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Beschluss

9 B 435/14

Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2015:0108.9B435.14.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Der Antragsteller wendet sich mit seinem - gleichzeitig mit der Klage (9 A 434/14 MD) - am 13.11.2014 beim Gericht eingegangenen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 28.10.2014, mit dem sein am 21.08.2014 gestellter Asylantrag als unzulässig abgelehnt (Ziffer 1) sowie die Abschiebung des Antragstellers nach Bulgarien angeordnet wurde (Ziffer 2). 2 Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, 3 die aufschiebende Wirkung der am 13.11.2014 erhobenen Klage (9 A 434/14 MD) anzuordnen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Gemäß § 34 a Abs. 1 AsylVfG in der hier anzuwendenden Fassung des Art. 1 Nr. 27 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie) vom 28. August 2013 (BGBl. I Nr. 54 vom 5. September 2013, S. 3474), die nach Art. 7 Satz 2 dieses Gesetzes am Tag nach der Verkündung - somit dem 6. September 2013 - in Kraft getreten ist, ordnet das Bundesamt, sofern ein Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26 a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27 a AsylVfG) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. 6 Die Klage gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Asylantrages sowie gegen die Abschiebungsanordnung hat keine aufschiebende Wirkung (§ 75 Abs. 1 AsylVfG). Die aufschiebende Wirkung kann jedoch gemäß § 34 a Abs. 2 i. V. m. § 80 Abs. 2 Ziffer 3, Abs. 5 VwGO durch das Gericht angeordnet werden. Für eine nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffende Entscheidung ist maßgebend, ob das private Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse am Vollzug des Verwaltungsaktes überwiegt. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs vorrangig zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.04.2005, 4 VR 1005/04 , juris). Hat der Rechtsbehelf voraussichtlich Erfolg, weil der angegriffene Verwaltungsakt fehlerhaft ist, überwiegt das Aussetzungsinteresse des Betroffenen das öffentliche Vollzugsinteresse. Der Antrag ist dagegen in aller Regel unbegründet, wenn der Antragsteller im Verfahren der Hauptsache aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird, insbesondere, wenn die angegriffene Verfügung derzeit als rechtmäßig zu beurteilen ist. Denn an der sofortigen Vollziehung eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes besteht jedenfalls dann regelmäßig ein besonderes öffentliches Interesse, wenn diese Rechtswirkungen bereits kraft Gesetzes bestehen. 7 Die vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse daran, dass es bei der nach Art. 75 AsylVfG angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit der angefochtenen Abschiebungsanordnung verbleibt, überwiegt das Interesse des Antragsstellers, von einer Abschiebung nach Bulgarien vorläufig verschont zu bleiben. Denn seine Klage wird mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg haben. Die angefochtene Abschiebungsanordnung ist unter Berücksichtigung der maßgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aller Voraussicht nach rechtmäßig. 8 Rechtsgrundlage für die Ablehnung des in Deutschland gestellten Asylantrages ist § 27a AsylVfG. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Dabei wird davon ausgegangen, dass alle Staaten, die an der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 (Dublin III-VO) teilnehmen, gleichzeitig auch sichere Drittstaaten im Sinne des § 26a AsylVfG sind. Dies gilt für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft ohne Einschränkung, insbesondere auch ohne eine ansonsten erforderliche Prüfung, da diese sämtlich der GFK und der EMRK beigetreten sind und daher als Vertragsstaaten Art. 33 GFK und Art. 3 EMRK zu beachten und anzuwenden haben. Damit ist auf der Ebene der Verfassung eine Festlegung erfolgt, die einer Widerlegung grundsätzlich nicht zugänglich ist. Diese Regelung der sogenannten normativen Vergewisserung beruht auf dem Gedanken, dass ein politischer Flüchtling in dem ersten Staat um Schutz nachsuchen muss, in dem ihm dies möglich ist, und, falls es sich um einen sicheren Drittstaat handelt, ihm die Rückkehr dorthin zugemutet werden kann; dort hätte der Asylbewerber nämlich Schutz finden können. Folgerichtig können nach Art. 16a Abs. 2 S. 3 GG aufenthaltsbeendende Maßnahmen dorthin sofort vollzogen werden, ohne dass eine Prüfung der Sicherheit des