Beschluss
3 L 257/10
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2012:0213.3L257.10.0A
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Leitsätze
1. Bei der Anordnung von Lärmschutzauflagen nach § 15 VersammlG ist es nicht erforderlich, dass die Versammlungsbehörde im Einzelfall nachweist, dass es bei bislang von einem Anmelder veranstalteten Versammlungen durch die Verwendung von Megaphonen bereits zu Gehörschäden bei Polizeibeamten oder Versammlungsteilnehmern gekommen ist.(Rn.13)
2. Die öffentliche Sicherheit, zu deren Schutz nach § 15 Abs. 1 VersammlG Auflagen zulässig sind, umfasst die Einhaltung der gesamten Rechtsordnung.(Rn.13)
3. Dazu zählen auch die Bestimmungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes sowie des Arbeitsschutzrechts, das grundsätzlich auch für Polizeibeamte im Rahmen des Einsatzes bei Versammlungen gilt (vgl. § 83 Abs. 1 LBG LSA (juris: BG ST)).(Rn.13)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Anordnung von Lärmschutzauflagen nach § 15 VersammlG ist es nicht erforderlich, dass die Versammlungsbehörde im Einzelfall nachweist, dass es bei bislang von einem Anmelder veranstalteten Versammlungen durch die Verwendung von Megaphonen bereits zu Gehörschäden bei Polizeibeamten oder Versammlungsteilnehmern gekommen ist.(Rn.13) 2. Die öffentliche Sicherheit, zu deren Schutz nach § 15 Abs. 1 VersammlG Auflagen zulässig sind, umfasst die Einhaltung der gesamten Rechtsordnung.(Rn.13) 3. Dazu zählen auch die Bestimmungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes sowie des Arbeitsschutzrechts, das grundsätzlich auch für Polizeibeamte im Rahmen des Einsatzes bei Versammlungen gilt (vgl. § 83 Abs. 1 LBG LSA (juris: BG ST)).(Rn.13) Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten „ernstlichen Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung; denn mit der Zulassungsbegründungsschrift wird weder ein die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz noch eine für die Entscheidung erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.01.2009 - 1 BvR 2524/06 -, NVwZ 2009, 515). Das Verwaltungsgericht hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass der Bescheid der Beklagten vom 2. März 2009 zu Ziffer 12, soweit dort die Zahl der Fahnen als Kundgebungsmittel auf eine Fahne je 25 Teilnehmer beschränkt worden ist, rechtmäßig ist. Durch diese Auflage wird zwar in Art. 8 Abs. 1 GG eingegriffen. Der Schutzbereich dieser Grundrechtsnorm ist nicht nur im Fall des Verbots oder der Auflösung der Versammlung berührt, sondern auch, wenn ihr verboten wird, in bestimmter Weise Meinungsinhalte zu artikulieren. Hierdurch wird sie in ihrer, zugleich auch durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Möglichkeit beschränkt, in einer selbst bestimmten Weise an der öffentlichen Meinungsbildung durch gemeinschaftliche Erörterung oder Kundgebung teilzuhaben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.12.2007 - 1 BvR 2793/04 -, NVwZ 2008, 671). Eingriffe in dieses Grundrecht können nur zum Schutz von Rechtsgütern, die der Bedeutung des Grundrechts aus Art. 8 Abs. 1 GG zumindest gleichwertig sind, unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und nur bei einer unmittelbaren, aus erkennbaren Umständen herleitbaren Gefährdung dieser Rechtsgüter erfolgen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985 - 1 BvR 233/81 -, BVerfGE 69, 315). Soweit die in der Auflage bezeichnete äußere Form der Versammlung nicht strafrechtlich oder sonst gesetzlich untersagt ist, ist sie nach dem vorliegend noch anwendbaren § 15 Abs. 1 VersammlG des Bundes nur zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zulässig. Die öffentliche Ordnung, d. h. ungeschriebene Regeln, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebiets angesehen wird, scheidet als Schutzgut für eine Einschränkung des Versammlungsrechts unterhalb der Schwelle eines Versammlungsverbots nicht grundsätzlich aus (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.01.2001 -1 BvQ 8/01 -, NJW 2001, 1409). Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung infolge der Art und Weise der Durchführung der Versammlung kann beispielsweise bei einem aggressiven und provokativen, die Bürger einschüchternden Verhalten der Versammlungsteilnehmer bestehen, durch das ein Klima der Gewaltdemonstration und potentieller Gewaltbereitschaft erzeugt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.12.2007, a. a. O.). Sie kann ebenfalls betroffen sein, wenn einem bestimmten Tag ein in der Gesellschaft eindeutiger Sinngehalt mit gewichtiger Symbolkraft zukommt, der bei der Aufführung eines Aufzugs an diesem Tag in einer Weise aufgegriffen wird, dass dadurch zugleich grundlegende soziale oder ethische Anschauungen in erheblicher Weise verletzt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.01.2001 a. a. O. zum 27. Januar als offiziellem Gedenktag für die Opfer des Nationalsozialismus) oder wenn ein Aufzug sich durch sein Gesamtgepräge mit den Riten und Symbolen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft identifiziert und durch Wachrufen der Schrecken des vergangenen totalitären und unmenschlichen Regimes andere Bürger einschüchtert (vgl. BVerfG, Beschl. v. 05.09.2003 - 1 BvQ 32/03 -, NVwZ 2004, 90). Für den Erlass der streitigen Auflage lagen den Anforderungen des § 15 Abs. 1 VersammlG genügende Anhaltspunkte vor. Diese Norm sieht mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung der Versammlungsfreiheit Einschränkungen gegenüber Versammlungen nur für den Fall vor, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzugs unmittelbar gefährdet ist. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit darf die Behörde bei dem Erlass von Auflagen keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen. Als Grundlage der Gefahrenprognose sind konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich; bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen hierzu nicht aus. Für die Gefahrenprognose können Ereignisse im Zusammenhang mit früheren Versammlungen als Indizien herangezogen werden, soweit sie bezüglich des Mottos, des Ortes, des Datums sowie des Teilnehmer- und Organisatorenkreises Ähnlichkeiten zu der geplanten Versammlung aufweisen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.05.2010 - 1 BvR 2636/04 -, NVwZ-RR 2010, 625). Gemessen an diesen Maßstäben hat das Verwaltungsgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass die Begrenzung der Zahl der Fahnen auf eine je 25 Teilnehmer ermessensfehlerfrei war. Soweit die Klägerin hiergegen ausführt, dass die von der Beklagten gezogene Grenze zwischen 24 und 25 Teilnehmern willkürlich sei und weiterhin das Zeigen von mehr als einer Fahne je 25 Teilnehmer nicht geeignet sei, ein aggressives und provokatives, die Bürger einschüchternden Verhalten der Versammlungsteilnehmer zu erzeugen, welches ein Klima der Gewaltdemonstration und potentieller Gewaltbereitschaft hervorrufe bzw. nicht geeignet sei, dass sich der Aufzug durch sein Gesamtgepräge mit den Riten und Symbolen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft identifiziere, greift dieser Einwand nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung zutreffend zugrunde gelegt, dass bei der hier in Rede stehenden Versammlung (anders als bei der Versammlung, welche Gegenstand des von der Klägerin zitierten Urteils des Verwaltungsgerichts Aachen vom 14. Januar 2009 war) entsprechend dem Motto der Versammlung als Kundgebungsmittel überwiegend bzw. ausschließlich schwarze Fahnen verwandt werden sollten (UA S. 11). Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt, dass das Mitführen von schwarzen Fahnen auf Versammlungen zwar nicht generell untersagt werden kann, eine Beschränkung der Zahl im Einzelfall jedoch rechtlich nicht zu beanstanden ist (BVerfG, Beschl. v. 29.03.2002 - 1 BvQ 9/02 -, NVwZ 2002, 983). Entgegen der Auffassung der Klägerin ist eine solche Auflage wegen ihres präventiven Charakters nicht erst dann zulässig, wenn zu besorgen ist, dass die Veranstaltung ihrem Gesamtgepräge nach den von der NSDAP durchgeführten Reichsparteitagen entspricht bzw. nahekommt. Zwar begründet allein die Tatsache, dass das Zeigen schwarzer Fahnen bei politischen Aufzügen häufig mit einer bestimmten politischen Haltung in Verbindung gebracht wird, noch keine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Ordnung. Eine unmittelbare Gefährdung für die öffentliche Ordnung kann allerdings bei einem massenweisen Verwenden von Fahnen bei öffentlichen Aufzügen bestehen, wenn dadurch die Erinnerung an nationalsozialistische Aufmärsche hervorgerufen wird. Denn ebenso wie das Tragen von Waffen und Uniformen als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung wegen ihrer damit