Urteil
12 S 1608/08
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
14mal zitiert
12Zitate
28Normen
Zitationsnetzwerk
26 Entscheidungen · 28 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 01. August 2006 - 4 K 1335/04 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt von der Beklagten Kostenerstattung nach § 89a SGB VIII, die Beklagte macht im Wege der Widerklage die Rückerstattung dem Kläger bereits erstatteter Kosten geltend. Der Erstattungsstreit betrifft Kosten der Jugendhilfe, welche im Fall des am 08.11.1985 geborenen H. S. durch die Gewährung von Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27, 33 und 39 SGB VIII bzw. nach der Volljährigkeit durch die Gewährung von Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII entstanden sind. 2 Die Mutter des H. S. verstarb am 29.10.1990, dessen Vater lebte zunächst im Landkreis W., vom 18.11.1996 bis zum 15.04.1999 war er in der Justizvollzugsanstalt F. inhaftiert, anschließend nahm er in F. seinen Wohnsitz. H. S. selbst lebte ab dem 01.09.1991 bei Pflegefamilien im Landkreis W., zunächst bei einer Familie in L. und sodann ab dem 10.05.1993 bei der Familie S. in M. 3 Unter dem 07.06.1999 begehrte der Kläger von der Beklagten die Anerkennung einer Kostenerstattungspflicht nach § 89a i.V.m. § 86 Abs. 1 S. 3 SGB VIII für die Zeit seit der Haftentlassung des Vaters des H. S. am 15.04.1999. Mit Schreiben vom 15.09.1999 erkannte die Beklagte die Kostenerstattungspflicht ab dem 15.04.1999 an, wobei sie sich für den Fall eines Irrtums über die tatsächlichen Verhältnisse oder die Auslegung gesetzlicher Bestimmungen den Widerruf des Anerkenntnisses vorbehielt. In der Folgezeit stellte der Kläger der Beklagten entstandene Aufwendungen jeweils halbjährlich in Rechnung. Die Rechnungen wurden seitens der Beklagten zunächst ganz, später teilweise und zuletzt überhaupt nicht mehr beglichen. Unter dem 16.02.2003 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie prüfe derzeit einen Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem Kläger nach § 89e SGB VIII und mache diesen fristwahrend geltend. Dem trat der Kläger entgegen, worauf die Beklagte unter dem 05.12.2003 erklärte, der Kostenerstattungsanspruch des Klägers nach § 89a SGB VIII werde nicht bestritten, gleichzeitig werde jedoch ein gegenläufiger Kostenerstattungsanspruch nach § 89e SGB VIII geltend gemacht. Die Beklagte forderte den Kläger auf, diesen Erstattungsanspruch anzuerkennen und die Aufwendungen zu erstatten. Es werde die Aufrechnung mit dem gegenläufigen Erstattungsanspruch erklärt. Auch dem trat der Kläger entgegen. 4 Am 21.04.2004 erhob der Kläger beim Verwaltungsgericht Klage mit den Anträgen, die Beklagte zu verurteilen, ihm 7.178,55 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, sowie die Beklagte zu verurteilen, die ab dem 01.06.2004 bis zum 30.06.2006 für H. S. erbrachten notwendigen Jugendhilfeaufwendungen nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab Fälligkeit der jeweiligen Erstattungsansprüche zu erstatten. 5 Seine Zuständigkeit für die Gewährung von Jugendhilfeleistungen an H. S. leitete der Kläger zunächst aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts dessen Vaters im Landkreis W. aus § 86 Abs. 1 S. 3 SGB VIII, seit dem 10.05.1995 aus § 86 Abs. 6 SGB VIII und seit der Volljährigkeit des H. S. aus § 86 a Abs. 4 SGB VIII ab. Die Beklagte sei seit dem 15.04.1999 nach § 89a SGB VIII kostenerstattungspflichtig, sie habe diese Pflicht zunächst auch anerkannt, jedoch nur teilweise erfüllt. Ein Gegenanspruch aus § 89e SGB VIII komme ihr nicht zu, denn diese Vorschrift sei nach dem Wortlaut nicht mehr anzuwenden, wenn die für die Zuständigkeitsbegründung maßgebliche Person die geschützte Einrichtung verlasse, auch wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich desselben örtlichen Jugendhilfeträgers behalte. 6 Die Beklagte trat dem entgegen und beantragte, die Klage abzuweisen sowie den Kläger im Wege der Widerklage zu verurteilen, an sie 14.374,44 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der am 23.07.2004 erhobenen Widerklage zu zahlen. 7 Sie berief sich darauf, dass sie gegenüber dem dem Grunde nach unbestrittenen Kostenerstattungsanspruch des Klägers nach § 89a SGB VIII die Aufrechnung mit einem ihr zustehenden Erstattungsanspruch nach § 89e SGB VIII erklärt habe. Diese Vorschrift sei so auszulegen, dass der Schutz der Einrichtungsorte nicht mit dem Verlassen der Einrichtung ende. Im Umfeld von Einrichtungen nach § 89e SGB VIII befänden sich in der Regel Dienste, die Hilfe bei der Rehabilitation, Integration oder Resozialisierung böten. Soweit Aufwendungen bereits erstattet worden seien, sei der Kläger unter Berücksichtigung von § 111 SGB X für den Zeitraum ab dem 01.02.2002 zur Rückerstattung verpflichtet. 8 Mit Urteil vom 01.08.2006 - 4 K 1335/04 - entsprach das Verwaltungsgericht dem Klagantrag des Klägers, es wies die Widerklage der Beklagten ab und legte dieser die Kosten des Verfahrens auf. 9 Zur Begründung der Entscheidung führte es aus, die Klage sei mit ihren beiden Anträgen als allgemeine Leistungsklage zulässig. Sie sei auch begründet, denn dem Kläger habe gegen die Beklagte dem Grunde nach bereits ab dem 18.11.1996, dem Tag der Einlieferung des Vaters des H. S. in die Justizvollzugsanstalt F. ein Anspruch auf Kostenerstattung nach § 89a Abs. 1 und Abs. 3 SGB VIII zugestanden. Nach Aufnahme des H. S. in die Pflegefamilie S. am 10.05.1993 und nach dem Ablauf der Zwei-Jahresfrist des § 86 Abs. 6 S. 1 SGB VIII am 10.05.1995 sei der Kläger zumindest auch nach § 86 Abs. 6 S. 1 SGB VIII zuständiger örtlicher Jugendhilfeträger geworden. Die Einweisung des Vaters des H.S. in die Justizvollzugsanstalt F. habe zu keiner Zuständigkeitsänderung geführt. Mit der Volljährigkeit des H. S. habe sich die örtliche Zuständigkeit schließlich nach § 86 a Abs. 4 S. 1 SGB VIII fortgesetzt. Die Erstattungspflicht nach § 89 a Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 3 SGB VIII ergebe sich daraus, dass die Beklagte ohne Anwendung von § 86 Abs. 6 SGB VIII nach § 86 Abs. 1 S. 3 SGB VIII örtlich zuständig geworden wäre, was § 89a Abs. 3 SGB VIII voraussetze. Einer in der Literatur vertretenen Auffassung, wonach der Anwendungsbereich von § 89a Abs. 3 SGB VIII nicht eröffnet sei, wenn sich die Zuständigkeit des Anspruchstellers ursprünglich nicht allein aus § 86 Abs. 6 SGB VIII, sondern auch aus § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII ergeben habe, werde nicht gefolgt, denn ansonsten werde der vom Gesetzgeber intendierte Schutz der Einrichtungsorte jedenfalls partiell verfehlt. So könnten z.B. aus Kostenerwägungen fachlich gebotene Maßnahmen unterbleiben, etwa wenn der örtliche Träger des Pflegestellenortes bei einer Vermittlung innerhalb seines eigenen Zuständigkeitsbereichs davon ausgehen müsse, damit aller Voraussicht nach für die gesamte Dauer der Hilfegewährung die Kosten tragen zu müssen. 10 Ein gegenläufiger Erstattungsanspruch aus § 89e Abs. 1 SGB VIII komme der Beklagten gegen den Kläger nicht zu, da diese Vorschrift bereits ihrem Wortlaut nach nicht eingreife. Mit Blick auf die Spezialregelung der Kostenerstattung in § 89a SGB VIII enthalte § 89e SGB VIII auch keine durch Analogie ausfüllungsfähige und -bedürftige Lücke. § 89a SGB VIII löse den aufgeworfenen Konflikt vorliegend zu Lasten eines Anspruchs nach § 89 e SGB VIII. 11 Auch wenn dies anders gesehen werde, scheitere ein Gegenanspruch aus § 89e SGB VIII jedenfalls daran, dass der Schutz der Beklagten als Einrichtungsort mit der Haftentlassung des Vaters des H. S. endete. Der Schutz des Einrichtungsortes wirke nicht über die Dauer des Einrichtungsaufenthaltes hinaus. Die gegenteilige Auffassung sei weder mit dem Wortlaut noch mit dem Zweck des § 89 e SGB VIII zu vereinbaren. Es würde die Einrichtungsorte über Gebühr privilegieren, wenn sie über die Dauer des Aufenthalts in einer Einrichtung hinaus die Kostenlast auf einen anderen örtlichen Träger abwälzen könnten. Mit wachsendem zeitlichen Abstand zum Aufenthalt in der Einrichtung erhalte der am Ort fortdauernde gewöhnliche Aufenthalt zunehmend einen zufälligen bzw. von der maßgeblichen Person selbst bestimmten Charakter. Wann genau ein Übergang zu einer selbst bestimmten Wohnortwahl angenommen werden könne, lasse sich weder allgemein noch im Einzelfall mit hinreichender Klarheit sagen. Neben dem Zeitpunkt der Beendigung des Aufenthalts in der Einrichtung sei auch kein weiterer Zeitpunkt geeignet, der den Wechsel der Kostenlast bestimmen könne. Diese Auffassung werde auch durch einen Vergleich mit der eine ähnliche Konstellation betreffenden Vorschrift des § 106 Abs. 3 SGB XII bestätigt. Mit dieser Bestimmung habe der Gesetzgeber ausdrücklich eine Kostenerstattungspflicht über die Dauer des Aufenthalts in einer Einrichtung hinaus erstreckt, hierbei aber auch eine Höchstfrist vorgesehen. 12 Der Anspruch des Klägers bestehe auch in der geltend gemachten Höhe. Auch hinsichtlich des Zeitraums vom 01.06.2004 bis zum 30.06.2006 seien die für H.S. erbrachten notwendigen Hilfeleistungen dem Grunde nach erstattungspflichtig. 13 Die zulässige Widerklage habe keinen Erfolg, weil der Beklagten gegen den Kläger kein Rückerstattungsanspruch hinsichtlich der geleisteten Beträge zukomme. Die von der Beklagten erbrachten Erstattungsleistungen seien mit Rechtsgrund erfolgt. 14 Auf Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 19.06.2008 - 12 S 2671/06 - die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. 15 Zu deren Begründung trägt die Beklagte vor, die zulässige Klage hätte als unbegründet abgewiesen werden müssen, da dem Kläger ein Kostenerstattungsanspruch nach § 89a SGB VIII nicht zukomme. § 89a SGB VIII setze nach seinem Absatz 1 einen Wechsel von einem nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII zuständigen Träger auf einen nach § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII zuständigen Träger voraus. Da es in dem vorliegenden Fall keinen aus einer zweijährigen Familienpflege resultierenden Wechsel des örtlichen Trägers der Jugendhilfe gegeben habe, scheide eine Erstattungspflicht nach § 89a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 SGB VIII aus. Diese Regelungen erfassten bereits ihrem Wortlaut nach nicht Fälle wie den vorliegenden, in denen ein Jugendamt zunächst sowohl nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII als auch nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständig sei und erst nach dem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts eines Elternteils nach § 86 Abs. 6 SGB VIII alleine weiterhin für die Leistung zuständig bleibe. Einen solch weitreichenden Schutz der Pflegestellenorte habe der Gesetzgeber nicht beabsichtigt. Werde bei § 89a SGB VIII auf einen Wechsel der örtlichen Zuständigkeit infolge einer zweijährigen Familienpflege verzichtet, sei der Kostenerstattungspflichtige auch zu keinem Zeitpunkt in der Lage, die anspruchsbegründenden Voraussetzungen näher zu prüfen, was dem Rechtsgedanken des § 105 Abs. 3 SGB X widerspreche. Nach dem Sinn und Zweck der Bestimmung des § 89a SGB VIII sollten ausschließlich kostenmäßige Belastungen durch von außen vermittelte Pflegestellen ausgeglichen werden. Insbesondere sei es dem Gesetzgeber um den Schutz von Kreisen und Städten im Umland von Großstädten gegangen, die von der Zuständigkeitsregelung nach § 86 Abs. 6 SGB VIII betroffen würden, weil dort erfahrungsgemäß ein größeres Potenzial von Pflegeeltern zur Verfügung stehe. § 89a SGB VIII solle solche Pflegestellenorte vor unangemessenen Belastungen schützen und gleichzeitig in Großstädten die Möglichkeit erhalten, auf entsprechende Pflegestellen zurückzugreifen. In dem vorliegenden Fall sei das Pflegekind indes in eine im Zuständigkeitsbereich des Klägers wohnhafte Pflegefamilie vermittelt worden, weshalb der Kläger nicht des Schutzes eines Pflegestellenortes bedurfte. Die Gegenauffassung dehne den Schutz der Pflegestellenorte systemwidrig aus, indem sie § 89a Abs. 3 SGB VIII in unzutreffender Weise die Qualität einer eigenständigen Anspruchsgrundlage beimesse. Diese Auffassung führe dazu, dass immer ein Erstattungsanspruch gegenüber demjenigen Jugendhilfeträger geltend gemacht werden könne, bei dem die leiblichen Eltern ihren aktuellen gewöhnlichen Aufenthalt hätten. § 89a Abs. 3 SGB VIII diene indes allein dem Zweck, eine eingetretene Kostenerstattungspflicht nach § 89a Abs. 1 SGB VIII nur so lange aufrechtzuerhalten, wie dies eine Anknüpfung an einen gewöhnlichen Aufenthalt rechtfertige. Die Vorschrift diene nicht dem Anspruchsberechtigten, sondern nur dem Schutz des Anspruchsverpflichteten. 16 Da ein Kostenerstattungsanspruch des Klägers somit nicht bestehe, seien von der Beklagten nach § 112 SGB X die in der Angelegenheit in den Jahren 1999 bis 2003 - zu Unrecht - geleisteten Kostenerstattungen in Höhe von 31.402,92 EUR (1999: 5.251,88 EUR, 2000: 4.149,22 EUR, 2001: 8.723,07 EUR, 2002: 8.121,10 EUR, 2003: 5.157,65 EUR) zurückzuerstatten. 17 Selbst wenn aber ein Kostenerstattungsanspruch des Klägers nach § 89a Abs. 3 SGB VIII gegeben wäre, wäre die Klage unbegründet und die Widerklage jedenfalls teilweise - wegen § 111 SGB X lediglich für die Jahre 2002 und 2003 in Höhe von 13.278,75 EUR - begründet. Denn der Beklagten komme gegen den Kläger ein Gegenanspruch aus § 89e Abs. 1 SGB VIII zu. Zwar beziehe diese Vorschrift ihrem Wortlaut nach nicht ausdrücklich den zuständigkeitsbestimmenden gewöhnlichen Aufenthalt von Pflegepersonen nach § 86 Abs. 6 SGB VIII mit ein. Dass § 86 Abs. 6 SGB VIII auch im Rahmen des § 89e SGB VIII zu beachten sei, ergebe sich aber schon aus § 89a Abs. 2 SGB VIII. § 86 Abs. 6 SGB VIII sei nur deshalb nicht in § 89e SGB VIII erwähnt, weil der eine Kostenerstattung begehrende Pflegestellenort seine Ansprüche regelmäßig über die Sondervorschrift des § 89a SGB VIII durchsetzen könne. In dem vorliegenden Fall stehe der Beklagten aber gerade keine anderweitige Anspruchsgrundlage zur Verfügung, um die finanziellen Belastungen als Einrichtungsort der Justizvollzugsanstalt abzufedern, weshalb es an einem Grund fehle, den Anwendungsbereich des § 89e SGB VIII zu begrenzen. 18 Unzutreffend sei auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach der Schutz der Einrichtungsorte nach § 89e SGB VIII mit dem Verlassen der Einrichtung ende. Hiergegen spreche bereits der Wortlaut der Vorschrift. Auch der vom Verwaltungsgericht herangezogene Gedanke der Rechtssicherheit könne dessen Auffassung nicht stützen. Zwar treffe zu, dass in dem Verlassen der Einrichtung eine Zäsur zu sehen sei, die geeignet sei, das Ende der Kostenerstattung nach § 89e SGB VIII hinreichend konkret zu bestimmen. Eine so bestimmte Zäsur sei aber keinesfalls notwendig, um den aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Gedanken der Rechtssicherheit zu genügen. Anknüpfungspunkt für ein Ende der Kostenerstattung könne ebenso eindeutig das melderechtlich bestätigte Verlassen der Person aus dem räumlichen Zuständigkeitsbereich des Einrichtungsortes darstellen. Im Übrigen ende der Kostenerstattungsanspruch spätestens mit dem Ende der kinder- und jugendhilferechtlichen Leistungspflicht, welches ebenfalls wegen des Erreichens bestimmter Altersgrenzen bestimmbar sei. Der gesetzgeberische Willen ziele auf einen lückenlosen Schutz der Einrichtungsorte auf der Erstattungsebene ab. Ein solch lückenloser Schutz sei nur dann gewährleistet, wenn er auch nach dem Verlassen der Einrichtung andauere. Denn häufig schließe sich an den Aufenthalt in einer Einrichtung zunächst ein gewöhnlicher Aufenthalt am selben Ort an, was keinesfalls zufällig erfolge, weil oftmals im Umfeld einer Einrichtung soziale Institutionen etwa der Resozialisierung und Integration von Strafgefangenen angesiedelt seien. Dass der Vater des H.S. nach seiner Haftentlassung nicht in den Zuständigkeitsbereich des Klägers zurückgekehrt sei, liege auch daran, dass der Kläger über keinerlei fachspezifische Anlaufstellen mit Resozialisierungsmaßnahmen für entlassene Strafgefangene verfüge, hingegen im Zuständigkeitsbereich der Beklagten eine entsprechende Anlaufstelle eingerichtet sei. Schließlich habe der Gesetzgeber mit § 89e SGB VIII an den früher geltenden Erstattungstatbestand des § 83 Abs. 1 JWG i.V.m. § 103 BSHG anknüpfen wollen. Nach diesen Vorschriften habe auch nach dem Verlassen der Einrichtung ein Kostenerstattungsanspruch bestanden. Die Gesetzgebungsmaterialien zu § 89e SGB VIII böten keinerlei Anhaltspunkte dahingehend, dass der Gesetzgeber die neugeschaffene Erstattungsnorm in ihrem Anwendungsbereich gegenüber der früheren Regelung habe einschränken wollen. 19 Die Beklagte beantragt, 20 das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 1. August 2006 - 4 K 1335/04 - zu ändern und 21 1. die Klage abzuweisen, 22 2. auf die Widerklage den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte 31.402,92 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 23 Der Kläger ist dem entgegengetreten und beantragt, 24 die Berufung zurückzuweisen. 