Beschluss
8 B 20/14
VG MAGDEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur vorläufigen Einbehaltung von Dienstbezügen nach § 38 Abs. 2 DG LSA: Bis zu 50 % sind zulässig, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis folgen wird.
• Die gerichtliche Prüfung nach § 61 Abs. 2 DG LSA beschränkt sich auf eine summarische Prüfung der vom Dienstherrn angeführten Tatsachen; ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Einbehaltung sind dann zu bejahen, wenn die Prognose der Entfernung nicht überwiegend wahrscheinlich ist oder die Gewährung angemessener Alimentation außer Acht gelassen wurde.
• Bei der Bemessung des Einbehaltungsanteils sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten maßgeblich; die Orientierung an Sozialhilfegrundsätzen und pauschale Zuschläge können sachgerecht sein, solange keine existenzgefährdende Beeinträchtigung vorliegt.
Entscheidungsgründe
Vorläufige Einbehaltung von Dienstbezügen wegen voraussichtlicher Entfernung rechtmäßig • Zur vorläufigen Einbehaltung von Dienstbezügen nach § 38 Abs. 2 DG LSA: Bis zu 50 % sind zulässig, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis folgen wird. • Die gerichtliche Prüfung nach § 61 Abs. 2 DG LSA beschränkt sich auf eine summarische Prüfung der vom Dienstherrn angeführten Tatsachen; ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Einbehaltung sind dann zu bejahen, wenn die Prognose der Entfernung nicht überwiegend wahrscheinlich ist oder die Gewährung angemessener Alimentation außer Acht gelassen wurde. • Bei der Bemessung des Einbehaltungsanteils sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten maßgeblich; die Orientierung an Sozialhilfegrundsätzen und pauschale Zuschläge können sachgerecht sein, solange keine existenzgefährdende Beeinträchtigung vorliegt. Die Antragstellerin, Polizeivollzugsbeamtin im Rang einer Kriminalkommissarin, wurde am 11.08.2014 vorläufig des Dienstes enthoben. Wegen falscher uneidlicher Aussage in Tateinheit mit versuchter Strafvereitelung wurde sie am 12.11.2013 rechtskräftig zu sechs Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt. Die Dienstbehörde ordnete mit Bescheid vom 24.09.2014 die teilweise Einbehaltung der Dienstbezüge in Höhe von 31 % an, da im sich anschließenden Disziplinarverfahren voraussichtlich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erwarten sei. Die Beamtin beantragte nach § 61 Abs. 2 DG LSA die Aufhebung der Einbehaltung und rügte insbesondere die Höhe der Kürzung. Das Disziplinargericht überprüfte lediglich summarisch die Prognose und die Berechnung des Kürzungsanteils ohne gesonderte Beweisaufnahme. • Rechtsgrundlage ist § 38 Abs. 2 DG LSA, wonach bei voraussichtlicher Entfernung bis zu 50 % der Dienstbezüge einbehalten werden dürfen. • Die gerichtliche Kontrolle nach § 61 Abs. 2 DG LSA verlangt eine summarische Prüfung der vom Dienstherrn angeführten Gründe; es ist nicht Aufgabe des Gerichts, eine eigene Ermessensentscheidung an die Stelle der Behörde zu setzen. • Die Anknüpfung an die Begründung der vorläufigen Dienstenthebung ist aus Effizienzgründen zulässig, sofern diese Gründe verständlich und nachvollziehbar dargelegt sind. • Die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung wegen uneidlicher Falschaussage und versuchter Strafvereitelung begründet eine hinreichend gewichtige Prognose, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis überwiegend wahrscheinlich ist, zumal das Vertrauen in das Amt wesentlich beschädigt wurde. • Bei der Bemessung des Kürzungsanteils ist die Alimentationspflicht des Dienstherrn zu beachten; die Behörde durfte sich an Sozialhilfegrundsätzen orientieren, erhöhte Pauschalen sowie Mehrbedarf für alleinerziehende Mutter mit zwei Kindern berücksichtigen und das Kindergeld als Einkommen anrechnen. • Die getroffene Kürzung von 31 % stellt keine existenzgefährdende Belastung dar und ist deshalb im vorläufigen Verfahren verhältnismäßig. • Da die Antragstellerin die Prognose nicht substantiiert bestreitet und die von ihr geltend gemachten weiteren Ausgaben nicht belegt wurden, bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Einbehaltung. Der zulässige Antrag nach § 61 Abs. 2 DG LSA ist unbegründet; die Anordnung der Einbehaltung von 31 % der Dienstbezüge bleibt bestehen. Das Disziplinargericht bestätigt, dass die Prognose der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis überwiegend wahrscheinlich ist und die Behörde bei der Berechnung des Kürzungsanteils das Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt hat. Die Orientierung an Sozialhilfegrundsätzen, die pauschale Erhöhung und die Anerkennung von Mehrbedarf für Alleinerziehende sind nachvollziehbar und verhindern keine unzumutbare Existenzgefährdung. Die Antragstellerin hat daher keinen Anspruch auf Aufhebung oder Verringerung der Einbehaltung; die Kostenentscheidung beruht auf den einschlägigen Bestimmungen des Disziplinargesetzes und der VwGO.