demonstrierten organisierten Gewaltbereitschaft verboten sind (§§ 2 Abs. 3, 3 Abs. 1 VersammlG), sind auch andere Formen martialischen Auftretens wegen des dadurch erzeugten Klimas der Gewaltbereitschaft und der damit verbundenen, den inneren Frieden gefährdenden Einschüchterung der Bevölkerung nicht durch das Versammlungsrecht gedeckt. Gerade das Mitführen einer größeren Zahl von Fahnen, die nicht Länder-, Bundes- oder EU-Flaggen sind, erscheint unter Berücksichtigung der sonstigen äußeren Umstände eines Demonstrationszuges wie des hier in Rede stehenden, geeignet, den martialischen bzw. Reminiszenzen an die Zeit des Nationalsozialismus weckenden Eindruck auf Dritte besonders zu betonen (vgl. VG Gelsenkirchen, Urt. v. 18.05.2010 - 14 K 5459/08 -, juris). Dies gilt namentlich dann, wenn - wie hier - schwarze Fahnen mitgeführt werden sollen und in Verbindung mit anderen Kundgebungsmitteln bzw. mit einer farblich weitgehend übereinstimmenden Bekleidung der Teilnehmer hieraus Assoziationen zu nationalsozialistischen Aufmärschen erwachsen. Dieser Gefahr kann durch die von der Beklagten ausgesprochene Beschränkung der Zahl der mitgeführten Fahnen begegnet werden. Durch die Beschränkung auf eine Fahne für 25 Teilnehmer ist auch hinreichend gewährleistet, dass die Klägerin ihr Demonstrationsanliegen zum Ausdruck bringen kann. Ob für eine stationäre Veranstaltung ein anderer Maßstab anzulegen ist, kann offen bleiben (vgl. VG Gelsenkirchen, Urt. v. 18.05.2010, a. a. O.). Soweit die Klägerin hierzu lediglich vorträgt, dass die Grenze zwischen 24 und 25 Teilnehmern „willkürlich“ sei, legt sie keinen Verstoß gegen das Willkürverbot dar. Es liegt in der Natur von Höchstzahlen bzw. Grenzwerten, dass Sachverhalte ober- und unterhalb des Schwellenwertes unterschiedlich behandelt werden. Es ist zunächst nicht zu beanstanden, dass die Beklagte überhaupt eine zahlenmäßige Begrenzung vorgenommen und nicht lediglich auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verwiesen hat. Die Notwendigkeit einer bezifferten Beschränkung ergibt sich bereits aus dem aus § 37 VwVfG folgenden Gebot der Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes. Im Weiteren kann sich die gerichtliche Prüfung der Ermessensausübung nur darauf beziehen, ob die Beklagte die Grenzen des im Rahmen des § 15 VersammlG eingeräumten Ermessens, insbesondere das Willkürverbot, eingehalten hat (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 114 Rdnr. 41 m. w. N.). Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG kann dabei nur dann festgestellt werden, wenn die Unsachlichkeit der Differenzierung durch die Behörde evident ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.09.2009 - 1 BvR 2275/07 -, juris Rdnr. 40). Solche Umstände hat die Klägerin nicht dargelegt. Die Beklagte hatte zur Begründung dieser Auflage ausgeführt, dass für die in Rede stehende Versammlung am 7. März 2009 ausschließlich mit der Verwendung schwarzer Fahnen (mit Aufdrucken in Frakturschrift) zu rechnen war. Diese Fahnen seien wegen ihrer - in Verbindung mit der bei den sogenannten Trauermärschen üblichen dunklen Bekleidung der Versammlungsteilnehmer - Uniformität und der verwendeten Schriftart geeignet, Erinnerungen an Aufmärsche der NS-Zeit aufkommen zu lassen, bei denen die Dramaturgie eines gleichförmigen Fahnenmeers im Vordergrund gestanden hat. Die Beklagte hatte dabei eine auf die konkrete Versammlung bezogene Einzelfallabwägung vorzunehmen zwischen dem Interesse der Versammlungsteilnehmer mit geeigneten Kundgebungsmitteln ihr Anliegen in der Öffentlichkeit zu präsentieren und dem vom Bundesverfassungsgericht definierten öffentlichen Interesse, solche Kundgebungen zu beschränken, die zu einer Einschüchterung der Bevölkerung durch ein martialisches bzw. an Aufmärsche in der NS-Zeit erinnerndes Auftreten der Versammlungsteilnehmer führen können. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass eine Beschränkung auf eine Fahne je 25 Teilnehmer zum einen geeignet ist, den einschüchternden Charakter des Aufzuges zu verhindern und andererseits die Versammlungsteilnehmer ihr Anliegen hinreichend in einer die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit erregenden Form kundgeben können. Die Klägerin legt nicht dar, dass ihr Anliegen - in verfassungskonformer Weise - nur durch einen völligen Wegfall der zahlenmäßigen Beschränkung oder durch eine Erhöhung der zulässigen Zahl von Fahnen hätte vermittelt werden können. Auch der Verweis der Klägerin auf die „Fahnenmeere“ bei den öffentlichen Veranstaltungen anlässlich der Fußballweltmeisterschaft 2006 ist nicht geeignet, die Auffassung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die von der Klägerin angemeldete Versammlung und die öffentlichen Veranstaltungen bei der Fußballweltmeisterschaft bereits im Ansatz nicht vergleichbar sind. Eine Versammlung im Sinne des Art. 8 GG ist eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung. Die Versammlungsfreiheit schützt Versammlungen und Aufzüge - im Unterschied zu bloßen Ansammlungen oder Volksbelustigungen - als Ausdruck gemeinschaftlicher, auf Kommunikation angelegter Entfaltung. Bei einer Versammlung geht es anders als bei den von der Klägerin zum Vergleich herangezogenen Sport- bzw. Freizeitveranstaltungen darum, dass die Teilnehmer nach außen - schon durch die bloße Anwesenheit, die Art des Auftretens und des Umgangs miteinander oder die Wahl des Ortes - im eigentlichen Sinne des Wortes Stellung nehmen und ihren Standpunkt bezeugen (vgl. BVerfG, Urt. v. 22.02.2011 - 1 BvR 699/96 -, NJW 2011, 1201). Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass auch der weitere Inhalt der Auflage zu Ziffer 13, wonach Seitentransparente maximal drei Meter lang sein dürfen und zwischen zwei Seitentransparenten jeweils ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten ist, rechtlich nicht zu beanstanden ist. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass der grundrechtlich geschützte Bereich der Versammlungsfreiheit dann verlassen wird, wenn die Seitentransparente nicht in der Absicht mitgeführt werden, sie zur Kundgabe von Meinungen, sondern zur Verhinderung der Identitätsfeststellung von Störern einzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat in der Urteilsbegründung (UA S. 23 f.) - anders als die Klägerin dies in der Antragsbegründung darstellt - nicht auf eine tatsächliche oder vermeintlich einschüchternde Wirkung der Seitentransparente Bezug genommen. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung vielmehr darauf abgestellt, dass bei einer von der Klägerin am 20. September 2008 veranstalteten Versammlung ein Störer aus der Versammlung heraus einen Journalisten angegriffen hatte und nachfolgend von einigen Versammlungsteilnehmern versucht worden war, die Festnahme des Störers durch Wegdrängen der Polizeibeamten zu verhindern. Das Verwaltungsgericht hat zudem hinsichtlich der Ermessensausübung auf den Gesamtzusammenhang der Begründung des Bescheides abgestellt. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass die Auflage hinsichtlich der Seitentransparente geeignet ist zu verhindern, dass die Seitentransparente zur Verhinderung der Identitätsfeststellung genutzt werden können. Die Klägerin hat den Vorfall als solchen auch in der Antragsbegründung nicht in Abrede gestellt, sondern lediglich vorgetragen, dass bei der Versammlung am 20. September 2008 keine Seitentransparente verwandt worden seien. Die Klägerin legt mit der Antragsbegründung nicht dar, warum eine Auflage wie die hier streitgegenständliche, nur dann rechtmäßig sein soll, wenn bei einer vorgehenden Versammlung nicht nur Störer aus der Versammlung heraus Straftaten begangen haben und nachgehend den Schutz der anderen Versammlungsteilnehmer gesucht (und zum Teil gefunden) haben, sondern außerdem noch durch die Verwendung von in einer bestimmten Weise gestalteten Seitentransparenten die Identitätsfeststellung der Störer konkret vereitelt oder erschwert wurde. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zutreffend festgestellt, dass die Beklagte wegen des Vorfalls am 20. September 2008 von einer Gefährdungslage ausgehen konnte, die auch die streitgegenständliche Auflage rechtfertigte. Soweit die Klägerin weiter vorträgt, dass eine Transparentgröße von vier mal vier Metern „manchmal“ notwendig sei, um längere Sprüche oder ganze Sätze auf die Transparente schreiben zu können und nicht bloß einzelne Worte oder längere Sätze in einer kleinen Schrift, zeigt sie nicht auf, inwieweit diese Erwägung auch für streitgegenständliche Versammlung von Bedeutung gewesen ist. Das Verwaltungsgericht hat auch zutreffend festgestellt, dass der Teil der Auflage zu Ziffer 15, wonach Megaphone nicht auf die Kopfhöhe von Versammlungsteilnehmern