Beschluss
15 B 22/22 MD
VG Magdeburg 15. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2022:1026.15B22.22MD.00
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Leitsätze
Die Voraussetzungen für die teilweise Einbehaltung des Ruhegehalts können bei der Wahrnehmung von Nebentätigkeiten während einer Krankschreibung vorliegen.(Rn.17)
(Rn.25)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Voraussetzungen für die teilweise Einbehaltung des Ruhegehalts können bei der Wahrnehmung von Nebentätigkeiten während einer Krankschreibung vorliegen.(Rn.17) (Rn.25) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. I. Der 1988 geborene Antragsteller ist Ruhestandsbeamter und war zuletzt im Reviereinsatzdienst der Antragsgegnerin tätig. Er ist verlobt und lebt mit seiner Verlobten in einem gemeinsamen Haushalt. Mit der Disziplinarklage vom 23.05.2022 (15 A 15/22) wird dem Antragsteller von der Antragsgegnerin vorgeworfen, während seiner dauerhaften Krankschreibung seit dem 08.08.2016 mehrere, teilweise nicht genehmigte Nebentätigkeiten ausgeübt zu haben. Der Antragsteller sei als Bauplaner, Bauherr und künftiger Betreiber einer aus 27 Häusern bestehenden Wohnanlage, zu der ein Pflegedienst angegliedert werden solle. Der Antragsteller habe das Projekt auf der Sitzung des Ortschaftsrates am 06.02.2018 vorgestellt. In der Sitzung habe der Antragsteller auf Nachfrage mitgeteilt, dass es einen Hausmeister geben solle und er von drei Mitarbeitern ausgehe. Diese Tätigkeit habe die Antragsgegnerin nicht genehmigt. Auch habe der Antragsteller ohne Nebentätigkeitsgenehmigung ein Objekt mit sechs Wohneinheiten zusammen mit seinem Bruder als Ferienwohnungen und Monteurwohnungen vermietet. Für seine Mitarbeit in der Firma „V... GmbH“ habe er zwar eine Nebentätigkeitsgenehmigung erhalten. Seine Tätigkeit für diese Firma habe aber einen größeren Umfang ausgeübt, als gegenüber seinem Dienstherrn angegeben. Darüber hinaus habe der Antragsteller durch die Verweigerung einer aus Sicht des Polizeiarztes empfohlenen stationären Behandlung seiner Erkrankungen, seine dauerhafte Dienstunfähigkeit herbeigeführt. Aufgrund der streitbefangenen Verfügung vom 01.08.2022 behält die Antragsgegnerin nach § 38 Abs. 3 DG LSA für die Dauer des Disziplinarverfahrens 30 % des Ruhegehalts des Antragstellers ein. Zur Begründung führt die Antragsgegnerin aus: Mit der Disziplinarklage habe sie beantragt, dem Antragsteller das Ruhegehalt abzuerkennen. Die Einbehaltung der Dienstbezüge setze voraus, dass im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden werde. Es genüge hierzu, dass aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung des dem Beamten vorgeworfenen Sachverhalts es überwiegend wahrscheinlich ist, dass gegen ihn die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme verhängt werde. Zur Schwere des dem Antragsteller vorzuwerfenden Dienstvergehens habe sie in der Disziplinarklage Stellung genommen und beziehe sich deshalb ausdrücklich auf die in der Disziplinarklage vorgetragenen Ausführungen und mache sie zum Gegenstand der Verfügung. Die Einbehaltung von 30 % des Ruhegehalts sei ermessensgerecht. Der Lebensunterhalt des Beamten sei auch bei der Einbehaltung von 30 % seines Ruhegehaltes gesichert. Das in diesem Umfang gekürzte monatliche Netto-Ruhegehalt zuzüglich sonstiger Einnahmen des Antragstellers übersteige seinen errechneten monatlichen Bedarf. II. Der zulässige Antrag nach § 61 DG LSA, mit dem sich der Antragsteller gegen die teilweise Einbehaltung von Dienstbezügen wendet, ist - im Ergebnis - unbegründet. Die vom Disziplinargericht vorzunehmende Prüfung ergibt, dass die Verfügung nicht aufzuheben ist. Denn zur Überzeugung des Disziplinargerichts bestehen nach § 61 Abs. 2 DG LSA keine ernstlichen Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit. 1.) Nach § 38 Abs. 3 DG LSA kann die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens anordnen, dass dem Beamten bis zu 30 v. H. des Ruhegehalts einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird. Bei den Anordnungen nach § 38 DG LSA handelt es sich nicht um Disziplinarmaß-nahmen im Sinne des disziplinarrechtlichen Maßnahmenkatalogs, sondern um beamtenrechtliche Maßnahmen des Disziplinarrechts (Hummel/Köhler/Mayer/Baunack, Kommentar, BDG, 7. Auflage 2021, § 38, Rdnr. 1). Ihre Berechtigung ergibt sich aus dem funktionalen Bedürfnis, noch vor der endgültigen Klärung des Vorliegens eines Dienstvergehens und der abschließenden Entscheidung über die angemessene Maßregelung des Beamten eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende vorübergehende Sicherungsregel zu treffen. Die Anordnungen müssen pflichtgemäßem Ermessen der Einleitungsbehörde entsprechen. 