Urteil
4 A 111/14
Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2015:0120.4A111.14.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen einen Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten aufgrund der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens. 2 Die Klägerin beantragte im Jahr 2006 eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windkraftanlagen. Dieser Antrag wurde durch den Landkreis Harz mit Bescheid vom 03. September 2007 abgelehnt. 3 Hiergegen erhob die Klägerin unter dem 18. September 2007 Widerspruch. Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 11. Juni 2008 (Az. 402a-05122-W4/2008) als unbegründet zurück und legte der Klägerin die Kosten des Widerspruchsverfahrens auf. Hiergegen erhob die Klägerin Klage vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg. Mit Urteil vom 22. Juni 2009 (Az. 1 A 20/08 MD) wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Die hiergegen gerichtete Berufung wurde durch das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 19. Januar 2012 (Az. 2 L 124/09) zurückgewiesen. Mit Urteil vom 27. Juni 2013 hat das Bundesverwaltungsgericht die Revision der Klägerin ebenfalls zurückgewiesen. 4 Am 20. Januar 2014 erließ der Beklagte den streitgegenständlichen Kostenfestsetzungsbescheid (Az. 402.1.6-05401-14/301), in welchem die Kosten für das Widerspruchsverfahren auf 2.953,38 € festgesetzt wurden. Der Bescheid wurde der Klägerin durch einfachen Brief übersandt. 5 Am 21. Februar 2014 hat die Klägerin Klage beim erkennenden Gericht erhoben. 6 Zur Begründung trägt sie vor, dass der im Kostenfestsetzungsbescheid geltend gemachte Anspruch verjährt, oder zumindest verwirkt sei. Für die Berechnung der Verjährung sei das durchgeführte Klageverfahren gegen den Ablehnungsbescheid (in Gestalt des Widerspruchsbescheides) nicht maßgeblich. Insbesondere wurde durch das Klageverfahren die Verjährung des Kostenanspruches nicht gehemmt. Zudem sei die Kostenfestsetzung auch der Höhe nach rechtswidrig, da die in Ansatz gebrachte Minderung von 50 % ermessensfehlerhaft angesetzt worden sei. Hilfsweise wendet sich die Klägerin auch gegen die dem Kostenfestsetzungsbescheid zugrunde liegende Gebührenberechnung. 7 Die Klägerin beantragt, 8 den Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten vom 20. Januar 2014 aufzuheben. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Zur Begründung führt der Beklagte aus, dass die Verjährungsfrist erst mit der rechtskräftigen Entscheidung des OVG Sachsen-Anhalt zu laufen begonnen habe, da erst zu diesem Zeitpunkt die Kostengrundentscheidung rechtskräftig geworden sei. Die Geltendmachung des Anspruchs sei auch nicht verwirkt, da die Klägerin selbst aufgrund des geführten Rechtsstreits die Verzögerung der Kostenfestsetzung in Kauf genommen habe. Sie hätte daher davon ausgehen müssen, dass ihr die Kosten des Widerspruchsverfahrens noch auferlegt würden. Letztlich werde der Behörde kein Ermessen bei der in Ansatz zu bringenden Minderung eingeräumt. 12 Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Gerichts gewesen. Entscheidungsgründe 13 Die zulässige Klage ist begründet. 14 Der Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten vom 20. Januar 2014 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der geltend gemachte Anspruch ist durch Verjährung erloschen. 15 Die Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheides beurteilt sich nach dem Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwKostG LSA) vom 27. Juni 1991 (GVBl. 1991, S. 154) i. d. F. d. Gesetzes vom 18. Mai 2010 (GVBl. LSA S. 340). Nach § 1 Abs. 1 VwKostG LSA werden für Amtshandlungen in Angelegenheiten der Landesverwaltung und im übertragenen Wirkungskreis nach diesem Gesetz Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 VwKostG LSA erlischt der Kostenanspruch durch Verjährung. Nach Abs. 2 beginnt die Verjährung mit Ablauf des Jahres, in dem die Kostenschuld entstanden ist. Gemäß § 6 Abs. 1 VwKostG LSA entsteht die Gebührenschuld mit der Beendigung der