OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 M 29/12

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2012:0208.2M29.12.0A
27mal zitiert
7Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

34 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Eine psychische Erkrankung eines Ausländers ist ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis, wenn sie zur Reiseunfähigkeit führt.(Rn.8) 2. Reiseunfähigkeit liegt auch vor, wenn die Abschiebung außerhalb des eigentlichen Transportvorgangs eine erhebliche, konkrete Gesundheitsgefahr bedeutet.(Rn.8) 3. Glaubhaftmachung einer psychischen Erkrankung erfordert die Angabe der Befundtatsachen, einer nachvollziehbaren Darlegung der Diagnose sowie einer prognostischen Diagnose.(Rn.11)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine psychische Erkrankung eines Ausländers ist ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis, wenn sie zur Reiseunfähigkeit führt.(Rn.8) 2. Reiseunfähigkeit liegt auch vor, wenn die Abschiebung außerhalb des eigentlichen Transportvorgangs eine erhebliche, konkrete Gesundheitsgefahr bedeutet.(Rn.8) 3. Glaubhaftmachung einer psychischen Erkrankung erfordert die Angabe der Befundtatsachen, einer nachvollziehbaren Darlegung der Diagnose sowie einer prognostischen Diagnose.(Rn.11) Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Die vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen nicht die Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Antragstellerin habe nicht glaubhaft gemacht, ihrer Abschiebung stünden rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegen, insbesondere sei nicht glaubhaft gemacht worden, dass die Antragstellerin reiseunfähig sei. Die eingereichten ärztlichen Stellungnahmen ließen auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (Beschl. v. 08.02.2011 – 2 M 100/10 –, nach juris) nicht erkennen, dass hier eine Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne geltend gemacht werde, es sei nicht zu erwarten, dass die Abschiebung die Antragstellerin krank oder kränker mache. Ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis liege nicht vor. Die vorgelegte ärztliche Bescheinigung des Herrn Dipl. med. S. A. vom 15.11.2011 sei nicht aussagekräftig, denn sie äußere sich weder dazu, welche Art von psychischen Beschwerden die Antragstellerin habe noch dazu, welche Behandlung notwendig sei. Die medizinische Stellungnahme des Facharztes für Neurologie/Psychiatrie/Suchtmedizin Herrn Dipl.-med. R. R. vom 17.01.2012 genüge den Anforderungen an eine Glaubhaftmachung gleichfalls nicht, denn es sei nicht ersichtlich, dass die dort gestellte Diagnose „posttraumatische Belastungsstörung“ aufgrund längerer fundierter Untersuchungen erfolgt sei. Ebenso wenig sei erkennbar, ob der Arzt aufgrund eines fundierten Gesprächs andere Möglichkeiten einer psychischen Belastung ausgeschlossen habe. Die gezogene Schlussfolgerung der mangelnden Reisefähigkeit sei lapidar und nicht nachvollziehbar. Schließlich lege die ärztliche Stellungnahme der Amtsärztin vom 30.01.2012 die volle Reisefähigkeit der Antragstellerin dar. Dieser Stellungnahme liege eine eingehende Untersuchung zugrunde, die zwar eine Behandlung der Antragstellerin durch Psychopharmaka bestätige, was indes nicht gegen eine Reiseunfähigkeit spreche. Die Antragsstellerin rügt, das Verwaltungsgericht habe der Stellungnahme der Amtsärztin mehr Glauben geschenkt als dem Attest von Herrn Dipl.-med. R. R., obgleich beide ihre Diagnose nur aufgrund eines Gesprächs abgegeben hätten. Die Stellungnahme der Amtsärztin sei entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht nachvollziehbar. Diese habe die Stellungnahme des Herrn Dipl.med. R. R. abgetan, ohne dies näher zu begründen. Auch habe die Amtsärztin zwar Suizidprobleme erkannt, sich aber „leichtfertig“ mit der Erklärung der Antragstellerin, weshalb es nicht zum Suizid gekommen sei, abgefunden, obgleich diese „lächerlich“ gewesen sei. Es bleibe völlig offen, woraus die Amtsärztin den Schluss gezogen habe, die Antragstellerin sei reisefähig und leide nicht unter einer posttraumatischen Belastungsstörung. In jedem Fall sei das Verhalten der Antragstellerin bei der Amtsärztin kein Beleg für die Reisefähigkeit und auch nicht für das Nichtvorliegen einer Belastungsstörung, zumal die Amtsärztin selbst schreibe, das Befinden der Antragstellerin habe sich durch Psychopharmaka gebessert. Die Ärztin selbst sei davon ausgegangen, dass das Auftreten der Antragstellerin durch Psychopharmaka „entscheidend“ mitbestimmt gewesen sei. Offenbar habe die Amtsärztin das sonstige und das frühere Befinden der Antragstellerin nicht hinterfragt. Die Antragstellerin hat im Wege der einstweiligen Anordnung keinen Anspruch darauf, dass die Abschiebung nach § 60 a Abs. 2 AufenthG vorübergehend ausgesetzt wird. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sogenannte Sicherungsanordnung). Anordnungsanspruch und -grund sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Im Rahmen der Sicherungsanordnung genügt zur Bejahung des Anordnungsanspruchs dabei die Glaubhaftmachung von Tatsachen, aus denen sich zumindest ergibt, dass der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen ist und ein Anordnungsgrund ist glaubhaft gemacht, wenn eine vorläufige Sicherung des in der Hauptsache verfolgten materiellen Anspruchs zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes dringlich ist (vgl. Beschl. v. 20.06.2011 – 2 M 38/11 –, m.w.N., nach juris). Bei der Entscheidung über den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist eine Abwägung der beteiligten öffentlichen und privaten Interessen vorzunehmen, die nach den Grundsätzen erfolgt, welche bei der Aussetzung des sofortigen Vollzugs nach § 80 Abs. 5 VwGO Anwendung finden (BVerfG, Beschl. v. 13.06.1979 – 1 BvR 699/77 –, BVerfGE 51, 268 [280 f.]). Hat das Hauptsacheverfahren überwiegende Erfolgsaussicht, dann überwiegen die Interessen des Antragstellers, im anderen Fall diejenigen des Antragsgegners. Bei offenem Prozessausgang kommt es allein auf die Gewichtung der widerstreitenden Nachteile an (vgl. Beschl. d. Senats v. 22.10.2003 – 2 M 497/03 – nach juris). Einstweiliger Rechtsschutz ist zu gewähren, wenn ansonsten dem Antragsteller eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen (BVerfG, Beschl. v. 25.10.1988 – 2 BvR 745/88 –, BVerfGE 79, 69 [75]). Die Interessenabwägung fällt somit zugunsten des Antragstellers aus, wenn die Abwägung ergibt, dass die Folgen, die eintreten, wenn die einstweilige Anordnung verweigert wird und die Behörde später in der Hauptsache zur Vornahme der begehrten Handlung verpflichtet wird, schwerer wiegen als die Folgen, die eintreten, wenn das Rechtsverhältnis einstweilen geregelt und die Ablehnung der begehrten Handlung später in der Hauptsache bestätigt wird. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Unter Berücksichtigung ihres Vortrags und der von ihr vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen ist nicht von dem Bestehen eines inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses auszugehen. Die Sache ist in der Hauptsache nicht offen. Dabei geht der Senat entsprechend seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. zuletzt: Beschl. v. 20.06.2011 – 2 M 38/10 –, nach juris) davon aus, dass eine bestehende psychische Erkrankung eines ausreisepflichtigen Ausländers ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG in zwei Fallgruppen begründen kann: Zum einen scheidet eine Abschiebung aus, wenn und so lange der Ausländer wegen Erkrankung transportunfähig ist, d. h. sich sein Gesundheitszustand durch und während des eigentlichen Vorgangs des „Reisens" wesentlich verschlechtert oder eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmals entsteht (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn). Zum anderen muss eine Abschiebung auch dann unterbleiben, wenn sie – außerhalb des eigentlichen Transportvorgangs – eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bedeutet; dies ist der Fall, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass unmittelbar durch die Abschiebung als solche (unabhängig vom Zielstaat) sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne). Es kann für die Bejahung eines inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisses ausreichen, wenn zu befürchten ist, dass sich durch den Abschiebevorgang die psychische Erkrankung (wieder) verschlimmert, eine latent bestehende Suizidalität akut wird und deshalb die Gefahr besteht, dass der Ausländer unmittelbar vor oder nach der Abschiebung sich selbst tötet, wenn sich die Erkrankung des Ausländers also gerade aufgrund der zwangsweisen Rückführung in sein Heimatland wesentlich verschlechtert, und nicht nur dann, wenn ein Suizid während der Abschiebung droht (vgl. Beschl. v. 20.06.2011, a.a.O., m.w.N.). Nach dem Vorbringen der Antragstellerin kann indes ihre Reiseunfähigkeit nicht angenommen werden. Weder die behauptete Suizidgefährdung noch eine posttraumatische Belastungsstörung sind glaubhaft gemacht. Bei Suizidalität, wenn sie das Stadium einer Krankheit erreicht, sowie bei der posttraumatischen Belastungsstörung, handelt es sich um komplexe psychische Krankheitsbilder. Anders als im rein somatisch-medizinischen Bereich, wo äußerlich feststellbare objektive Befundtatsachen im Mittelpunkt stehen, geht es dabei um innerpsychische Vorgänge, die sich einer Erhebung äußerlich-objektiver Befundtatsachen weitgehend entzieht (vgl. Beschl. v. 20.06.2011, a.a.O., m.w.N.). Schon deshalb kommt es entscheidend auf die Glaubhaftigkeit und Nachvollziehbarkeit eines geschilderten inneren Erlebens und der zu Grunde liegenden faktischen äußeren Erlebnistatsachen an. Wegen der Eigenart dieser Krankheitsbilder bestehen aber auch entsprechende Anforderungen an das ärztliche Vorgehen, die ärztliche Diagnostik und die ärztliche Therapie. Zur Glaubhaftmachung einer Krankheit als rechtliches Abschiebungshindernis vertritt der Senat folgende Auffassung: „Ein ärztliches Gutachten muss in jedem Fall die medizinischen Untersuchungsmethoden nach dem aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand darlegen und einen nachvollziehbaren, logisch begründeten Befund enthalten. Bei ärztlichen Bescheinigungen (Attesten), die auf die Bitte des Patienten erstellt werden (auch sog. „Privatgutachten“), sind derart strenge Anforderungen zwar grundsätzlich nicht zu stellen. Auch solche ärztlichen Atteste müssen aber jedenfalls die Mindestanforderungen an eine fachliche Beurteilung erfüllen. Sie müssen zumindest nachvollziehbar die tatsachlichen Umstände angeben, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist (Befundtatsachen), und gegebenenfalls müssen sie die Methode der Tatsachenerhebung benennen. Ferner ist die fachliche medizinische Beurteilung des Krankheitsbilds (Diagnose) nachvollziehbar ebenso darzulegen wie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben (prognostische Diagnose). Der Umfang und die Genauigkeit der erforderlichen Darlegungen richten sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls (insbesondere: Komplexität des Krankheitsbildes, Gewichtigkeit und Konsequenzen der Diagnose) und entziehen sich einer generellen Beurteilung.“ (Beschl. des Senats vom 24.03.2004 –2 M 235/04 –, nach juris). Einen diesen Anforderungen genügenden Nachweis einer psychischen Erkrankung, die zur Annahme der Reiseunfähigkeit führen könnte, hat die Antragstellerin nicht erbracht. Dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt. Die Bescheinigung des Dipl.