2.) Nach § 61 Abs. 2 DG LSA ist die Einbehaltung von Dienstbezügen dann aufzuheben, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Disziplinargerichts (vgl. nur zuletzt: Beschl. v. 29.07.2020, 15 B 7/20; juris) ist dies der Fall, wenn sich die Entscheidungen nach § 38 DG LSA dem Grunde nach als rechtswidrig erweisen, weil die tatbestandlich geforderte Prognoseentscheidung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der späteren voraussichtlichen Entfernung aus dem Dienst nicht - oder nicht sorgfältig - vorgenommen wird oder sich diese nicht bestätigt. Ebenso wenn sich die Ermessensentscheidung des Dienstherrn hinsichtlich der Höhe des Einbehaltungssatzes nach § 38 Abs. 2 DG LSA nicht (mehr) an dem Grundsatz der angemessenen Alimentation des Beamten ausrichtet. Ernstliche Zweifel sind schon dann anzunehmen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts offen ist, ob die Anordnungen nach § 38 DG LSA rechtmäßig oder rechtswidrig sind (vgl. nur: Bay. VGH, B. v. 11.04.2012 - 16b DC 11.985 -; NdsOVG, B. v. 13.5.2005 - 3 ZD 1/05 -; alle juris). Es reicht aus, dass der Erfolg des Rechtsbehelfs ebenso wenig auszuschließen ist wie sein Misserfolg (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.11.2019, 2 VR 3.19; OVG LSA, Beschl. v. 05.10.2020, 10 M 4/20; alle juris). Die Prognose trägt nur dann, wenn nach dem Kenntnisstand eines Eilverfahrens die Möglichkeit des Ausspruchs der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme überwiegend wahrscheinlich ist. Dies beinhaltet eine vom Gericht vorzunehmende summarische Prüfung des zurzeit bekannten Sachverhaltes und eine daran orientierte Wahrscheinlichkeitsprognose. Hinsichtlich des zur Last gelegten Dienstvergehens genügt die Feststellung, dass der Beamte dieses Dienstvergehen mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit begangen hat; nicht erforderlich ist, dass das Dienstvergehen bereits in vollem Umfang nachgewiesen ist (vgl. VG Magdeburg, B. v. 05.11.2020 – 15 B 10/10 -, juris, Rdnr. 19 m. w. N.). Die Beurteilung im Verfahren nach § 61 DG LSA erfordert keine gesonderten Beweiserhebungen, sondern ist in der Lage, in der sich das Disziplinarverfahren jeweils befindet, anhand der bis dahin zu Tage getretenen Tatsachen zu treffen. Für eine Einbehaltung der Dienstbezüge können u. U. selbst durch Aktenvermerke untermauerte Erkenntnisse ausreichen. Dabei ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen (BVerwG, B. v. 22.07.2002 - 2 WDB 1.02 -; OVG Berlin-Brandenburg; B. v. 18.08.2005 - 80 SN 1.05; Bay VGH, B. v. 11.04.2012 - 16b DCV 11.985 -; alle juris). Jedoch muss für die gerichtliche Überprüfung der Einbehaltung der Dienstbezüge maßgeblich auf die von dem Dienstherrn in dem Bescheid herangezogenen Gründe der Pflichtenverletzung abgestellt werden. Ähnlich wie bei der Bestimmtheit des Tatvorwurfs im Sinne eines konkreten Anklagesatzes als inhaltliche Anforderung an die - spätere - Disziplinarklageschrift, müssen die Sachverhalte, aus denen das Dienstvergehen hergeleitet wird, aus sich heraus verständlich und nachvollziehbar geschildert werden. Ort und Zeit der einzelnen Handlungen müssen möglichst genau angegeben, die Geschehensabläufe nachvollziehbar beschrieben werden (vgl. nur: BVerwG, Urteile v. 23.11.2006 - 1 D 1.06 -, v. 25.01.2007 - 2 A 3.05 -; Beschlüsse v. 13.03.2006 - 1 D 3.06 -, v. 18.11.2008 - 2 B 63.08 und v. 21.04.2010 - 2 B 101.09 -; alle juris). Nur diese können durch das Disziplinargericht im Rahmen der Würdigung durch Akteninhalte und sonstige - evtl. auch später, im Laufe des Verfahrens nach § 61 DG LSA hinzutretende - Erkenntnisse untermauert werden, um so die Prognoseentscheidung, das heißt die Ausübung des ordnungsgemäßen Ermessens durch den Dienstherrn, zu überprüfen (VG Magdeburg, B. v. 12.06.2012 - 8 B 5/12, juris). Hingegen ist es dem Disziplinargericht verwehrt, anstelle der Disziplinarbehörde eine eigene Ermessenserwägung anzustellen (OVG Saarland, B. v. 18.05.2011 - 6 B 211/11 -; juris). Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 DG LSA nach der Schwere des Dienstvergehens und des unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten eingetretenen Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. § 13 Abs. 2 DG LSA bestimmt, dass ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist (Satz 1). Die Feststellung des verloren gegangenen Vertrauens ist verwaltungsgerichtlich voll inhaltlich nachprüfbar (Satz 2). Demnach ist maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme die Schwere des Dienstvergehens. Sie beurteilt sich zum einen nach der Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale) und zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Betrieb und für Dritte (vgl. zum gleichlautenden § 13 BDG, BVerwG, U. v. 20.10.2005 - 2 C 12.04; U. v. 03.05.2007 - 2 C 9.06 -; B. v. 10.09.2010 - 2 B 97/09 -; VGH Baden-Württemberg, U. v. 16.09.2010 - DL 16 S 579/10 -; alle juris). Erst bei Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Beamten lässt sich mit der gebotenen Sicherheit beurteilen, ob der Beamte aus disziplinarrechtlicher Sicht noch erziehbar erscheint oder ob hierfür eine bestimmte Disziplinarmaßnahme als notwendig, aber auch als ausreichend erscheint, oder ob der Beamte für die Allgemeinheit und den Dienstherrn untragbar geworden ist und deshalb seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geboten ist (vgl. nur: VG Magdeburg, U. v. 04.11.2009 - 8 A 19/08 -, juris m. w. N.). Eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung setzt demnach voraus, dass die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung der belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten steht und gewisse Besonderheiten des Einzelfalls mildernd zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfG, B. v. 08.12.2004 - 2 BvR 52/02 -; BVerwG, U. v. 14.02.2007 - 1 D 12.05 mit Verweis auf U. v. 20.10.2005 - 2 C 12.04 -; NdsOVG, U. v. 20.11.2009 - 6 LD 1/09 -; VGH Baden-Württemberg, U. v. 16.09.2010 - DL 16 S 579/10 -; VG Saarland, U. v. 17.09.2010 - 7 K 238/09 -; alle juris). 3.) Unter diesen rechtlichen Prüfungsvoraussetzungen folgt die Disziplinarkammer nach dem derzeitigen, sich aus der Begründung der disziplinarrechtlichen Verfügung, dem Aktenmaterial und dem Vorbringen der Beteiligten ergebenden Sach- und Rechtsstand der von der Antragsgegnerin getroffenen Prognoseentscheidung. Danach ist gegenwärtig mit der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Antragsteller ein schwerwiegendes innerdienstliches Dienstvergehen begangen hat, welches aufgrund der Schwere die Prognose rechtfertigt, dass im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf die Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird. Das Disziplinargericht sieht die in den Beschlüssen vom 19.06.2018 (15 B 7/18 und 15 B 12/18) zu den Vorgängerverfügungen vom 08.03.2018/11.04.2018 beschriebenen Aufklärungsmängel nicht mehr. a.) Dabei sieht sich das Disziplinargericht zur Vermeidung weiterer Streitigkeiten und einer zu befürchtenden gleichlautenden Vorgehensweise bei der Antragsgegnerin in anderen Verfahren dazu veranlasst auf Folgendes hinzuweisen: Das für das gesamte Land Sachsen-Anhalt zuständige Disziplinargericht (bis 31.12.2015, 8. Kammer; ab 01.01.2016, 15. Kammer) weist in seiner ständigen Rechtsprechung stets darauf hin, dass die notwendige Prüfung und Prognoseentscheidung zum voraussichtlichen Ausgang des noch anhängigen und weiter zu ermittelten behördlichen Disziplinarverfahrens als Tatbestandsvoraussetzung der Entscheidungen nach § 38 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 3 DG LSA in dem jeweiligen Bescheid selbst vorzunehmen ist; oder – soweit diese Prüfung in einem vorausgegangenen Bescheid nach diesen Vorschriften bereits vorgenommen wurde – durch Verweis darauf zu erkennen gegeben wird, dass sich der zuständige Entscheidungsträger über die Reichweite seiner Anordnung hinreichend Gedanken gemacht hat (VG