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Urteil

4 A 65/14

Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2014:0619.4A65.14.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung von Kosten für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB VIII. 2 Am … 1993 wurde D. K. in B-Stadt geboren. Die Mutter S. F., damals S. K., hatte ihren Wohnsitz in B-Stadt. Herr T. G. erkannte die Vaterschaft an, ist aber nicht personensorgeberechtigt. Er war zuletzt mit seinem Hautwohnsitz in der Gemeinde N. B. gemeldet. Am 30.10.1997 wurde das Kind in Obhut genommen und bei Pflegeeltern in B-Stadt untergebracht. Ab dem 01.02.1998 gewährte die Beklagte Hilfe zur Erziehung gemäß § 33 SGB VIII durch Vollzeitpflege bei Pflegeeltern. Nachdem die Kindesmutter nach B. gezogen war, erkannte der Landkreis W. mit Schreiben vom 01.07.1999 die Zuständigkeit für den Jugendhilfefall rückwirkend ab dem 27.09.1998 an und sagte die Kostenerstattung zu. Im November 2000 zog die Mutter nach O.. Die Beklagte übernahm die Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII. Die Stadt O. erkannte am 11.04.2002 die Kostenerstattungspflicht nach § 89 SGB VIII an. Die Hilfeleistungen wurden beendet, weil D. K. nach Straftaten festgenommen, zunächst in das Cornelius-Werk nach B. gebracht und schließlich inhaftiert wurde. Vom 17.12.2008 bis 04.09.2009 befand sie sie in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt B-Stadt, Abteilung H.. In dieser Zeit – am 26.03.2009 - wurde der Mutter mit Beschluss des Amtsgerichts Oldenburg die Personensorge entzogen. Am 04.09.2009 wurde die Jugendliche in die Justizvollzugsanstalt H. und am 13.10.2009 in die Justizvollzugsanstalt A-Stadt verlegt. 3 Am 20.09.2011 wurde D. K. aus der Justizvollzugsanstalt A-Stadt entlassen. Anschließend wurde sie in der Zeit vom 20.09. bis 29.09.2011 von der Klägerin in Obhut genommen und im Kinder- und Jugendnotdienst A-Stadt untergebracht. Mit Bescheid vom 20.10.2011 bewilligte die Klägerin ab dem 30.09.2011 – dem Wunsch der Jugendlichen entsprechend - Hilfe zur Erziehung durch Unterbringung gemäß § 34 SGB VIII im Cornelius-Werk B.. 4 Mit Schreiben vom 20.10.2011 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Kostenerstattung. 5 Mit Bescheid vom 20.12.2011 gewährte die Klägerin ab dem 17.12.2011 einem Antrag der Jugendlichen entsprechend Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII in einer Wohngruppe im Cornelius-Werk B.. Diese Hilfe wurde aufgrund des Verhaltens der Jugendlichen mit Bescheid vom 13.03.2012 mit Wirkung zum 08.03.2012 beendet. 6 Für den Zeitraum vom 20.09.2011 bis 29.09.2011 sind der Klägerin Kosten von 1.632,30 € und in der Zeit vom 30.09.2011 bis 08.03.2012 von 20.379,06 € entstanden, von denen 67,46 € durch Einzahlung der Mutter und 736,00 € durch die Familienkasse O. beglichen sind. 7 Die Klägerin machte gegenüber der Beklagten einen Erstattungsbetrag von 21.207,90 € geltend. Diese lehnte eine Erstattung ab. 8 Die Klägerin hat am 27.03.2014 Klage erhoben. Sie trägt vor: Sie sei zwar für die Inobhutnahme gemäß § 87 SGB VIII örtlich zuständig gewesen, habe jedoch gemäß § 89 b SGB VIII einen Erstattungsanspruch gegen die Beklagte. Der gewöhnliche Aufenthalt von D. K. sei gemäß § 86 SGB VIII in der Zuständigkeit der Beklagten begründet gewesen. Da beide Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte hätten und keinem Elternteil die Personensorge zustehe, gelte § 86 Abs. 2 Satz 2 und 4 SGB VIII entsprechend. D. K. habe während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt. Daher sei gemäß § 86 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sie vor Beginn der Leistung zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe. In Anwendung des § 89 e SGB VIII sei die Beklagte zuständig. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.09.2010 (5 C 21.09) sei die Beurteilung des gewöhnlichen Aufenthalts unter dem Aspekt einer sog. Einrichtungskette zulässig. Selbst wenn man den Aufenthalt der Jugendlichen im Rahmen der Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt B-Stadt unberücksichtigt lasse, sei der gewöhnliche Aufenthalt vor Beginn der Hilfe in der Zeit vom 01.02.1998 bis 30.11.2008 in B-Stadt gewesen. Aus dem Aufsatz von Häusler (DVBl. 2013, 1001) gehe hervor, dass auf den letzten gewöhnlichen Aufenthalt vor der Inhaftierung abgestellt werden müsse. Im Übrigen habe die Mutter am 26.03.2009 gegenüber dem Amtsgericht Oldenburg geäußert, dass ihre Tochter ihr gegenüber den Willen erklärt habe, nicht in O., sondern in B-Stadt leben zu wollen. Außerdem hätten soziale Bindungen zur Pflegefamilie bestanden. Im Hilfeplangespräch vom 30.09.2011 sei vereinbart worden, dass Besuche der Familie nach Absprache möglich seien. Für die folgende Hilfegewährung in der Zeit vom 30.11.2011 bis 16.12.2011 sei die Beklagte ebenfalls aus § 89 e SGB VIII zur Kostenerstattung verpflichtet. Für den anschließenden Zeitraum ergebe sich aus § 86 a Abs. 4 SGB VIII, dass der örtliche Träger zuständig bleibe, der bis zu diesem Zeitraum zuständig gewesen sei. Die Stadt O. sei nicht gemäß § 86 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII wegen des Aufenthalts der Mutter zuständig, da die Voraussetzungen des § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nicht erfüllt seien. Die Norm gehe von einem „Normalbild“ einer Familie aus, in der die Eltern gemeinsam mit ihren Kindern in einem Haushalt lebten. Ferner sei die Norm anwendbar, wenn die Eltern innerhalb des Zuständigkeitsbereichs desselben örtlichen Trägers getrennte Haushalte hätten. Beides sei nicht der Fall. § 86 Abs. 2 SGB VIII sei nicht anwendbar, da dieser nur für den Fall verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte der Eltern und bestehendem Personensorgerecht entweder nur bei einem Elternteil oder bei beiden Elternteilen eingreife. Der Umstand, dass die Stadt O. für die Zeit der Unterbringung der Jugendlichen in einer Pflegefamilie in B-Stadt der Beklagten die Kosten erstattet habe, begründe keine Kostenerstattungspflicht der Stadt O.. Seinerzeit sei § 89 a i. V. m § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII einschlägig gewesen, da die Mutter noch personensorgeberechtigt gewesen sei Die Inobhutnahme am 20.09.2011 und die anschließende Hilfegewährung ständen in keinem Zusammenhang mit der früheren Maßnahme, so dass die Zuständigkeit neu zu prüfen sei. 9 Die Klägerin beantragt, 10 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von 21.207,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 02.04.2014 zu zahlen. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Sie erwidert: Nach § 86 Abs. 3 SGB VIII gelte § 86 Abs. 2 Satz 2 und 4 SGB VIII entsprechend, wenn die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte hätten und die Personensorge keinem Elternteil zustehe. Primär sei daher der gewöhnliche Aufenthalt der Eltern gemäß § 86 Abs. 1 SGB VIII maßgeblich. Erst wenn diese verschiedene Aufenthalte hätten, greife § 86 Abs. 2 bis 5 SGB VIII ein. Dies gelte unabhängig davon, ob die Eltern sorgeberechtigt seien oder nicht, da der Entzug der Sorgeberechtigung keine Dauermaßnahme sei, sondern von der Gefährdung des Kindeswohls abhänge. Weder Mutter noch Vater hätten ihren Aufenthalt in B-Stadt gehabt. Die Zuständigkeit könne auch nicht durch § 86 a SGB VIII begründet worden sein, da diese Vorschrift nur für junge Volljährige gelte, so dass sie bis zum 17.12.2011 nicht anwendbar sei. Daher bleibe der örtliche Träger zuständig, der bis dahin zuständig gewesen sei, also das Jugendamt der Stadt O. oder des Landkreises B.. Letztlich sei wohl die Stadt O. zuständig gewesen, die sich auch für die Zeit der Unterbringung der Jugendlichen in einer Pflegefamilie in B-Stadt als kostenpflichtig angesehen habe und ihr, der Beklagten, die Kosten erstattet habe. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsvorgänge der Beteiligten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe 15 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung von Kosten für Aufwendungen im Rahmen der Inobhutnahme und für Jugendhilfeleistungen zugunsten von D. K.. 16 Für die Aufwendungen im Rahmen der Inobhutnahme (§ 42 SGB VIII) vom 20.09.2011 bis zum 29.09.2011 ergibt sich kein Anspruch der Klägerin auf Kostenerstattung gegen die Beklagte aus § 89 e Abs. 1 SGB VIII. 17 Nach dieser Vorschrift ist der örtliche Träger der Jugendhilfe, in dessen Bereich die Person vor der Aufnahme in die Einrichtung ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, zur Kostenerstattung verpflichtet, wenn sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, eines Elternteiles, des Kindes oder Jugendlichen richtet, und der gewöhnliche Aufenthalt dieser Person in einer Einrichtung, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, begründet worden ist. Die Vorschrift soll sog. Einrichtungsorte, also kommunale Gebietskörperschaften, in deren Einzugsbereich Einrichtungen von überörtlicher Bedeutung liegen, vor einer kostenmäßigen Überbelastung durch Hilfeleistungen an Personen schützen, die aus anderen Zuständigkeitsbereichen in solche Einrichtungen wechseln und hier einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen. 18 Die Regelung greift für die Inobhutnahme nicht ein. Sie setzt voraus, dass sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, eines Elternteils, des Kindes oder des Jugendlichen richtet. Der in § 89 e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII normierte Erstattungsanspruch steht nur dem Träger des Einrichtungsortes zu, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen begründet wird (BVerwG, Urteil vom 25.03.2010 – 5 C 12/09 –, BVerwGE 136, 185 und juris [Rdnr. 28]). Die in der Regelung bewirkte Konzentration von Zuständigkeiten greift nur, wenn der gewöhnliche Aufenthalt für die Feststellung der Zuständigkeit des Leistungsträgers maßgeblich ist (Schindler, in: Münder/Wiesner/Meysen, Kinder- und Jugendhilferecht, Abschn. 4.7.3.5, Rdnr. 21). Wird die örtliche Zuständigkeit dagegen durch den tatsächlichen Aufenthalt bestimmt, ist nach dem Wortlaut des § 89 e eine Kostenerstattung über diese Vorschrift nicht möglich (Reisch, in: Jans/Happe/Maas, Jugendhilferecht, § 89 Rdnr. 3; Kunkel, in: ders., SGB VIII, § 89 e Rdnr. 6). Auch in der Gesetzesbegründung heißt es, dass der Schutz der Einrichtungsorte nur begründet werden soll, „soweit die örtliche Zuständigkeit an den gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, eines Elternteils, des Kindes oder des Jugendlichen angeknüpft wird“ (BT-Drucks. 12/2866 vom 21.04.1992, S. 25). 19 Für die Inobhutnahme eines Kindes oder Jugendlichen (§ 42 SGB VIII) ist gemäß § 87 SGB VIII der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Maßnahme tatsächlich aufhält. Da § 89 e SGB VIII nicht an den tatsächlichen, sondern an den gewöhnlichen Aufenthalt anknüpft, ist die Regelung für die Inobhutnahme nicht anwendbar. Eine abweichende Auslegung würde dem eindeutigen Wortlaut der Regelung und dem gesetzgeberischen Willen widersprechen (Kunkel, a. a. O.). Eine analoge Anwendung des § 89 e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII auf Fälle, in denen sich die Zuständigkeit des leistenden Jugendhilfeträgers aus dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder Jugendlichen ergibt, kommt nicht in Betracht. Angesichts des eindeutigen Wortlauts und der Gesetzesbegründung gibt es keine Anhaltspunkte für die Annahme einer planwidrigen Regelungslücke, zumal eine Erstattungspflicht für Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme in § 89 b SGB VIII ausdrücklich geregelt ist. 20 Aus dem von der Klägerin zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.09.2010 (– 5 C 21.09 -, BVerwGE 138, 48) folgt nichts anderes. In dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall knüpfte die Zuständigkeit des Klägers nicht an den tatsächlichen, sondern an den gewöhnlichen Aufenthalt - des Vaters nach § 86 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII - an. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Vorliegen der Erstattungsvoraussetzungen nach § 89 e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ausdrücklich damit begründet, dass sich „die Zuständigkeit im streitbefangenen Zeitraum nach dem gewöhnlichen Aufenthalt eines Elternteils gerichtet hat“. Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist es zulässig, auf den gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in einer vorangehende (erste) Einrichtung abzustellen, so dass also unter bestimmten Voraussetzungen sog. Einrichtungsketten zugelassen sind. Daraus ist keine – vom Wortlaut abweichende – Erweiterung des § 89 e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII auf Fallgestaltungen zu folgern, bei denen sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalts richtet. Der ferner von der Klägerin zitierte Aufsatz von Häusler (DVBl. 2013, 1001) spricht ebenfalls nicht für die Richtigkeit ihrer Rechtsauffassung. In dem Aufsatz wird die genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erläutert. Häusler vertritt in dem Aufsatz ebenfalls nicht die Auffassung, dass § 89 e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII für Fälle einer durch den tatsächlichen Aufenthalt begründeten Zuständigkeit anwendbar sein soll. 21 Bei der Inobhutnahme handelt es sich auch nicht um die Fortsetzung einer früheren Hilfeleistung, bei der sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt gerichtet hat. Die früheren Hilfeleistungen durch Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII in einer Pflegefamilie wurden vielmehr abgebrochen, weil die Jugendliche inhaftiert wurde und eine langdauernde Strafhaft absolviert hat. 22 Ein Anspruch der Klägerin auf Kostenerstattung folgt auch nicht aus § 89 b Abs. 1 SGB VIII. Danach sind Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen der Inobhutnahme von Kindern oder Jugendlichen nach (§ 42 SGB VIII) aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 SGB VIII begründet wird. 23 Durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 VIII wird keine (fiktive) Zuständigkeit der Beklagten begründet. § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII greift im Fall der Jugendlichen D. K. nicht ein. Diese Regelung setzt voraus, dass im maßgeblichen Zeitpunkt des Beginns der Leistung beide Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines Leistungsträgers haben. Dass die Regelung nicht an den gewöhnlichen Aufenthalt nur eines Elternteils anknüpft, auch wenn es sich um die Mutter oder um den (ehemals) allein sorgeberechtigten Elternteil handelt, ergibt sich neben dem Wortlaut der Regelung auch aus § 86 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB VIII sowie aus § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII. Diese Vorschriften treffen gerade Bestimmungen über die Zuständigkeit bei verschiedenen gewöhnlichen Aufenthaltsorten der Elternteile, auch unter Berücksichtigung der jeweiligen Personensorge. § 86 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII ist ebenfalls nicht einschlägig, da die Vaterschaft anerkannt wurde. 24 Die Regelung des § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII findet keine Anwendung, weil die Jugendliche zu Beginn der Maßnahme keinen personensorgeberechtigten Elternteil hatte. Am 26.03.2009 hat das Amtsgericht Oldenburg der Mutter die Personensorge entzogen. Eine gemeinsame Personensorge i. S. des § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII besteht ebenfalls nicht. § 86 Abs. 2 Satz 3 und 4 SGB VIII setzen jeweils voraus, dass der Fall des Satzes 2 vorliegt. 25 Aus der Anwendung des § 86 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 und 4 SGB VIII ergibt sich keine Zuständigkeit der Beklagten. Nach dieser Regelung richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind der der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind der oder Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Da D. K. während der letzten sechs Monate vor der Inobhutnahme in der Justizvollzugsanstalt A-Stadt inhaftiert war, fehlt es an einem gewöhnlichen Aufenthalt bei einem Elternteil. 26 Sofern die Jugendliche in der Justizvollzugsanstalt A-Stadt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, läge die fiktive Zuständigkeit gemäß § 89 b SGB VIII nach § 86 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 4 1. Hs. SGB VIII bei der Klägerin. Gemäß § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, so er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Bei Kindern oder Jugendlichen, die ohne Eltern in einer Einrichtung leben, kommt die selbständige Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts nur in Ausnahmefällen in Betracht (vgl. Wiesner, in: ders., SGB VIII, § 89 e Rdnr. 6). Es ist allerdings eine Frage des Einzelfalls, ob bei der Verbüßung einer Freiheitsstrafe der gewöhnliche Aufenthalt am Ort des Familienwohnsitzes aufrechterhalten bleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.06.1997 – 1 C 25.96 -, NVwZ-RR 1997, 751). Im Hinblick auf die beträchtliche Haftdauer und die fehlende Personensorge der Eltern spricht viel dafür, dass die Jugendliche in der Justizvollzugsanstalt A-Stadt – im Zuständigkeitsbereich der Klägerin und nicht der Beklagten – ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. 