oder Polizeibeamten ausgerichtet werden dürfen, rechtlich nicht zu beanstanden ist. Das Verwaltungsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass die Auflage hinreichend bestimmt ist, da ein „Ausrichten“ eines Megaphons dem Wortsinn nach bereits nicht das bloße Halten eines Megaphons in Kopfhöhe eines anderen Menschen bedeutet, sondern das Halten gezielt auf eine andere Person erfolgen muss. Entgegen der Auffassung der Klägerin war die streitige Auflage auch erforderlich zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung. Der Begriff der unmittelbaren Gefahr in § 15 Abs. 1 VersammlG stellt besondere Anforderungen an die zeitliche Nähe des Schadenseintritts und damit auch strengere Anforderungen an den Wahrscheinlichkeitsgrad. Eine unmittelbare Gefährdung setzt eine Sachlage voraus, die bei ungehindertem Geschehensablauf mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden führt, d. h. einen Sachverhalt, bei dem der Eintritt eines Schadens „fast mit Gewissheit" zu erwarten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.06.2008 - 6 C 21.07 -, juris Rdnr. 14). Die Klägerin berücksichtigt hier zunächst nicht, dass der streitige Teil der Auflage in Zusammenhang mit dem vorstehenden Satz steht, wonach die Lautstärke der mitgeführten Beschallungsmittel so einzustellen ist, dass eine Momentanlautstärke von 85 db(A) im Abstand von 5 Metern neben dem Aufzug nicht überschritten wird. Dies bedeutet, dass ein Schalldruckpegel von mehr als 85 db(A) in unmittelbarer Nähe von Versammlungsteilnehmern und Polizeibeamten, welche den Aufzug begleiten, (zulässigerweise) erreicht werden kann, insbesondere wenn die Schallquelle auf die Köpfe der Personen ausgerichtet wird. Die Klägerin tritt nicht der Feststellung der Beklagten und des Verwaltungsgerichts entgegen, wonach die längere Konfrontation mit einem Schalldruckpegel von mehr als 85 db(A), wie sie bei mehrstündigen Versammlungen bei Versammlungsteilnehmern und den Aufzug begleitenden Polizeibeamten auftreten kann, geeignet ist, Gehörschäden zu verursachen. Die Beklagte hatte sich hinsichtlich des Grenzwertes von 85 db (A) an der Richtlinie 2003/10/EG über „Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm)“ orientiert, welche durch die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung vom 6. März 2007 (LärmVibrationsArbSchV, BGBl. I S. 261) in das nationale Recht umgesetzt wurde. In diesen Rechtsvorschriften sind aufgrund wissenschaftlicher Erfahrung Grenzwerte für Lärmexpositionen bestimmt worden. Soweit die Klägerin auch hinsichtlich dieser Auflage einwendet, dass die Beklagte nicht dargelegt habe, dass es bei den bislang von der Klägerin veranstalteten Versammlungen durch die Verwendung von Megaphonen zu Gehörschäden bei Polizeibeamten oder Versammlungsteilnehmern gekommen sei, greift dieser Einwand nicht durch, da die Feststellung einer unmittelbaren Gefahr nicht zwingend den Nachweis von Präzedenzfällen verlangt. Die Klägerin geht ferner nicht zutreffend davon aus, dass Lärmschutzauflagen versammlungsrechtlich nur zum Schutz vor Gesundheitsgefahren zulässig sind. Der Schutz unbeteiligter Dritter vor Immissionen, die von einer Versammlung ausgehen, greift vielmehr schon unterhalb der Schwelle der andernfalls drohenden Gesundheitsgefahr ein. Die öffentliche Sicherheit, zu deren Schutz nach § 15 Abs. 1 VersammlG Auflagen zulässig sind, umfasst die Einhaltung der gesamten Rechtsordnung. Dazu zählen - soweit hier entscheidungserheblich - auch die Bestimmungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes (insbesondere zu Gunsten von Anrainern einer Versammlung) sowie des Arbeitsschutzrechts, das grundsätzlich auch für Polizeibeamte im Rahmen des Einsatzes bei Versammlungen gilt (vgl. § 83 Abs. 1 LBG LSA). Diese Normen bieten bereits Schutz vor erheblichen Lärmbelästigungen, d. h. unterhalb der Schwelle der andernfalls drohenden Gesundheitsgefahr (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 10.11.2010 - 11 LA 298/10 -, NVwZ-RR 2011, 141). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt (§ 52 Abs. 2, § 47 GKG), wobei der Senat die pauschalierende Zugrundelegung des Auffangwertes für alle im Zulassungsverfahren noch streitgegenständlichen Auflagen als angemessen erachtet. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, §§ 124 a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.