-med. S. A. vom 15.11.2011 bescheinigt der Antragstellerin lediglich „psychische Probleme“, sie kann daher nicht als Beleg für eine Suizidgefahr oder eine posttraumatische Belastungsstörung genommen werden. Soweit die Antragstellerin meint, sie belege jedenfalls das Vorhandensein eines psychischen Problems, so mag dies zutreffen, hieraus folgt indes nicht das Vorhandensein einer posttraumatischen Belastungsstörung oder aber einer Suizidalität. Zur Glaubhaftmachung dieser Vorgänge ist diese Bescheinigung ungeeignet, denn es ist ihr in keiner Weise zu entnehmen, wie es zu dieser Diagnose kam und welche Tatsachen ihr zugrunde lagen, etc. Die Stellungnahme des Facharztes für Neurologie/Psychiatrie und Suchtmedizin, Herr Dipl.-med. R. R. vom 17.01.2012 enthält zwar die Diagnose „posttraumatische Belastungsstörung“, erfüllt aber gleichfalls nicht die vorgenannten Anforderungen an ärztliche Gutachten. Es ist auch hier nicht erkennbar, wie der Arzt zu dieser Diagnose gelangt ist, welche Art von Gespräch er geführt hat und wie lange dieses Gespräch dauerte. Die vom Arzt genannten Symptome, wie Schlaflosigkeit, Alpträume und „ständiges Grübeln“ können für die gestellte Diagnose sprechen, würden indes auch andere Diagnosen tragen. Auf der Grundlage dieses Attestes lässt sich die gestellte Diagnose daher nicht nachvollziehen. Das Attest wird der Komplexität des diagnostizierten Krankheitsbildes nicht gerecht. Auch lässt sich aufgrund des Attestes nicht feststellen, ob die Diagnose tatsächlich zu einem inlandsbezogenen Abschiebungshindernis führt, denn nicht jede posttraumatische Belastungsstörung ist gleichbedeutend mit einem inlandsbezogenen Abschiebungshindernis. Noch weniger kann die Stellungnahme der Amtsärztin des Salzlandkreises vom 30.01.2012 das Vorliegen eines solchen inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisses glaubhaft machen. Diese kommt vielmehr zu einem gegenteiligen Ergebnis. Selbst aber, wenn man, wie die Antragstellerin die Stellungnahme der Ärztin nicht für zutreffend erachtet, so führen Angriffe gegen diese Stellungnahme nicht dazu, dass der Vortrag der Antragstellerin zum Vorliegen eines inlandsbezogenen Vollstreckungshindernis glaubhaft ist. Sie führen allenfalls zur Unbeachtlichkeit dieser Stellungnahme. Soweit die Antragstellerin darüber hinaus meint, das Verwaltungsgericht sei allein der Stellungnahme der Amtsärztin gefolgt, so ist dies nicht zutreffend. Das Verwaltungsgericht hatte vielmehr zu entscheiden, ob die Antragstellerin ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis glaubhaft gemacht hat. Insoweit hat es alle vorliegenden Stellungnahmen von Ärzten zur Kenntnis genommen, hat jeweils begründet, weshalb diese zur Glaubhaftmachung nicht ausreichen und ist davon ausgegangen, dass die Stellungnahme der Amtsärztin sogar eher das Gegenteil von dem belegt, was die Antragstellerin behauptet. Der Antragstellerin hätte es oblegen, Belege vorzulegen, die eine psychische Erkrankung glaubhaft machen, welche zu einem inlandsbezogenen Vollstreckungshindernis führten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Es entspricht ständiger Rechtssprechung des erkennenden Senats im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes den halbierten Auffangwert festzusetzen, soweit Streitgegenstand die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung ist (vgl. nur OVG LSA, Beschl. v. 20.06.2011 – 2 M 38/11 –, nach juris), weshalb die Streitwertentscheidung des Verwaltungsgerichts im Beschluss vom 03.02.2012 entsprechend abzuändern war. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot, §§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO. Zur Begründung wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.