Amtshandlung. Die Amtshandlung wurde vorliegend mit der Entscheidung über den Widerspruch am 11. Juni 2008 beendet. Entgegen der Ansicht des Beklagten entsteht die Kostenschuld nicht mit Rechtskraft der Kostengrundentscheidung: 16 Gemäß § 6 Abs. 1 VwKostG LSA entsteht die Kostenschuld – wozu unter den Voraussetzungen des § 13 VwKostG LSA auch die Kosten für die Entscheidung über den Widerspruch gehört (vgl. § 13 Abs. 2 VwKostG LSA) – mit der Beendigung der Amtshandlung oder mit der Rücknahme des Antrages. Hiervon ausgehend beurteilt sich die Rechtmäßigkeit der Festsetzung der streitgegenständlichen Widerspruchsgebühren nach dem Zeitpunkt, in dem die Amtshandlung beendet wurde, hier mit Erlass des das Vorverfahren beendenden Widerspruchsbescheides. Voraussetzung für den Anfall der Widerspruchsgebühr ist gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 VwKostG LSA, dass „der Widerspruch erfolglos geblieben ist“ und keiner der Ausnahmegründe (§ 13 Abs. 1 Satz 2 VwKostG LSA zur Unbeachtlichkeit der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften; § 13 Abs. 3 VwKostG LSA bestimmte Sachgebiete betreffend) vorliegt. Ob der der Kostenfestsetzung zu Grunde liegende Widerspruchsbescheid rechtmäßig ist, mithin der Widerspruch der Klägerin zu Recht oder Unrecht erfolglos geblieben ist, ist nach dem Wortlaut des § 13 Abs. 2 Satz 1 VwKostG LSA, der auf die Tatsache der „Erfolglosigkeit“ des Widerspruches und nicht auf die Rechtmäßigkeit der Widerspruchsentscheidung abstellt, nicht entscheidend (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 15.10.2009, Az. 3 L 22/08, OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 03.02.1984, Az. 3 B 1037/83, beide: juris). Im Übrigen sprechen auch die Regelungen über die Zurückzahlung der Widerspruchsgebühr für die Auffassung, dass die Rechtmäßigkeit eines Widerspruchsgebührenbescheides nicht vom weiteren Schicksal oder der späteren rechtlichen Beurteilung des Widerspruchsbescheides abhängt und keine inzidente Prüfung der Rechtsmäßigkeit der Widerspruchsentscheidung erfordert (OVG Sachsen-Anhalt, a.a.O.). § 13 Abs. 4 Satz 2 VwKostG LSA verweist für den Fall, dass ein Gericht nach § 113 VwGO die Rechtswidrigkeit der Amtshandlung festgestellt hat, auf Satz 1, der eine Verpflichtung zur Zurückzahlung einer bereits gezahlten Gebühr vorsieht. Erweist sich somit die Zurückweisung eines Widerspruches nach einer gerichtlichen Entscheidung als rechtswidrig, ist eine bereits gezahlte Gebühr zurückzuzahlen (so bereits OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 16.03.2007, Az. 2 M 36/07, juris). Die vorgenannte Regelung über die Zurückzahlungspflicht einer bereits gezahlten Gebühr macht deutlich, dass erst mit Aufhebung der Zurückweisung des Widerspruches durch gerichtliches Urteil, das (bis dahin erfüllte) Tatbestandsmerkmal der Erfolglosigkeit des Widerspruches für die Erhebung der Widerspruchsgebühr (nachträglich) entfällt. Aus diesem Regelungszusammenhang folgt, dass die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Widerspruchsbescheides und damit auch der Ausgangsentscheidung für die Erhebung der Widerspruchsgebühr grundsätzlich unerheblich ist und rechtliche Auswirkungen in diesem Bereich nicht bei der Gebührenfestsetzung, sondern bei der Frage nach dem Bestehen eines Zurückzahlungsanspruches des Kostenschuldners zu berücksichtigen sind (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 15.10.2009, a.a.O.). 17 Die Verjährung begann nach dem Vorstehenden mit Ablauf des Jahres 2008, in dem die Amtshandlung beendet wurde. Nach § 9 Abs. 2 Satz 2 VwKostG LSA beträgt die Verjährungszeit drei Jahre. Mithin lief die Verjährungsfrist bis zum Ablauf des Jahres 2011. 18 Die Verjährung wurde entgegen der Ansicht des Beklagten nicht unterbrochen. Die Rechtsansicht des Beklagten, dass die dreijährige Verjährungsfrist um den Zeitraum der Anhängigkeit der Klage (vorliegend ca. fünf Jahre) zu verlängern sei, findet keine Stütze im Gesetz. 