OffeneUrteileSuche
Urteil

6 A 255/15

Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2015:0331.6A255.15.0A
1Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Übernahme der Kosten für die auswärtige Betreuung in einer Kindertageseinrichtung. 2 Die Klägerin wurde im August 2014 in der Grundschule der brandenburgischen Gemeinde F. eingeschult und besucht den dortigen Hort. Die Betreuung hängt ab von der Übernahme der Kosten des sogenannten Gemeindeanteils zur Finanzierung des Betreuungsplatzes durch die Beklagte. Entsprechende Vereinbarungen hatte die Beklagte mit der Gemeinde F. ab August 2012 geschlossen. Mit Schreiben vom 5. August 2014 bestätigte die Beklagte den Eltern der Klägerin die Kostenübernahme des Gemeindeanteils „befristet bis zum Ablauf des 1. Schulhalbjahres 2014/2015“. 3 Am 3. September 2014 beschloss der Verbandsgemeinderat der Beklagten, einer Kostenübernahme bei länderübergreifender Betreuung in Kindertageseinrichtungen nicht (mehr) zuzustimmen und die bestehenden Vereinbarungen mit der Beklagten mit Ablauf des 1. Schulhalbjahres 2014/2015 zu kündigen. Aus Gründen der Gleichbehandlung sei den im August 2014 gestellten Anträgen auf Kostenübernahme - darunter der Antrag der Klägerin - befristet für ein halbes Jahr zuzustimmen. Mit Schreiben vom 5. September 2014 informierte die Beklagte die Eltern der Klägerin über den Beschluss des Verbandsgemeinderates und teilte mit, dass der Kostenausgleich für die Hortbetreuung der Klägerin daher zum 31. Januar 2015 ende. Die Beklagte verfüge selbst über eine Tageseinrichtung mit ausreichender Platzkapazität. 4 Den hiergegen erhoben Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. November 2014 zurück. Zur Begründung hieß es, bei einer länderübergreifenden Betreuung bestehe keine Verpflichtung zur Kostenübernahme; diese sei freiwillig erfolgt. Die Bestätigung der Kostenübernahme gegenüber der Klägerin sei in Vorausschau auf den bevorstehenden Grundsatzbeschluss des Verbandsgemeinderates befristet für das 1. Schulhalbjahr 2014/2015 erfolgt. Auf diesen Sachstand und die damit verbundenen Risiken bei einer Nichtverlängerung der Kostenübernahme sei hingewiesen worden. 5 Mit der 21. November 2014 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, gemäß § 12 b KiFöG sei die Beklagte zur Kostenübernahme verpflicht. Aufgrund des Wunsch- und Wahlrechts der Klägerin gemäß § 3 b KiFöG bestehe der Anspruch auf Kostenübernahme auch bei einer Betreuung außerhalb Sachsen-Anhalts. Der Verbandsgemeinderat sei für die Entscheidung unzuständig; es sei auch kein Ermessen ausgeübt worden. 6 Die Klägerin beantragt, 7 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 5. September 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. November 2014 zu verpflichten, den Kostenausgleich zur Finanzierung des Betreuungsplatzes des Hortes der Klägerin in der Gemeinde F. (Brandenburg) über den 1. Februar 2015 hinaus fortzuzahlen. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Aus § 12 b KiFöG folge keine Finanzierungsverpflichtung der Beklagten, weil es sich hierbei um eine Defizitfinanzierung handele, die eine Beteiligung des Landes und des örtlichen Trägers der Jugendhilfe voraussetze. Daran fehle es vorliegend aufgrund der Betreuung der Klägerin außerhalb des Landes Sachsen-Anhalt. Gemäß § 12 c KiFöG regelten im Falle der länderübergreifenden Betreuung der abgebende und der aufnehmende örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Kostentragung durch Vereinbarung. Daran fehle es. Das Wunsch- und Wahlrecht gemäß § 3 b KiFöG umfasse nicht die Kostentragungspflicht der Wohnortgemeinde. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe 12 Die zulässige Klage ist unbegründet. 13 Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf die begehrte Übernahme der Kosten für die Betreuung in der Tageseinrichtung der Gemeinde F. (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 14 § 12 c des Gesetzes zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt (Kinderförderungsgesetz - KiFöG) vom 5. März 2003 (GVBl. LSA S. 48) in der Fassung der Änderung vom 23. Januar 2013 (GVBl. LSA S. 38) regelt den „interkommunalen Kostenausgleich“ für Kinder, die - wie die Klägerin - aufgrund des Wunsch- und Wahlrechts nach § 5 SGB VIII in einer Tageseinrichtung oder Tagespflegestelle außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Leistungsverpflichteten betreut und gefördert werden (LTDrucks 6/1258, S. 26) Danach gilt: Wird ein Kind in einer Tageseinrichtung oder einer Tagespflegestelle außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, mit dessen Zustimmung betreut, regeln der aufnehmende und der abgebende Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Kostentragung in einer Vereinbarung. Voraussetzung für die Kostenerstattung ist gemäß § 12 c KiFöG die Zustimmung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, hier also des Landkreises Stendal (vgl. § 1 Abs. 1 KJHG-LSA). (Nur) von ihm haben die Leistungsberechtigten die Zustimmung zur auswärtigen Betreuung einzuholen und (nur) ihm gegenüber haben sie die Erteilung der Zustimmung aufgrund ihres Wunsch- und Wahlrechts gemäß § 3 b KiFöG ggf. gerichtlich durchzusetzen (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 16. September 2014 - 4 M 120/14 -, juris, Rn. 5 ff.), als deren Folge der aufnehmende und der abgebende örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 12 c KiFöG die Kostentragung zu vereinbaren haben. Die Zustimmung der Beklagten zur auswärtigen Betreuung ist danach nicht erforderlich; im Gegenzug ist sie zur Kostentragung nicht verpflichtet. Insofern richtet sich die Klage gegen die „falsche“ Beklagte. 15 Zwar dürfte bei der hier vorliegenden länderübergreifenden auswärtigen Betreuung kein Anspruch gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf Übernahme der Kosten bestehen, da § 12 c KiFöG schon im Hinblick auf die Gesetzgebungskompetenz des Landes nur die auswärtige Betreuung innerhalb Sachsen-Anhalts erfasst. Eine freiwillige Kostenübernahme bei länderübergreifender Betreuung wird damit im Hinblick auf das bundesrechtliche Wunsch- und Wahlrecht gemäß § 5 SGB VIII allerdings nicht ausgeschlossen. Wenn der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Kostenübernahme bei länderübergreifender Betreuung ablehnt, folgt daraus - entgegen der Ansicht der Klägerin - jedenfalls keine Verpflichtung der Beklagten zur Kostenübernahme nach § 12 b KiFöG. Die Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die in § 12 b KiFöG vorgesehene „Defizitfinanzierung“ der Gemeinden in Höhe von mindestens 50 v.H. des verbleibenden Finanzbedarfs sich gemäß § 11 Abs. 1 KiFöG auf in Anspruch genommene Plätze in Tageseinrichtungen oder Tagespflegestellen in Sachsen-Anhalt beschränkt. 16 Es ist auch sonst keine Rechtsgrundlage ersichtlich, nach der die Beklagte zur Übernahme von Kosten für die Betreuung der Klägerin im Hort der Grundschule der Gemeinde F. verpflichtet sein könnte. Sofern dies bislang freiwillig erfolgt ist, stand es der Beklagten frei, die Kostenübernahme unter Beachtung einer angemessenen Übergangsfrist zu beenden. Die Beklagte hat insofern auch nicht willkürlich gehandelt, sondern auf die ausreichenden Platzkapazitäten ihrer eigenen Kindertageseinrichtung verwiesen. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden, da das Wunsch- und Wahlrecht der Klägerin nach § 3 b KiFöG - wie ausgeführt - davon unbeeinträchtigt bleibt. 17 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.