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Urteil

2 L 124/09

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2012:0119.2L124.09.0A
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Leitsätze
1. Nach Ablehnung des von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingereichten Antrags auf Erteilung einer Bau- oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigung kann nur die Gesellschaft einen Anspruch auf Erteilung der versagten Genehmigung gerichtlich geltend machen. (Rn.32) 2. Wird in Verkennung dieser Rechtslage eine Klage von sämtlichen Gesellschaftern in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit erhoben, führt dies aber nicht dazu, dass die Klage wegen fehlender Aktivlegitimation abzuweisen ist oder ein Parteiwechsel in Gestalt einer (zulässigen) Klageänderung erforderlich wäre; vielmehr ist das Klagerubrum dahingehend zu berichtigen, dass die aus den in der Klageschrift aufgeführten Personen bestehende Gesellschaft die Klägerin ist. (Rn.33) 3. Ein bestandskräftiger Bauvorbescheid, der die bebauungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens feststellt und ein vorweggenommener Teil der Baugenehmigung ist, setzt sich gegenüber nachfolgenden Rechtsänderungen durch. Dies gilt auch dann, wenn eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung begehrt wird, die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit aber bereits durch einen (Bau-)Vorbescheid festgestellt ist.(Rn.36) 4. Auch wenn aufgrund der Feststellung der planungsrechtlichen Zulässigkeit in einem Vorbescheid einem Vorhaben nicht (mehr) entgegen halten werden kann, ihm stünden Belange des Naturschutzes im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB entgegen, bedeutet dies nicht, dass im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren die Vereinbarkeit des Vorhabens mit naturschutzrechtlichen Vorschriften nicht mehr zu prüfen wäre. Die artenschutzrechtlichen Verbote stellen sich zwar „zugleich“ als ein nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB beachtlicher Belang des Naturschutzes dar. Die bauplanungsrechtlichen und die naturschutzrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für Vorhaben im Außenbereich haben jedoch einen jeweils eigenständigen Charakter und sind unabhängig voneinander zu prüfen (BVerwG, Urt. v. 13.12.2001 – 4 C 3.01 –, DÖV 2002, 574). (Rn.42) 5. Bei der Frage, ob Windenergieanlagen ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko kollisionsbedingter Verluste von Einzelexemplaren einer (besonders) geschützten Art verursachen, steht der Genehmigungsbehörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu; die gerichtliche Prüfung ist insoweit grundsätzlich auf eine Vertretbarkeitskontrolle beschränkt (vgl. Urt. d. Senats v. 26.10.2011 – 2 L 6/09 –, Juris).(Rn.46) 6. Die Gefährdung des Rotmilans durch Windenergieanlagen lässt sich nicht mit der Begründung relativieren, dass diese Vogelart auch Gefährdungen durch andere (technische) Anlagen ausgesetzt ist (vgl. ThürOVG, Urt. v. 29.05.2007 – 1 KO 1054 – NuR 2007, 757, RdNr. 55 in Juris).(Rn.101)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach Ablehnung des von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingereichten Antrags auf Erteilung einer Bau- oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigung kann nur die Gesellschaft einen Anspruch auf Erteilung der versagten Genehmigung gerichtlich geltend machen. (Rn.32) 2. Wird in Verkennung dieser Rechtslage eine Klage von sämtlichen Gesellschaftern in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit erhoben, führt dies aber nicht dazu, dass die Klage wegen fehlender Aktivlegitimation abzuweisen ist oder ein Parteiwechsel in Gestalt einer (zulässigen) Klageänderung erforderlich wäre; vielmehr ist das Klagerubrum dahingehend zu berichtigen, dass die aus den in der Klageschrift aufgeführten Personen bestehende Gesellschaft die Klägerin ist. (Rn.33) 3. Ein bestandskräftiger Bauvorbescheid, der die bebauungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens feststellt und ein vorweggenommener Teil der Baugenehmigung ist, setzt sich gegenüber nachfolgenden Rechtsänderungen durch. Dies gilt auch dann, wenn eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung begehrt wird, die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit aber bereits durch einen (Bau-)Vorbescheid festgestellt ist.(Rn.36) 4. Auch wenn aufgrund der Feststellung der planungsrechtlichen Zulässigkeit in einem Vorbescheid einem Vorhaben nicht (mehr) entgegen halten werden kann, ihm stünden Belange des Naturschutzes im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB entgegen, bedeutet dies nicht, dass im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren die Vereinbarkeit des Vorhabens mit naturschutzrechtlichen Vorschriften nicht mehr zu prüfen wäre. Die artenschutzrechtlichen Verbote stellen sich zwar „zugleich“ als ein nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB beachtlicher Belang des Naturschutzes dar. Die bauplanungsrechtlichen und die naturschutzrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für Vorhaben im Außenbereich haben jedoch einen jeweils eigenständigen Charakter und sind unabhängig voneinander zu prüfen (BVerwG, Urt. v. 13.12.2001 – 4 C 3.01 –, DÖV 2002, 574). (Rn.42) 5. Bei der Frage, ob Windenergieanlagen ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko kollisionsbedingter Verluste von Einzelexemplaren einer (besonders) geschützten Art verursachen, steht der Genehmigungsbehörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu; die gerichtliche Prüfung ist insoweit grundsätzlich auf eine Vertretbarkeitskontrolle beschränkt (vgl. Urt. d. Senats v. 26.10.2011 – 2 L 6/09 –, Juris).(Rn.46) 6. Die Gefährdung des Rotmilans durch Windenergieanlagen lässt sich nicht mit der Begründung relativieren, dass diese Vogelart auch Gefährdungen durch andere (technische) Anlagen ausgesetzt ist (vgl. ThürOVG, Urt. v. 29.05.2007 – 1 KO 1054 – NuR 2007, 757, RdNr. 55 in Juris).(Rn.101) I. Die zulässige Berufung ist nicht begründet ist. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. 1. Entgegen der Annahme der Vorinstanz ist die zulässige Klage allerdings nicht schon deshalb unbegründet, weil es an der Aktivlegitimation der zunächst als Kläger auftretenden Gesellschafter fehlte. Das Verwaltungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass die Gesellschafter selbst nicht anspruchsberechtigt sind, sondern nur die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren alleinige Gesellschafter sie sind (1.1.). In der (ersten) mündlichen Verhandlung vom 25.08.2011 haben die Gesellschafter aber erklärt, dass sie die Klage als Gesellschaft führen; dem entsprechend war lediglich das Rubrum zu berichtigen (1.2.) 1.1. Seit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29.01.2001 (II ZR 331/00 – BGHZ 146, 341) ist anerkannt, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts Rechtsfähigkeit besitzt, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet, und dass sie in diesem Rahmen sogleich im Prozess aktiv und passiv parteifähig ist. Seitdem geht auch die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts insbesondere auch in baurechtlichen Verfahren Trägerin von Rechten und Pflichten sein und Rechtsbehelfe einlegen kann (vgl. Beschl. d. Senats v. 16.06.2005 – 2 K 278/02 –, JMBl LSA 2006, 126; NdsOVG, Urt. v. 22.06.2009 – 1 KN 89/07 –, Juris). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urt. v. 08.11.2007 – IX ZR 191/06 –, WuM 2008, 49) können nunmehr Forderungen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nur von der Gesellschaft eingeklagt werden, nicht von den Gesellschaftern selbst. Dem entsprechend kann nach Ablehnung eines von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingereichten Antrags auf Erteilung einer Bau- oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nur die Gesellschaft einen Anspruch auf Erteilung der versagten Genehmigung gerichtlich geltend machen. 1.2. Wird jedoch in Verkennung dieser (modifizierten) Rechtslage eine Klage von sämtlichen Gesellschaftern in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit erhoben, führt dies entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht dazu, dass die Klage wegen fehlender Aktivlegitimation abzuweisen ist oder ein Parteiwechsel in Gestalt einer (zulässigen) Klageänderung erforderlich wäre; vielmehr ist das Klagerubrum dahingehend zu berichtigen, dass die aus den in der Klageschrift aufgeführten Personen bestehende Gesellschaft die Klägerin ist (BGH, Urt. v. 14.09.2005 – VIII ZR 117/04 –, NJW-RR 2006, 42; Urt. v. 08.11.2007, a. a. O.; Beschl. v. 08.12.2008 – V ZB 74/08 –, BGHZ 179, 102 [111], RdNr. 17; OVG NW, Urt. v. 16.09.2008 – 13 A 2489/06 –, ZMR 2009, 242). Auch bei äußerlich unrichtiger Bezeichnung ist grundsätzlich das Rechtssubjekt als Partei anzusehen, das durch die fehlerhafte Bezeichnung nach deren objektiven Sinn betroffen werden soll; diese Grundsätze gelten auch, wenn sich die klagende Partei selbst fehlerhaft bezeichnet hat. Wenn nach der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Gesamthandsforderung nur in der Weise im Zivilprozess geltend gemacht werden konnte, dass alle Gesellschafter der GbR als notwendige Streitgenossen aufgetreten sind, so handelte es sich entgegen der äußeren Parteibezeichnung auch damals schon im Kern um eine Klage der GbR (vgl. BGH, Urt. v. 15.01.2003 – XII ZR 300/99 –, NJW 2003, 1043). Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.03.2001 – 8 B 262/00 –, Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 20) ist das Verwaltungsgericht – ungeachtet einer hilfsweise geltend gemachten Klageänderung – verpflichtet, eine offenbar falsche Parteibezeichnung in der Klageschrift mittels Rubrumsberichtigung zu korrigieren. Eine bloße Rubrumsberichtigung dürfte zwar dann ausscheiden, wenn nicht alle Gesellschafter Klage erhoben haben oder einzelne Gesellschafter sich als allein Berechtigte gerieren (vgl. NdsOVG, Urt. v. 22.06.2009 – 1 KN 89/07 –, BRS 74 Nr. 49). So liegt der Fall hier aber nicht. Die GbR, die den Bauantrag stellte und Adressatin des ablehnenden Bescheids ist, besteht nur aus den beiden zunächst als Kläger auftretenden Gesellschaftern. 2. Die Klage ist gleichwohl unbegründet, weil auch die (nunmehr) als Klägerin auftretende Gesellschaft bürgerlichen Rechts keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung der Windkraftanlagen hat. Ihrem Vorhaben stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG). 2.1. Zu den anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Sinne dieser Bestimmung gehören u. a. die Bestimmungen des Baugesetzbuchs (BauGB), insbesondere über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 BauGB (BVerwG, Urt. v. 20.05.2010 – 4 C 7.09 –, BVerwGE 137, 74 [77], RdNr. 11). Über die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Klägerin ist allerdings bereits durch den positiven Bauvorbescheid des früheren Landkreises Quedlinburg vom 26.10.2005 mit Bindungswirkung entschieden. Nicht nur ein Vorbescheid nach § 9 BImSchG, sondern auch ein auf der Grundlage von bauordnungsrechtlichen Vorschriften (hier § 72 BauO LSA 2001) ergangener Bauvorbescheid entfaltet in dem von ihm beschiedenen Umfang Bindungswirkung für eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 6 Abs. 1 BImSchG. Ein Vorbescheid ist ein vorweggenommener Teil des feststellenden Ausspruchs der Baugenehmigung oder der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Er kann insbesondere als sog. Bebauungsgenehmigung ergehen, mit dem die bebauungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens festgestellt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.02.1984 – 4 C 39.82 –, BVerwGE 69, 1 [2 f.]). Der Regelungsgehalt eines Vorbescheids, der gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 BauO LSA 2001 und § 74 Satz 1 BauO LSA 2005 „zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens" ergehen konnte bzw. kann, beurteilt sich im Grundsatz nicht anders als bei einer Baugenehmigung, für deren Inhalt in erster Linie die im Bauschein getroffene Regelung maßgebend ist, der insbesondere Art und Umfang des genehmigten Vorhabens bestimmt; die mit dem Bauantrag einzureichenden Bauvorlagen haben eine konkretisierende und erläuternde Funktion (vgl. zum Ganzen: OVG NW, Beschl. v. 29.07.2002 – 7 B 831/02 –, Juris, m. w. Nachw.). Enthält der Vorbescheid keine Aussagen, welche Fragen mit ihm verbindlich entschieden werden, kommt es dem entsprechend entscheidend auf den Inhalt der Antragsunterlagen an. Die zur Vorabentscheidung gestellten Fragen eines Bauvorhabens müssen dabei so gefasst (bestimmt) sein, dass sie von der Baugenehmigungsbehörde mit Bindungswirkung entschieden werden können (vgl. OVG MV, Urt. v. 17.01.2007 – 3 L 231/99 – Juris; Urt. v. 20.06.2006 – 3 L 91/00 –, BRS 70 Nr. 106; OVG RP, Urt. v. 17.11.1999 – 8 A 10537/99 –, BauR 2000, 545 OVG NW, Urt. v. 16.05.1995 – 11 A 4066/93 –, BauR 1995, 829). Die Klägerin hat in ihrer Bauvoranfrage vom 25.06.2001 zwar keine Fragestellung formuliert, insbesondere ist darin nicht davon die Rede, dass die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit ihres Vorhabens insgesamt Gegenstand sein soll. Auch in ihrem Widerspruch hat sie ihren Antrag nicht weiter konkretisiert. Die durch eine fehlende ausdrückliche Fragestellung ausgelöste grundsätzliche Unbestimmtheit des Vorbescheidsantrages kann sich aber im Einzelfall durch Auslegung beseitigen lassen (OVG MV, Urt. v. 17.01.2007, a.a.O.; OVG NW, Urt. v. 20.02.2004 – 10 A 558/02 –, NVwZ-RR 2004, 558; BayVGH, Urt. v. 22.05.2006 – 1 B 04.3531 – NVwZ-RR 2007, 653; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 03.04.1987 – 4 C 41.84 –, NVwZ 1987, 884). Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts hat im Urteil vom 03.06.2005, mit dem es den Landkreis Quedlinburg zur Erteilung des positiven Vorbescheids verpflichtete, den Vorbescheidsantrag dahingehend ausgelegt, dass die Klägerin – neben der denkmalrechtliche Genehmigungsfähigkeit – die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der beiden Windenergieanlagen geklärt wissen wollte. Unter 2. a) der Entscheidungsgründe (Seite 9 des Urteilsabdrucks) stellte das Verwaltungsgericht fest, dass dem Vorhaben bauplanungsrechtliche Vorschriften nicht entgegen stehen. Nachdem es eine gesicherte Erschließung des Vorhabens bejaht und das Entgegenstehen von (in Aufstellung befindlichen) Zielen der Raumordnung verneint hat, hat es auf Seite 11 des Urteilsabdrucks weiter ausgeführt, dem Vorhaben stünden weitere öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht entgegen. An diese Feststellung war der Landkreis Quedlinburg bei der Vollziehung des Verpflichtungsurteils durch Erlass des positiven Bauvorbescheids gebunden. Gemäß § 121 VwGO binden rechtskräftige Urteile die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Der Streitgegenstand ergibt sich aus dem vom Kläger aufgrund eines bestimmten Sachverhalts an das Gericht herangetragenen Begehrens, die im Klageantrag bezeichnete Entscheidung zu treffen (Clausing, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 121 RdNr. 56, m. w. Nachw.). Ist der Streitgegenstand durch die Vorgaben des Klägers erst einmal hinreichend gekennzeichnet, obliegt es dem Gericht, den Antrag auszulegen, ggf. auf eine sachdienliche Antragstellung hinzuwirken und den vorgetragenen oder den von Amts wegen ermittelten Sachverhalt unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten rechtlich zu würdigen (Clausing, a.a.O., RdNr. 57). Streitgegenstand der Verpflichtungsklage ist die Rechtsbehauptung des Klägers, dass er einen Anspruch auf Verpflichtung der Behörde zum Erlass des begehrten Verwaltungsakts habe. Die Frage der vorangegangenen Behandlung seines Begehrens durch die Behörde ist demgegenüber für den Streitgegenstand von sekundärer Bedeutung; denn der Anspruch auf Bescheiderlass hängt nicht davon ab, ob die Behörde den an sie gerichteten Antrag überhaupt beschieden bzw. ob sie dies in fehlerhafter Weise getan hat (Clausing, a.a.O., RdNr. 63). Ob das Verwaltungsgericht den Klageantrag zutreffend ausgelegt, indem es (auch) die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Klägerin insgesamt als Streitgegenstand angesehen hat, ist im nachfolgenden Prozess ohne Belang. Dem Vorbescheid vom 26.10.2005 lässt sich nicht entnehmen, dass der Landkreis Quedlinburg von diesem Verpflichtungsausspruch (rechtswidrig) abweichen und die Feststellung der Zulässigkeit des Vorhabens auf denkmalschutzrechtliche und einzelne bauplanungsrechtliche Belange beschränken wollte. Soweit er darin Auflagen bezüglich des Inhalts erforderlicher Bauvorlagen im Fall der Stellung eines Genehmigungsantrages beifügte, stellte dies keinen Vorbehalt des Inhalts dar, dass die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach Eingang dieser Unterlagen erneut geprüft werde. Ein solcher Vorbehalt hätte auch dem rechtskräftigen Verpflichtungsurteil widersprochen. Dem Vorhaben der Klägerin kann auch nicht entgegen gehalten werden, für Windenergieanlagen sei (mittlerweile) als Ziel der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt (§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB). Zwar dürfte es sich bei der Errichtung der beiden streitigen Windenergieanlagen um ein „raumbedeutsames“ Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB handeln, für das die Ausschlusswirkung der Ziele der Raumordnung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB gilt. Auch mag eine solche „Ausweisung an anderer Stelle“ durch die Festlegung von Vorranggebieten mit der Wirkung von Eignungsgebieten sowie von Eignungsgebieten im Regionalen Entwicklungsplan der Beigeladenen zu 2 vom 09.03.2009 wirksam erfolgt sein. Ein bestandskräftiger Bauvorbescheid, der die bebauungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens feststellt und ein vorweggenommener Teil der Baugenehmigung ist, setzt sich jedoch gegenüber nachfolgenden Rechtsänderungen durch (vgl. zur Veränderungssperre und zum Bebauungsplans: BVerwG, Urt. v. 03.02.1984, a.a.O.; Urt. v. 19.09.2002 – 4 C 10.01 –, BVerwGE 117, 44). Dies gilt auch dann, wenn eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung begehrt wird, die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit aber bereits durch einen (Bau-)Vorbescheid festgestellt ist. Auch enthalten weder das ROG noch das LPlG LSA Vorschriften, welche die Bindungswirkung des Vorbescheids beschränken oder aufheben. 2.2. Ungeachtet der im Vorbescheid festgestellten planungsrechtlichen Zulässigkeit ist das streitige Vorhaben aber aus naturschutzrechtlichen Gründen nicht genehmigungsfähig. 