Magdeburg, Beschl. v. 05.11.2020, 15 B 10/20 ; Beschl. v. 29.07.2020, 15 B 7/20; Beschl. v. 09.07.2018, 15 B 9/18; Beschl. v. 25.02.2015, 8 B 20/14; Beschl. v. 07.06.2016, 15 B 19/16; Beschl. v. 29.06.2015, 8 B 7/15; Beschl. V. 27.08.2014, 8 B 13/14; alle juris). Das Gericht hält auch eine Prognose in einer Antragserwiderung (vgl. VG Magdeburg, Beschl. v. 05.11.2020, 15 B 10/20 MD, juris, Rdnr. 37 ff.) oder – wie vorliegend – einen ausdrücklichen Verweis auf eine zuvor erhobene Disziplinarklage für ausreichend, wenn aus der Klageschrift die erforderliche Prognose anhand der ermittelten Dienstvergehen und ihrer Schwere zu ersehen ist. Wegen der unterschiedlichen tatbestandlichen Voraussetzungen und Zielsetzungen einer beamtenrechtlichen (§ 39 BeamtStG; § 53 LBG LSA) und disziplinarrechtlichen (§ 38 DG LSA) Suspendierung und/oder Einbehaltungsverfügung, ist bereits ein bloßer Verweis auf eine beamtenrechtliche Suspendierung zweifelhaft, zumal sich beide gegenseitig ausschließen (VG Magdeburg, Beschl. v. 29.07.2020, 15 B 7/20; juris). Zumindest muss der Verweis im Bescheid explizit erfolgen (VG Magdeburg, Beschl. v. 29.07.2020, 15 B 7/20 m.w.Nachw.; juris). Denn die bloße Erwähnung der anderen behördlichen Entscheidung in einer Ermessensentscheidung der Behörde lässt nicht in ausreichendem Maße erkennen, dass die Behörde sich tatsächlich die gleiche Bewertung des Verhaltens des Beamten zu eigen und zur Grundlage der Prognose gemacht hat. Eine solche erst durch „verständige“ oder der Behörde gegenüber wohlwollende Auslegung der behördlichen Entscheidung wird der materiell-rechtlichen Bedeutung der von der Disziplinarbehörde zu treffenden Prognoseentscheidung und des mit der Maßnahme verbundenen Eingriffs in die Rechte des Beamten nicht gerecht. Bei der notwendigen Konkretisierung des als Dienstvergehen gewerteten Sachverhaltes handelt es sich auch nicht um eine bloße Formalie, sondern um eine materielle Tatbestandsvoraussetzung der Suspendierung sowie der Einbehaltung von Teilen der Dienstbezüge. Denn wenn der Gesetzgeber der zuständigen Behörde bei einem Eingriff in die Rechte des Bürgers einen Spielraum einräumt, ist die betroffene Behörde in besonderer Weise verpflichtet, der ihr vom Gesetzgeber eingeräumten Verantwortung gerecht zu werden, und den Eingriff in die Rechte des Bürgers zu rechtfertigen. Sie ist gehalten, ihre für den Eingriff maßgeblichen Erwägungen gegenüber dem betroffenen Bürger darzulegen. Weil Ermessens- und Prognoseentscheidungen ohne eine hinreichende Darlegung des der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalts nicht möglich sind, gehört hierzu auch die Offenlegung des Sachverhaltes, auf den die Behörde ihre Prognose stützt. Demzufolge führt die unzureichende Konkretisierung des als Dienstvergehen gewerteten Fehlverhaltens des Beamten nicht nur zur unzureichenden Begründung des Bescheides (§ 3 DG LSA i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 39 Abs. 1 VwVfG), sondern auch zur fehlerhaften Prognose der Wahrscheinlichkeit der Entfernung des Beamten aus dem Dienst und zur materiellen Rechtswidrigkeit der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltungsverfügung. b.) Die für die teilweise Einbehaltung des Ruhegehalts (§ 38 Abs. 3 DG LSA) erforderliche Prognose der Wahrscheinlichkeit zum Ausspruch der Höchstmaßnahme kann in ausreichendem Maß der bei dem Disziplinargericht anhängigen Disziplinarklage der Antragsgegnerin vom 30.05.2022 (15 A 15/22), auf welche die Antragsgegnerin in der Verfügung vom 01.08.2022 ausdrücklich verwiesen hat, entnommen werden. Dieser Verweis lässt erkennen auf welchen Sachverhalt die Antragsgegnerin ihre Prognose stützt. Zumindest der Umfang der von dem Kläger ausgeübten Nebentätigkeiten, für die teilweise keine Genehmigungen vorlagen, während seiner dauerhaften Krankschreibung seit dem 08.08.2016 spricht dafür, dass dem Antragsteller im Disziplinarverfahren wahrscheinlich sein Ruhegehalt aberkannt werden wird. Der Antragsteller hat bereits allein deshalb in erheblichen Maße gegen seine beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht (§ 34 Satz 3 BeamtStG) verstoßen, weil er während seiner Krankschreibung in erheblichen Maße Nebentätigkeiten ausgeübt hat. Ein Beamter, der seinen Dienst wegen einer Krankschreibung nicht ausüben kann, kann auch nicht in der Lage sein, und sei es auch nur aus Pflichtgefühl gegenüber einem Familienangehörigen, eine Nebentätigkeit auszuüben. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Nebentätigkeit im Einzelfall anzeige- oder genehmigungspflichtig ist. Im Rahmen der vorliegend gebotenen Prognose geht das Disziplinargericht mit der Antragsgegnerin davon aus, dass der Antragsteller während seiner Krankschreibung zusammen mit seiner Verlobten ein umfangreiches Bauprojekt bestehend aus insgesamt 27 Wohnhäusern geplant, gebaut und die Wohnanlage „Betreutes Wohnen“ mit angeschlossenen Pflegedienst anschließend auch betreuen wollte. In der Sitzung des Ortschaftsrates der Gemeinde A-Stadt am 06.02.2016 hat der Antragsteller unstreitig die Pläne für die Bebauung des brachliegenden Areals „An der Kegelhalle“, wo das Bauprojekt realisiert werden sollte, vorgestellt. Von den 27 Wohnhäusern sollten 26 Reihenhäuser betreuten Wohnzwecken dienen. Aus der Niederschrift der Sitzung des Ortschaftsrates geht hervor, dass es sich um 2- bis 3-Raum-Wohnungen in eingeschossiger Bauweise handeln soll. Den zum betreuten Wohnen vorgesehenen Wohnungen soll ein Pflegedienst angegliedert werden. Auf Nachfrage der Ortsbürgermeisterin teilte der Antragsteller mit, dass es einen Hausmeister geben soll und er insgesamt von drei Mitarbeitern ausgehe. Das Areal hat er zusammen mit seiner Verlobten erworben. Unter dem 13.03.2018 hat der Antragsteller einen von ihm unterschriebenen Antrag auf Einleitung eines Verfahrenes über einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan eingereicht. Als Bauherren waren er und seine Verlobte im Antrag angegeben. Nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens gegen den Antragsteller am 08.03.2018 reichte die Verlobte des Antragstellers unter dem 30.04.2018 einen Änderungsantrag zum Antrag vom 13.03.2018 ein. Als Bauherrin wird nunmehr nur noch seine Verlobte bezeichnet. Der Änderungsantrag ist von seiner Verlobten unterschrieben. Aus den Aussagen der in behördlichen Ermittlungsverfahren vernommen Zeugen geht hervor, dass der Antragsteller an der Planung des Bauvorhabens und den Vorgesprächen mit den Behörden aktiv beteiligt war. Ein solches Verhalten des Antragstellers verträgt sich nicht mit seiner dauerhaften Krankschreibung und seinem Fernbleiben vom Dienst. Darüber hinaus hat der Antragsteller das Bauprojekt auch ohne die erforderliche Nebentätigkeitsgenehmigung geplant und betreut. Der Antragsteller irrt, wenn der meint, diese Tätigkeiten unterlägen nicht der Anzeige- und Genehmigungspflicht. Dass der Antragsteller während der Planung und Betreuung des Bauvorhabens noch keine Gewinne erzielt hat und er diese Tätigkeit als unentgeltlich ansieht, ist unerheblich. Zwar unterliegen unentgeltliche Nebentätigkeiten gemäß § 74 Abs. 1 Nr. 4 LBG LSA nicht der Anzeigepflicht des § 40 Abs. 1 BeamtStG. Hiervon ausgenommen sind jedoch gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeiten oder die Mitarbeit bei einer dieser Tätigkeiten (§ 75 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c) LBG LSA). Bei der Planung, Durchführung und späteren Betreuung des Wohnprojektes handelt sich um eine gewerbliche Tätigkeit, bei der er seine Verlobte zumindest unterstützt hat. Dass seine Verlobte das Projekt ohne die Absicht, Gewinne zu erzielen, errichtet hat und ihre Tätigkeit deshalb keinen gewerblichen Charakter hat, ist nicht ersichtlich. Während seiner Krankschreibung hat sich der Antragsteller auch für die Firma „V... GmbH“ betätigt. Unstreitig hat der Antragsteller im Februar 2017 an der Messe „BIOFACH“ teilgenommen. Ein in den sozialen Medien veröffentlichtes Foto zeigt den Antragsteller mit einem Namensschild vor dem Stand der V… GmbH. Voraussichtlich wird sich erweisen, dass der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt für die Firma V… GmbH tätig war. Seine Behauptung, er habe die Messe lediglich besucht und sei seit August 2016 für die Firma V… GmbH tätig, sieht das Gericht derzeit als nicht glaubhafte Schutzbehauptungen an. Denn dagegen spricht, dass die Teilnahme an der Messe ausschließlich Fachbesuchern vorbehalten