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Beschluss

8 A 21/14

Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2015:0217.8A21.14.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Der Antrag auf gerichtliche Fristsetzung zum Abschluss des Disziplinarverfahrens nach § 60 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA) ist zulässig und begründet. 2 § 60 Abs. 1 Satz 1 DG LSA bestimmt, dass „der Beamte beim Gericht die gerichtliche Bestimmung einer Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens beantragen“ kann, wenn „ein behördliches Disziplinarverfahren nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Einleitung durch Erlass einer Einstellungsverfügung oder Disziplinarverfügung oder durch Erhebung der Disziplinarklage abgeschlossen worden“ ist. Liegt ein zureichender Grund für den fehlenden Abschluss vor, ist der Antrag abzulehnen (§ 60 Abs. 2 Satz 2 DG LSA). 3 Zur Überzeugung des Disziplinargerichts liegt zum augenblicklichen Zeitpunkt, d. h. zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ein zureichender Grund für den fehlenden Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens nicht (mehr) vor, so dass eine gerichtliche Fristsetzung geboten ist. 4 Die gerichtliche Fristsetzung dient der Beachtung des dem Disziplinarrecht innewohnenden Beschleunigungsgebotes (§ 4 DG LSA). Gegenstand der gerichtlichen Prüfung ist die Frage des zureichenden Grundes für den fehlenden Abschuss des behördlichen Disziplinarverfahrens. Dies entspricht inhaltlich der unangemessenen Verzögerung, die sprachlich treffender ist (Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 5. Auflage 2012, § 62 BDG Rz. 10). Unangemessen ist eine über sechs Monate hinausgehende Verzögerung, wenn die Sachaufklärung bzw. Verfahrenshandlungen nicht mit der gebotenen und möglichen Beschleunigung durchgeführt worden sind. Dabei hat das Gericht einerseits die Unabhängigkeit des mit den Ermittlungen betrauten Beamten (Ermittlungsführer) und dessen Beurteilungsspielraum zu den einzelnen Aufklärungspunkten und Aufklärungsmitteln sowie die notwendige Bearbeitungs- und Prüfungszeit, andererseits das Recht des Beschuldigten auf beschleunigte Bearbeitung zu berücksichtigen. 5 Ob unangemessen verzögert wurde, lässt sich nicht durch den bloßen Vergleich einer pauschalen Prognose der notwendigen Gesamtbearbeitungszeit mit dem Sechsmonatszeitraum beantworten, sondern nur durch die konkrete Nachprüfung des bisherigen realen Bearbeitungszeitaufwandes feststellen. Sinn des zeitlichen Rahmens im Sinne der Beschleunigung ist nicht, eine fiktive Bearbeitungszeit zu errechnen und daran die Einhaltung des Beschleunigungsgebotes zu messen. Das wäre nicht nur utopisch, sondern würde auch in rechtlich bedenklicher Weise in die Disziplinarbefugnisse des Dienstherrn eingreifen. Der Zweck der Fristsetzung zielt allein darauf ab, die - auf der Grundlage der zu akzeptierenden Aufklärungserwägungen - tatsächlich erfolgte Verfahrensverzögerungen zu erfassen. Bei der Feststellung des Arbeitsaufwandes ist nicht von dem Arbeitsaufwand auszugehen, den das Gericht nach seiner Beurteilung der Rechtslage annehmen würde, sondern von demjenigen, der sich aus der Aufklärungsbeurteilung des Ermittlungsführers ergibt. Hierbei ist Großzügigkeit geboten. Unangemessene Verzögerung ist gleichbedeutend mit sachlich nicht gerechtfertigter Untätigkeit der jeweils befassten Disziplinarorgane. Untätigkeit des Ermittlungsführers liegt nicht in den Einarbeitungs- und Überlegungszeiten, in den unvermeidbaren Zwischenzeiten zwischen Ladung und Anhörungs- oder Beweistermin in den üblichen Bürolaufzeiten, in den durch die Beschuldigten selbst veranlassten Unterbrechungen oder Vertagungen von Terminen oder Fristverlängerung für Schriftsätze, in den Urlaubs- oder Krankheitsbedingten Abwesenheiten der Beteiligten. Ergibt aber die genaue Nachprüfung, dass das jeweils zuständige Organ auf der Basis seiner Aufklärungsbeurteilung längere Zeiten ohne sachlichen Grund untätig geblieben ist, so liegt darin eine unangemessene Verzögerung. 