2.2.1. Die naturschutzrechtlichen Fragen wurden im Vorbescheid nicht mit Bindungswirkung zugunsten der Klägerin entschieden. Auch wenn aufgrund der Feststellung der planungsrechtlichen Zulässigkeit dem Vorhaben nicht (mehr) entgegen halten werden kann, ihm stünden Belange des Naturschutzes im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB entgegen, bedeutet dies nicht, dass im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren die Vereinbarkeit des Vorhabens mit naturschutzrechtlichen Vorschriften nicht mehr zu prüfen wäre. Dies gilt insbesondere für die Vereinbarkeit mit den Bestimmungen der §§ 37 ff. BNatSchG (§§ 39 ff. BNatSchG a. F.) über den Artenschutz. Die artenschutzrechtlichen Verbote stellen sich zwar „zugleich“ als ein nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB beachtlicher Belang des Naturschutzes dar (BVerwG, Urt. v. 20.05.2010, a.a.O., S. 79 f., RdNr. 35). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 13.12.2001 – 4 C 3.01 –, DÖV 2002, 574) haben jedoch die bauplanungsrechtlichen und die naturschutzrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für Vorhaben im Außenbereich einen jeweils eigenständigen Charakter und sind unabhängig voneinander zu prüfen. Auch wenn die naturschutzrechtliche Prüfung zu demselben Ergebnis wie die planungsrechtliche Abwägung gemäß § 35 Abs. 1 BauGB kommen sollte, sind die planungsrechtliche und die naturschutzrechtliche Prüfung doch zu trennen und jeweils unabhängig voneinander durchzuführen. Vom Zweck des Naturschutzrechts her, Natur und Landschaft zu schützen, ist es denkbar, dass ein im Außenbereich privilegiertes Vorhaben zwar die Hürde des § 35 Abs. 1 BauGB nimmt und gleichwohl an einer naturschutzrechtlichen Regelung scheitert oder zumindest nur mit Auflagen genehmigungsfähig ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.2001, a.a.O., m. w. Nachw.). Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bezieht sich zwar nur auf die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung und die damit einhergehende Abwägung und nicht auf die strikten Verbotstatbestände des Artenschutzes (vgl. ThürOVG, Urt. v. 14.10.2009 – 1 KO 372/06 –, NuR 2010, 368 [369]). Auch dient die Heranziehung der neben der Eingriffsregelung stehenden Bestimmungen über den naturschutzrechtlichen Artenschutz der Konturierung des Begriffs der „Belange des Naturschutzes" in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB und mithin der Maßstabsgewinnung für die „nachvollziehende" Abwägung innerhalb des § 35 BauGB (vgl. OVG NW, Urt. v. 30.07.2009 – 8 A 2357/08 –, Juris, RdNr. 109 ff.). Auch der Senat (vgl. Urt. v. 23.07.2009 – 2 L 302/06 –, ZNER 2009, 312) prüft die Vereinbarkeit eines Vorhabens mit den artenschutzrechtlichen Bestimmungen regelmäßig im Rahmen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB (vgl. auch OVG RP, Urt. v. 16.03.2006 – 1 A 10884/05 –, NuR 2006, 520 [522 f.]). Dies vermag aber nichts daran zu ändern, dass – auch soweit es um die Verbotstatbestände des Artenschutzes geht – zwischen planungsrechtlicher und naturschutzrechtlicher Zulässigkeit eines Vorhabens zu trennen ist (vgl. OVG RP, Urt. v. 28.10.2009 – 1 A 10200/09 –, NuR 2010, 348 [350]; NdsOVG, Urt. v. 28.01.2010 – 12 LB 243/07 –, Juris, RdNr. 46). Die Behörde hat in einer die gesetzliche Wertung für den konkreten Einzelfall nachvollziehenden Abwägung zu ermitteln, ob dem Vorhaben die in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB beispielhaft genannten öffentlichen Belange entgegenstehen (BVerwG, Urt. v. 13.12.2001, a.a.O.). Dem gegenüber sind die artenschutzrechtlichen Verbote der §§ 37 ff. BNatSchG bzw. §§ 39 ff. BNatSchG a. F. keiner solchen „nachvollziehenden Abwägung“ zugänglich. Vielmehr kann von ihnen (nur) unter den in § 45 Abs. 7 BNatSchG (§ 43 Abs. 8 BNatSchG a. F.) genannten Voraussetzungen eine Ausnahme zugelassen oder unter den in § 67 Abs. 1 und 2 BNatSchG (§ 62 BNatSchG a. F.) genannten Voraussetzungen auf Antrag Befreiung gewährt werden. Zwar mögen – wie bereits dargelegt – die Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit einerseits und die Prüfung der naturschutzrechtlichen Zulässigkeit andererseits in der Regel zum selben Ergebnis kommen. Zwingend ist dies aber nicht; insbesondere wenn – wie hier – in einem Vorbescheidsverfahren die artenschutzrechtlichen Bestimmungen noch gar nicht geprüft wurden, weil die Behörde den Vorbescheidsantrag wegen – aus ihrer Sicht – entgegenstehender anderer Belange als denen des Naturschutzes abgelehnt hat. Eine andere Beurteilung mag geboten sein, wenn ein bestandskräftiger immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid über den Standort einer Anlage gemäß § 9 Abs. 1 BImSchG vorliegt, bei dem – anders als bei der auf baurechtlicher Grundlage ergangenen Bebauungsgenehmigung – über die planungsrechtliche Zulässigkeit hinaus das Vorliegen sämtlicher Genehmigungsvoraussetzungen für die Anlage an diesem Standort festgestellt wurde. 2.2.2. Der Betrieb der beiden streitigen Windenergieanlagen an den von der Klägerin vorgesehenen Standorten verstößt in Bezug auf die Greifvogelart Rotmilan gegen das artenschutzrechtliche Tötungs- und Verletzungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (früher § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a. F.). Danach ist es verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Der Rotmilan (Milvus milvus) gehört zu der danach geschützten Gruppe (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 13 a) und 14 a) BNatSchG i. V. m. dem Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 09.12.1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1, L 100 vom 17.4.1997, S. 72, L 298 vom 1.11.1997, S. 70, L 113 vom 27.4.2006, S. 26), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 709/2010 der Kommission vom 22.07.2010 (ABl L 212 vom 12.08.2010). Der Tötungstatbestand ist nach der Rechtsprechung des EuGH auch dann erfüllt, wenn sich die Tötung als unausweichliche Konsequenz eines im Übrigen rechtmäßigen Verwaltungshandelns erweist (EuGH, Urt. v. 20.10.2005 – Rs. C-6/04 –, Slg. 2005, I-9017). Dass einzelne Exemplare besonders geschützter Arten durch Kollisionen mit Windkraftanlagen bzw. deren Rotorblättern zu Schaden kommen können, ist allerdings bei lebensnaher Betrachtung nie völlig auszuschließen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 09.07.2008 – 9 A 14.07 –, BVerwGE 131, 274 [301 f.], RdNr. 91) ist der artenschutzrechtliche Tötungs- und Verletzungstatbestand (§ 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a. F., § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) dann nicht erfüllt, wenn das Vorhaben nach naturschutzfachlicher Einschätzung kein signifikant erhöhtes Risiko kollisionsbedingter Verluste von Einzelexemplaren verursacht, mithin unter der Gefahrenschwelle in einem Risikobereich bleibt, der mit dem Vorhaben im Naturraum immer verbunden ist, vergleichbar dem ebenfalls stets gegebenen Risiko, dass einzelne Exemplare einer Art im Rahmen des allgemeinen Naturgeschehens Opfer einer anderen Art werden. Der Verbotstatbestand ist zwar individuenbezogen; dass einzelne Exemplare etwa durch Kollisionen zu Schaden kommen, reicht aber nicht aus. Soll das Tötungs- und Verletzungsverbot nicht zu einem unverhältnismäßigen Planungshindernis werden, ist vielmehr zu fordern, dass sich das Risiko des Erfolgseintritts in signifikanter Weise erhöht, wobei Maßnahmen, mittels derer solche Kollisionen vermieden oder dieses Risiko zumindest minimiert werden soll, einzubeziehen sind. Gemeint ist eine „deutliche" Steigerung des Tötungsrisikos. Dafür genügt es nicht, dass im Eingriffsbereich überhaupt Tiere der (besonders) geschützten Art angetroffen worden sind; erforderlich sind vielmehr Anhaltspunkte dafür, dass sich das Risiko eines Vogelschlages durch das Vorhaben deutlich und damit signifikant erhöht (BVerwG, Urt. v. 09.07.2009 – 4 C 12.07 –, NuR 2009, 789 [797], RdNr. 42). Da zur fachgerechten Beurteilung dieser Frage ornithologische Kriterien maßgeblich sind, die zu treffende Entscheidung prognostische Elemente enthält und überdies naturschutzfachlich allgemein anerkannte standardisierte Maßstäbe und rechenhaft handhabbare Verfahren fehlen, muss der zuständigen Behörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zuerkannt werden (vgl. zum Planfeststellungsverfahren BVerwG, Urt. v. 14.04.2010 – 9 A 5.08 –, BVerwGE 136, 291 [318], RdNr. 113). Die gerichtliche Prüfung ist insoweit grundsätzlich auf eine Vertretbarkeitskontrolle beschränkt (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.3.2008 – 9 A 3.06 –, NuR 2008, 633). Diese vom BVerwG zum Planfeststellungsverfahren entwickelten Grundsätze sind auch auf immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren anwendbar, wobei eine solche Rücknahme der Kontrolldichte allerdings voraussetzt, dass vonseiten der Behörde eine den wissenschaftlichen Maßstäben und den vorhandenen Erkenntnissen entsprechende Sachverhaltsermittlung vorgenommen worden ist (Urt. d. Senats v. 26.10.2011 – 2 L 6/09 – Juris; NdsOVG, Beschl. v. 18.04.2011 – 12 ME 274/10 –, NuR 2011, 431). Der Befund, dass bei zahlreichen Fragestellungen – jeweils vertretbar – naturschutzfachliche Einschätzung gegen naturschutzfachliche Einschätzung steht, ohne dass sich eine gesicherte Erkenntnislage und anerkannte Standards herauskristallisiert hätten, gilt in