ist und Privatbesucher keinen Zutritt haben. Es ist deshalb offensichtlich, dass der Antragsteller auf der Messe für die V… GmbH tätig war. Denn jede Person, die an dieser Messe als Besucher teilnehmen möchte, benötigt einen Nachweis, in welchem sie persönlich genannt ist und aus dem hervorgeht, dass sie in einem auf der Messe zugelassenen Wirtschaftszweige geschäftlich tätig ist (vgl. VG Magdeburg, U. v. 24.01.2019 – 5 A 113/18 MD -, Seite 9 d. UA.). Überdies war zumindest bis zum 21.03.2018 eine Aufgabenbeschreibung des Antragstellers bezüglich seiner Tätigkeit für die V... GmbH auf der Internetseite des Unternehmens zu lesen, die öffentlichkeitswirksam den Eindruck vermittelte, dass der Antragsteller nicht – wie angezeigt – nur unterstützende Tätigkeiten für die V... GmbH ausübte, sondern umfangreich eigenverantwortlich tätig war. Denn in der Aufgabenbeschreibung war allein dem Antragsteller der „Einkauf und Vertrieb“ zugeordnet, während weitere Familienmitglieder andere typische Unternehmensteile gemäß der Beschreibung auf der Internetseite ebenso allein verantworteten (vgl. VG Magdeburg, U. v. 24.01.2019 – 5 A 113/18 MD -, Seite 9 d. UA.). Die Behauptung des Antragsstellers, diese Aufgabenbeschreibung habe nicht der Wahrheit entsprochen und sei nur zu Marketingzwecken in dieser Weise formuliert worden, sieht das Gericht bislang nicht als nachvollziehbar an. Denn es ist kein plausibler Grund dafür ersichtlich, dass ein regional ansässiges Familienunternehmen – wie die „V... GmbH“ - eine derart offensichtlich wahrheitswidrige Angabe auf ihrer Internetseite machen sollte, nur um sich besser zu bewerben. Im Rahmen der vorliegend gebotenen Prognose geht das Gericht davon aus, dass der Antragsteller während seiner Krankschreibung als Vermieter der Wohnungen in der E… in B… / OT A-Stadt tätig war. Hierbei kann dahinstehen, ob es sich dabei um eine anzeigepflichtige und genehmigungsbedürftige Nebentätigkeit handelt. Am 21.03.2018 wurden auf der Internetseite des „Gästehauses A.“ als Gastgeber der Antragsteller und dessen Bruder nebst ihrer Mobilfunknummer aufgeführt. Erst nach Einleitung des Disziplinarverfahrens (am 12.04.2018) ließ sich am 19.04.2018 feststellen, dass die Internetseite des „Gästehauses A.“ nunmehr Frau A... (die Mutter des Antragstellers) als Ansprechpartner benennt. Am 19.04.2018 befand sich auf dem Internetportal „C…“ eine Firmenauskunft zum „Ferienhaus A.“, in der unter dem Stichpunkt Wirtschaftsinfo ausschließlich der Name des Antragstellers genannt wird. Der Auskunft des Portals zufolge werden die Wohnungen als Ferienwohnungen, Monteurwohnungen und Gästehaus auf dem freien Markt, insbesondere über das Internet angeboten. Die Behauptung, über die auf der Internetseite des „Gästehauses A.“ angegebene Mobilfunknummer des Antragstellers habe sich ausschließlich seine Mutter gemeldet, wird sich voraussichtlich als nicht glaubhafte Schutzbehauptung erweisen. Denn der Antragsteller hat keinen nachvollziehbaren Grund dafür angegeben, weshalb seine Mutter für die Vermietung des Objekts nicht ein eigenes Handy oder ihren eigenen Festnetzanschluss benutzt hat. Das Argument, seine Mutter habe ihren eigenen Festnetzanschluss nicht verwendet und stattdessen das Handy des Antragstellers genutzt, weil sie am Telefon schlechte Erfahrungen gemacht habe, vermag nicht zu überzeugen. Denn auch bei Telefongesprächen mit dem Handy ist sie vor entsprechenden Erfahrungen nicht geschützt. Darüber hinaus geht das Gericht im Rahmen der gebotenen Prognose davon aus, dass der Antragsteller gegen seine Genesungspflicht verstoßen hat, weil er sich geweigert hatte, seine Erkrankungen stationär behandeln zu lassen. Denn die ärztlichen Bewertungen der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Ruppert und des Polizeiarztes S…, der Antragsteller habe durch seine Weigerung, eine stationäre traumaorientierte Behandlung durchzuführen, noch nicht alle ihm zur Verfügung stehenden Behandlungsmöglichkeiten genutzt, sind nachvollziehbar. Denn gerade bei Depressionen wird eine stationäre Behandlung als sinnvoll angesehen, wenn die ambulante Therapie nicht den gewünschten Erfolg gebracht hat (Lieb, Frauenknecht, Intensivkurs Psychiatrie und