25 Er trägt vor, § 89a SGB VIII setze keinen tatsächlichen Wechsel des örtlich zuständigen Trägers voraus. Ein Zuständigkeitswechsel im Sinne von § 89a Abs. 1 SGB VIII könne auch stattfinden, ohne dass sich der örtlich zuständige Träger ändere. Eine „Sowohl-als-auch-Zuständigkeit“ nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII und § 86 Abs. 6 SGB VIII gebe es nicht. Entweder sei eine Zuständigkeit nach den Absätzen 1 bis 5 oder eine solche nach Abs. 6 des § 86 SGB VIII gegeben. Mangels vergleichbarer zu beurteilender Sachverhalte könne sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts berufen. Für die klägerische Auffassung spreche insbesondere der Wortlaut von § 89a Abs. 3 SGB VIII, der denjenigen Träger erwähne, der zuständig „geworden wäre“. Aus dieser Formulierung könne gerade nicht die Voraussetzung eines Wechsel des örtlichen Trägers abgeleitet werden. Der Verweis der Beklagten auf den Rechtsgedanken des § 105 Abs. 3 SGB X gehe fehl, da § 105 SGB X den vorliegend nicht gegebenen Fall der Leistung eines unzuständigen Leistungsträgers regele. 26 Der von der Beklagten behauptete Sinn und Zweck von § 89a SGB VIII, wonach mit der Regelung nur eine kostenmäßige Belastung durch von außen vermittelte Pflegestellen ausgeglichen werden sollte, sei nicht nachzuvollziehen. Vielmehr solle die Kostenerstattung nach dem Willen des Gesetzgebers diejenigen Gebietskörperschaften vor unangemessenen Belastungen bewahren, in denen erfahrungsgemäß ein größeres Potenzial an Pflegeeltern zur Verfügung stehe. Dieses gelte aber generell und nicht nur für von außen vermittelte Pflegestellen. Zu der Regelung des § 89a Abs. 3 SGB VIII werde im Übrigen in den Gesetzesmaterialen nichts Näheres ausgeführt. Der Beklagten sei zwar zuzugeben, dass § 89a SGB VIII den Grundsatz der Kostenbelastung des Herkunftsjugendamtes wiederherstellen wolle. Das Herkunftsjugendamt bestimme sich aber gerade nach den „wandernden Zuständigkeitsregelungen“ des § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII, weshalb im vorliegenden Fall mit der Inhaftierung des Vaters des H.S. in der Justizvollzugsanstalt in F. an sich die Zuständigkeit des Jugendamtes des Beklagen eingetreten sei. Den Übergang der Zuständigkeit habe allein die Sonderregelung des § 86 Abs. 6 SGB VIII verhindert. 27 Was die Entstehungsgeschichte des § 89a SGB VIII angehe, sei in der ursprünglichen Fassung dieser Vorschrift zunächst ausdrücklich von einem „Zuständigkeitswechsel“, der auch in der Überschrift der Norm erwähnt gewesen sei, die Rede gewesen. Stattdessen habe der Gesetzgeber bei der Änderung des § 89a SGB VIII durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Achten Sozialgesetzbuchs vom 15.12.1995 (BGBl. I S. 1775) die Anknüpfung an einen Zuständigkeitswechsel in Anpassung an die zugrundeliegende Zuständigkeitsnorm des § 86 Abs. 6 SGB VIII bewusst beseitigt, da diese Norm entsprechend der BT-Drs. 13/3082, S. 12, einen Zuständigkeitswechsel nicht zwingend voraussetze. 28 Der Beklagten stehe auch kein gegenläufiger Kostenerstattungsanspruch nach § 89e SGB VIII zu. Insoweit verkenne sie die Grenzen der Auslegung dieser Vorschrift. Jede systematische, teleologische bzw. historische Auslegung finde ihre Grenze im Wortlaut der jeweiligen Norm. Vorliegend richte sich die Zuständigkeit gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Pflegeperson. Für diese Fälle gelte die Vorschrift des § 89e SGB VIII gerade nicht. Auf eine Regelung für den Fall der Zuständigkeitsbestimmung nach dem gewöhnlichen Aufenthalt einer Pflegeperson habe der Gesetzgeber in § 89e SGB VIII bewusst verzichtet. Die für § 86 Abs. 6 SGB VIII maßgebliche Erstattungsvorschrift stelle § 89a SGB VIII dar, der insoweit abschließend sei. 29 Jedenfalls aber habe ein etwaiger Schutz des Beklagten als Einrichtungsort mit der Haftentlassung des Vaters des H. S. geendet. Der durch § 89e SGB VIII vermittelte Schutz reiche nicht über die Dauer des Einrichtungsaufenthaltes hinaus. Die Vorschrift stelle nach ihrem klaren und eindeutigen Wortlaut auf die Begründung des gewöhnlichen Aufenthaltes in einer Einrichtung ab. Der Schutz ende daher, wenn der gewöhnliche Aufenthalt außerhalb einer solchen Einrichtung neu begründet werde. Der vom Gesetzgeber und der Rechtsprechung postulierte umfassende Schutz der Einrichtungsorte beziehe sich nur auf die Zeitspanne, während der der gewöhnliche Aufenthalt in einer Einrichtung begründet sei. Ob nach deren Verlassen ein gewöhnlicher Aufenthalt am selben Ort begründet werde, sei von Zufällen abhängig. Eine entsprechende Entscheidung beruhe auf einem freien Willensentschluss und sei nicht die unmittelbare oder zwingende Folge der Haftentlassung. Entlassene könnten auch Einrichtungen und Institutionen zur Resozialisierung und zur Reintegration an anderen Orten in Anspruch nehmen. Diese anderen Orte könnten dann auch keinem Kostenerstattungsanspruch nach § 89e SGB VIII geltend machen. Bereits dieser Aspekt zeige, dass der Gesetzgeber einen Schutz der Einrichtungsorte nur für den Zeitraum des dortigen Aufenthaltes habe sichern wollen. 30 Dem Senat liegen die einschlägigen Behördenakten der Beteiligten und die Verfahrensakte des Verwaltungsgerichts Freiburg vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Akten und die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Entscheidungsgründe 31 Die zulässige, insbesondere die Begründungsanforderungen des § 124a Abs. 3 S. 4 VwGO erfüllende Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. 32 Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Leistungsklage des Klägers zu Recht stattgegeben und die ebenfalls zulässige Widerklage der Beklagten zu Recht abgewiesen. I. 33 Dem Kläger kommt gegen die Beklagte der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung von in der Jugendhilfeangelegenheit des H. S. aufgewendeter Kosten für die Zeit vom 15.04.1999, dem Tag der Entlassung des Vaters des H. S. aus der Justizvollzugsanstalt F., bis zum 30.06.2006, dem Zeitpunkt der Beendigung der jugendhilferechtlichen Leistungen, zu (vgl. die nachfolgenden Ausführungen unter 1.). Die Beklagte vermag dem nicht mit Erfolg einen gegenläufigen (Rück-)Erstattungsanspruch entgegen zu halten (vgl. 2.). 1. 34 Der jugendhilferechtliche Kostenerstattungsanspruch des Klägers findet seine Rechtsgrundlage in § 89a Abs. 1 und 3 SGB VIII. 35 Diese Bestimmungen des Dritten Abschnitts „Kostenerstattung“ des Siebten Kapitels des Achten Sozialgesetzbuchs sehen aus Gründen des Schutzes des sogenannten Pflegestellenortes unter bestimmten Voraussetzungen vor, dass die Kosten der Jugendhilfe - entgegen der sonst bestehenden Regel - nicht von dem für die Gewährung der Leistung zuständigen örtlichen Jugendhilfeträger, sondern von einem anderen, näher bestimmten örtlichen Träger aufzubringen sind. § 89a Abs. 1 S. 1 SGB VIII sieht insoweit vor, dass Kosten, die ein örtlicher Träger aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendet hat, von demjenigen örtlichen Träger zu erstatten sind, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Dessen Kostenerstattungspflicht bleibt nach § 89a Abs. 1 S. 2 SGB VIII bestehen, wenn die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt ändert oder wenn die Leistung über die Volljährigkeit hinaus nach § 41 SGB VIII fortgesetzt wird. 36 § 89a Abs. 3 SGB VIII bestimmt darüber hinaus, dass derjenige örtliche Träger kostenerstattungspflichtig wird, der ohne Anwendung des § 86 Abs. 6 SGB VIII örtlich zuständig geworden wäre, wenn sich während der Gewährung der Leistungen nach Abs. 1 der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 bis 5 maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt geändert hat. 37 § 86 Abs. 6 S. 1 SGB VIII regelt die örtliche Zuständigkeit in Fällen der Unterbringung eines Kindes oder Jugendlichen bei einer Pflegeperson bzw. Pflegefamilie: Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII derjenige örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Im Falle eines Übergangs der Leistung zu einer Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII bleibt der örtliche Träger zuständig, der bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zuständig gewesen ist (§ 86a Abs. 4 S. 1 SGB VIII). § 86 Abs. 6 SGB VIII trägt der psychosozialen Realität Rechnung, dass ein Kind oder ein Jugendlicher, das bzw. der längere Zeit mit anderen Personen zusammenlebt, ein neues schützenswertes Eltern-Kind-Verhältnis begründen kann (vgl. Wiesner, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, Komm., 3. Aufl., § 86 RdNr. 33). 38 Nach der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 89a SGB VIII (BT-Drs. 12/2866) sichert diese Bestimmung der kommunalen Gebietskörperschaft, in deren Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, einen Kostenerstattungsanspruch gegen denjenigen örtlichen Träger, der zuvor - aufgrund einer anderen Zuständigkeitsbestimmung - zuständig gewesen ist. § 89a Abs. 1 SGB VIII soll Kostenerstattungsansprüche für alle Leistungen, die aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII gewährt worden sind, sichern (vgl. die Begründung des 13. Ausschusses, BT-Drs. 13/3082). 39 Angewendet auf den vorliegenden Fall verlangt § 89a Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 SGB VIII zunächst eine Feststellung der örtlichen Zuständigkeit nach den §§ 86 ff. SGB VIII. Diese kam hier ursprünglich nach der Grundregel des § 86 Abs. 1 S. 3 SGB VIII dem Kläger zu. Mit dem - zwischen den Beteiligten unstreitigen - Eintritt der Voraussetzungen des § 86 Abs. 6 S. 1 SGB VIII am 10.05.1995 (2-jähriger Aufenthalt des H.S. in der Pflegefamilie S. sowie die Erwartung dessen dauerhaften Verbleibs dort) ging die Zuständigkeit auf den örtlichen Träger über, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Dass es sich hierbei in dem zu entscheidenden Fall um denselben Träger der örtlichen Jugendhilfe wie bereits zuvor, nämlich den Kläger, handelte, änderte nichts an dem Eintritt der Voraussetzungen des § 86 Abs. 6 S. 1 SGB VIII und dem hiermit verbundenen Wegfall der örtlichen Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 S. 3 SGB VIII. 40 Die Zuständigkeitsbestimmungen des § 86 SGB VIII sehen keine Mehrfachzuständigkeiten (etwa im Sinne einer „Sowohl-als-auch-Zuständigkeit“) vor. Vielmehr tragen diese Bestimmungen mit ihren ausdifferenzierten Regelungen den verschiedensten Lebensgestaltungen dadurch Rechnung, dass sie als Rechtsfolge stets konkret vorsehen, welcher örtliche Träger der Jugendhilfe jeweils aktuell zuständig „ist“ oder „wird“. Die Regelungen dienen ersichtlich auch dem Zweck, dass zu jedem Zeitpunkt der Gewährung einer Jugendhilfeleistung klar und eindeutig bestimmt werden kann, welchem Träger der örtlichen Jugendhilfe aktuell die Zuständigkeit und damit auch die Verantwortung für die Gewährung einer einzelnen Jugendhilfemaßnahme zukommt. Gerade in Fällen wie dem vorliegenden kommt dem eine besondere Relevanz zu. Denn wenn etwa bei der Vermittlung eines Kindes zu einer Pflegeperson auch nach einem zweijährigen Aufenthalt bei der Pflegeperson und der gleichzeitigen Erwartung eines dauernden Verbleibs dort die Zuständigkeit ein und derselben Behörde - neben § 86 Abs. 6 S. 1 SGB VIII - immer auch noch aus § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII abgeleitet werden könnte, bestünde für die Jugendhilfebehörde gar keine Veranlassung, sich mit der Frage zu befassen, ob zwischenzeitlich überhaupt die Voraussetzungen des § 86 Abs. 6 S. 1 SGB VIII eingetreten sind. Ohne eine derartige gerade zu dem Zeitpunkt, an welchem sich das Kind oder der Jugendliche zwei Jahre bei der Pflegeperson aufhält, anzustellende Prüfung würden sich aber unter Umständen zu einem späteren Zeitpunkt, in dem die Regelungen in § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII zur Zuständigkeit eines anderen örtlichen Trägers der Jugendhilfe führen, mögliche Kompetenzkonflikte ergeben. So könnte etwa im Nachhinein das Vorliegen der Voraussetzungen des § 86 Abs. 6 S. 1 SGB VIII mit der Folge einer aufwendigen - vergangenheitsbezogenen - Prüfung bestritten werden. Nach der Auffassung des Senats kann solches nur dadurch vermieden werden, dass die Zuständigkeitsbestimmungen des § 86 SGB VIII jeweils als ausschließliche Regelungen angesehen werden, was in dem Fall einer tatsächlichen Identität eines zuvor nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII zuständigen Trägers sowie des nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständigen örtlichen Jugendhilfeträgers - jedenfalls behördenintern - zu der Prüfung nötigt, ob die örtliche Zuständigkeit nach Ablauf der einschlägigen Zwei-Jahres-Frist allein durch die Bestimmung des § 86 Abs. 6 SGB VIII begründet wird. Dieses kann etwa auch im Wege eines bloßen Aktenvermerks festgehalten werden. 41 Auf den vorliegenden Fall bezogen blieb danach der Kläger auch nach dem Ablauf der Zwei-Jahres-Frist des § 86 Abs. 6 S. 1 SGB VIII in tatsächlicher Hinsicht örtlich zuständig, in rechtlicher Hinsicht wechselte indes die örtliche Zuständigkeit von ihrer Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt des noch lebenden Elternteils nach § 86 Abs. 1 S. 3 SGB VIII zu einer Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt der Pflegeperson (vgl. auch Hess. VGH, Urteil vom 26.04.2005 - 10 UE 514/04 -, FEVS 56, 529, wonach ein Zuständigkeitswechsel auch darin zu sehen ist, dass sich die Rechtsgrundlage für die Zuständigkeit ändert; s.a. Winkler in Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, Beck`scher Online-Kommentar, SGB VIII, Edition 20, zu § 89a; a.A. BayVGH, Urteil vom 18.07.2007 - 12 B 06.955 - und Urteil vom 14.03.2006 - 12 B 04.1991 -, jeweils nachgewiesen bei juris). 42 Soweit zur Begründung der Gegenauffassung auf den Inhalt des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.10.2002 - 5 B 12.02 - Bezug genommen wird, muss dem entgegengehalten werden, dass auch diese Entscheidung jedenfalls von einem „Beginn der Zuständigkeit“ des örtlichen Jugendhilfeträgers nach § 86 Abs. 6 SGB VIII in dem Zeitpunkt des Eintritts der Voraussetzungen dieser Vorschrift ausgeht (vgl. die Veröffentlichung bei juris, RdNr. 8). 43 Der für den zu entscheidenden Fall anzunehmende Wechsel der örtlichen Zuständigkeit in rechtlicher Hinsicht auf der Grundlage von § 86 Abs. 6 S.1 SGB VIII hatte sodann zur Folge, dass jedenfalls im Grundsatz auch der Anwendungsbereich der Erstattungsnorm des § 89 Abs. 1 SGB VIII eröffnet war, weil auch bei dem Kläger nach der Begründung seiner Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII Kosten angefallen sind, die er als örtlicher Jugendhilfeträger gerade aufgrund seiner Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendet hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.04.2007 - 5 C 25.05 -, BVerwGE 128, 301 und Urt. v. 30.09.2009 - 5 C 18.08 -, BVerwGE 135, 58). Dass hieraus für den Kläger zunächst kein Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem zuvor zuständig gewesenen örtlichen Träger der Jugendhilfe herrührte, findet seinen Grund allein in der tatsächlichen Identität mit dem zuvor nach § 86a Abs. 1 S. 3 SGB VIII zuständigen örtlichen Träger der Jugendhilfe. 44 Ein dem Kläger zukommender Erstattungsanspruch ergab sich indes ab dem Zeitpunkt des Wegzugs des Vaters des H. S. aus dem Zuständigkeitsbereich des Klägers sowie der Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthaltes in dem Zuständigkeitsbereich der Beklagten, weil nach § 89a Abs. 3 SGB VIII derjenige örtliche Träger der Jugendhilfe kostenerstattungspflichtig wird, der ohne Anwendung des § 86 Abs. 6 SGB VIII im Falle der Änderung der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII maßgeblichen gewöhnlichen Aufenthalts zuständig geworden wäre. Zwar weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass § 89a Abs. 3 SGB VIII an die Bestimmung des § 89a Abs. 1 SGB VIII anknüpft, indem die Vorschrift voraussetzt, dass sich die angesprochene Änderung „während der Gewährung der Leistung nach Absatz 1“ ergibt. Wie dargestellt erfolgte indes auch in dem zu entscheidenden Fall eine solche Gewährung einer Leistung nach § 89a Abs. 1 SGB VIII. Denn der Kläger wendete als örtlicher Träger der Jugendhilfe Kosten gerade aufgrund seiner Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII auf. 45 Zwischen den Beteiligten ist auch unstreitig, dass jedenfalls ab dem 15.04.1999 und bis zum 30.06.2006 der Vater des H. S. seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich der Beklagten hatte, so dass die Beklagte nach der Regelung des § 89a Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 SGB VIII der dem Kläger gegenüber kostenerstattungspflichtige örtliche Träger der Jugendhilfe war. 46 Der von der Beklagten vertretenen Auffassung, wonach § 89a SGB VIII nicht dem Schutz desjenigen örtlichen Trägers der Jugendhilfe diene, welcher einem Kind bzw. Jugendlichen eine Pflegestelle in seinem eigenen Zuständigkeitsbereich vermittele, vermag der Senat nicht zu folgen. Denn auch in einem solchen Fall wendet zunächst der Jugendhilfeträger gerade wegen der Unterbringung des Pfleglings bei einer Pflegeperson Kosten der Jugendhilfe auf, welche „an sich“ von demjenigen Jugendhilfeträger zu tragen wären, welcher nach den Bestimmungen des § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII zuständig gewesen wäre. Ein sachlicher Grund, weshalb Fälle einer „Vermittlung von außen“ anders zu beurteilen wären, als Fälle, in welchen der Pflegling in eine Pflegestelle innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des zuvor örtlich zuständigen Jugendhilfeträgers vermittelt worden ist, lässt sich für den Senat nicht erkennen, zumal die Entscheidung, welcher Pflegeperson ein Pflegling zugewiesen wird, allein fachlich begründet sein sollte. 47 Zutreffend hat insoweit bereits das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 17.12.2004 - 12 A 11228/04 - (FEVS 56, 420) ausgeführt, dass § 89a Abs. 3 SGB VIII auch in den Fällen einen Kostenerstattungsanspruch begründe, in denen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe schon vor seiner örtlichen Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgrund einer Bestimmung in § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII örtlich zuständig gewesen sei und deshalb ein Kostenerstattungsanspruch i.S.v. § 89a Abs. 1 S. 1 SGB VIII infolge der Identität von leistungsverpflichtetem und erstattungspflichtigem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht bestanden habe. § 89a SGB VIII bezwecke keinesfalls, ausschließlich kostenmäßige Belastungen durch von außen vermittelte Pflegestellen auszugleichen. Die Vorschrift stelle vielmehr ein Äquivalent zu der nach § 86 Abs. 6 SGB VIII systemabweichend geschaffenen Kostenbelastung der Pflegestellenorte dar, soweit nicht ausnahmsweise der gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII örtlich zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit dem nach § 89a Abs. 1 SGB VIII kostenerstattungspflichtigen Träger identisch sei. Ein solcher umfassender Schutz der Pflegestellenorte würde - so das OVG Rheinland-Pfalz - indessen eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Lücke enthalten, sofern sich aus § 89a Abs. 3 SGB VIII eine Kostenerstattungspflicht nur dann ergeben würde, wenn mit dem Beginn der örtlichen Zuständigkeit eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII auch ein Zuständigkeitswechsel verbunden gewesen sei. 48 Der Senat folgt dieser Einschätzung des OVG Rheinland-Pfalz und teilt auch dessen Auffassung, dass die durch § 86 Abs. 6 SGB VIII entstehende „Beziehung zum Hilfefall“ nicht prinzipiell dann „ungleich enger“ sei, wenn damit kein Zuständigkeitswechsel verbunden sei. 49 Soweit von der Gegenauffassung die Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drs. 12/2866) bemüht wird, ist darauf hinzuweisen, dass darin § 89a Abs. 3 SGB VIII nicht erwähnt ist. Auch hat sich bislang - soweit ersichtlich - die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mit der spezifischen Problematik des § 89a Abs. 3 SGB VIII befasst. Das Bundesverwaltungsgericht geht in seinem Urteil vom 05.04.2007 - 5 C 25.05 - (a.a.O.) von dem Grundgedanken aus, § 89 a SGB VIII setze voraus, dass der nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständige Jugendhilfeträger gerade aufgrund seiner Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII Kosten aufgewendet habe. Dieses ist aber, wie aufgezeigt, für den vorliegend in Rede stehenden Zeitraum vom 15.04.1999 bis zum 30.06.2006 gerade der Fall gewesen. 50 Aus dem sonach dem Kläger gegen die Beklagte zustehenden Kostenerstattungsanspruch ergibt sich eine Zahlungspflicht der Beklagten entsprechend dem im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gestellten Klagantrag. Die Beklagte hat sich im Berufungsverfahren nicht (mehr) gegen die Höhe des geltend gemachten Kostenerstattungsanspruchs gewandt. 2. 51 Die Beklagte kann des Weiteren nicht mit Erfolg einwenden, ihr komme gegen den Kostenerstattungsanspruch des Klägers aus § 89a SGB VIII ein gegenläufiger Kostenerstattungsanspruch nach § 89e SGB VIII aus Gründen des Schutzes des sogenannten Einrichtungsortes zu. 52 Zwar würde der Geltendmachung des Klaganspruchs nach dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehen, wenn die Erfüllung des Kostenerstattungsanspruchs aus § 89a SGB VIII unmittelbar zur Folge hätte, dass ein gegenläufiger (Rück-)Erstattungsanspruch der Beklagten gegen den Kläger nach § 89e SGB VIII entstünde (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.09.2005 - 5 C 18.08 -, a.a.O.). 53 Indes steht der Beklagten im vorliegenden Fall gegen den Kläger gerade kein derartiger Anspruch zu. 54 Dabei kann der Senat dahinstehen lassen, ob in dem vorliegenden Fall zugunsten der Beklagten überhaupt der Anwendungsbereich des § 89e Abs. 1 SGB VIII entgegen seinem eindeutigen Wortlaut, der lediglich an eine Bestimmung der Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, eines Elternteils, des Kindes oder des Jugendlichen, nicht aber einer Pflegeperson anknüpft, eröffnet ist (vgl. zum Streitstand etwa einerseits: Wiesner, a.a.O. § 89e RdNrn. 2, 6; Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII, Komm., 3. Aufl., § 89e RdNr. 13; Münder u.a., Frankfurter Kommentar SGB VIII, 6. Aufl., § 89e RdNr. 1; Stähr in Hauck/Nofz, SGB VIII, Komm., § 89e RdNr. 4; Krüger in Goerdeler/Wapler, SGB VIII-Onlinekommentar, § 89e RdNrn. 1 und 7; andererseits: Jans/Happe/Sauerbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, Komm., § 89e RdNrn. 8 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 01.06.2005 - 2 A 225/04 -, FEVS 57, 566). 55 Denn nach der Auffassung des Senats vermag der nach § 89e SGB VIII garantierte Schutz der Einrichtungsorte (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 22.11.2001 - 5 C 42/01 -, BVerwGE 115, 251) nur für die Zeit zu gelten, in der die nach der Vorschrift maßgebende Person, hier also der Vater des H.S., auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der entsprechenden Einrichtung, hier der Justizvollzugsanstalt F., hat bzw. gehabt hat. 56 Der Senat nimmt insoweit auf die überzeugenden Ausführungen in dem angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts (UA S. 9 und 10) Bezug, denen er sich anschließt (§ 130b S. 2 VwGO). Er folgt dabei der weit überwiegenden Meinung in der Literatur (vgl. etwa Jans/Happe/Sauerbier/Maas, a.a.O., § 89e RdNr. 5; Kunkel, SGB VIII, Komm., § 89e RdNr. 2; DIJuF-Rechtsgutachten vom 26.11.2004, JAmt 2004, 582). Selbst die in diesem Zusammenhang häufig als andere Meinung zitierte Auffassung von Schellhorn (Schellhorn/Fischer/Mann, a.a.O., § 89e RdNr. 11) geht davon aus, dass § 89e SGB VIII jedenfalls dann keine Anwendung mehr findet, wenn ein für die örtliche Zuständigkeit maßgebender gewöhnlicher Aufenthalt außerhalb der Einrichtung begründet wird. 57 Ausschlaggebend für die Auffassung des Senats ist in erster Linie die Konsequenz einer Verletzung des sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Bestimmtheitsgebotes, die sich ergeben würde, wenn der Rückerstattungsanspruch nach § 89e SGB VIII in der Weise ausgeweitet werden würde, dass er auch für die Zeit nach dem Verlassen der Einrichtung und der Beibehaltung eines gewöhnlichen Aufenthaltes an dem Ort der Einrichtung Geltung haben soll. Der Einwand der Beklagten, dem Bestimmtheitsgebot sei dadurch Genüge getan, dass ein Erstattungsanspruch jedenfalls nicht mehr nach dem melderechtlich dokumentierten Verlassen des Einrichtungsortes bzw. nach der Beendigung der Jugendhilfemaßnahme geltend gemacht werden könne, überzeugt den Senat nicht. Denn diese Auffassung würde unter Umständen zu einer Erstattungspflicht aus § 89e SGB VIII für eine mit dem Zweck dieser Vorschrift offensichtlich nicht mehr zu vereinbarenden sehr langen Dauer führen. Die Auffassung berücksichtigt auch nicht, dass mit dem Verlassen der Einrichtung die Begründung bzw. Beibehaltung eines gewöhnlichen Aufenthaltes mehr und mehr Ausdruck des freien individuellen Willens der betreffenden Person ist. Die Regel dürfte hierbei sein, dass je länger das Verlassen der Einrichtung zurückliegt, desto mehr individuelle Beweggründe die Wahl des gewöhnlichen Aufenthaltsortes mitbestimmen. Ab einem nicht hinreichend zu bestimmenden Zeitpunkt steht schließlich die Wahl des gewöhnlichen Aufenthalts in keinerlei Zusammenhang mehr mit der ursprünglichen Begründung des Aufenthaltes in einer Einrichtung i.S.v. § 89e SGB VIII. Mangels der Bestimmbarkeit dieses Zeitpunkts kann es danach - sofern der Gesetzgeber wie hier keine über den Entlassungszeitpunkt hinausreichende konkrete Frist bestimmt hat - einzig und allein in Betracht kommen, den Erstattungsanspruch aus § 89e SGB VIII mit dem Zeitpunkt des Verlassens der Einrichtung enden zu lassen. 58 Entgegen der Auffassung der Beklagten spricht auch nichts dafür, dass der Gesetzgeber mit der Regelung in § 89e SGB VIII hinsichtlich der Zeit, für welche der Erstattungsanspruch geltend gemacht werden kann, an den früher geltenden Erstattungstatbestand des § 83 Abs. 1 JWG i.V.m. § 103 BSHG anknüpfen wollte (Jans/Happe/Sauerbier/Maas, a.a.O., § 89e RdNr. 5). Denn eine entsprechende Ausweitung der Zeitdauer des Erstattungsanspruchs hat in § 89e SGB VIII gerade keinen Niederschlag gefunden. 59 Schließlich ist auch das Argument des Klägers nicht von der Hand zu weisen, wonach die eine Einrichtung i.S.v. § 89e SGB VIII verlassende Person durchaus auch Einrichtungen und Institutionen zur Resozialisierung und Reintegration an anderen Orten in Anspruch nehmen kann, ohne dass aber dann der dortige Träger der örtlichen Jugendhilfe einen Kostenerstattungsanspruch nach § 89e SGB VIII geltend machen kann. 60 In dem vorliegenden Fall macht der Kläger allein eine Erstattung von Kosten, die nach der Haftentlassung des Vaters des H.S. entstanden sind, geltend. Wie dargestellt, ist für diese Zeit der Schutz der Einrichtungsorte nicht (mehr) einschlägig, so dass dem Kläger gegenüber der Beklagten nach allem der Kostenerstattungsanspruch nach § 89a Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 SGB VIII - wie vom Verwaltungsgericht zuerkannt - zukommt, ohne dass der Beklagten ein gegenläufiger Rückerstattungsanspruch gegen den Kläger zusteht. II. 61 Die jedenfalls nach § 125 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 91 Abs. 1 2. Alt. VwGO zulässige Widerklage der Beklagten erweist sich als unbegründet. 62 Denn - wie unter I. im Einzelnen dargestellt - erfolgten die Kostenerstattungen der Beklagten an den Kläger auf der Rechtsgrundlage des § 89a Abs. 1 und 3 SGB VIII. Eine Rückabwicklung dieser Leistungen kommt daher unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht. 63 Die Berufung der Beklagten hat danach insgesamt keinen Erfolg. 64 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 65 Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. 66 Beschluss 67 Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß den §§ 45 Abs. 1 S. 1, 47 Abs. 1 S. 1, 52 Abs. 3, 63 Abs. 2 GKG auf 49.533,64 EUR festgesetzt. 68 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Gründe 31 Die zulässige, insbesondere die Begründungsanforderungen des § 124a Abs. 3 S. 4 VwGO erfüllende Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. 32 Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Leistungsklage des Klägers zu Recht stattgegeben und die ebenfalls zulässige Widerklage der Beklagten zu Recht abgewiesen. I. 33 Dem Kläger kommt gegen die Beklagte der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung von in der Jugendhilfeangelegenheit des H. S. aufgewendeter Kosten für die Zeit vom 15.04.1999, dem Tag der Entlassung des Vaters des H. S. aus der Justizvollzugsanstalt F., bis zum 30.06.2006, dem Zeitpunkt der Beendigung der jugendhilferechtlichen Leistungen, zu (vgl. die nachfolgenden Ausführungen unter 1.). Die Beklagte vermag dem nicht mit Erfolg einen gegenläufigen (Rück-)Erstattungsanspruch entgegen zu halten (vgl. 2.). 1. 34 Der jugendhilferechtliche Kostenerstattungsanspruch des Klägers findet seine Rechtsgrundlage in § 89a Abs. 1 und 3 SGB VIII. 35 Diese Bestimmungen des Dritten Abschnitts „Kostenerstattung“ des Siebten Kapitels des Achten Sozialgesetzbuchs sehen aus Gründen des Schutzes des sogenannten Pflegestellenortes unter bestimmten Voraussetzungen vor, dass die Kosten der Jugendhilfe - entgegen der sonst bestehenden Regel - nicht von dem für die Gewährung der Leistung zuständigen örtlichen Jugendhilfeträger, sondern von einem anderen, näher bestimmten örtlichen Träger aufzubringen sind. § 89a Abs. 1 S. 1 SGB VIII sieht insoweit vor, dass Kosten, die ein örtlicher Träger aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendet hat, von demjenigen örtlichen Träger zu erstatten sind, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Dessen Kostenerstattungspflicht bleibt nach § 89a Abs. 1 S. 2 SGB VIII bestehen, wenn die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt ändert oder wenn die Leistung über die Volljährigkeit hinaus nach § 41 SGB VIII fortgesetzt wird. 36 § 89a Abs. 3 SGB VIII bestimmt darüber hinaus, dass derjenige örtliche Träger kostenerstattungspflichtig wird, der ohne Anwendung des § 86 Abs. 6 SGB VIII örtlich zuständig geworden wäre, wenn sich während der Gewährung der Leistungen nach Abs. 1 der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 bis 5 maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt geändert hat. 37 § 86 Abs. 6 S. 1 SGB VIII regelt die örtliche Zuständigkeit in Fällen der Unterbringung eines Kindes oder Jugendlichen bei einer Pflegeperson bzw. Pflegefamilie: Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII derjenige örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Im Falle eines Übergangs der Leistung zu einer Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII bleibt der örtliche Träger zuständig, der bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zuständig gewesen ist (§ 86a Abs. 4 S. 1 SGB VIII). § 86 Abs. 6 SGB VIII trägt der psychosozialen Realität Rechnung, dass ein Kind oder ein Jugendlicher, das bzw. der längere Zeit mit anderen Personen zusammenlebt, ein neues schützenswertes Eltern-Kind-Verhältnis begründen kann (vgl. Wiesner, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, Komm., 3. Aufl., § 86 RdNr. 33). 38 Nach der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 89a SGB VIII (BT-Drs. 12/2866) sichert diese Bestimmung der kommunalen Gebietskörperschaft, in deren Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, einen Kostenerstattungsanspruch gegen denjenigen örtlichen Träger, der zuvor - aufgrund einer anderen Zuständigkeitsbestimmung - zuständig gewesen ist. § 89a Abs. 1 SGB VIII soll Kostenerstattungsansprüche für alle Leistungen, die aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII gewährt worden sind, sichern (vgl. die Begründung des 13. Ausschusses, BT-Drs. 13/3082). 39 Angewendet auf den vorliegenden Fall verlangt § 89a Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 SGB VIII zunächst eine Feststellung der örtlichen Zuständigkeit nach den §§ 86 ff. SGB VIII. Diese kam hier ursprünglich nach der Grundregel des § 86 Abs. 1 S. 3 SGB VIII dem Kläger zu. Mit dem - zwischen den Beteiligten unstreitigen - Eintritt der Voraussetzungen des § 86 Abs. 6 S. 1 SGB VIII am 10.05.1995 (2-jähriger Aufenthalt des H.S. in der Pflegefamilie S. sowie die Erwartung dessen dauerhaften Verbleibs dort) ging die Zuständigkeit auf den örtlichen Träger über, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Dass es sich hierbei in dem zu entscheidenden Fall um denselben Träger der örtlichen Jugendhilfe wie bereits zuvor, nämlich den Kläger, handelte, änderte nichts an dem Eintritt der Voraussetzungen des § 86 Abs. 6 S. 1 SGB VIII und dem hiermit verbundenen Wegfall der örtlichen Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 S. 3 SGB VIII. 40 Die Zuständigkeitsbestimmungen des § 86 SGB VIII sehen keine Mehrfachzuständigkeiten (etwa im Sinne einer „Sowohl-als-auch-Zuständigkeit“) vor. Vielmehr tragen diese Bestimmungen mit ihren ausdifferenzierten Regelungen den verschiedensten Lebensgestaltungen dadurch Rechnung, dass sie als Rechtsfolge stets konkret vorsehen, welcher örtliche Träger der Jugendhilfe jeweils aktuell zuständig „ist“ oder „wird“. Die Regelungen dienen ersichtlich auch dem Zweck, dass zu jedem Zeitpunkt der Gewährung einer Jugendhilfeleistung klar und eindeutig bestimmt werden kann, welchem Träger der örtlichen Jugendhilfe aktuell die Zuständigkeit und damit auch die Verantwortung für die Gewährung einer einzelnen Jugendhilfemaßnahme zukommt. Gerade in Fällen wie dem vorliegenden kommt dem eine besondere Relevanz zu. Denn wenn etwa bei der Vermittlung eines Kindes zu einer Pflegeperson auch nach einem zweijährigen Aufenthalt bei der Pflegeperson und der gleichzeitigen Erwartung eines dauernden Verbleibs dort die Zuständigkeit ein und derselben Behörde - neben § 86 Abs. 6 S. 1 SGB VIII - immer auch noch aus § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII abgeleitet werden könnte, bestünde für die Jugendhilfebehörde gar keine Veranlassung, sich mit der Frage zu befassen, ob zwischenzeitlich überhaupt die Voraussetzungen des § 86 Abs. 6 S. 1 SGB VIII eingetreten sind. Ohne eine derartige gerade zu dem Zeitpunkt, an welchem sich das Kind oder der Jugendliche zwei Jahre bei der Pflegeperson aufhält, anzustellende Prüfung würden sich aber unter Umständen zu einem späteren Zeitpunkt, in dem die Regelungen in § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII zur Zuständigkeit eines anderen örtlichen Trägers der Jugendhilfe führen, mögliche Kompetenzkonflikte ergeben. So könnte etwa im Nachhinein das Vorliegen der Voraussetzungen des § 86 Abs. 6 S. 1 SGB VIII mit der Folge einer aufwendigen - vergangenheitsbezogenen - Prüfung bestritten werden. Nach der Auffassung des Senats kann solches nur dadurch vermieden werden, dass die Zuständigkeitsbestimmungen des § 86 SGB VIII jeweils als ausschließliche Regelungen angesehen werden, was in dem Fall einer tatsächlichen Identität eines zuvor nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII zuständigen Trägers sowie des nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständigen örtlichen Jugendhilfeträgers - jedenfalls behördenintern - zu der Prüfung nötigt, ob die örtliche Zuständigkeit nach Ablauf der einschlägigen Zwei-Jahres-Frist allein durch die Bestimmung des § 86 Abs. 6 SGB VIII begründet wird. Dieses kann etwa auch im Wege eines bloßen Aktenvermerks festgehalten werden. 41 Auf den vorliegenden Fall bezogen blieb danach der Kläger auch nach dem Ablauf der Zwei-Jahres-Frist des § 86 Abs. 6 S. 1 SGB VIII in tatsächlicher Hinsicht örtlich zuständig, in rechtlicher Hinsicht wechselte indes die örtliche Zuständigkeit von ihrer Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt des noch lebenden Elternteils nach § 86 Abs. 1 S. 3 SGB VIII zu einer Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt der Pflegeperson (vgl. auch Hess. VGH, Urteil vom 26.04.2005 - 10 UE 514/04 -, FEVS 56, 529, wonach ein Zuständigkeitswechsel auch darin zu sehen ist, dass sich die Rechtsgrundlage für die Zuständigkeit ändert; s.a. Winkler in Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, Beck`scher Online-Kommentar, SGB VIII, Edition 20, zu § 89a; a.A. BayVGH, Urteil vom 18.07.2007 - 12 B 06.955 - und Urteil vom 14.03.2006 - 12 B 04.1991 -, jeweils nachgewiesen bei juris). 42 Soweit zur Begründung der Gegenauffassung auf den Inhalt des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.10.2002 - 5 B 12.02 - Bezug genommen wird, muss dem entgegengehalten werden, dass auch diese Entscheidung jedenfalls von einem „Beginn der Zuständigkeit“ des örtlichen Jugendhilfeträgers nach § 86 Abs. 6 SGB VIII in dem Zeitpunkt des Eintritts der Voraussetzungen dieser Vorschrift ausgeht (vgl. die Veröffentlichung bei juris, RdNr. 8). 43 Der für den zu entscheidenden Fall anzunehmende Wechsel der örtlichen Zuständigkeit in rechtlicher Hinsicht auf der Grundlage von § 86 Abs. 6 S.1 SGB VIII hatte sodann zur Folge, dass jedenfalls im Grundsatz auch der Anwendungsbereich der Erstattungsnorm des § 89 Abs. 1 SGB VIII eröffnet war, weil auch bei dem Kläger nach der Begründung seiner Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII Kosten angefallen sind, die er als örtlicher Jugendhilfeträger gerade aufgrund seiner Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendet hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.04.2007 - 5 C 25.05 -, BVerwGE 128, 301 und Urt. v. 30.09.2009 - 5 C 18.08 -, BVerwGE 135, 58). Dass hieraus für den Kläger zunächst kein Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem zuvor zuständig gewesenen örtlichen Träger der Jugendhilfe herrührte, findet seinen Grund allein in der tatsächlichen Identität mit dem zuvor nach § 86a Abs. 1 S. 3 SGB VIII zuständigen örtlichen Träger der Jugendhilfe. 44 Ein dem Kläger zukommender Erstattungsanspruch ergab sich indes ab dem Zeitpunkt des Wegzugs des Vaters des H. S. aus dem Zuständigkeitsbereich des Klägers sowie der Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthaltes in dem Zuständigkeitsbereich der Beklagten, weil nach § 89a Abs. 3 SGB VIII derjenige örtliche Träger der Jugendhilfe kostenerstattungspflichtig wird, der ohne Anwendung des § 86 Abs. 6 SGB VIII im Falle der Änderung der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII maßgeblichen gewöhnlichen Aufenthalts zuständig geworden wäre. Zwar weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass § 89a Abs. 3 SGB VIII an die Bestimmung des § 89a Abs. 1 SGB VIII anknüpft, indem die Vorschrift voraussetzt, dass sich die angesprochene Änderung „während der Gewährung der Leistung nach Absatz 1“ ergibt. Wie dargestellt erfolgte indes auch in dem zu entscheidenden Fall eine solche Gewährung einer Leistung nach § 89a Abs. 1 SGB VIII. Denn der Kläger wendete als örtlicher Träger der Jugendhilfe Kosten gerade aufgrund seiner Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII auf. 45 Zwischen den Beteiligten ist auch unstreitig, dass jedenfalls ab dem 15.04.1999 und bis zum 30.06.2006 der Vater des H. S. seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich der Beklagten hatte, so dass die Beklagte nach der Regelung des § 89a Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 SGB VIII der dem Kläger gegenüber kostenerstattungspflichtige örtliche Träger der Jugendhilfe war. 46 Der von der Beklagten vertretenen Auffassung, wonach § 89a SGB VIII nicht dem Schutz desjenigen örtlichen Trägers der Jugendhilfe diene, welcher einem Kind bzw. Jugendlichen eine Pflegestelle in seinem eigenen Zuständigkeitsbereich vermittele, vermag der Senat nicht zu folgen. Denn auch in einem solchen Fall wendet zunächst der Jugendhilfeträger gerade wegen der Unterbringung des Pfleglings bei einer Pflegeperson Kosten der Jugendhilfe auf, welche „an sich“ von demjenigen Jugendhilfeträger zu tragen wären, welcher nach den Bestimmungen des § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII zuständig gewesen wäre. Ein sachlicher Grund, weshalb Fälle einer „Vermittlung von außen“ anders zu beurteilen wären, als Fälle, in welchen der Pflegling in eine Pflegestelle innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des zuvor örtlich zuständigen Jugendhilfeträgers vermittelt worden ist, lässt sich für den Senat nicht erkennen, zumal die Entscheidung, welcher Pflegeperson ein Pflegling zugewiesen wird, allein fachlich begründet sein sollte. 47 Zutreffend hat insoweit bereits das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 17.12.2004 - 12 A 11228/04 - (FEVS 56, 420) ausgeführt, dass § 89a Abs. 3 SGB VIII auch in den Fällen einen Kostenerstattungsanspruch begründe, in denen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe schon vor seiner örtlichen Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgrund einer Bestimmung in § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII örtlich zuständig gewesen sei und deshalb ein Kostenerstattungsanspruch i.S.v. § 89a Abs. 1 S. 1 SGB VIII infolge der Identität von leistungsverpflichtetem und erstattungspflichtigem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht bestanden habe. § 89a SGB VIII bezwecke keinesfalls, ausschließlich kostenmäßige Belastungen durch von außen vermittelte Pflegestellen auszugleichen. Die Vorschrift stelle vielmehr ein Äquivalent zu der nach § 86 Abs. 6 SGB VIII systemabweichend geschaffenen Kostenbelastung der Pflegestellenorte dar, soweit nicht ausnahmsweise der gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII örtlich zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit dem nach § 89a Abs. 1 SGB VIII kostenerstattungspflichtigen Träger identisch sei. Ein solcher umfassender Schutz der Pflegestellenorte würde - so das OVG Rheinland-Pfalz - indessen eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Lücke enthalten, sofern sich aus § 89a Abs. 3 SGB VIII eine Kostenerstattungspflicht nur dann ergeben würde, wenn mit dem Beginn der örtlichen Zuständigkeit eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII auch ein Zuständigkeitswechsel verbunden gewesen sei. 48 Der Senat folgt dieser Einschätzung des OVG Rheinland-Pfalz und teilt auch dessen Auffassung, dass die durch § 86 Abs. 6 SGB VIII entstehende „Beziehung zum Hilfefall“ nicht prinzipiell dann „ungleich enger“ sei, wenn damit kein Zuständigkeitswechsel verbunden sei. 49 Soweit von der Gegenauffassung die Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drs. 12/2866) bemüht wird, ist darauf hinzuweisen, dass darin § 89a Abs. 3 SGB VIII nicht erwähnt ist. Auch hat sich bislang - soweit ersichtlich - die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mit der spezifischen Problematik des § 89a Abs. 3 SGB VIII befasst. Das Bundesverwaltungsgericht geht in seinem Urteil vom 05.04.2007 - 5 C 25.05 - (a.a.O.) von dem Grundgedanken aus, § 89 a SGB VIII setze voraus, dass der nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständige Jugendhilfeträger gerade aufgrund seiner Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII Kosten aufgewendet habe. Dieses ist aber, wie aufgezeigt, für den vorliegend in Rede stehenden Zeitraum vom 15.04.1999 bis zum 30.06.2006 gerade der Fall gewesen. 