27 Es kann auch nicht in analoger Anwendung des § 89 e SGB VIII davon ausgegangen werden, dass in den Fällen, in denen der gewöhnliche Aufenthalt nach § 86 Abs. 2 Satz 4 1. Hs. in einer Einrichtung begründet wird, nicht der gewöhnliche Aufenthalt in der Einrichtung, sondern der gewöhnliche Aufenthalt vor der Aufnahme in die Einrichtung maßgeblich ist. Wie bereits ausgeführt, fehlt es für eine analoge Anwendung des § 89 e SGB VIII für den Fall der Inobhutnahme an einer Regelungslücke. Im Übrigen ergibt sich aus § 89 e SGB VIII keine Zuständigkeit eines bestimmten Leistungsträgers, sondern lediglich ein Erstattungsanspruch (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 15.06.2009 – 13 K 2641/07 -, juris [Rdnr. 21]). 28 Geht man davon aus, dass ein gewöhnlicher Aufenthalt in der Justizvollzugsanstalt A-Stadt nicht begründet wurde, würde sich die Zuständigkeit gemäß § 89 b SGB VIII nach § 86 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 4 2. Hs. SGB VIII nach dem tatsächlichen Aufenthalt vor Beginn der Inobhutnahme richten, der ebenfalls im Gebiet der Klägerin liegt. 29 Eine durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 SGB VIII begründete Zuständigkeit der Beklagten ergibt sich auch nicht aus § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII. Durch den mehr als zweijährigen Aufenthalt bei Pflegeeltern in B-Stadt ist zwar die Beklagte nach dieser Vorschrift zuständig geworden. Die Zuständigkeit endete jedoch gemäß § 86 Abs. 6 Satz 3 mit dem Ende des Aufenthalts der Jugendlichen bei den Pflegeeltern, also lange vor der Inobhutnahme. 30 Einen Erstattungsanspruch hat die Klägerin auch nicht für die Hilfeleistungen nach § 34 SGB VIII in dem der Inobhutnahme nachfolgenden Zeitraum vom 30.09.2011 bis zum 16.12.2011. Ein Erstattungsanspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 89 e SGB VIII. Bei der Jugendhilfeleistung nach § 34 SGB VIII handelt es sich um eine neue Leistung, bei der die Zuständigkeit neu zu bestimmen ist, auch wenn sie einer Inobhutnahme folgt (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 20.09.2007 – AN 14 K 06.02544 -, juris). Der nach § 89 e SGB VIII garantierte Schutz der Einrichtungsorte gilt nur für die Zeit, in der die nach dieser Vorschrift maßgebliche Person auch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der entsprechenden Einrichtung hat bzw. gehabt hat. Der Erstattungsanspruch endet mit dem Zeitpunkt des Verlassens der Einrichtung (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.02.2011 – 12 S 1608/08 -, VBlBW 2011, 360 und juris [Rdnr. 65]; ebenso Wiesner, in: ders., SGB VIII, § 89 e Rdnr. 6). Auch wenn der Schutz der Einrichtungsorte nach § 89 e SGB VIII sog. Einrichtungsketten zulässt, ist die Einrichtungskette jedenfalls durch die im Zuständigkeitsbereich der Klägerin liegende Inobhutnahme der Jugendlichen unterbrochen. Da es an einer Zuständigkeit der Beklagten für den Jugendhilfefall – insbesondere nach § 86 SGB VIII - fehlt, kommt auch aus anderen Rechtsgrundlagen ein Erstattungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte nicht in Betracht. 31 Schließlich hat die Klägerin gegen die Beklagte keinen Erstattungsanspruch hinsichtlich der vom 17.12.2011 bis 08.03.2012 gewährten Leistungen für junge Volljährige nach § 41 i. V. m. § 34 SGB VIII. § 89 e Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 86 a Abs. 4 SGB VIII scheidet als Rechtsgrundlage aus, weil keine Erstattungspflicht der Beklagten nach § 89 e Abs. 1 SGB VIII begründet wurde und die Beklagte nicht für die der Hilfe für junge Volljährige vorangegangene Leistung nach § 34 SGB VIII zuständig war. 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.