Psychotherapie, 9. Auflage 2019, Seite 213). Für die Ahndung von Nebentätigkeiten während Krankheitszeiten steht wegen der Vielfalt der möglichen Pflichtverstöße – ähnlich wie beim Ausüben von Nebentätigkeiten ohne erforderliche Genehmigung – grundsätzlich der gesamte disziplinarrechtliche Maßnahmenkatalog zur Verfügung. Es kommt auf die Dauer, Häufigkeit und Umfang der Nebentätigkeiten an. Weiterhin muss berücksichtigt werden, ob der Ausübung der Nebentätigkeiten gesetzliche Versagungsgründe entgegenstehen, d. h. ob die Betätigungen auch materiell-rechtswidrig sind und ob sich das Verhalten des Beamten nachteilig auf die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben ausgewirkt hat. Erschwerend wirkt sich aus, wenn ein Beamter ungenehmigte Nebentätigkeiten in Zeiten der Krankschreibung wahrnimmt (BVerwG, U. v. 11.01.2007 – 1 D 16.05 -, juris, Rdnr. 59; VG Magdeburg, U. v. 01.12.2011 – 8 A 19/10 -, juris, Rdnr. 48). Die Ausübung einer Nebentätigkeit in Krankheitszeiten wiegt bereits für sich schwer. In einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis wie dem Beamtenverhältnis werden die Beteiligten – anders als in einem Arbeitsverhältnis privaten Rechts – rechtlich umfassend in Anspruch genommen. Ein Beamter, der in einem besonderen Treueverhältnis zu seinem Dienstherrn steht, ist im Falle krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit gehalten, alles ihm zumutbare zu tun, um eine rasche Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit herbeizuführen. Wie dargestellt hat der Beamte durch sein Verhalten in neun Fällen gegen seine Gesunderhaltungs- und Genesungspflicht verstoßen. Dazu gehört, dass er seine Kräfte schont und sie nicht vorzeitig, insbesondere zu Erwerbszwecken einsetzt. Der Antragsteller hat sich trotz seiner ab dem 08.08.2016 durchgängigen Krankschreibung offenbar in der Lage gesehen, im Rahmen seiner Nebentätigkeiten professionelle Leistungen zu erbringen. Er hat damit die Zeit seiner Erkrankung zu Nebentätigkeiten genutzt, die auf Erwerbszwecken gerichtet waren. Fühlt ein Beamter sich aber bereits imstande, Dienstleistungen auch nur in beschränkten Umfang zu erbringen, so handelt er pflichtwidrig, wenn er sich nicht seinem Dienstherrn anbietet, der ihn die Besoldung weiterzahlt und ihm aus Anlass der Erkrankung soziale Vorteile gewährt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 07.11.2018 – 3d A 1073/18.0 -, juris, Rdnr. 92 f. m. w. N.). Erschwerend wiegt zu Lasten des Antragstellers, dass seine Nebentätigkeiten, soweit sie anzeige- und genehmigungspflichtig waren, von ihrer Art und ihrem Umfang materiell-rechtswidrig und nicht genehmigungsfähig waren. Zur weiteren Begründung hierzu darf das Gericht entsprechend § 117 Abs. 4 VwGO auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts C-Stadt im Urteil vom 24.01.2019 (– 5 A 113/18 MD -, Seite 8 ff.) und der hierzu ergangenen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (B. v. 03.05.2019 – 1 L 41/19 -) verweisen. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung geht das Gericht davon aus, dass der Antragsteller durch die Vielzahl seiner Nebentätigkeiten während seiner Krankschreibung und den Verstoß gegen seine Genesungspflicht in erheblichen Maße seine Dienstpflichten verletzt hat, sodass sein Ruhegehalt abzuerkennen sein wird. 4.) Wegen der so letztendlich prognostizierten Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erweist sich auch die Einbehaltung von Teilen der Dienstbezüge nach § 38 Abs. 2 DG LSA als rechtmäßig. Bezüglich der Bestimmung der Höhe des Einbehaltungssatzes hat die Antragsgegnerin ihr Ermessen gesehen und ausgeübt. Dabei muss die Dienstbehörde berücksichtigen, dass die vorläufige Einbehaltung von Dienstbezügen keinen Strafcharakter hat, sondern mit Rücksicht auf die fortbestehende Alimentationspflicht des Dienstherrn allein auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten abzustellen ist. Der vorläufig des Dienstes enthobene Beamte muss gewisse Einschränkungen in seiner Lebenshaltung hinnehmen. Jedoch darf die Einbehaltung wegen ihres vorläufigen Charakters nicht zu einer existenzgefährdenden wirtschaftlichen Beeinträchtigung führen (vgl. zusammenfassend: BVerwG, U. v. 13.08.1979 - 