Genehmigungsverfahren gleichermaßen. Gerade die Bewertung, wann ein – bestehendes – Tötungs- oder Verletzungsrisiko „signifikant“ erhöht ist, lässt sich nicht im strengen Sinne „beweisen“, sondern unterliegt einer wertenden Betrachtung (Urt. d. Senats v. 26.10.2011, a.a.O.). Die Einschätzung des Beklagten, dass der Rotmilan durch die beiden in Streit stehenden Windenergieanlagen einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko ausgesetzt ist, ist naturschutzfachlich vertretbar, auch wenn das von der Klägerin vorgelegte avifaunistische Gutachten des Herrn Dr. J. B. als Anlage zum landschaftspflegerischen Begleitplan (Bl. 363 - 417 der Beiakte B), zu dem Ergebnis gelangte (Bl. 393 und 415 der Beiakte B), dass das Vogelschlagrisiko für die Brutvögel und Nahrungsgäste als gering eingeschätzt werde und aus ornithologischer Sicht keine stichhaltigen Argumente gegen die Errichtung der beiden Windkraftanlagen bestünden. a) Zu dieser Vogelart hat der Gutachter in Teil 2 seines Gutachtens (Ornithologie – Brutvögel und Nahrungsgäste) auf den Seiten 42 f. 48 f. und 53 ff. (Bl. 384, 387, 389 f. der Beiakte B) Folgendes festgestellt: „4.1.1. Rotmilan Der Rotmilan ist im nördlichen Harzvorland regelmäßiger Brutvogel und überwintert zunehmend im Gebiet (GEORGE, KLAUS (1989). …Ein konkreter Brutnachweis des Rotmilans gelang zwar im UG nicht, doch weist die Beobachtung eines Nistmaterial eintragenden Rotmilans und die stetige Anwesenheit von ein bis zwei Exemplaren im Bodeauenwald auf ein Brutpaar hin. Fast regelmäßig konnten Rotmilane beim Suchflug im UG festgestellt werden, auch im Plangebiet. Nach KORN, MATTHIAS und STEFAN STÜBING (2003) beträgt der Aktionsradius des Rotmilans im allgemeinen ca. 3 km um den Horst‚ seltener bis 4,5 km, kann aber auch wesentlich größer sein, z. B. wenn größere Jungvögel zu ernähren sind. Da die Art nach MAKATSCH, WOLFGANG (1959) im Laufe des März und nach ORTLIEB, RUDOLF (1989) schon Ende Februar oder in den ersten Märztagen am Brutplatz eintrifft, handelt es sich bei den ab 2.3. im UG fliegenden Exemplaren zweifellos um solche, die hier oder in nicht allzu großer Entfernung vom UG brüten. Wie Siedlungsdichteuntersuchungen zeigen (GEORGE, KLAUS und MARTIN WADEWITZ 2001) liegt der Landkreis Quedlinburg mit 15,2 Brutpaaren /100 km² im Mittelfeld aller Kreise Sachsen-Anhalts. Die im UG und dessen Umgebung beobachteten Rotmilane lassen den Schluss zu, dass im UG selbst ein Brutpaar zu finden ist, ein weiteres bei Ditfurt und ein drittes zwischen dem UG und dem östlichen Stadtrand von Quedlinburg. Diese relativ hohe Brutpaardichte ist zum einen bedingt durch die optimalen Bruthabitate (Bode-Auenwald) und zum anderen auch durch das Nahrungsangebot auf den ausgedehnten Feldflächen. Da nach ORTLIEB, RUDOLF (1989) die Jagdreviere bis maximal 15 km vom Horst entfernt sein können, kann es sich bei einigen der im UG nach Nahrung suchenden Tiere aber auch um solche aus der weiteren Umgebung handeln. Während die Situation des Rotmilans zumindest im Osten Deutschlands vor 1990 positiv zu bewerten war, hat sie sich im Laufe der letzten 15 Jahre verschlechtert. Konnte GEDEON (1994, zitiert in KOSTRZEWA, ACHIM und GERO SPEER 1995) noch in Auswertung des „Monitorings der Greifvögel und Eulen Europas“ von einer unwesentlichen Rotmilan-Zunahme in Deutschland im Zeitraum von 1988 - 1991 berichten, so weisen die Untersuchungen im Rahmen dieses Monitorings im Zeitraum von 1988 bis 2000 auf eine deutschlandweit signifikante Abnahme des Rotmilans hin. Auch im ackerbaulich intensiv genutzten Nordharzvorland ist eine deutliche Abnahme zu verzeichnen (GEORGE, KLAUS 2004), was vorrangig auf die drastische Ausweitung der Anbaufläche für Wintergetreide und Winterraps zu Lasten der von Zuckerrüben und Ackerfutterpflanzen zurückzuführen ist, die den Rotmilanen zu Zeiten des höchsten Nahrungsbedarfs (Jungenaufzucht) die Jagd auf Beutetiere ermöglichen, weil sie nicht bodendeckend wie Getreide und Raps sind. NICOLAI, BERND (1995) konstatierte damals eine allgemeine Zunahme des Rotmilans im Ostteil Deutschlands. Seine Untersuchungen der Siedlungsdichte ergaben 1991 für das nördliche Harzvorland 37 bis 47 Brutpaare / 100 km², den Höchstwert aller Untersuchungsflächen. Allerdings warnte der Autor vor den negativen Auswirkungen der in Ostdeutschland ablaufenden tiefgreifenden Veränderungen in der Landwirtschaft auf die hohen Greifvogelbestände insbesondere auf den Rotmilan (Ausweitung des Raps- und Wintergetreideanbaues). Da Sachsen-Anhalt ein Vorkommensschwerpunkt des Rotmilans von weltweiter Bedeutung ist (DORNBUSCH, GUNTHARD 2002), ist hier der Schutz jedes Exemplars der Art besonders wichtig für die Arterhaltung. Bei ihren Nahrungsflügen überfliegen die Rotmilane im UG auch die Ackerflächen, auf denen die beiden WK errichtet werden sollen und bewegen sich auch in der Nähe der schon bestehenden und in Betrieb befindlichen Windräder. 4.2. Auswirkungen von Windkraftanlagen auf den Brutvogelbestand und die Nahrungsgäste 4.2.1. Einführende Bemerkungen Obwohl über den Einfluss von Windkraftanlagen auf die Vogelwelt schon eine zahlreiche Literatur publiziert wurde, besteht nach wie vor ein Mangel an systematischen Untersuchungen, die den Brutvogel- und Rastvogelbestand eines Gebietes vor und nach dem Bau von WEA zum Gegenstand haben. Diese liegen zum einen oft nur als ‘graue‘ Literatur vor (UVS und ähnliche Untersuchungen) oder betreffen in der überwiegenden Anzahl die Küstengebiete an Nord- und Ostsee. Binnenlanduntersuchungen, die dort schon wegen der sehr unterschiedlichen Höhenlagen (Flachland, Mittelgebirge, Hochgebirge) sehr speziellen Bedingungen unterliegen, sind noch nicht in ausreichender Anzahl und Aussagekraft vorhanden. 4.2.2. Verhalten der Brutvögel und Nahrungsgäste des UG im Bereich der geplanten WEA und Auswertung entsprechender Literatur In ca. 1 km Entfernung vom geplanten WEA-Standort befinden sich in nordöstlicher Richtung zwei Windräder des Typs Enercon E 40 (Gesamthöhe 87 m). Wegen der geringen Entfernung zum Plangebiet können an diesen beiden WK gemachte Beobachtungen über Vogelverhalten und Vogelschlagopfer zu Analogieschlüssen auf die geplanten WK herangezogen werden, zumal diese vom gleichen Typ mit den gleichen Abmessungen sein werden. Deshalb wurden ab 7.4. bei allen Geländebegehungen an diesen bestehenden WK nach Vogelschlagopfern gesucht und im Gebiet lebende bzw. vorbei fliegende Vögel bei ihrem Verhalten gegenüber den WK beobachtet. Die Suche nach Vogelschlagopfern erfolgte im Umkreis von ca. 80 bis 100 m um jede WK durch schleifenförmige Begehung des Geländes. Während bis in den Mai hinein nicht nur Kadaver von Großvögeln, sondern auch die von Kleinvögeln mit Sicherheit zu finden waren, erschwerte dann der hohe Graswuchs die Suche nach toten Kleinvögeln. 4.2.2.1. Rotmilan Am 31.5. kreiste ein Exemplar in 10-20 m Höhe und 80-100 m Entfernung um beide WK, am 16.6. ein Rotmilan im Gelände der WK. Dabei waren bei beiden Vögeln keine Meidereaktionen auf die Windkrafträder festzustellen. Rotmilane sind häufig Nahrungsgäste auf den Feldflächen des UG, auch der Planfläche. Die Untersuchungen von BERGEN, FRANK (2001) liefern keine Hinweise auf einen Einfluss von WEA-Errichtung oder -Betrieb auf die Häufigkeit des Rotmilan-Auftretens. SOMMERHAGE (1997, zitiert in BERGEN, FRANK 2001) berichtet von Rotmilanen, die einen Windpark in ca. 400 m Entfernung umflogen, bzw. in 100 m und 500 m Entfernung davon kreisten. Nach BRALINEIS (1999, zitiert in BERGEN, FRANK 2001) meiden Rotmilane die Umgebung von WEA. Nach mündlicher Mitteilung von Frau DR. MÜCKE (Oecokart) deuten neuere Untersuchungen daraufhin, dass Rotmilane sich mehr und mehr an die WEA gewöhnen, aber dabei auch mehr Kollisionen als früher auftreten. KORN & SCHERNER (1997, zitiert in KORN, MATTHIAS und STEFAN STÜBING 2003) konnten mehrfach Rotmilane direkt an Windenergieanlagen bzw. bei der Nahrungssuche am Mastfuß beobachten. Auch ein Durch- und Unterfliegen der sich drehenden Rotoren wurde festgestellt. STÜBING (2001, zitiert in KORN, MATTHIAS und STEFAN STÜBING 2003) stellt bei Untersuchungen im mittelhessischen Vogelsberg fest: “Am 30.08.00 rastete je 1 Rotmilan auf Leitungsmasten in 250 und 80 m Entfernung zu den 4 Anlagen, im Juli und August 2000 sowie von März bis Juli 2001 konnten Rotmilane oft in unmittelbarer Nähe (< 150 m) von Windparks festgestellt werden. Im März regelmäßig, später gelegentlich suchten auch Einzelindividuen in den Standorten Stumpertenrod (13 WEA) und Helpershain (23 WEA) nach Nahrung und näherten sich den laufenden Rotoren dabei auf z. T. weniger als 30 m (in 2 Fällen bei Helpershain sogar auf lediglich etwa 5 m)“. In einem Windpark bei Farnstädt / Krs. Merseburg-Querfurt konnte ich einen Mindestabstand von 10 m beim Vorbeiflug eines Rotmilans an drehenden Rotoren feststellen. Die für den Rotmilan typische Jagdform ist der Suchflug mit einer Flughöhe von 1 - 40 m (HILLE, SABINE 1995). Deshalb ist für sie die Möglichkeit größer, in die Nähe der Rotoren zu gelangen als Mäusebussarde und Turmfalken, die die Ansitzjagd bevorzugen. 