Urteil
5 A 207/13
Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2014:0624.5A207.13.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Der Kläger begehrt eine Entschädigung für die entschädigungslose Enteignung des Flurstücks … aus der Flur … der Gemarkung G.. Der Kläger ist Rechtsnachfolger nach der im Jahr 2012 verstorbenen Frau D. A.. Frau D. A. war Mitglied der Erbengemeinschaft nach Herrn H. W. (sen.), dessen ehemaliges landwirtschaftliches Unternehmen einschließlich des beweglichen Vermögens und privater Vermögenswerte und Forderungen beschlagnahmt und entschädigungslos in das Eigentum des Volkes übertragen wurde, nachdem er das Gebiet der ehemaligen DDR im Jahr 1953 verlassen hatte. 2 Auf den Rückübertragungsantrag wurden die landwirtschaftlichen Nutzflächen mit Bescheid vom 26. September 1991 zurückübertragen. Wegen des Flurstücks … der Flur … aus der Gemarkung G. wurde die Rückübertragung auf die Berechtigten abgelehnt, weil die Eheleute Z. an dem Grundstück im Jahr 1985 in redlicher Weise ein Nutzungsrecht erworben hätten. Mit Bescheid vom 21. Februar 2012 stellte der Landkreis Börde fest, dass die Mitglieder der Erbengemeinschaft Berechtigte i. S. d. Vermögensgesetzes hinsichtlich des im Jahre 1953 enteigneten landwirtschaftlichen Betriebsvermögens seien. Die Rückübertragung des Unternehmens sei ausgeschlossen, weil der Geschäftsbetrieb eingestellt und eine Wiederaufnahme nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung unmöglich sei. Wegen des Betriebsvermögens einschließlich des von der Rückübertragung ausgeschlossenen Grundstücks stehe ihnen eine Entschädigung zu. 3 Mit Bescheid vom 16. April 2013 stellte der Beklagte fest, dass den Mitgliedern der Erbengemeinschaft auch wegen der Enteignung von privaten beweglichen Vermögenswerten (Hausrat und ein Krad) und Geldforderungen (BHG-Anteile) vermögensrechtliche Ansprüche zustünden. Eine Rückübertragung sei ausgeschlossen. Den Mitgliedern der Erbengemeinschaft stehe wegen der Enteignung des landwirtschaftlichen Unternehmens, der beweglichen privaten Vermögenswerte und der Geldforderungen eine Entschädigung i. H. v. insgesamt 795,06 € zu. Zur Begründung führte der Beklagte aus, der vor der Schädigung festgestellte Einheitswert für das landwirtschaftliche unternehmen habe 33.800,- DM betragen, so dass als Bemessungsgrundlage von einem Betrag i. H. v. 101.400 DM auszugehen sei. Darauf seien die Grundstücke mit dem Wert im Zeitpunkt der Rückgabe abzuziehen, die zurückübertragen worden seien. Ausgehend von Bodenrichtwerten für Acker von 1,35 DM/m² und 22,00 DM/m² Bauland ergebe dies für die zurückübertragenen Flächen einen Wert von insgesamt 137.548,80 DM, so dass die Entschädigung für die Enteignung des landwirtschaftlichen Unternehmen mit 0,00 DM festzusetzen sei. Wegen der Enteignung der Forderungen und privaten beweglichen Vermögenswerte sei von einer Bemessungsgrundlage von 1.410,00 DM auszugehen, aus der sich ein Entschädigungsbetrag i. H. v. 1.000,00 DM (= 511,29 €) ergebe, der wiederum ab dem 01. Januar 2004 mit monatlich 0,5 v. H. zu verzinsen sei, so dass sich der Gesamtbetrag auf 795,06 € belaufe. 4 Mit der dagegen erhobenen Klage macht der Kläger geltend, der Beklagte habe bei der Bemessung der Entschädigung den Wert des von der Restitution ausgeschlossenen Flurstücks … der Flur … unberücksichtigt gelassen. Der Nutzwert habe zum Zeitpunkt des Erwerbs durch die Eheleute Z. 13.258 M betragen. Für das Grundstück sei eine gesonderte Entschädigung festzusetzen, weil dieses Grundstück aus dem landwirtschaftlichen Betrieb ausgegliedert und als Eigenheimgrundstück veräußert worden sei. Zwar sei wegen der Festsetzung der Entschädigung auf den Zeitpunkt der Schädigung des Unternehmens abzustellen. Im Zeitpunkt der Enteignung der Grundstücke indes habe das landwirtschaftliche Unternehmen nicht mehr bestanden, weil dem Betrieb das lebende und tote Inventar nicht mehr zur Verfügung gestanden habe, als die Grundstücke in Volkseigentum überworden seien. 