50 Aus dem sonach dem Kläger gegen die Beklagte zustehenden Kostenerstattungsanspruch ergibt sich eine Zahlungspflicht der Beklagten entsprechend dem im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gestellten Klagantrag. Die Beklagte hat sich im Berufungsverfahren nicht (mehr) gegen die Höhe des geltend gemachten Kostenerstattungsanspruchs gewandt. 2. 51 Die Beklagte kann des Weiteren nicht mit Erfolg einwenden, ihr komme gegen den Kostenerstattungsanspruch des Klägers aus § 89a SGB VIII ein gegenläufiger Kostenerstattungsanspruch nach § 89e SGB VIII aus Gründen des Schutzes des sogenannten Einrichtungsortes zu. 52 Zwar würde der Geltendmachung des Klaganspruchs nach dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehen, wenn die Erfüllung des Kostenerstattungsanspruchs aus § 89a SGB VIII unmittelbar zur Folge hätte, dass ein gegenläufiger (Rück-)Erstattungsanspruch der Beklagten gegen den Kläger nach § 89e SGB VIII entstünde (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.09.2005 - 5 C 18.08 -, a.a.O.). 53 Indes steht der Beklagten im vorliegenden Fall gegen den Kläger gerade kein derartiger Anspruch zu. 54 Dabei kann der Senat dahinstehen lassen, ob in dem vorliegenden Fall zugunsten der Beklagten überhaupt der Anwendungsbereich des § 89e Abs. 1 SGB VIII entgegen seinem eindeutigen Wortlaut, der lediglich an eine Bestimmung der Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, eines Elternteils, des Kindes oder des Jugendlichen, nicht aber einer Pflegeperson anknüpft, eröffnet ist (vgl. zum Streitstand etwa einerseits: Wiesner, a.a.O. § 89e RdNrn. 2, 6; Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII, Komm., 3. Aufl., § 89e RdNr. 13; Münder u.a., Frankfurter Kommentar SGB VIII, 6. Aufl., § 89e RdNr. 1; Stähr in Hauck/Nofz, SGB VIII, Komm., § 89e RdNr. 4; Krüger in Goerdeler/Wapler, SGB VIII-Onlinekommentar, § 89e RdNrn. 1 und 7; andererseits: Jans/Happe/Sauerbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, Komm., § 89e RdNrn. 8 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 01.06.2005 - 2 A 225/04 -, FEVS 57, 566). 55 Denn nach der Auffassung des Senats vermag der nach § 89e SGB VIII garantierte Schutz der Einrichtungsorte (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 22.11.2001 - 5 C 42/01 -, BVerwGE 115, 251) nur für die Zeit zu gelten, in der die nach der Vorschrift maßgebende Person, hier also der Vater des H.S., auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der entsprechenden Einrichtung, hier der Justizvollzugsanstalt F., hat bzw. gehabt hat. 56 Der Senat nimmt insoweit auf die überzeugenden Ausführungen in dem angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts (UA S. 9 und 10) Bezug, denen er sich anschließt (§ 130b S. 2 VwGO). Er folgt dabei der weit überwiegenden Meinung in der Literatur (vgl. etwa Jans/Happe/Sauerbier/Maas, a.a.O., § 89e RdNr. 5; Kunkel, SGB VIII, Komm., § 89e RdNr. 2; DIJuF-Rechtsgutachten vom 26.11.2004, JAmt 2004, 582). Selbst die in diesem Zusammenhang häufig als andere Meinung zitierte Auffassung von Schellhorn (Schellhorn/Fischer/Mann, a.a.O., § 89e RdNr. 11) geht davon aus, dass § 89e SGB VIII jedenfalls dann keine Anwendung mehr findet, wenn ein für die örtliche Zuständigkeit maßgebender gewöhnlicher Aufenthalt außerhalb der Einrichtung begründet wird. 57 Ausschlaggebend für die Auffassung des Senats ist in erster Linie die Konsequenz einer Verletzung des sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Bestimmtheitsgebotes, die sich ergeben würde, wenn der Rückerstattungsanspruch nach § 89e SGB VIII in der Weise ausgeweitet werden würde, dass er auch für die Zeit nach dem Verlassen der Einrichtung und der Beibehaltung eines gewöhnlichen Aufenthaltes an dem Ort der Einrichtung Geltung haben soll. Der Einwand der Beklagten, dem Bestimmtheitsgebot sei dadurch Genüge getan, dass ein Erstattungsanspruch jedenfalls nicht mehr nach dem melderechtlich dokumentierten Verlassen des Einrichtungsortes bzw. nach der Beendigung der Jugendhilfemaßnahme geltend gemacht werden könne, überzeugt den Senat nicht. Denn diese Auffassung würde unter Umständen zu einer Erstattungspflicht aus § 89e SGB VIII für eine mit dem Zweck dieser Vorschrift offensichtlich nicht mehr zu vereinbarenden sehr langen Dauer führen. Die Auffassung berücksichtigt auch nicht, dass mit dem Verlassen der Einrichtung die Begründung bzw. Beibehaltung eines gewöhnlichen Aufenthaltes mehr und mehr Ausdruck des freien individuellen Willens der betreffenden Person ist. Die Regel dürfte hierbei sein, dass je länger das Verlassen der Einrichtung zurückliegt, desto mehr individuelle Beweggründe die Wahl des gewöhnlichen Aufenthaltsortes mitbestimmen. Ab einem nicht hinreichend zu bestimmenden Zeitpunkt steht schließlich die Wahl des gewöhnlichen Aufenthalts in keinerlei Zusammenhang mehr mit der ursprünglichen Begründung des Aufenthaltes in einer Einrichtung i.S.v. § 89e SGB VIII. Mangels der Bestimmbarkeit dieses Zeitpunkts kann es danach - sofern der Gesetzgeber wie hier keine über den Entlassungszeitpunkt hinausreichende konkrete Frist bestimmt hat - einzig und allein in Betracht kommen, den Erstattungsanspruch aus § 89e SGB VIII mit dem Zeitpunkt des Verlassens der Einrichtung enden zu lassen. 58 Entgegen der Auffassung der Beklagten spricht auch nichts dafür, dass der Gesetzgeber mit der Regelung in § 89e SGB VIII hinsichtlich der Zeit, für welche der Erstattungsanspruch geltend gemacht werden kann, an den früher geltenden Erstattungstatbestand des § 83 Abs. 1 JWG i.V.m. § 103 BSHG anknüpfen wollte (Jans/Happe/Sauerbier/Maas, a.a.O., § 89e RdNr. 5). Denn eine entsprechende Ausweitung der Zeitdauer des Erstattungsanspruchs hat in § 89e SGB VIII gerade keinen Niederschlag gefunden. 59 Schließlich ist auch das Argument des Klägers nicht von der Hand zu weisen, wonach die eine Einrichtung i.S.v. § 89e SGB VIII verlassende Person durchaus auch Einrichtungen und Institutionen zur Resozialisierung und Reintegration an anderen Orten in Anspruch nehmen kann, ohne dass aber dann der dortige Träger der örtlichen Jugendhilfe einen Kostenerstattungsanspruch nach § 89e SGB VIII geltend machen kann. 60 In dem vorliegenden Fall macht der Kläger allein eine Erstattung von Kosten, die nach der Haftentlassung des Vaters des H.S. entstanden sind, geltend. Wie dargestellt, ist für diese Zeit der Schutz der Einrichtungsorte nicht (mehr) einschlägig, so dass dem Kläger gegenüber der Beklagten nach allem der Kostenerstattungsanspruch nach § 89a Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 SGB VIII - wie vom Verwaltungsgericht zuerkannt - zukommt, ohne dass der Beklagten ein gegenläufiger Rückerstattungsanspruch gegen den Kläger zusteht. II. 61 Die jedenfalls nach § 125 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 91 Abs. 1 2. Alt. VwGO zulässige Widerklage der Beklagten erweist sich als unbegründet. 62 Denn - wie unter I. im Einzelnen dargestellt - erfolgten die Kostenerstattungen der Beklagten an den Kläger auf der Rechtsgrundlage des § 89a Abs. 1 und 3 SGB VIII. Eine Rückabwicklung dieser Leistungen kommt daher unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht. 63 Die Berufung der Beklagten hat danach insgesamt keinen Erfolg. 64 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 65 Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. 66 Beschluss 67 Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß den §§ 45 Abs. 1 S. 1, 47 Abs. 1 S. 1, 52 Abs. 3, 63 Abs. 2 GKG auf 49.533,64 EUR festgesetzt. 68 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.