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Beschluss

4 M 120/14

OVG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Recht der Eltern, im Rahmen freier Kapazitäten zwischen Tageseinrichtungen außerhalb des Wohnortes zu wählen (§ 3b KiFöG LSA), bedarf nicht der Zustimmung des aufnehmenden örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe. • Leistungsverpflichteter nach § 3 Abs. 4 KiFöG LSA ist der örtliche Träger am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes; nur dieser ist für Hinweispflicht und grundsätzliche Leistungsverpflichtung verantwortlich. • § 12c KiFöG LSA regelt Kostenvereinbarungen zwischen aufnehmendem und abgebendem Träger bei Zustimmung des abgebenden Trägers, ohne daraus ein zusätzliches Zustimmungserfordernis des aufnehmenden Trägers abzuleiten. • Das Vorliegen freier Kapazitäten richtet sich allein danach, ob objektiv ein Platz verfügbar ist; es begründet keine zusätzliche Zustimmungspflicht des aufnehmenden Trägers. • Behördliche Schreiben, mit denen die Aufnahme abgelehnt wird, begründen nicht kraft ihrer bloßen Existenz eine gesetzliche Zustimmungsverpflichtung des aufnehmenden Trägers.
Entscheidungsgründe
Keine Zustimmungspflicht des aufnehmenden Jugendhilfeträgers bei Kitaplatzwahl außerhalb des Wohnortes • Das Recht der Eltern, im Rahmen freier Kapazitäten zwischen Tageseinrichtungen außerhalb des Wohnortes zu wählen (§ 3b KiFöG LSA), bedarf nicht der Zustimmung des aufnehmenden örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe. • Leistungsverpflichteter nach § 3 Abs. 4 KiFöG LSA ist der örtliche Träger am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes; nur dieser ist für Hinweispflicht und grundsätzliche Leistungsverpflichtung verantwortlich. • § 12c KiFöG LSA regelt Kostenvereinbarungen zwischen aufnehmendem und abgebendem Träger bei Zustimmung des abgebenden Trägers, ohne daraus ein zusätzliches Zustimmungserfordernis des aufnehmenden Trägers abzuleiten. • Das Vorliegen freier Kapazitäten richtet sich allein danach, ob objektiv ein Platz verfügbar ist; es begründet keine zusätzliche Zustimmungspflicht des aufnehmenden Trägers. • Behördliche Schreiben, mit denen die Aufnahme abgelehnt wird, begründen nicht kraft ihrer bloßen Existenz eine gesetzliche Zustimmungsverpflichtung des aufnehmenden Trägers. Die im September 2013 geborene Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Antragsgegnerin (aufnehmender örtlicher Träger), damit diese ihre Zustimmung zur Betreuung des Kindes ab 1. August 2014 in einer integrativen Kindertagesstätte im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin erteilt. Der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes liegt in einer anderen Gemeinde, deren Träger Leistungsverpflichteter nach dem KiFöG LSA ist. Der Einrichtungsträger hatte möglicherweise eine Ausnahmegenehmigung für die Betriebserlaubnis beantragt. Die Antragsgegnerin verweigerte in E-Mails und Schreiben zunächst eine Zustimmung und verwies auf Bedingungen im Internet-Kita-Portal; sie bestritt aber später, dass die Gesetzeslage eine Zustimmung der aufnehmenden Gemeinde vorsehe. Streitpunkt ist, ob das Wahlrecht der Eltern nach § 3b KiFöG LSA der Zustimmung des aufnehmenden örtlichen Trägers bedarf. • Anspruch und Leistungsverpflichtung: Nach § 3 Abs. 1 und 4 KiFöG LSA hat jedes Kind Anspruch auf einen Platz; Leistungsverpflichteter ist der örtliche Träger des gewöhnlichen Aufenthalts, der auch das Hinweissrecht nach § 3b Abs. 1 Satz 2 hat. • Auslegung von § 3b und § 3 Abs. 4: Eine Gesamtschau dieser Vorschriften ergibt, dass die Ausübung des Wahlrechts nicht von der Zustimmung eines anderen örtlichen Trägers abhängig gemacht wird; der Gesetzgeber benennt nur den Leistungsverpflichteten des Wohnortes als zuständig. • § 12c KiFöG LSA und Kostenregelung: Die Bestimmung über Vereinbarungen zur Kostentragung zwischen aufnehmendem und abgebendem Träger bei Zustimmung des abgebenden Trägers legt keine zusätzliche Zustimmungspflicht des aufnehmenden Trägers fest; das Fehlen einer ausdrücklichen Kostenerstattungsverpflichtung ändert daran nichts. • Freie Kapazitäten: § 3b Abs. 1 KiFöG LSA knüpft die Wahlmöglichkeit an das Vorhandensein freier Plätze, nicht an eine Zustimmung des aufnehmenden Trägers. • Verwaltungsverhalten: Ablehnende Erklärungen der Antragsgegnerin sind ohne gesetzliche Grundlage nicht geeignet, ein Zustimmungserfordernis herbeizuführen; frühere Schriftsätze der Antragsgegnerin bestätigen, dass sie keine gesetzliche Zustimmungspflicht sieht. • Vorläufiger Rechtsschutz: Vor diesem rechtlichen Hintergrund war der Antrag auf Prüfung beschränkt und hat keinen Erfolg, weil die gesetzliche Zustimmungsbedürftigkeit fehlt; es war nicht erforderlich, abschließend über eine mögliche fehlende freie Kapazität zu entscheiden. Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg; der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz der Antragstellerin nach § 123 Abs. 1 VwGO ist unbegründet, weil das KiFöG LSA keine Zustimmungspflicht des aufnehmenden örtlichen Trägers für die Wahl einer Tageseinrichtung außerhalb des gewöhnlichen Aufenthalts vorsieht. Entscheidend ist, dass Leistungsverpflichteter und Hinweispflicht nach § 3 Abs. 4 und § 3b Abs. 1 KiFöG LSA beim Träger des Wohnortes liegen und § 12c KiFöG LSA lediglich Regelungen zur Kostenvereinbarung enthält, ohne ein Zustimmungsgebot des aufnehmenden Trägers einzuführen. Das Vorliegen freier Kapazitäten bleibt als Voraussetzung der Wahl zu prüfen, begründet aber ebenfalls keine Zustimmungsanforderung. Behördliche Schreiben der Antragsgegnerin, die eine Zustimmung verweigerten, reichen rechtlich nicht aus, um ein Zustimmungserfordernis zu schaffen. Die Kostenentscheidung und die Unanfechtbarkeit des Beschlusses wurden entsprechend getroffen.