6 Das sodann weiter erforderliche Verschulden ergibt sich daraus, dass die Organe nicht für die ihnen mögliche Beschleunigung des Verfahrens sorgen. So ist der Ermittlungsführer, zur Aufbietung all seiner Kräfte und seiner Zeit zur vorrangigen Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens verpflichtet. Die Einleitungsbehörde muss dafür sorgen, dass er nach Bedarf so weit von den Aufgaben seines Hauptamtes freigestellt wird, dass er sich mit Vorrang den behördlichen Ermittlungen widmen kann (vgl. BVerwG, Beschluss v. 23.05.1977, I DB 4.77; juris). Ebenso muss die Einleitungsbehörde qualitativ und quantitativ personell ausgestattet sein. Eine sachgerechte Organisation der Verwaltungsabläufe muss gewährleistet sein (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschluss v. 11.08.2009, 2 AV 3.09; VG Magdeburg, Beschluss v. 28.03.2012, 8 A 2/12; Beschluss v. 21.03.2013, 8 A 4/13; Beschluss v. 26.11.2013, 8 A 18/13; zuletzt; Beschluss v. 30.01.2014, 8 A 22/13 und Beschluss v. 15.01.2014, 8 A 20/13, mit Verweis auf: Hummel/Köhler/Mayer; BDG 4. Auflage 2009, § 62 Rz 10 ff.; VG Wiesbaden, Beschluss v. 04.02.2013, 25 L 1251/12.WI.D; alle juris; Urban/Wittkowski, BDG, § 62 Rz. 10). 7 Die Vorschrift steht damit in einem Spannungsverhältnis zu der gleichfalls bestehenden Pflicht, den disziplinarrechtlich relevanten Sachverhalt umfassend zu ermittelt (§ 21 ff DG LSA) und dem Beamten, gegen den ermittelt wird, die Möglichkeit zur Äußerung zu geben (§ 30 DG LSA). Gestalten sich die Ermittlungen schwierig oder umfangreich, so lässt sich die Bearbeitungsfrist nicht einhalten, ohne die Aufklärungs- und die Anhörungspflicht zu verletzten (BVerwG, Beschluss v. 11.08.2009, 2 AV 3.09; juris). Darüber hinaus sind vom Disziplinargesetz vorgesehene behördeninterne Beteiligungen und Zustimmungen zu beachten (vgl. §§ 35, 76 DG LSA), wobei dortige großzügige Fiktionswirkungen, etwa in § 35 Abs. 1 Satz 2 DG LSA, ebenso im Widerspruch zum Beschleunigungsgebot stehen und somit in dem Disziplinargesetz des Bundes (BDG) und anderer Länder fehlen. Soweit ersichtlich hat nur noch Sachsen eine gleichlautende Zustimmungsregelung; Schleswig-Holstein sieht eine Fiktionswirkung von einem Monat vor. 8 Gemessen an diesen Vorraussetzungen, muss vorliegend von einer - schuldhaften - verzögerten Bearbeitung ausgegangen werden. 9 Dem Kläger wird mit dem unter dem 07.08.2012 eingeleiteten behördlichen Disziplinarverfahren vorgeworfen, sich als Lehrkraft abfällig und beleidigend gegenüber einem Schulleiter und der Klassenkonferenz geäußert zu haben. Zudem habe er einem Mitarbeiter des Landesverwaltungsamts Amtsmissbrauch vorgeworfen und mit einer Anzeige wegen Körperverletzung gedroht. Während einer Elternversammlung habe er Anschuldigungen unter andrem gegenüber der Schulleitung erhoben. Mitarbeiter des Landesschulamtes habe er gebeten, eine zu spät abgegebene Bewerbung zurück zu datieren. 