4.2.3.1. Verluste durch Vogelschlag … Am 12.4. wurde ein toter Rotmilan 44 m vom südlichen und 101 m vom nördlichen WK im Gras aufgefunden. Der rechte Flügel war im Schultergelenk abgetrennt und lag ca. 50 m vom Kadaver entfernt. Fraßspuren waren auch bis 20.4. nicht erkennbar, später dann aber wies der Kadaver die üblichen Zersetzungsspuren auf. Dieser Rotmilan war aller Wahrscheinlichkeit noch auf dem Zug und mit den örtlichen Gegebenheiten nicht vertraut. Nach KORN, MATTHIAS und STEFAN STÜBING (2003) sind Hinweise auf tödliche Kollisionen von Rotmilanen mit WEA bislang in absoluten Zahlen betrachtet selten, gemessen an der geringen Zahl von Nachsuchen sowie der relativ kleinen Zahl der Milane jedoch auffallend häufig. So ergab die Nachsuche unter Windkraftanlagen durch die Staatliche Vogelschutzwarte Brandenburg bisher insgesamt 8 Rotmilane. Alle Funde fanden zwischen April und August 1995 bis 2002 statt. Unter den Opfern waren keine Jungvögel. Im Vergleich mit anderen Greifvögeln ist der Rotmilan das häufigste Opfer von WEA (Angaben der Datenbank der Staatlichen Vogelschutzwarte Brandenburg). Die Autoren nennen noch weitere fünf Totfunde aus Sachsen-Anhalt. Die bisher etwa 15 Funde von an WEA verunglückten Rotmilanen in Deutschland lassen in Anbetracht der Suchmethode und -intensität eine hohe Dunkelziffer erwarten. Wie viele Vögel tatsächlich kollidieren und ob sich dadurch eine Populationsgefährdung ergibt, ist bisher ungeklärt. Die Kollisionen werden von KORN, MATTHIAS und STEFAN STÜBING (2003) als Beleg für eine fehlende Scheuchwirkung der Anlagen gegenüber diesen Milanen interpretiert. Es sei jedoch denkbar, dass sich Abschreckung und Anlockung die Waage halten. Von der WEA geht möglicherweise eine abschreckende Wirkung aus, gleichzeitig sind Kleinsäuger am Anlagenfuß, aber auch Kollisionsopfer als Nahrung attraktiv. Eine solche Feststellung konnte ich bei meinen Untersuchungen im Windpark bei Farnstädt in den Jahren 2004 und 2005 machen, wo die Greifvögel (Rotmilane, Mäusebussarde und Turmfalken) auf den Hügeln an der WK-Basis Mäuse jagten und atzten. Rotmilane nehmen also WEA nicht als ‚Störung’ wahr bzw. meiden diese nicht, so dass es zu Kollisionen kommen kann. Es scheint, als hätte auch die Geräuschemission keine abschreckende Wirkung. Regelmäßig kann daher die Nahrungssuche in Windparks beobachtet werden. Auch die Kollisionsopfer sprechen gegen eine abschreckende Wirkung. BERGEN, FRANK (2001) kommt nach einer dreijährigen Vorher-Nachher-Studie zum Ergebnis, dass Errichtung und Betrieb der WEA auf die drei häufigsten Greifvögel (Rotmilan, Mäusebussard, Turmfalke) keinen Einfluss bezüglich der Nutzungsintensität der Windparkfläche hatte. Allerdings ist seine Rotmilan-Stichprobe recht klein und genügt nicht für eine statistische Absicherung. Seinen Erkenntnissen nach kam es für keine der untersuchten Greifvogelarten durch die Errichtung der WEA zu einer Zerschneidung von Teillebensräumen (Barriereeffekt). Die Untersuchung erbrachte keine Hinweise darauf, dass Mäusebussard, Turmfalke oder Rotmilan die Umgebung von WEA meiden.“ b) Diese vom Gutachter getroffenen Feststellungen, die von ihm herangezogenen wissenschaftlichen Erkenntnisse und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen widerlegen nicht die Einschätzung des Beklagten, dass der Rotmilan durch die beiden streitigen Windenergieanlagen einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko ausgesetzt sei. aa) Für die Frage eines signifikant erhöhten Kollisionsrisikos ist der Abstand des Vorhabens zu Horsten des Rotmilans von maßgeblicher Bedeutung. Wichtig ist dabei die in Fachkreisen gewonnene Erkenntnis, dass der Rotmilan artspezifisch zu den Arten gehört, die häufiger als Schlagopfer von Windenergieanlagen auftreten, und dass die bisher gefundenen Zahlen der von Windkraftanlagen getöteten Rotmilane relativ höher ist als die Opferzahlen anderer Greifvögel (vgl. Urt. d. Senats v. 16.08.2007 – 2 L 610/04 – Juris; vgl. auch BT-Drs. 15/5188, S. 5, zu den Erhebungen im Erfassungszeitraum 1989 bis November 2004). Dies deckt sich mit den Daten aus der Zentralen Fundkartei der Staatlichen Vogelschutzwarte im Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Brandenburg, zusammengestellt von Dürr, mit Stand vom 19.01.2011 (Dürr-Liste) – Vogelverluste an Windenergieanlagen in Deutschland. Danach liegt der Rotmilan mit 146 getöteten Tieren hinter dem Mäusebussard mit 165 getöteten Tieren bundesweit an zweiter Stelle, in Sachsen-Anhalt mit 44 Opfern sogar an erster Stelle der von Schlagopfern betroffenen Vogelarten. Auch in dem offenbar am besten untersuchten Bundesland Brandenburg liegt der Rotmilan mit 49 Schlagopfern an zweiter Stelle hinter dem Mäusebussard mit 87 getöteten Tieren. Dem entsprechend wurden in Fachkreisen artspezifische Abstände entwickelt. So hat die Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (LAG-VSW) Abstandsempfehlungen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten erarbeitet. Die erstmals am 12.10.2006 aus artenschutzrechtlicher Sicht definierten und auf der Frühjahrstagung 2007 überarbeiteten Abstandsregelungen zu avifaunistisch bedeutsamen Gebieten sowie Brutplätzen besonders störempfindlicher oder durch Windenergieanlagen besonders gefährdeter Vogelarten sehen u. a. vor, dass der Abstand zwischen Brutplätzen des Rotmilans mindestens 1.000 m betragen sollte (Ausschlussbereich); daneben ist ein sog. „Prüfbereich“ von 6.000 m angegeben, der den Radius um jede einzelne Windenergieanlage beschreibt, innerhalb dessen zu prüfen ist, ob bei entsprechendem Lebensraumtyp Nahrungshabitate der betreffenden Art vorhanden sind. Weiter heißt es darin, dass bei verbreitet siedelnden Arten wie beispielsweise Weißstorch oder Rotmilan Flächen innerhalb des Prüfbereichs (außerhalb aufgeführter Schutzgebiete) besonders dann als kritisch für die Errichtung von Windenergieanlagen einzuschätzen seien, wenn sie von mehreren Vögeln nicht nur gelegentlich, sondern überwiegend aufgesucht werden (Fruchtfolge und Anbaukulturen) oder wenn sie von mehreren Individuen verschiedener Paare als Nahrungshabitat beansprucht werden. Auch der Niedersächsische Landkreistag hat im Januar 2011 in seinen Hinweisen zur Berücksichtigung des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie zur Durchführung der Umweltprüfung und Umweltverträglichkeitsprüfung bei Standortplanung und Zulassung von Windenergieanlagen – 3. Auflage – (NLT-Papier) artspezifische Abstandsempfehlungen herausgegeben, die für Rotmilane die Einhaltung eines Abstands von mindestens 1.000 m zum Brutplatz und das Freihalten der Nahrungshabitate bis 6.000 m zum Brutplatz sowie der Flugwege dorthin vorsehen. Die ÖKOTOP GbR (K. Mammen / U. Mammen) ist in einem Gutachten vom 20.06.2006, das in dem im Urteil des Senats vom 26.10.2011 (a.a.O.) entschiedenen Verfahren vorgelegt wurde, davon ausgegangen, dass zwar eine Tabuzone mit einem Radius von 1.000 m um Windenergieanlagen einzuhalten sei, weil dieser Bereich in jedem Fall überflogen werde. Im Übrigen würden aber pauschale Abstände den wirklichen Gegebenheiten nie voll gerecht, vielmehr seinen Einzelfallprüfungen unter Einbeziehung gebietsspezifischer Merkmale und Strukturen fachlich sinnvoller. Aktionsradien von Vogelarten seien nicht exakt kreisförmig um die Horste angelegt, vielmehr gebe es immer Bereiche, die überdurchschnittlich genutzt würden, während andere Bereiche eine unterdurchschnittliche Nutzung erführen. Milane entfernten sich bei der Nahrungssuche bis zu 15 km von ihrem Horst. Die meisten Aktivitäten fänden in einem Abstand bis zu 4 km statt. Die ÖKOTOP GbR und das Michael-Otto-Institut im NABU sind in einem weiteren in jenem Verfahren vorgelegten Bericht (Rotmilan und Windkraftanlagen – Aktuelle Ergebnisse zur Konfliktminimierung in 5 Untersuchungsgebieten) zu dem Ergebnis gelangt, dass große individuelle Unterschiede in der Raumnutzung und außerdem eine Abhängigkeit von Nahrungsbasis (Mäusejahr oder nicht), Nahrungsverfügbarkeit (Strukturreichtum, angebaute Feldfrüchte) und Brutverlauf bestünden. Der Horstbereich sei meist bis Oktober das bzw. ein Aktivitätszentrum gewesen. Der home range (Aktionsraum) sei nicht vorhersehbar, er könne zu großen Anteilen Windparkflächen umfassen, vor allem wenn der Brutplatz nicht weit entfernt sei. Als „Vorschläge zur Problemminimierung“ werden genannt: 1. keine Ernte oder Mahd in Windparks vor Mitte Juli 2. Die Mastfuß-Umgebung sollte so unattraktiv wie möglich für Kleinsäuger und Greifvögel sein. 3. Die Mastfuß-Umgebung sollte so klein wie möglich sein. 4. Keine Mahd (bzw. Umbruch) der Mastfußbrache. 