteller gegen Bezahlung aktiv Täuschungshandlungen bei Führerscheinprüfungen organisiert und unterstützt hat. Er habe Personendaten von Fahrschülern weitergegeben, um Strohmänner und -frauen für das Ablegen der Prüfung zu vermitteln. Dabei habe er dafür gesorgt, dass die Ausweisdokumente der Fahrschüler übermittelt wurden, um die Identität der Fahrschüler und deren Stellvertreter bei der Prüfungsdurchführung vorzutäuschen. Dieser Sachverhalt wird durch Chatverläufe und Sprachnachrichten belegt, die zwischen dem 24. Februar 2022 und dem 28. September 2024 ausgetauscht wurden. In diesen Nachrichten hat der Antragsteller mit Herrn Y. über die „Übernahme“ von Prüfungen und die Preise für die Vermittlung von Stellvertretern für die Durchführung der Prüfungen kommuniziert. Insoweit wird auf die detaillierte Auflistung der einzelnen Chatnachrichten in dem streitgegenständlichen Bescheid verwiesen. Zudem hat der Antragsteller ausweislich des Chats vom 30. Januar 2024 mit Herrn Y. Ausbildungsnachweise ausgestellt, ohne die entsprechenden Unterrichte durchgeführt zu haben. Auf die Darlegung des Chatverlaufs im Einzelnen in dem streitgegenständlichen Bescheid wird ebenfalls Bezug genommen. Bereits in der Vergangenheit hatte der Antragsteller selbst Erste-Hilfe-Bescheinigungen gegen Entgelt ausgestellt, ohne die erforderlichen Kurse durchzuführen. Dies wird durch die Berichte des Außendienstes der Antragsgegnerin belegt, was auch zum Widerruf der Anerkennung der Fahrschule des Antragstellers als Erste-Hilfe-Stelle mit Bescheid der Bezirksregierung N. vom 23. Februar 2024 geführt hat. Bestätigt wird dieser Vorwurf durch die Aussagen verschiedener Fahrerlaubnisbewerber, die im Rahmen polizeilicher Vernehmungen angaben, gegen Geldzahlung Erste-Hilfe-Bescheinigungen von dem Antragsteller erhalten zu haben, ohne vorher einen entsprechenden Kurs absolviert zu haben. Auf die Mitteilung der Polizei M. vom 17. Dezember 2024 wird insoweit verwiesen. Allein dies erlaubt nach Auffassung der Kammer die Prognose hinreichend wahrscheinlicher künftiger Pflichtverletzungen des Antragstellers durch eine erhebliche Sorglosigkeit bzw. Gleichgültigkeit in Zusammenhang mit der Einhaltung von zwingend zu beachtenden Prüfungsvorschriften. Ferner ist dem Chat vom 7. Mai 2022 zu entnehmen, dass der Antragsteller und sein Helfer gehofft haben, einen Prüfer „auf ihre Seite“ zu bekommen, wobei Herr Y. bestätigt, dass mit einem unterstützenden Prüfer viel Geld zu machen sei, was aus Sicht der Kammer auf eine geplante Gewinnerzielungsabsicht und erhebliche kriminelle Energie schließen lässt. In der Zusammenschau lässt das Verhalten des Antragstellers nur den Schluss zu, dass er den bei der Ausübung des Berufs des Fahrlehrers zwingend zu beachtenden Vorschriften nicht die ihnen zukommende Bedeutung beimisst. Vielmehr lassen Vielzahl und Vielgestaltigkeit des aufgezeigten Fehlverhaltens einen deutlichen Hang erkennen, geltende rechtliche Vorschriften nicht zu beachten. Soweit der Antragsteller bestreitet, bei Täuschungshandlungen tätig gewesen zu sein, ist das Gericht der Überzeugung, dass der Tatbeitrag des Antragstellers jedenfalls als Beihilfe zu werten sein dürfte, was ebenfalls einen gröblichen Pflichtverstoß darstellt und die Unzuverlässigkeit des Antragstellers begründet. Wenn sich der Antragsteller im Rahmen der Antragsbegründung darauf beruft, die Rückschlüsse auf seine Unzuverlässigkeit würden dadurch entkräftet, dass er selbst gegenüber dem TÜV E. Hinweise auf Prüflinge gegeben habe, die möglicherweise unerlaubte Hilfe bei der theoretischen Prüfung in Anspruch nähmen, ergibt sich hieraus nichts anderes. Denn angesichts der Schwere der ihm vorgeworfenen Pflichtverletzungen sind die vereinzelten Hinweise des Antragstellers auf möglicherweise bei der theoretischen Prüfung Hilfe in Anspruch nehmende Prüflinge nicht ausreichend, die Prognose hinreichend wahrscheinlicher künftiger und strukturell angelegter Regelüberschreitungen des Antragstellers zu widerlegen. Zudem vermag dies nicht die weiteren gravierenden Pflichtverletzungen des Antragstellers, wie die Ausstellung von Ausbildungsnachweisen ohne die entsprechenden Unterrichte durchgeführt zu haben, zu entkräften. Soweit der Antragsteller anführt, er habe keine wiederholten schweren Pflichtverletzungen begangen, enthält die Sachverhaltsschilderung in dem streitgegenständlichen Bescheid zahlreiche grobe Pflichtverletzungen, welche die Unzuverlässigkeit des Antragstellers begründen. Für den Grad der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts kann die allgemeine ordnungsrechtliche Formel herangezogen werden, nach der an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, desto größer und folgenschwerer der mögliche Schadenseintritt ist. Bei der Prognose auf Grundlage der in der Vergangenheit festgestellten Tatsachen, dass künftig weitere Verstöße wahrscheinlich sind, sind an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen, desto größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Vgl. Heß, in: Landmann/Rohmer, GewO, Stand: März 2024, § 35 Rn. 32. Hier geht es um die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer im Straßenverkehr als wichtiges Gemeinschaftsgut und bedeutsamer Allgemeinwohlbelang und insbesondere darum, dass nur gut ausgebildete und mit den Vorgaben vertraute Fahrerlaubnisbewerber die Prüfungen zum Erwerb der Fahrerlaubnis ablegen und damit auch nur solche die Fahrerlaubnis erhalten und zukünftig am Straßenverkehr teilnehmen. Für dieses Rechtsgut bestehen bereits jetzt konkrete Gefahren. Denn aus den oben im Einzelnen dargestellten Gründen und konkreten Tatsachen ist der Antragsteller mit hoher Wahrscheinlichkeit unzuverlässig im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 FahrlG. Es lässt sich derzeit nicht mit der wegen des hohen Rangs des betroffenen Rechtsguts notwendigen hinreichenden Sicherheit feststellen, dass der Antragsteller seine Aufgaben als Fahrlehrer stets und zu jeder Zeit korrekt, sachgerecht und gewissenhaft erfüllt. Damit kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass er - in betrügerischer Absicht und aus Gründen der kriminellen Gewinnmaximierung - Fahrschüler nicht ausreichend für die Teilnahme am Straßenverkehr ausbildet bzw. zu deren Identitätstäuschung in der Prüfung Vorschub leistet und diese dann eine Gefahr für sich und andere Verkehrsteilnehmer darstellen. Liegen nach alledem die Tatbestandsvoraussetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 1 FahrlG für einen Widerruf der Fahrlehrererlaubnis vor, hat die Antragsgegnerin die Erlaubnis zu entziehen, ohne dass ihr dabei ein Ermessen zusteht („ist zu widerrufen“). Für eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit auf Rechtsfolgenseite besteht daher kein Raum. Denn ein Rückgriff auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kommt nur in Betracht, soweit überhaupt Handlungs- und Entscheidungsspielräume bestehen. Vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 - NJW 2017, 611 = juris, Rn. 600; Sachs, GG, 10. Aufl. 2024, Art. 20 Rn. 148. Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen bei gebundenen Verwaltungsentscheidungen gleichwohl ausnahmsweise eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit durch die Verwaltungsgerichte erfolgen darf - vgl. dazu Mehde, DÖV 2014, 541 - kann vorliegend offenbleiben, denn der Widerruf erweist sich jedenfalls als verhältnismäßig. Mildere Maßnahmen als der verfügte Widerruf kommen nicht in Betracht. Der Widerruf der Fahrlehrerlaubnis ist auch nicht unangemessen. Zwar hat der Widerruf unmittelbar spürbare Folgen für die private und vor allem berufliche Lebensführung des Antragstellers. Denn er schließt bis zu einer etwaig zukünftig erfolgenden erneuten Erlaubniserteilung aus, dass der Antragsteller weiterhin als Fahrlehrer tätig sein kann. Damit greift der Widerruf erheblich in die Berufsfreiheit des Antragstellers aus Art. 12 Abs. 1 GG ein. Der Grundrechtseingriff und dessen Folgen stehen aber nicht außer Verhältnis zu dem hier mit dem Widerruf erstrebten Zweck des Schutzes der hochrangigen Rechtsgüter der körperlichen Integrität von Verkehrsteilnehmern. Diesem Zweck kommt hier im Ergebnis der Vorrang vor den privaten und beruflichen Interessen des Antragstellers zu, so dass die Fahrlehrerlaubnis zu widerrufen war. b) Die Rückgabeverpflichtung im streitgegenständlichen Bescheid vom 19. Dezember 2024 ist ebenfalls voraussichtlich rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die dem Antragsteller aufgegebene Verpflichtung zur unverzüglichen Rückgabe des Fahrlehrerscheins ist § 14 Abs. 4 FahrlG. Nach Rücknahme oder Widerruf der Fahrlehrerlaubnis ist danach der Fahrlehrerschein unverzüglich der nach Landesrecht zuständigen Behörde zurückzugeben. Eine entsprechende Rückgabepflicht kann - wie hier geschehen - durch einen feststellenden Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG angeordnet werden. Vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 11. November 2021 - RO 5 S 21.1755 - juris, Rn. 41. Anhaltspunkte für eine formelle Rechtswidrigkeit der Rückgabeverpflichtung bestehen nicht. Die Rückgabepflicht ist voraussichtlich auch materiell rechtmäßig. Die Fahrlehrerlaubnis wurde in dem streitgegenständlichen Bescheid widerrufen und der Sofortvollzug insofern angeordnet. Beides ist nach den vorstehenden Ausführungen voraussichtlich rechtmäßig erfolgt. Soweit der Antragsteller sich darauf beruft, der Antragsgegnerin hätte mit der Anbringung eines Vermerks auf der Fahrlehrerlaubnis, aus dem sich ergibt, dass derzeit von dieser Erlaubnis kein Gebrauch gemacht werden dürfe, ein milderes Mittel zur Verfügung gestanden, verfängt dies nicht. Denn die Rückgabe der Fahrlehrerlaubnis ist sachgerecht, damit nicht durch Vorlage der ungültig gewordenen Fahrlehrerlaubnis der Eindruck erweckt werden könnte, der Inhaber der Fahrlehrerlaubnis habe es lediglich versäumt, sich eine neue Fahrlehrerlaubnis ausstellen zu lassen. Vgl. Koehl in Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Auflage 2025, § 47 FeV, Rn. 18 zur Pflicht zur Ablieferung des Führerscheins nach Entziehung der Fahrerlaubnis. c) Über die voraussichtliche Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Fahrlehrerlaubnis und der Rückgabeverpflichtung hinaus besteht auch das in Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zusätzlich erforderliche, vom Gericht im Rahmen einer eigenständigen Abwägung zu prüfende besondere Interesse an der von der Antragsgegnerin in dem streitgegenständlichen Bescheid angeordneten sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Fahrlehrerlaubnis und der Abgabepflicht des Fahrlehrerscheins. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Fahrlehrerlaubnis (wie auch der damit verbundenen Aufforderung zur Rückgabe des Fahrlehrerscheins) greift in die grundrechtlich gewährleistete Berufsfreiheit des Antragstellers ein (Art. 12 Abs. 1 GG). Dabei stellt die von den Gerichten bestätigte Abweichung von der im Gesetz grundsätzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs (§ 80 Abs. 1 VwGO) einen selbständigen Eingriff dar, weil dem Antragsteller schon vor einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache die Möglichkeit genommen wird, seinen Beruf als Fahrlehrer weiter auszuüben. Die sofortige Vollziehung eines Berufsausübungsverbots ist aber nur unter strengen Voraussetzungen zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft. Die hohe Wahrscheinlichkeit, dass das Hauptsacheverfahren zum Nachteil des Betroffenen ausgehen wird, reicht nicht aus. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung setzt vielmehr voraus, dass überwiegende öffentliche Belange es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Betroffenen gegen die Grundverfügung einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hängt von einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls und insbesondere davon ab, ob eine weitere Berufstätigkeit schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt. Vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 2. März 1977 - 1 BvR 124/76 -, juris, Rn. 33, vom 4. Oktober 2006 - 1 BvR 2403/06 -, juris, Rn. 15 und vom 8. April 2010 - 1 BvR 2709/09 -, juris Rn. 11 f., m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2022 - 8 B 152/22 -, Rn. 32 f. Gemessen hieran ist die sofortige Vollziehung des Widerrufs der Fahrschulerlaubnis des Antragstellers im öffentlichen Interesse geboten. Eine bis zur Entscheidung in der Hauptsache fortgesetzte Tätigkeit des Antragstellers als Fahrschullehrer ließe eine Gefährdung eines wichtigen Gemeinschaftsgutes befürchten, die nicht bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens hingenommen werden kann. Im Fall des Antragstellers ergibt sich die Notwendigkeit des Sofortvollzugs aus der schon gegenwärtig nicht hinreichend sicher ausschließbaren Gefahr, die für die körperliche Unversehrtheit anderer Verkehrsteilnehmer als wichtigem Gemeinschaftsgut besteht. Die sofortige Vollziehung des Widerrufs ist im konkreten Fall auch verhältnismäßig. Sie ist zur Abwehr einer konkreten Gefahr für höherrangige Rechtsgüter geeignet und erforderlich. Die sofortige Vollziehung ist insbesondere auch angemessen. Zunächst hat der Antragsteller die Ursache für den Widerruf der Fahrlehrererlaubnis selbst gesetzt. Zudem sind die Wirkungen des Sofortvollzugs im Fall eines Obsiegens im Klageverfahren für den Antragsteller voraussichtlich weitgehend reparabel. Denn der Antragsteller könnte wieder als Fahrlehrer arbeiten. Sofern dem Antragsteller Einkommensverluste entstehen sollten, könnten diese gegebenenfalls im Rahmen eines Amtshaftungsanspruchs gemäß Art. 34 GG in Verbindung mit § 839 BGB ausgeglichen werden, falls dessen Voraussetzungen gegeben sind. Die Folgen für das durch eine fortwährende Berufsausübung des Antragstellers als Fahrlehrer gefährdete Rechtsgut der körperlichen Integrität anderer Verkehrsteilnehmer können - wie ausgeführt - hingegen irreparabel sein. Es besteht zudem ein besonderes Interesse an dem sofortigen Vollzug der verfügten Rückgabeverpflichtung. Dem Antragsteller kann der Besitz an der Erlaubnisurkunde über die Fahrlehrerlaubnis nicht belassen werden. Denn auf Grund seiner Unzuverlässigkeit als Fahrlehrer ist nicht hinreichend sicher auszuschließen, dass er durch Vorlage der Urkunde den falschen Rechtsschein einer fortbestehenden Fahrerlaubnis erzeugt. Dies kann nur durch eine unverzügliche Rückgabe der Urkunde verhindert werden. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. C. Der festgesetzte Streitwert entspricht hinsichtlich des Widerrufs der Fahrlehrererlaubnis der Bedeutung der Sache (§ 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes). Die Kammer folgt insofern der Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, wonach das wirtschaftliche Interesse an Verfahren, in denen um eine Fahrlehrerlaubnis gestritten wird, sich nach dem aus der Fahrlehrertätigkeit zu erzielenden jährlichen Mindestnettogewinn bestimmt, der mit einem pauschalierenden Einsatzbetrag von 15.000,- Euro zu bemessen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. November 2020 - 16 E 766/20 -, juris, Rn. 5 und vom 23. Oktober 2014 - 16 E 1052/14 -, juris, Rn. 3 ff. Der Betrag ist wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Hälfte reduziert worden (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025). Der Zwangsgeldandrohung misst die Kammer keine eigene streitwerterhöhende Bedeutung zu (Nr. 1.7.2 des Streitwertkatalogs 2025). Gleiches gilt für die Verpflichtung zur Abgabe des Fahrlehrerscheins. Die angefochtene Kostenfestsetzung ist im vorläufigen Rechtsschutzverfahren in Höhe eines Viertels zu berücksichtigen (Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2025).