10 In der Folgezeit sind durch die eingesetzte Ermittlungsführerin Zeugenvernehmungen am 06.11., 07.11.,16.11.,22.11. und 30.11.2012 durchgeführt worden. Die Protokolle wurden ein Jahr später im September 2013 gefertigt und übersandt. Der Beklagte führt selbst aus, dass weitere Maßnahmen zeitlich danach nicht eingeleitet wurden. Es folgt das Eingeständnis, dass es der Ermittlungsführerin aufgrund der bestehenden Arbeitsbelastung nicht möglich gewesen sei, die Ermittlungen zwischenzeitlich weiter zu betreiben. 11 Das Disziplinargericht muss mit aller Deutlichkeit und entschieden darauf hinweisen, dass derartiger pauschaler Vortrag – zudem ohne Übersendung der Disziplinarvorgänge – nicht ausreicht, um nach den oben genannten Voraussetzungen von einer ordnungsgemäßen Bearbeitung des Disziplinarverfahrens auszugehen. Auch soweit es sich um mehrere und umfangreiche Tatvorwürfe in einem sensiblen pädagogischen Bereich handelt, so sind solche Sachverhalte dem Disziplinarrecht nicht fremd und müssen gleichwohl einer fachgerechten Bearbeitung und Beurteilung zugeführt werden. Dies gerade deswegen, weil der unter dem Verdacht des Disziplinarverfahrens stehende Beamte aufgrund des dem Disziplinarrecht immanenten Beschleunigungsgebot einen Anspruch auf zeitgerechte Bearbeitung zusteht. An diesem Verständnis scheint es bei dem Beklagten zu mangeln. Nach dem Vortrag der Beteiligten ist nicht davon auszugehen, dass etwa zahlreiche Anträge des Beamten oder sonstige Verzögerungen durch den Kläger, die Bearbeitung des Verfahrens erschweren würden. Wie bereits ausgeführt, stellt die Arbeitsbelastung der Ermittlungsführerin gerade keinen hinreichenden Grund für die unverschuldete Verzögerung der Bearbeitung des Disziplinarverfahrens dar. Der Dienstherr muss die notwendigen qualitativen und quantitativen personellen Voraussetzungen für die zügige Bearbeitung der behördlichen Disziplinarverfahren gewährleisten. Dies ist hier nicht geschehen. Dabei merkt das Disziplinargericht an, dass es für die - internen - personellen Probleme bei dem Beklagten durchaus Verständnis zeigt. Der Beklagte ist daher aufgerufen, das Disziplinarverfahren unter Aufbietung all seiner Kräfte und gegebenenfalls unter Beantragung entsprechender personeller Unterstützung bei den aufsichtsführenden Behörden und dem zuständigen Ministerium, zum Abschluss zu bringen. 12 Bei Abwägung aller Interessen, sieht das Disziplinargericht in dem vorliegenden Einzelfall die Notwendigkeit, den Abschluss des Verfahrens bis zu einem bestimmten, angemessen zu bestimmenden Zeitpunkt vorzugeben. Für die Bestimmung der Frist kann das Gericht, anders als bei der Feststellung der Verzögerung, nur eine summarische Beurteilung des weiteren Aufklärungsaufwandes vornehmen und prognostizieren, innerhalb welche Zeitraums im Rahmen einer geordneten Untersuchung der Abschluss des Verfahrens erreicht werden kann (BVerwG, Beschluss v. 22.07.1998, 1 DB 2.98; juris). Da mangels Angaben des Beklagten unklar ist, was nach den durchgeführten Beweisaufnahmen noch zu geschehen hat, ist davon auszugehen, dass die Beweisaufnahmen nunmehr durch die Ermittlungsführerin zu werten ist. Dazu sollte der im Tenor bezeichnete Zeitraum ausreichend erscheinen, zumal sich die Ermittlungsführerin nunmehr – gegebenenfalls unter Freistellung von ihren sonstigen Aufgaben, ausschließlich – mit dem Disziplinarverfahren zu beschäftigen haben wird. 13 Auf das weitere Antragsrecht nach §§ 60 Abs. 2 Satz 3, 50 Abs. 2 Satz 3 bis 5 DG LSA sowie die Folgen, die sich aus dem Ablauf der Frist nach § 60 Abs. 3 DG LSA ergeben, wird hingewiesen. 14 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 72 Abs. 4 DG LSA i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO.