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Beschluss

1 B 915/14

Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2014:0820.1B915.14.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Der – mangels ersichtlicher Beteiligungsfähigkeit der „Bürgerinitiative O. H.“ als zulässig unterstellte - Antrag des Antragstellers als dem vom Veranstalter bestellten Versammlungsleiters hat in dem im Tenor benannten Umfang Erfolg. Der hierüber hinausgehende Antrag bleibt erfolglos. 2 Der Antragsteller wendet sich mit seinem Widerspruch vom 13.08.2014 gegen die mit dem Bescheid des Antragsgegners vom 28.07.2014 (Auflagenverfügung), ergänzt durch Bescheid vom 07.08.2014 verfügte Auflage, die mitgeführten Transparente dürften nicht größer als 4 x 1 m sein und die Breite der mitgeführten Seitentransparente dürfe 2 m nicht überschreiten. Transparent- und Fahnenstangen seien auf eine Länge von 2 m und einen Durchmesser von 2 cm bzw. auf eine Kantenlänge von 2 x 2 cm zu beschränken (Auflage Nr. 3, soweit streitig) sowie gegen die Ergänzung der Auflage Nr. 4 durch ihren Satz 2, wonach „Während der Aufführung der Lifemusik durch das Duo „Na-Und“ sowie der Kinderprogramme am Nachmittag die Nutzung des Mikrophons sowie das Abspielen von Musik von 11.00 Uhr bis 16. Uhr gänzlich einzustellen“ seien. 3 Hintergrund der letztzitierten Auflage ist, dass am Versammlungstag, dem 23.08.2014 in etwa 50 m Entfernung von dem angemeldetem Versammlungsort, einem Parkplatz an der Einmündung der B.straße in die Ortsdurchfahrt der B 71, auf dem Marktplatz in L. ein „Bunter Sommermarkt“ von 11.00 Uhr bis 16.00 Uhr stattfinden soll (vgl. Bl. 19 der Behördenakte). Um die akustischen Darbietung während des Sommermarktes nicht zu stören, sei – so die Antragsgegnerin - diese Auflage notwendig. 4 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Begründungen der o. a. Auflagenbescheide verwiesen. II. 5 Der Antrag, bezogen auf den streitigen Inhalt der o. a. Auflage Nr. 3 ist nicht begründet, weil das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Auflage nicht überwiegt, denn der Widerspruch und eine nachfolgende Klage wird aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird. Die angegriffene Auflagen Nr. 3 ist rechtmäßig und verletzen den Antragsteller nicht in seinen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 6 Nach § 13 des Gesetzes des Landes Sachsen-Anhalt über Versammlungen und Aufzüge (Landesversammlungsgesetz – VersammlG LSA) kann die zuständige Behörde eine Versammlung beschränken oder verbieten, wenn nach den zurzeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. 7 Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf die durch die Auflage Nr. 3 angeordnete Beschränkung der Größe und Beschaffenheit der Transparente und Stangen gegeben. Hierdurch wird eine Gefährdung geschützter Rechtsgüter in verhältnismäßiger Art und Weise verhindert. 8 Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet es, mit Beschränkungen einer Versammlung nicht stärker in die Versammlungsfreiheit einzugreifen, als dies zur Abwehr der unmittelbaren Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist (OVG LSA, Beschl. v. 31.03.2006 – 2 M 156/06 -, juris; Beschl. v. 13.02.2012 – 3 L 257/10 - Rn. 11, juris ; Beschl. v. 13.09.2012 – 3 M 701/12 - ). Hiernach ist es ermessensfehlerfrei, die Größe der verwendeten Transparente und Stangen zu beschränken, um die Möglichkeiten und Auswirkungen der zweckwidrigen Verwendung dieser Gegenstände durch potentielle Störer und damit die Gefährdung geschützter Rechtsgüter zu minimieren, zumal das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit bereits durch Art. 8 Abs. 1 GG selbst in der Weise eingeschränkt ist, dass es sich nur auf solche Versammlungen bezieht, die „friedlich“ und „ohne Waffen“ stattfinden (Herzog in: Maunz-Dürig, Art. 8 GG, Rn. 64). 9 Der Antrag in Bezug auf Satz 2 der Auflage Nr. 4 hat Erfolg. Die Auflage ist mit dem Recht des Antragstellers auf die Durchführung einer Versammlung im Sinne des Art. 8 Grundgesetz (GG) nicht vereinbar. Jegliche Beschränkungen des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit finden dort ihre Grenze finden, wo sie das Recht des Veranstalters auf Durchführung der Versammlung unzumutbar beeinträchtigen. 10 Die Auflage erweist sich als rechtswidrig. Sie ist bereits nicht hinreichend bestimmt. Dem Wortlaut von Satz 2 der Auflage Nr. 4 ist nämlich nicht zweifelsfrei zu entnehmen, wann die Verstärkeranlage durch den Antragsteller als Versammlungsleiter nicht betrieben werden darf. Denn einerseits hat der Antragsgegner das Verbot bezogen auf die Zeiten der Lifemusikdarbietungen und der Aufführung des Kinderprogramms, andererseits auf den gesamten Zeitraum zwischen 11 und 16 Uhr. In diesem Zeitraum sollen zwar die Darbietungen auf dem Marktplatz stattfinden, es ist aber allgemein bekannt ist, dass während oder zwischen solchen Darbietungen auch Pausen liegen. Ob der Antragsteller auch während der Darbietungspausen die Verstärkeranlage für Mikrofon und Musik nicht betreiben darf, ist an Hand des Wortlauts der Auflageformulierung nicht mit Sicherheit feststellbar. 11 Dessen ungeachtet beschränkt die o. a. Auflage das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit auf unverhältnismäßige Weise. Die Versammlungsfreiheit umfasst nicht nur das Recht, seine Meinung zu äußern, sondern schützt auch die damit bezweckte Wirkung auf andere (BVerfG, Urt. v. 15.01.1958 - 1 BvR 400/51 -, BVerfGE 7, 198, 210). Der Grundrechtsträger ist daher grundsätzlich auch frei, die Mittel seiner Meinungsäußerung selbst zu bestimmen. Für Versammlung, wie die hier angemeldete „Mahnwache mit …Infotisch und …..Lautsprechern“ kann als unbestritten gelten, dass Meinungskundgebungen nicht nur die Versammlungsteilnehmer selbst erreichen sollen, sondern dass es gerade auch Aufgabe der Demonstration ist, auf das Anliegen aufmerksam zu machen; den Demonstranten muss deshalb vor allem erlaubt sein, zufällig Vorübergehende anzusprechen. Andererseits bietet das Grundrecht der Versammlungsfreiheit als Kommunikationsgrundrecht keine Rechtfertigung dafür, durch Technikeinsatz Aufmerksamkeit von Unbeteiligten – wie hier der Besucher des Sommermarktes in Letzlingen - zu erzwingen oder dessen Durchführung zu verhindern. Die widerstreitenden Interessen der positiven Versammlungsfreiheit der Demonstrationsteilnehmer und der negativen Versammlungsfreiheit Unbeteiligter - erfordern einen schonenden Ausgleich im Wege der praktischen Konkordanz. 12 Bei einem solchen Interessenausgleich ist indes zu berücksichtigen, dass die Versammlungsfreiheit „in der so entstehenden Rechtgüterskala“ gegenüber anderen Rechtgütern „ein besonderes Gewicht für die Stellung des Bürgers im demokratischen Staat sowie für die öffentliche Meinungsbildung“ besitzt (Herzog, a. a. O, Rn. 94). 13 Ausgehend hiervon erweist sich die auf ein „Totalverbot“ der Verwendung akustischer Hilfsmittel über eine Zeit von 5 Stunden hinauslaufende Auflage Nr. 4 Satz 2 als unverhältnismäßig, denn sie ist nicht das Ergebnis eines Interessensausgleich zwischen den Veranstaltern und Besuchern des Sommermarktes einerseits und den Versammlungsteilnehmern andererseits. Der Begründung in dem angefochtenen Bescheid zufolge zielt die Auflage allein darauf ab, dass Sommermarktbesucher nicht übermäßig gestört werden. Der Antragsgegner hat damit dem Schutz der insoweit berührten Rechtgüter der Berufs- und Handlungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG) auf der v. g. Rechtsgüterskala einen höheren Rang eingeräumt, als dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit, ohne einen Interessensausgleich in Erwägung zu ziehen. Letzteres entspricht nicht dem besonderen Gewicht der Versammlungsfreiheit und führt zur Unverhältnismäßigkeit der Beschränkung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit durch die Auflage Nr. 4 Satz 2. 14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 15 Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 52 und 53 GKG. Die Kammer hält es nicht für angezeigt, den Regelstreitwert für das vorläufige Rechtsschutzverfahren zu halbieren.