19 Nach § 9 Abs. 3 VwKostG LSA in der bis zum 31. Mai 2010 geltenden Fassung (a. F.) wurde die Verjährung u. a. durch Rechtsbehelf unterbrochen. § 9 Abs. 3 S. 1 VwKostG LSA a. F. enthält nach Ansicht des Gerichts das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal, dass sich der Rechtsbehelf gegen den durch Kostenbescheid festgesetzten Kostenanspruch richten muss (vgl. VG Magdeburg, U. v. 28. Dezember 2011, Az. 2 A 85/11 MD; offen gelassen von VG Dessau, U. v. 10.05.2006 - 1 A 454/05 - und VG Köln, B. v. 25.04.2001 - 25 L 835/01). Dieses ist deshalb der Fall, weil die in § 9 Abs. 3 in Satz 1 VwKostG LSA a. F. aufgeführten Tatbestände der Verjährungsunterbrechung (Zahlungsaufforderung, Stundung und Rechtsbehelfe) eine vorherige Kostenfestsetzung durch Verwaltungsakt voraussetzen. Dieses ist für die Zahlungsaufforderung und die Stundung offensichtlich, denn beides ergibt ohne vorherige Kostenfestsetzung keinen Sinn. Gründe, weshalb für die in § 9 Abs. 3 S. 1 VwKostG LSA a. F. genannten Rechtsbehelfe anderes gelten soll, sind für das Gericht nicht ersichtlich (vgl. VG Magdeburg, Urteil v. 28. Dezember 2011, Az. 2 A 85/11 MD). 20 Ausgehend von der oben dargestellten Auslegung des § 9 Abs. 3 S. 1 VwKostG LSA a. F. fehlt es vorliegend an dem rechtzeitigen Erlass eines Kostenfestsetzungsbescheides, gegen den sich die Klage der Klägerin aus dem Jahr 2008 auf Erteilung einer Genehmigung nach BImSchG richten konnte. Denn der (nunmehr) angefochtene Kostenfestsetzungsbescheid wurde erst am 20. Januar 2014, also nach Abschluss des Anfechtungsverfahrens, erlassen. Eine Verjährungsunterbrechung gemäß § 9 Abs. 3 S. 1 VwKostG LSA a. F. ist durch das ursprüngliche Klageverfahren 1 A 20/08 MD mithin nicht eingetreten. 21 Das durch Gesetz vom 18. Mai 2010 geänderte VwKostG LSA (n. F.), welches am 01. Juni 2010 in Kraft getreten ist, sieht in seinem § 9 eine Unterbrechung der Verjährung nicht mehr vor. Die stattdessen in § 9 Abs. 3 VwKostG LSA n. F. geregelten Voraussetzungen für eine Verjährungsablaufhemmung erfassen den Fall des Einlegens eines Rechtsbehelfs nicht. 22 Ob § 9 Abs. 5 VwKostG LSA n. F. wegen § 9 Abs. 6 VwKostG LSA n. F. i. V. m. Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 2 EG BGB überhaupt anwendbar ist, kann dahin gestellt bleiben. Denn selbst bei Anwendung dieser Vorschrift wäre die Verjährungsfrist mit Ablauf des 27. Dezember 2013 abgelaufen. Nach § 9 Abs. 5 VwKostG LSA verjähren bei Anfechtung der Kostenentscheidung Ansprüche nicht vor Ablauf von sechs Monaten, nachdem die Kostenentscheidung unanfechtbar geworden ist oder das Verfahren sich auf andere Weise erledigt hat. Geht man mit dem Beklagten davon aus, dass die Klägerin mit ihrem Widerspruch und dem sich anschließenden Klageverfahren nicht nur die Sachentscheidung des Landkreises Harz, sondern auch die Kostengrundentscheidung angefochten hat und nicht nur die Kostenfestsetzung, sondern auch die Kostengrundentscheidung von § 9 Abs. 5 VwKostG LSA erfasst sein soll, ist diese (die Kostengrundentscheidung) mit dem Urteil des BVerwG vom 27. Juni 2013 bestandskräftig geworden und mit Ablauf von sechs Monaten, also mit Ablauf des 27. Dezember 2013 verjährt. Nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 5 VwKostG LSA wird durch die Anfechtung der Kostenentscheidung die Verjährung weder unterbrochen noch gehemmt. § 9 Abs. 5 VwKostG LSA verlagert das Ende der Verjährung vielmehr auf einen vorherseh- und bestimmbaren Zeitraum nach Beendigung des Anfechtungsverfahrens der Kostenentscheidung, um einerseits der Behörde einen genügenden Zeitraum zuzubilligen, in welchem es ihr zumutbar ist, die Kostenfestsetzung zu erlassen, zum anderen dem Kostenschuldner zeitnah Rechtssicherheit zu gewähren. 23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 24 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 25 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 3 GKG, da der angegriffene Verwaltungsakt eine bezifferte Geldleistung betrifft. Das Gericht hat hierbei den im Kostenfestsetzungsbescheid vom 04.03.2011 festgesetzten Betrag zugrunde gelegt.