1 DB 14.79; VG Berlin, B. v. 02.02.2007 - 80 Dn 59.06; VG Magdeburg, B. v. 27.11.2006 - 8 A 17/06 und v. 19.05.2009 - 8 B 7/09; B. v. 25.02.2015 - 8 B 20/14; B. v. 17.09.2015- 8 B 10/15; alle juris). Diese Voraussetzungen hat die Antragsgegnerin entgegen der Ansicht des Antragstellers beachtet. Unter Berücksichtigung der vom Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin angegebenen Einnahmen und Ausgaben ist nicht ersichtlich, das ihm durch die Kürzung seines Ruhegehaltes um 30 % eine Existenzgefährdung droht. Als Einnahmen gab der Antragsteller neben seinem Ruhegehalt weitere Einnahmen in Form von „Mietzinsen“ in Höhe von 1.700,00 Euro und aus einer Versicherung in Höhe von 837,53 Euro an. Nach einer Kürzung um 30 % würde das monatliche Ruhegehalt dem streitigen Bescheid zufolge 1.231,41 Euro betragen. Hieraus ergeben sich nach Kürzung des Ruhegehaltes Einnahmen des Antragstellers in Höhe von 3.768,94 Euro. Seine Ausgaben hat der Antragsteller entgegen seiner Mitwirkungspflicht und der Aufforderung durch die Antragsgegnerin nicht belegt. Bringt der Beamte erst nachträglich wesentliche Umstände vor, so ist die Einbehaltung nicht rückwirkend unzutreffend (Hummel/ Köhler/Mayer/Baunack, Kommentar, 7. Auflage 2021 BDG, § 38, Rdnr. 9). Hierfür spricht, dass es sich bei der Einbehaltung des Ruhegehaltes um eine behördliche Ermessensentscheidung handelt, bei der die Behörde nur solche (ihr nicht schon von Amts wegen bekannten) Umstände berücksichtigen kann, die der Beamte vor der behördlichen Entscheidung ggf. auch unter Vorlage entsprechender Belege plausibel dargelegt hat. Die von dem Antragsteller angegebenen Kreditverpflichtungen und die angegebenen Mietkosten sind als solche in ihrer Höhe nicht plausibel. Es ist bereits nicht ohne weiteres erkennbar, weshalb der Antragsteller noch Miete zahlen muss, obwohl er bereits Kreditraten für sein Eigenheim zahlt. Auch ist nicht nachvollziehbar, weshalb er die Mietkosten alleine trägt, obwohl er mit seiner Verlobten zusammenlebt. Wie die Antragsgegnerin in ihrem Bescheid zu Recht ausführt, sind Telefonkosten und allgemeine Lebenshaltungshaltungskosten nicht gesondert zu berücksichtigen, weil sie im Regelsatz zur Grundsicherung enthalten sind. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Behörde den Verzicht auf ein eigenes Auto des Antragstellers für zumutbar hält. Selbst unter Berücksichtigung der vom Antragsteller angegebenen Kreditkosten, Mietkosten, Kosten für Versicherungen und Anwaltskosten verbleiben dem Antragsteller noch Einnahmen in Höhe von 548,48 Euro. Ein solcher Betrag würde den monatlichen Bedarf des Antragstellers in Höhe von 516,35 Euro (= 449 Euro Regelsatz für die Grundsicherung zuzüglich eines Zuschlages von 15 %) decken. Unter diesen Umständen kommt es nicht darauf an, ob bei der Bemessung der Höhe der Kürzung des Ruhegehaltes auch die (der Antragsgegnerin und dem erkennenden Gericht nicht bekannten) Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Verlobten des Antragstellers zu berücksichtigen sind. 5.) Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 01.08.2022 ist entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht formell rechtswidrig. Insbesondere hat die Antragsgegnerin ihn vor Erlass des Bescheides gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 28 VwVfG in hinreichender Weise angehört. Unter dem 07.06.2022 hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller Gelegenheit gegeben, sich zur vorgesehenen teilweisen Einbehaltung des Ruhegehaltes zu äußern. Der anwaltlich vertretene Antragsteller hat hiervon nach behördlicher Fristverlängerung Gebrauch gemacht. Er hatte hierbei ausreichend Gelegenheit, sich vor Erlass des Bescheides umfassend zu den rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen der Einbehaltung der Dienstbezüge zu äußern. Eine Verpflichtung der Behörde zu einer mündlichen Anhörung sieht § 28 VwVfG (entgegen des Eindrucks des Antragstellers) nicht vor. 6.) Weil die Voraussetzungen für eine Einbehaltung des Ruhegehalts in Höhe von 30 % vorlagen, haben auch die Hilfsanträge des Antragstellers keinen Erfolg. 7.) Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 72 Abs. 4, 73 Abs. 1 DG LSA, 154 Abs. 1 VwGO.