5 Er beantragt, 6 den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 16. April 2013 zu verpflichten, die Entschädigung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gericht neu festzusetzen. 7 Der Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Er meint, die Entschädigung sei zu bemessen nach dem 3-fachen des vor der Schädigung ermittelten Einheitswertes des landwirtschaftlichen Unternehmens. Eine gesonderte Entschädigung für Grundstücke, die zum Schädigungszeitpunkt zum Betriebsvermögen gehörten, gebe es nicht. Anderes gelte nur in dem hier nicht gegebenen Fall, in dem es sich bei einem Grundstück bereits vor der Schädigung um eine selbständige wirtschaftliche Einheit gehandelt habe. Das Vermögen des Herrn Hermann Wittenberg sei infolge des Verlassens der DDR im Februar 1953 auf der Grundlage des § 1 der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952 enteignet worden. Damit sei das gesamte Vermögen in Volkseigentum übergegangen, ohne dass es einer gesonderten Verfügung bedurft habe. Dieser Eigentumsentzug sei nach der Rechtswirklichkeit in der DDR für den „Republikflüchtigen“ ungeachtet des Zeitpunkts etwaiger Eintragungen im Grundbuch unangreifbar gewesen. Entscheidungsgründe 10 Die Klage ist unbegründet, weil die Ablehnung der geltend gemachten weiteren Entschädigung rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 11 Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Entschädigung ist § 1 Abs. 1 Satz 1 EntschG. Danach besteht ein Anspruch auf Entschädigung, wenn die Rückgabe nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen ausgeschlossen ist. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 EntschG nach der Bemessungsgrundlage, von der ggf. Verbindlichkeiten, erhaltene Gegenleistungen oder Entschädigungen, der Zeitwert von nach § 6 Abs. 6 a VermG zurückgegebenen Vermögensgegenständen oder Kürzungsbeträge abgezogen werden. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 EntschG ist Bemessungsgrundlage der Entschädigung für Grundvermögen einschließlich Gebäudeeigentum sowie für land- und forstwirtschaftliches Vermögen bei land- und forstwirtschaftlichen Flächen das 3fache des vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes. Danach ist die Entschädigung für die Enteignung des landwirtschaftlichen Betriebes der Höhe nach zutreffend unter Berücksichtigung des zuletzt ermittelten Einheitswertes von 33.800,00 DM nach der Bemessungsgrundlage von 101.400,00 DM und dem abzuziehenden Wert zurückübertragener Grundstücke i. H. v. 137.548,80 DM auf 0,00 DM festgesetzt. 12 Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, für den Entzug des Eigentums an dem Flurstück 32 der Flur 15 aus der Gemarkung G. sei eine gesonderte Entschädigung festzusetzen. Zutreffend macht der Beklagte geltend, dass auch dieser Vermögensgegenstand bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage mit erfasst ist, weil der Einheitswert von 33.800,- DM den gesamten landwirtschaftlichen Betrieb im Zeitpunkt der Schädigung erfasst. Im Zeitpunkt der Schädigung, der Beschlagnahme des Vermögens des Herrn H. W. (sen.) im Februar 1953, gehörte auch das Flurstück … der Flur … zum Betriebsvermögen des landwirtschaftlichen Unternehmens. 