Ausländers dort im Einzelfall nicht stattfindet (vgl. auch §§ 31 Abs. 6, 34a Abs. 1 S. 2 AsylVfG), da der Ausländer alsbald in den sicheren Drittstaat zurückgeführt werden soll. Neben der Einhaltung von Art. 33 GFK und 3 EMRK ist inhaltlich zu fordern, dass es schutzsuchenden Ausländern nach den rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen im Drittstaat möglich sein muss, ein Schutzgesuch tatsächlich anzubringen und dadurch die Verpflichtung einer zuständigen Stelle zu begründen, hierüber nach vorgängiger Prüfung eine Entscheidung zu treffen. Die Folge der Einreise aus einem sicheren Drittstaat ist, dass sich der Asylbewerber weder auf das Asylgrundrecht noch auf sonstige materielle Rechtspositionen gegen seine Abschiebung berufen kann, mit Ausnahme konkreter Gefahrenlagen, die im Drittstaat selbst drohen. Die eingeschränkte Prüfungspflicht und die Entscheidungsform der Antragsgegnerin nach den §§ 27a, 31 Abs. 6 AsylVfG sind daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Vielmehr kann sich der Ausländer nur auf solche Umstände berufen, die ihrer Eigenart nach nicht vorweg im Rahmen dieses Konzepts berücksichtigt werden können und damit von vornherein außerhalb seiner Grenzen liegen. Eine solche Ausnahmesituation kann u. a. in seltenen Fällen dann gegeben sein, wenn sich aus allgemein bekannten oder offenkundigen Umständen ergibt, dass der Drittstaat sich - etwa aus Gründen politischer Rücksichtnahme gegenüber dem Herkunftsstaat - von seinen Verpflichtungen nach den genannten Konventionen löst und einem bestimmten Ausländer Schutz dadurch verweigert, dass er sich seiner ohne jede Prüfung des Schutzgutes entledigen will. Dies ist für Bulgarien nicht ersichtlich. 9 Nach diesen Grundsätzen ist Bulgarien für die Prüfung des in der Bundesrepublik Deutschland gestellten Asylantrags primär zuständig. Der Antragsteller ist nach eigenen Angaben im Juli 2014 über die Türkei kommend in Bulgarien eingereist und von dort aus in die Bundesrepublik Deutschland weitergereist. Wegen des hinsichtlich des Antragstellers erzielten Eurodac-Treffers (BG1BR107C1407240004) hat die Antragsgegnerin am 15.10.2014 ein Übernahmeersuchen nach den hier gemäß Art. 49 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 – im Folgenden Dublin III-VO – maßgebenden Vorschriften gestellt (Art. 23 Abs. 1 Dublin III-VO), welches Bulgarien am 28.10.2014 unter Verweis auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO positiv beantwortet hat (Art. 25 Abs. 1 Dublin III-VO). 10 Soweit der Antragsteller unter Berufung auf systemische Mängel des Asylsystems und der Aufnahmebedingungen in Bulgarien eine Zuständigkeit der Antragsgegnerin gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2, 17 Abs. 1 Dublin III-VO geltend macht, kann sich das erkennende Gericht dem unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnislage nicht anschließen. 11 Nach Art. 3 Abs. 2 Unterabschnitt Dublin III-VO setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen. Die Voraussetzungen liegen vor, wenn ein Asylbewerber wegen systemischer Mängel, also strukturell bedingter, größerer Funktionsstörungen, im konkret zu entscheidenden Fall in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein wird (vgl. EGMR, Urteil vom 04.11.2014 – 29217/12 – HUDOC Rdnr. 98;. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, juris Rdnr. 24). 12 Aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen ergeben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass das Asylsystem in Bulgarien derzeit an solchen systemischen Mängeln leidet, die gerade den Antragsteller der konkreten Gefahr aussetzen würden, im Fall einer Rücküberstellung nach Bulgarien eine menschenunwürdige erniedrige Behandlung zu erfahren. 13 Denn mit dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Urteil vom 10.11.2014 – A 11 S 1778/14 – juris, Rdnr. 42 bis 61) unter Auswertung der dortigen Erkenntnisquellen (Berichte des UNHCR, Bulgarien als Asylland vom 02.01.2014 und April 2014; aida, National Country Report Bulgaria vom 18.04.2014; bordermonitoring, The Situation of Asylum Seekers and Refugees in Bulgaria, 2014) und des Bulgarienberichts von Amnesty International von 2014 („Rücküberstellungen von Asylsuchenden nach Bulgarien sind weiterhin auszusetzen“) geht das beschließende Gericht derzeit davon aus, dass in Bulgarien ein ausreichend ausdifferenziertes Verfahren zur Aufnahme von Flüchtlingen und zur Durchführung eines effektiven Prüfungs- und Anerkennungsverfahrens installiert ist, das – von einzelnen Unzulänglichkeiten, die abgrenzbare Personengruppen betreffen können, abgesehen – als solches den auch unionsrechtlich zu stellenden Anforderungen noch genügt und eine ordnungsgemäße Behandlung der Flüchtlinge ermöglicht. Die insoweitigen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg macht sich das Gericht zu Eigen. 14 Der Antragsteller gehört zudem keiner besonders schutzbedürftigen Personengruppe an, die aufgrund ihrer besonderen Bedürfnisse bzw. Verletzbarkeit von der Rücküberstellung nach Bulgarien auszunehmen ist (vgl. zu den maßgebenden Personengruppen im Einzelnen: VGH Baden-Württemberg, a.a.O., UNHCR-Bericht, Bulgarien als Asylland, April 2014). 15 Voranzustellen ist, dass wegen der zu konstatierenden Probleme, einen effektiven Zugang zu einer Gesundheitsversorgung zu erhalten (vgl. im Einzelnen VGH Baden-Württemberg, a.a.O., Rdnr. 54), Flüchtlinge, die an einer ernsthaften und schweren Erkrankung leiden, einem realen Risiko ausgesetzt sein können, Schaden an Leib und Leben zu nehmen. Der Antragsteller hat jedoch weder substantiiert vorgetragen noch hinreichend glaubhaft gemacht, dieser schutzbedürftigen Personengruppe anzugehören. 16 Soweit er vorträgt, durch eine Autobombe in seinem Heimatland schwer verletzt worden zu sein, mit der Folge, dass sich Splitter in seinem Bein befänden und er Schmerzen habe, mithin dringend ärztlicher Behandlung bedürfe, hat der Antragsteller eine ernsthafte und schwere Erkrankung weder substantiiert noch glaubhaft gemacht. Zwar verweist er auf einen im Verwaltungsvorgang befindlichen – nicht in Übersetzung vorliegenden – Krankenhausbericht aus seinem Heimatland (Bl. 43), er trägt jedoch weder vor noch belegt er, sich derzeit insoweit in ärztlicher Behandlung begeben zu haben. Dies zugrunde gelegt besteht bereits kein Anlass, insoweit von einer ernsthaften und schweren Erkrankung auszugehen, da eine solche die Behandlungsnotwendigkeit bedingt. 17 Daneben macht der Antragsteller geltend, an einer posttraumatischen Belastungsstörung zu leiden. Dass eine solche ernsthafte und schwere mithin behandlungsbedürftige Erkrankung beim Antragsteller vorliegt, kann aus den vorgelegten Bescheinungen – dem Überweisungsschein des Hausarztes vom 24.11.2014 und der Bestätigung über die Aufnahme auf der Warteliste durch das Psychosoziale Zentrum für Migranten in A-Stadt vom 08.12.2014 – nicht geschöpft werden. Denn die Bescheinungen erfüllen nicht annähernd die Mindestanforderungen an eine fachliche Beurteilung. Angesichts der Unschärfen des hier behaupteten Krankheitsbildes einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie seiner vielfältigen Symptome bedarf es regelmäßig die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attests. Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.09.2007 – 10 C 8/07 –, OVG LSA, Beschluss vom 08.02.2012 – 2 M 29/12 –, beide juris). Dem werden die vorgelegten Bescheinigungen nicht gerecht. Der Antragsteller wird zwar durch seinen behandelnden Hausarzt am 24.11.2014 an einen Psychiater überwiesen, wobei unter Diagnose/Verdachtsdiagnose „Depression, PTBS (Bürgerkrieg) habe Opipramol 50 verordnet“ angegeben wird. Hierin ist bereits kein fachärztliches Attest zu erblicken, zumal offen bleibt, ob lediglich eine Verdachtsdiagnose geäußert oder tatsächlich eine/ein Diagnose/Befund gestellt wurde. Auch das Schreiben des Psychosozialen Zentrums für Migranten in A-Stadt vom 08.12.2014 führt zu keiner anderen Betrachtung. Denn darin wird nur bestätigt, dass sich der Antragsteller am 08.12.2014 in die Einrichtung begeben habe und klinische Hinweise auf eine behandlungsbedürftige Erkrankung nach Traumatisierung im Heimatland vorlägen. Wegen der vollkommenen Auslastung der Aufnahmekapazität der Einrichtung könne der Antragsteller jedoch trotz dringenden Bedarfs nur auf die Warteliste aufgenommen werden. Zwar hat dieses Schreiben eine Psychologin erstellt, gleichwohl konnte mangels Kapazitäten eine Untersuchung nicht durchführt werden, so dass eine behandlungsbedürftige posttraumatische Belastungsstörung beim Antragsteller bisher nicht diagnostiziert bzw. glaubhaft gemacht worden ist. Weshalb der Antragsteller objektiv bestehende, anderweitige Möglichkeiten zur Anamnese nicht in Anspruch genommen hat, bleibt im Dunkeln, zumal nach seinem bisherigen Vorbringen zu konstatieren ist, dass er erst nach der Bekanntgabe der streitbefangenen Abschiebungsanordnung mit Bescheid vom 28.10.2014 ärztliche Hilfestellung in Anspruch genommen hat.