Beschluss
9 B 415/14
VG MAGDEBURG, Entscheidung vom
4mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Einstellung der Trinkwasserversorgung kann öffentlich-rechtlich geregelt sein; der Verwaltungsrechtsweg ist daher eröffnet.
• Die Einstellung der Versorgung ist ein Realakt und kann mit einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO begehrt werden.
• Eine Versorgungssperre wegen Zahlungsrückständen ist nur zulässig, wenn die Rückstände aus dem Wasserversorgungsverhältnis stammen oder die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt.
• Hat der Versorger Ermessen bei der Einstellung ausgeübt, ist zu prüfen, ob dieses ermessensfehlerhaft war; eine Einstellung, die auf anderen öffentlichen Forderungen basiert, ist unzulässig.
Entscheidungsgründe
Einstweilige Wiederherstellung der Trinkwasserversorgung bei ermessensfehlerhafter Liefersperre • Die Einstellung der Trinkwasserversorgung kann öffentlich-rechtlich geregelt sein; der Verwaltungsrechtsweg ist daher eröffnet. • Die Einstellung der Versorgung ist ein Realakt und kann mit einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO begehrt werden. • Eine Versorgungssperre wegen Zahlungsrückständen ist nur zulässig, wenn die Rückstände aus dem Wasserversorgungsverhältnis stammen oder die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt. • Hat der Versorger Ermessen bei der Einstellung ausgeübt, ist zu prüfen, ob dieses ermessensfehlerhaft war; eine Einstellung, die auf anderen öffentlichen Forderungen basiert, ist unzulässig. Die Antragstellerin war durch den Wasserzweckverband (Antragsgegner) an die öffentliche Trinkwasserversorgung angeschlossen. Der Antragsgegner stellte die Wasserversorgung der Antragstellerin wegen angeblicher Rückstände in Höhe von insgesamt 1.752,06 EUR ein. In der Mahnung wurden verschiedene Forderungspositionen genannt, darunter privatrechtliche Wasserentgelte und kommunale Abwassergebühren. Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Wiederaufnahme der Trinkwasserversorgung. Streitgegenstand ist, ob die Sperre rechtmäßig ist und ob hierfür der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. Relevante Sachlage ist, dass nicht alle angemahnten Forderungen zwangsläufig aus dem Wasserversorgungsverhältnis stammen. Das Gericht prüft insbesondere die Rechtsnatur der Regelungen in der Versorgungssatzung und die Ermessensausübung des Antragsgegners. • Verwaltungsrechtsweg: Die Regelungen über Anschluss- und Benutzungsrecht sowie Anschluss- und Benutzungszwang in der Versorgungssatzung beruhen auf kommunalrechtlichen Normen und sind dem öffentlichen Recht zuzuordnen; deshalb ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs.1 VwGO eröffnet. • Statthafte Rechtsbehelfe: Die Einstellung der Lieferung ist ein Realakt, somit ist die einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO der geeignete vorläufige Rechtsschutz; kein Rechtsschutz über § 80 VwGO möglich. • Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch: Es besteht Eilbedürftigkeit angesichts der elementaren Bedeutung der Wasserversorgung; die Antragstellerin hat einen Anspruch auf Wiederaufnahme der Versorgung glaubhaft gemacht (§§ 123 Abs.1,3 VwGO, 920 ZPO). • Prüfung der Rechtmäßigkeit der Sperre: Nach § 5 TVS-WVS i.V.m. § 33 Abs.2 AVBWasserV ist der Versorger berechtigt, bei Zahlungsverzug nach Mahnung die Versorgung einzustellen, dies begründet jedoch keine Verpflichtung und unterliegt Ermessen. • Ermessenfehler: Der Antragsgegner hat sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt, weil die Sperre teilweise auf Forderungen beruhte, die nicht aus dem Wasserversorgungsverhältnis stammen; eine Sperre darf nicht zur Zwangsvollstreckung für andere öffentliche Forderungen dienen. • Verhältnismäßigkeit und Prüfpflicht: Vor einer rechtmäßigen Sperre muss der Versorger prüfen, ob die offenen Forderungen trinkwasserbezogen, entstanden und fällig sind und ob die Einstellung verhältnismäßig ist; der Kunde kann gem. § 33 Abs.2 AVBWasserV geltend machen, dass die Folgen außer Verhältnis stehen. • Folgen und Regelungsauftrag: Das Gericht ordnet die Wiederherstellung der Versorgung an und rät zu Abstimmungen über Zahlung und etwaige zivilrechtliche Anfechtungen offensichtlicher Abrechnungsfehler. Die einstweilige Anordnung wird erlassen: Der Wasserzweckverband ist zu verpflichten, die Trinkwasserversorgung der Antragstellerin wieder aufzunehmen, weil die Einstellung der Lieferung ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig war. Die Sperre stützte sich teilweise auf Forderungen, die nicht aus dem Wasserversorgungsverhältnis stammen, sodass eine neue, verhältnismäßige Ermessensentscheidung erforderlich ist. Der Antragsgegner hat künftig vor einer Versorgungseinstellung zu prüfen, ob offene Forderungen tatsächlich trinkwasserbezogen, entstanden und fällig sind und ob die Einstellung verhältnismäßig ist; die Antragstellerin wird angeregt, trinkwasserbezogene Forderungen zu begleichen oder offensichtliche Abrechnungsfehler zivilrechtlich geltend zu machen. Kostenentscheidung zugunsten der Antragstellerin.