13 Der Kläger kann nicht mit dem Einwand durchdringen, im Zeitpunkt der Überführung des Grundstücks in das Eigentum des Volkes habe das landwirtschaftliche Unternehmen nicht mehr bestanden. Es befand sich nach der bei den Akten befindlichen Bescheinigung des Bürgermeisters der Gemeinde G.n (Beiakte C Blatt 406) am 23. Februar 1953 „in vorläufiger Verwaltung“. Nach einem weiteren Vermerk vom 16. März 1953 „wurde dieser Betrieb in die Prod.-Genossenschaft aufgenommen“ (Beiakte C Blatt 410). Es ist somit davon auszugehen, dass das gesamte Vermögen einschließlich des landwirtschaftlichen Betriebes und des dazu gehörenden Flurstücks … der Flur … ungeachtet der zeitlich erst nachfolgenden Grundbuchumschreibung dem Eigentümer faktisch bereits im Zusammenhang mit seiner Flucht am 21. Februar 1953 (Beiakte C Blatt 405) durch die in § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten angeordnete Beschlagnahme entzogen worden sei. Eben dies entspricht der Rechtswirklichkeit in der DDR, die dadurch gekennzeichnet war, dass der Eigentumsentzug für den Republikflüchtling selbst dann unangreifbar war, wenn die Rechtsänderung nicht im Grundbuch eingetragen worden ist. Lag damit der faktische Anknüpfungspunkt des Eigentumsentzugs in dem unerlaubten Verlassen der DDR, so bedarf es neben der dadurch ausgelösten Vermögensbeschlagnahme nicht der Feststellung weiterer tatsächlicher Merkmale, in denen die Enteignung des Vermögenswerts in der Rechtswirklichkeit greifbar zum Ausdruck gekommen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.09.1997 – 7 B 203/97 – Rdnr. 3 ). 14 Nicht durchzudringen vermag der Kläger schließlich mit dem in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Einwand, die Entschädigungsregelung sei verfassungswidrig, weil die Entschädigungsleistungen für Grundstücke landwirtschaftlicher Unternehmen nach anderen Grundsätzen vorgenommen werde als dies sonst für Entschädigungen gelte, die zu zahlen seien, weil die Rückübertragung nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 VermG ausgeschlossen sei. Der Einwand ist bereits deshalb unbegründet, weil sich die Entschädigung ungeachtet des Grundes für den Ausschluss der Restitution unterschiedslos aus den Regelungen des Entschädigungsgesetzes ergeben. Es ist entgegen der Auffassung des Klägers weder sachwidrig, noch verstößt es gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn auch die Entschädigung wegen des Ausschlusses der Rückübertragung des Eigentums an dem Flurstück … der Flur .. in der Gemarkung G. durch die Bemessung nach dem 3fachen des vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EntschG) abgegolten wird. Für die Bestimmung der Höhe der Entschädigung kommt es wie die Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 1 EntschG mit dem Bezug auf den vor der Schädigung festgestellten Einheitswert deutlich macht, auf den Zeitpunkt der schädigenden Maßnahme an. Die Entschädigung und die für ihre Bemessung maßgeblichen Umstände knüpfen an die schädigende Maßnahme an und haben nichts mit der davon zu unterscheidenden Frage zu tun, aus welchen Gründen eine Rückübertragung des Vermögenswertes ausscheidet. Diese Umstände, der redliche Erwerb eines Grundstücks nach (§ 4 Abs. 2 VermG) oder die Einstellung des Geschäftsbetriebs eines Unternehmens (§ 4 Abs. 1 Satz 2 VermG), folgen der schädigenden Maßnahme typischerweise zeitlich nach. Anknüpfungspunkt für die Entschädigung ist nach der gesetzlichen Regelung die schädigende Maßnahme und nicht die Maßnahme, die zum Ausschluss der Rückübertragung führt. 15 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision (vgl. § 132 VwGO) liegen nicht vor.