5. Einhaltung eines Abstands von 1.000 m zwischen Horst und WKA reduziert das Kollisionsrisiko. Aus all diesen Erkenntnismitteln kann – naturschutzfachlich vertretbar – abgeleitet werden, dass für den Rotmilan von einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko durch den Betrieb von Windkraftanlagen grundsätzlich dann ausgegangen werden kann, wenn der Abstand der Windenergieanlage weniger als 1.000 m beträgt, es sei denn es liegen zuverlässige Erkenntnisse darüber vor, dass sich in einer größeren Entfernung als 1.000 m ein oder mehrere für den Rotmilan attraktive, nicht nur kurzzeitig bzw. zeitweise zur Verfügung stehende Nahrungshabitate befinden und die Windenergieanlagen dort oder innerhalb eines Flugkorridors dorthin liegen (Urt. d. Senats v. 26.10.2011, a.a.O.). Wegen der potenziellen Weite des Prüfbereichs bedarf es jedenfalls greifbarer Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer besonderen Prüfung außerhalb des „Tabubereichs“ von 1.000 m (vgl. ThürOVG, Urt. v. 14.10.2009, a.a.O, S. 371). Andernfalls ließe sich, da die Nahrungssituation für den Rotmilan sich innerhalb der Jahreszeiten und von Jahr zu Jahr – je nach der Bewirtschaftung der Flächen – sehr unterschiedlich darstellen kann, die Gefährdung dieser Vogelart kaum zuverlässig eingrenzen. Soweit man generell größere Abstände fordern würde, wäre zudem fraglich, ob der im Außenbereich privilegierten Nutzung der Windenergie überhaupt noch substanziell Raum verschafft werden könnte. Die Annahme eines Tabubereichs von 1.000 m ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Landesgesetzgeber in § 28 NatSchG LSA zum Schutz der besonders störungsempfindlichen und in ihrem Bestand gefährdeten Arten (u. a. des Rotmilans) bestimmt hat, dass Brut und Aufzucht störende Handlungen in einem Umkreis von 300 Metern zu unterlassen sind und die Niststätten dieser Arten in einem Umkreis von 100 Metern, im Fortpflanzungszeitraum in einem Umkreis von 300 Metern, durch den Charakter des unmittelbaren Horstbereichs verändernde Maßnahmen, insbesondere durch Freistellen von Brutbäumen oder Anlegen von Sichtschneisen, nicht beeinträchtigt oder gefährdet werden dürfen. Bei dieser Regelung handelt es sich um eine weiter gehende Vorschrift im Sinne von § 54 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs vom 22.04.2010, LT-Drs. 5/2558, S. 28). Die Vorschrift soll einen Schutz speziell der Horste, insbesondere der Brut und Aufzucht gewährleisten, der über den des § 44 BNatSchG hinausgeht. Davon unabhängig ist die Frage, wann die geschützten Vögel, die sich außerhalb der Horste bewegen, einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko ausgesetzt sind. bb) Das Vorkommen des Rotmilans in der näheren Umgebung der vorgesehenen Windenergieanlagenstandorte hat der Beklagte nunmehr durch weitere Erfassungen aus der Brutsaison 2011 untermauert. Danach wurden im Umfeld des Vorhabens 8 Rotmilanbrutpaare festgestellt, wobei 7 Rotmilanhorste gefunden wurden und ein „Revierpaar“ beobachtet wurde. Die Horste befinden sich in folgenden Entfernungen zu den Windenergieanlagen: R1 (Pappel, 17 m Höhe) ca. 4.000 m R2 (Pappel. 15 m Höhe) ca. 5.200 m R3 (Pappel, 12 m Höhe) ca. 1.050 m R4 (Pappel, 22 m Höhe) ca. 950 m R5 (Pappel, 21 m Höhe) ca. 4.200 m R6 (Pappel, 15 m Höhe) ca. 1.400 m R7 (Lärche, 15 m Höhe) ca. 2.300 m Der Senat hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Erfassung und Kartierung zu zweifeln. Sie wurde durch Herr R. S. vorgenommen, der in der mündlichen Verhandlung informatorisch befragt wurde und seine Beobachtungen anschaulich erläutert hat. Er ist zwar kein ausgebildeter Biologe bzw. Ornithologe, sondern lediglich ehrenamtlicher Mitarbeiter der Arbeitsgemeinschaft Ornithologie der Stadt Quedlinburg, wo er seinen Angaben zufolge seit 1977 mitwirkt, und des Heineanum (Museum für Vogelkunde in Halberstadt), bei dem er seit 1986 tätig ist. Auch wenn die von ihm autodidaktisch erworbenen Kenntnisse für eine Tätigkeit als Sachverständiger nicht ausreichen mögen, hat der Senat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass er aufgrund seiner jahrzehntelangen ehrenamtlichen Tätigkeit in der Lage ist, konkrete Tatsachen über das Vorkommen der Rotmilane in der Region vorzutragen. cc) Da nach diesen – auch verhältnismäßig aktuellen – Feststellungen einer der beiden beantragten Windkraftanlagen (WKA 1) im Tabubereich von 1.000 m um den Horst Nr. 4 sowie nur 50 m außerhalb des Tabubereichs für den Horst Nr. 3 liegt, hält es der Senat für naturschutzfachlich vertretbar, die dort lebenden Rotmilane als erhöht kollisionsgefährdet anzusehen. Dem kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegen halten, sie habe bei ihrer eigenen Suche im Dezember 2011 und Januar 2012 lediglich die Horste Nr. 4 und 6 gefunden, die aber nicht besetzt gewesen seien. Beobachtungen in diesen Monaten bieten keine taugliche Grundlage, um das Vorkommen des Rotmilans in diesem Gebiet zuverlässig erfassen zu können. Ab Mitte August zieht die Mehrheit der Rotmilane aus ihren Brutgebieten in Mitteleuropa fort. Sie überwintern in Südeuropa, der Türkei und in Nordafrika. Im Februar beginnt der Heimzug, und im März kommen die Tiere wieder in Mitteleuropa an (vgl. Natur-Lexikon.com http://www.natur-lexikon.com; wikipedia http://de.wikipedia.org/wiki/Rotmilan#Wanderungen). Auch der Gutachter B. gab an, dass die Rotmilane frühestens Ende Februar an ihrem Brutplatz eintreffen (vgl. S. 42 des Gutachtens). dd) Eine andere Beurteilung folgt auch nicht daraus, dass sich ca. 1 km nordöstlich vom geplanten Standort bereits zwei Windenergieanlagen befinden. Mit Abständen von ca. 1.500 bis 1.600 m zum nächst gelegenen Horst (Nr. 4), ca. 2.000 m zum Horst Nr. 6 und ca. 2.200 m zum Horst Nr. 3 liegen diese Anlagen deutlich außerhalb der Tabuzone von 1.000 m. Unabhängig davon und ungeachtet der Frage, ob diese Anlagen nach heutigen Erkenntnissen noch genehmigungsfähig wären, würde durch die Errichtung der beiden streitigen Anlagen das Kollisionsrisiko weiter erhöht. ee) Auch der Umstand, dass der Horst Nr. 3 nur ca. 100 Meter nördlich der vierspurig ausgebauten Bundesstraße B 6n liegt, nötigt zu keiner anderen Einschätzung. Zwar besteht ein Tötungsrisiko für Rotmilane auch durch den Straßenverkehr. Die Gefährdung durch Windenergieanlagen lässt sich indes nicht mit der Begründung relativieren, dass der Rotmilan auch Gefährdungen durch andere (technische) Anlagen ausgesetzt ist (vgl. ThürOVG, Urt. v. 29.05.2007 – 1 KO 1054 –, NuR 2007, 757, RdNr. 55 in Juris). Insbesondere kann ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko nicht schon deshalb verneint werden, weil bei der Planung der nahe gelegenen Straße möglicherweise versäumt wurde, Vermeidungsmaßnahmen zu treffen, um ein bestehendes Tötungsrisiko zu verringern. Wie bereits ausgeführt, ist maßgeblich, ob das Risiko kollisionsbedingter Verluste unter der Gefahrenschwelle in einem Bereich bleibt, der im Naturraum immer gegeben ist, vergleichbar dem ebenfalls stets gegebenen Risiko, dass einzelne Exemplare einer Art im Rahmen des allgemeinen Naturgeschehens Opfer einer anderen Art werden. Im Übrigen liegen keine gesicherten Erkenntnisse darüber vor, dass Rotmilane (verhaltensbedingt) im Straßenverkehr in vergleichbarer Zahl getötet werden wie bei Windenergieanlagen. So ergibt sich etwa aus dem Beitrag „Verlustursachen bei Rotmilan (Milvus milvus) und Schwarzmilan (Milvus migrans) im Land Brandenburg“ von Langgemach/Krone/Sömmer/Aue/Wittstädt in der Zeitschrift für Vogelkunde und Naturschutz in Hessen ? Vogel und Umwelt 18: S. 85-101 (2010), veröffentlicht im Internet (http://www.mugv.brandeburg.de/cms/media.php/lbm1.a.2334.de/vsw_milan.pdf), dass nach den in Brandenburg durchgeführten Erhebungen von 1991 bis Ende 2006 an den Windenergieanlagen fast doppelt so viele Rotmilane zu Tode kamen wie an Verkehrsanlagen. ff) Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich das Kollisionsrisiko durch bestimmte Maßnahmen vermeiden oder spürbar verringern ließe. Möglicherweise könnten Rotmilane zwar von der Nahrungssuche in unmittelbarer Nähe von Windenergieanlagen durch eine geeignete Oberflächengestaltung abgehalten und unter Berücksichtigung ihrer Nahrungsanforderungen auf andere Flächen für die überwiegende Zeit ihrer Jagd gelockt werden. Soweit das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt hat, bei der Bewertung des Tötungsrisikos einzelner Arten seien Vermeidungsmaßnahmen zu berücksichtigen, betraf dies allerdings solche Maßnahmen, die dem Bauherrn in dem das Vorhaben zulassenden Verwaltungsakt vorgeschrieben werden können, wie etwa die Schaffung von Überflughilfen und Leitstrukturen für Fledermäuse bei Straßenbauvorhaben (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.07.2008, a.a.O., RdNr. 91; Urt. v. 13.03.2008 – 9 VR 9.07 – Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 33, RdNr. 31, 35 in Juris). Auf die Gestaltung der Oberfläche der Offenlandbereiche, die dem Rotmilan als Nahrungshabitate dienen, können der Anlagenbetreiber und die Immissionschutzbehörde in der Genehmigung – wenn überhaupt – jedoch nur in begrenztem Umfang Einfluss nehmen. Der Anlagenbetreiber könnte zwar mit dem Eigentümer der gepachteten Flächen vereinbaren, dass diese nur in einer bestimmten, für den Rotmilan unattraktiven Weise bewirtschaftet werden. Eine solche Art der Bewirtschaftung könnte möglicherweise auch in einer Nebenbestimmung zur Genehmigung angeordnet werden. Für die Flächen außerhalb des Windparks, die vom Rotmilan überflogen werden, wird dies hingegen in aller Regel nicht in Betracht kommen. 2.2.3. Schließlich kommt auch die Erteilung einer Ausnahme vom Tötungs- und Verletzungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nach § 45 Abs. 7 BNatSchG oder einer Befreiung gemäß § 67 BNatSchG nicht in Betracht. a) Nach § 45 Abs. 7 BNatSchG können die nach Landesrecht für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden von den Verboten des § 44 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen 1. zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger erheblicher wirtschaftlicher Schäden, 2. zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt, 3. für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung, 4. im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder 5. aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art. Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG weiter gehende Anforderungen enthält. Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 92/43/EWG sind zu beachten. Die Landesregierungen können Ausnahmen auch allgemein durch Rechtsverordnung zulassen. Sie können die Ermächtigung nach Satz 4 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen. Es liegen schon keine Ausnahmegründe im Sinne des § 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG vor. Insbesondere sind für die Errichtung von Windenergieanlagen gerade am beantragten Standort keine zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses im Sinne von § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG ersichtlich. Im Übrigen wäre auch nicht erkennbar, weshalb keine zumutbaren Alternativen gegeben sein sollen. Weitere Ausnahmemöglichkeiten nach § 45 BNatSchG sind ebenfalls nicht ersichtlich. b) Gemäß § 67 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG kann von den Verboten des § 44 auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Diese Regelung soll sicherstellen, dass im Einzelfall das Interesse an einer Durchsetzung des gesetzlichen Verbots (im Falle einer unzumutbaren, d. h. nicht mehr in den Bereich der Sozialbindung des Eigentums fallenden Belastung unter Zahlung des erforderlichen Ausgleichs) mit dem Interesse an der Ermöglichung bzw. Fortdauer der Nutzung abgewogen werden kann (vgl. BT-Drucks. 16/5100, S. 13). Von einer unzumutbaren Belastung kann nur bei einer erheblichen Beeinträchtigung der Interessen des betroffenen Bürgers, insbesondere bei Eingriffen in Freiheit und Eigentum gesprochen werden; betriebswirtschaftliche Erwägungen, betriebliche Erschwernisse oder entgangene Gewinnmöglichkeiten genügen nicht (vgl. Meßerschmidt, BNatSchG § 62 RdNr. 6, m. w. Nachw.). Insoweit kann es nicht als unzumutbare Belastung angesehen werden, wenn ein Windenergieanlagenbetreiber an einem bestimmten Ort sein Vorhaben zur Errichtung von Windenergieanlagen nicht verwirklichen kann. II. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2, nicht aber die der Beigeladenen zu 1 für erstattungsfähig zu erklären; denn nur die Beigeladene zu 2 hat einen Sachantrag gestellt und sich so dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt. III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus den §§ 167 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 709 ZPO. IV. Der Senat lässt die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zu. Ein Revisionsverfahren kann zur Klärung der Rechtsfrage beitragen, ob der Behörde auch im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zusteht. Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, begehrt vom Beklagten die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für zwei Windkraftanlagen vom Typ ENERCON E-40/6.44 mit einer Nabenhöhe von 65 m und einem Rotorradius von 22 m (Gesamthöhe 87 m) auf dem Grundstück der Gemarkung Quedlinburg, Flur A, Flurstück 13, ca. 2,5 km nordöstlich der Ortslage Quedlinburg und ca. 2 km südlich der Ortslage Ditfurt. Die Klägerin hatte bereits am 25.06.2001 beim ehemaligen Landkreis Quedlinburg, einem der Rechtsvorgänger des Beklagten, eine Bauvoranfrage für dieses Vorhaben gestellt, zu dem die Beigeladene zu 1 am 16.11.2001 ihr Einvernehmen erteilte. Den Antrag lehnte der Landkreis Quedlinburg mit Bescheid vom 05.03.2002 ab. Zur Begründung gab er an, auf Grund der topografischen Gegebenheiten stelle der Bau von Windenergieanlagen eine erhebliche Beeinträchtigung der Stadtsilhouette von Quedlinburg dar. Der Bescheid enthielt ferner den Hinweis, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des ca. 500 bzw. 800 m entfernt liegenden FFH-Gebiets „Bode und Selke im Harzvorland“ nicht zu erwarten sei und auch ein besonders geschütztes Biotop im Sinne von § 30 NatSchG LSA nicht betroffen sei. Aus naturschutzrechtlicher Sicht seien zu einem möglichen, nach evtl. erfolgreichem Widerspruchsverfahren einzureichenden Bauantrag prüffähige Planungsunterlagen in Karte (Lageplan) und Text (Begründung) zu erarbeiten, deren Inhalt im Folgenden näher konkretisiert wurde. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das Regierungspräsidium Magdeburg mit Widerspruchsbescheid vom 23.04.2002 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte die Widerspruchsbehörde aus, dem raumbedeutsamen Vorhaben stünden öffentliche Belange entgegen, weil es außerhalb der im Regionalen Entwicklungsprogramm für den Regierungsbezirk Magdeburg festgelegten Eignungsgebiete für die Nutzung von Windenergie liege. Zudem sei es auch denkmalrechtlich nicht genehmigungsfähig. Auf die von der Klägerin hiergegen erhobene Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht Magdeburg – 4. Kammer – mit Urteil vom 03.06.2005 (4 A 276/03 MD) den Landkreis Quedlinburg, der Klägerin einen positiven Bauvorbescheid zu erteilen. Zur Begründung führte es u. a. aus, ihrem Vorhaben stünden keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen. Die erforderliche denkmalrechtliche Genehmigung sei zu erteilen, weil die Windenergieanlagen keine erhebliche Beeinträchtigung der Denkmalqualität der Altstadt von Quedlinburg zur Folge hätten. Auch planungsrechtliche Vorschriften hinderten das Vorhaben nicht. Das Regionale Entwicklungsprogramm für den Regierungsbezirk Magdeburg sei nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts nichtig. In Aufstellung befindliche Pläne der Raumordnung könnten dem Vorhaben nicht entgegen gehalten werden, weil eine hinreichende Konkretisierung noch fehle. Weitere öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB, insbesondere Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB stünden dem Vorhaben ebenso wenig entgegen. Der Landschaftsschutz, insbesondere der Wert der Landschaft als Naherholungsgebiet, werde durch die Anlagen nicht in nennenswerter Weise beeinträchtigt. Das gelte auch für die Belange des Denkmalschutzes. Den hiergegen vom Landkreis Quedlinburg gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte der Senat mit Beschluss vom 28.09.2005 (2 L 148/05) ab. Daraufhin erließ der Landkreis Quedlinburg zugunsten der Klägerin am 26.10.2005 einen positiven Bauvorbescheid, der u. a. die Auflage enthielt, dass zum Bauantrag wegen des mit dem Vorhaben verbundenen Eingriffs im Sinne von § 8 NatSchG LSA aus naturschutzrechtlicher Sicht prüffähige Planungsunterlagen in Karte (Lageplan) und Text (Begründung) zu erarbeiten seien, die (im Einzelnen aufgeführte) Mindestangaben enthalten müssten. Am 10.03.2006 beantragte die – auch als Bauherrin bezeichnete – Klägerin die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung von zwei Windenergieanlagen für denselben Typ wie in der Bauvoranfrage bezeichnet (allerdings mit der geringen Abweichung von 64,55 m statt 65 m Nabenhöhe) und für denselben Standort. Den Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 03.09.2007 ab und gab zur Begründung an, die Genehmigungsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG seien, hier in Form entgegenstehender naturschutzrechtlicher Belange, nicht erfüllt. Die Ablehnung sei erforderlich, um den bedeutendsten Zugkorridor der mittel- und nordeuropäischen Kranichpopulation freizuhalten. Das vorliegende avifaunistische Gutachten, das die Grundlage für die Erfassung und Bewertung der Vögel im landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP) bilde, sei methodisch falsch und deshalb unbrauchbar. Die im Literaturverzeichnis angegebenen Quellen seien nicht gründlich ausgewertet worden. Zudem sei der Planungsraum insbesondere Rast- und Nahrungsplatz für Rotmilane. Beide Vogelarten seien im Anhang I der EU-Vogelschutzrichtlinie enthalten. Der Rotmilan gelte zudem nach der Roten Liste Sachsen-Anhalts als besonders gefährdet. Das Gutachten enthalte auch keine Brutbestandserfassung der Greifvogelarten und schließe das bekannte Vorkommen des Feldhamsters aus. Schließlich habe die Landesreferenzstelle für Fledermausschutz weitere Anmerkungen zu dem von der Klägerin vorgelegten Fledermausgutachten gemacht. Hiergegen erhob die Klägerin am 19.09.2007 Widerspruch, den sie im Wesentlichen auf die Bindungswirkung des Vorbescheids vom 26.10.2005 auch in Bezug auf die „Umweltverträglichkeit“ der Anlagen stützte. Mit Widerspruchsbescheid vom 11.06.2008 wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt den Widerspruch als unbegründet zurück und führte zur Begründung u. a. aus, Belange des Naturschutzes hätten „im Bauvorverfahren“ aufgrund des Fehlens prüffähiger Unterlagen nicht geprüft werden können. Entsprechende Hinweise fänden sich im negativen Bauvorbescheid vom 05.03.2002. Im positiven Bauvorbescheid sei die Erbringung der fehlenden Unterlagen als Auflage formuliert. Bereits am 18.01.2008 haben die Gesellschafter der Klägerin jeweils als deren Mitglied Untätigkeitsklage erhoben und zur Begründung ausgeführt: Im Rahmen des Vorbescheidsverfahrens seien sämtliche angeblich entgegenstehenden Belange geprüft worden. Zu Unrecht werde eine fehlende Prüffähigkeit behauptet. Selbst wenn der Landkreis Quedlinburg im Vorbescheidsverfahren die Belange des Naturschutzes nicht geprüft haben sollte, entfalte der Vorbescheid Bindungswirkung, da es sich nicht um neue naturschutzrechtliche Belange handele. Aber auch bei fehlender Bindungswirkung bestehe ein Anspruch auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Ausweislich des von ihnen vorgelegten Gutachtens erfahre weder die Kranich- noch die Rotmilanpopulation fühlbare Beeinträchtigungen durch das beantragte Vorhaben. Der Beklagte sei nicht in der Lage, die in jeder Hinsicht nachvollziehbaren und auf langfristige Beobachtungen gestützten sachverständigen Wertungen substanziell anzugreifen. In der mündlichen Verhandlung haben die Gesellschafter auf den Hinweis des Vorsitzenden, dass „Probleme bezüglich der Aktivlegitimation der Kläger“ bestünden, erklärt, dass sie die Klage auch im Namen der Gesellschaft erhoben haben. Die Klägerin hat beantragt, ihr unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide die am 10.03.2006 beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zwei Windkraftanlagen des Typs ENERCON-40/6,44 mit einer Nabenhöhe von 64,55 m, einem Rotordurchmesser von je 44,70 m und einer Nennleistung von 600 kW am Standort Gemarkung Quedlinburg, Flur A, Flurstück 13, zu erteilen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, Zur Begründung hat er die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden wiederholt und ergänzend vorgetragen: Der Bauvorbescheid vom 26.10.2005 habe noch keine abschließende Regelung zur Frage einer Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens aus naturschutzrechtlicher Sicht enthalten. Auch in dem vorausgegangenen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren seien die Belange des Naturschutzes nicht abschließend erörtert oder gar in eine endgültige Abwägung einbezogen worden. Im Mittelpunkt des Verfahrens hätten Belange des Denkmalschutzes und planungsrechtliche Belange gestanden. Mit dem angefochtenen Urteil vom 22.06.2009 hat das Verwaltungsgericht Magdeburg – 1. Kammer – die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die klagenden Gesellschafter seien nicht aktivlegitimiert. Antragsteller und Bauherr sei die Gesellschaft bürgerlichen Rechts gewesen, die auch im Verwaltungsprozess aktiv und passiv parteifähig sei. Die hinter der Gesellschaft stehenden natürlichen Mitglieder könnten keine eigenen Rechte geltend machen. Nur in bestimmten Ausnahmesituationen werde eine Rechtsverfolgung außerhalb der Handlungsverfassung der Gesellschaft durch einzelne Gesellschafter für zulässig gehalten. Ein solche liege hier aber nicht vor. Soweit die Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung erklärt hätten, sie würden auch für die GbR klagen, stelle dies eine subjektive Klageänderung dar, die sich als unzulässig erweise, weil der Beklagte nicht eingewilligt habe und nach dem Ermessen der Kammer die Klageänderung nicht sachdienlich sei. Die vom Senat wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung zugelassene Berufung haben die klagenden Gesellschafter wie folgt begründet: Allein der Zusammenschluss in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts führe nicht dazu, dass den Gesellschaftern die Klagebefugnis fehle. Eine andere Beurteilung folge auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach eine Außengesellschaft bürgerlichen Rechts, wenn sie materielle Rechtsinhaberin sei, selbst rechts- und parteifähig und damit „richtige“ Partei des Rechtsstreits sei. Auch wenn die Gesellschaft Inhaberin des beantragten Genehmigungsrechts sein könne, bedeute dies im Umkehrschluss nicht zwingend, dass die beiden Gesellschafter in gesamthänderischer Verbundenheit als Rechtsinhaber ausscheiden. Im Übrigen seien in der mit nämlicher Bezeichnung des Rubrums geführten Auseinandersetzung zwischen den gleichen Parteien des vorliegenden Rechtsstreits Zweifel an der Aktivlegitimation nicht geäußert worden. Selbst wenn allein die Gesellschaft Rechts-inhaberin sein sollte, hätte die Klage nicht mangels Aktivlegitimation abgewiesen werden dürfen. Vielmehr wäre dann unzweifelhaft die Gesellschaft „richtige“ Partei des Rechtsstreites, ohne dass es einer Klageänderung bedürfe. Es sei dann lediglich das Klagerubrum zu berichtigen. Unabhängig davon wäre auch eine Klageänderung sachdienlich gewesen. Zudem habe der Beklagte in die Klageänderung dadurch eingewilligt, dass er in der mündlichen Verhandlung ohne weitere Stellungnahme zu der vom Verwaltungsgericht angenommenen subjektiven Klageänderung Klageabweisung beantragt habe und mündlich verhandelt worden sei. Bei der Vereinbarkeit ihres Vorhabens mit artenschutzrechtlichen Belangen dürften bestehende Vorbelastungen des Gebiets – hier in Form bereits vorhandener Windenergieanlagen und der nahe gelegenen, vierspurig ausgebauten Bundesstraße B 6n – und das daraus resultierende erhöhte Lebensrisiko sowie die Lärmbelastung für die geschützten Tiere nicht unberücksichtigt bleiben. Es sei nicht belegt, dass sich im Nahbereich zum streitgegenständlichen Plangebiet im Jahr 2011 Rotmilanhorste befunden hätten. Sie selbst hätten die vom Beklagten benannten Horste im Nahbereich am 20.12.2011 zwischen 11.00 Uhr und 15.00 Uhr gesucht, aber nur zwei nicht genutzte Horste gefunden und auch keinen Großvogel beobachtet. Zwischen dem 11. und 13.01.2012 sei lediglich in der Dämmerung am 11. und 12.01.2012 ein Rot- oder Schwarzmilan über dem vom Beklagten bezeichneten Schlafplatz gesehen worden. Bislang stehe nur ein Totfund im Jahr 2006 zu Buche, der aber nicht zwingend den bestehenden Windenergieanlagen zugeordnet werden könne. Der empfohlene Tabubereich von 1.000 m um Rotmilanhorste sei ebenso wenig nachvollziehbar wie ein 2-km-Radius als Hauptaktivitätsbereich, da nach zwischenzeitlich gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen erhebliche Unterschiede bei der Raumnutzung durch einzelne Rotmilane bestünden. Den in § 28 NatSchG LSA bestimmten Abstand von 300 m um Rotmilanhorste halte ihr Vorhaben in jedem Fall ein. Auch wenn die Böden östlich der Bode ertragsreich seien, führe dies nicht zwangsläufig dazu, dass sich dort auch größere Populationen des Rotmilans befänden. Von größerem Gewicht sei vielmehr die Bewirtschaftungsart und die sich daraus für den Rotmilan ergebenden Jagdmöglichkeiten. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 03.09.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 11.06.2008 zu verpflichten, ihr eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zwei Windkraftanlagen des Typs ENERCON-40/6,44 mit einer Nabenhöhe von 64,55 m, einem Rotordurchmesser von je 44,70 m und einer Nennleistung von 600 kW am Standort Gemarkung Quedlinburg, Flur A, Flurstück 13, gemäß ihrem Antrag von 10.03.2006 zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er nimmt Bezug auf sein Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren und trägt ergänzend vor: Im nordöstlichen Harzvorland seien seit 1986 kontinuierlich alle fünf Jahre die Greifvogelbestände großflächig erfasst worden. Die Kartierung werde vom Museum Heineanum – Museum für Vogelkunde – in Halberstadt initiiert und ausgewertet. Das Plangebiet des streitgegenständlichen Vorhabens sei Bestandteil dieser Bestandserfassung. Herr R. S. habe dieses Gebiet seit 1986 untersucht. Im Jahr 2011 habe er u. a. 8 Brutpaare des Rotmilans (7 besetzte Horste und 1 Revierpaar) ermittelt und auf einer Erfassungskarte dargestellt. Im Nahbereich zum streitgegenständlichen Plangebiet in Abständen von ca. 950 m, 1.050 m und 1.400 m zu der nächstgelegenen der beiden Windenergieanlagen habe er 3 besetzte Horste gefunden. Bei diesen geringen Abständen seien die Brutvögel einem besonders hohen Kollisionsrisiko mit den Windenergieanlagen ausgesetzt, da der weitaus größte Teil der Flugaktivitäten der Altvögel in einem Abstand bis 2.000 m um den Horst stattfinde. Telemetriestudien in benachbarten Gebieten des nördlichen Harzvorlandes hätten ergeben, dass im Mittel 50 % aller Ortungen bis 1.000 m und 80 % aller Ortungen bis 2.000 m vom Horst entfernt gelegen hätten. Die bevorzugten Nahrungsflächen lägen überwiegend auf den Ackerflächen der Hochflächen östlich der Bode und damit auch im streitigen Plangebiet. Die Bestandsentwicklung der Herbst- und Winterschlafplätze des Rotmilans in der Bode-Selke-Aue seien zwar ab dem Jahr 2003 nicht mehr systematisch erfasst worden. Den Fortbestand der Schlafplatztradition in dem Gebiet hätten jedoch 3 Beobachtungen in den Jahren 2004, 2007 und 2010 belegt. Die Beigeladene zu 1 stellt keinen Antrag. Die Beigeladene zu 2 beantragt, die Berufung zurückzuweisen, und macht Folgendes geltend: Dem Vorhaben der Klägerin stünden nicht nur Belange des Vogelschutzes entgegen. Es stehe auch in Widerspruch zu Zielen der Raumordnung, weil der Standort außerhalb der im Regionalen Entwicklungsplan für die Planungsregion Harz festgelegten Eignungs- und Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie liege. Dem Vorbescheid vom 26.10.2005 komme keine Bindungswirkung zu, weil die Kläger in ihrer Bauvoranfrage einen weiten, unbestimmten Antrag gestellt hätten. Die dem Antrag beigefügten und das Projekt näher beschreibenden Unterlagen nähmen auf den Naturschutz keinen Bezug. Aus der weit formulierten Voranfrage folge auch nicht, dass ein auf die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens gerichteter Vorbescheidsantrag gleichsam automatisch die Prüfung sämtlicher in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB ausdrücklich benannter Belange erfordere. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die vom Beklagten vorgelegten Behördenvorgänge Bezug genommen.