OffeneUrteileSuche
Beschluss

9 B 147/15

VG MAGDEBURG, Entscheidung vom

4mal zitiert
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig nach § 27a AsylVfG und die Abschiebungsanordnung ist im Eilverfahren abzulehnen, wenn keine ernstzunehmenden Anhaltspunkte für systemische Mängel im zuständigen Drittstaat vorliegen. • Die Prüfung, ob ein Dublin-Staat wegen systemischer Mängel als untauglich zur Durchführung des Asylverfahrens gilt, erfolgt anhand einer Gesamtwürdigung verfügbarer Berichte und Rechtsprechung; die Vermutung gegenseitigen Vertrauens ist nur bei beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafter Grundrechtsverletzungen zu durchbrechen. • Bei der Interessenabwägung im Sinne des § 80 Abs. 5 VwGO sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs vorrangig zu berücksichtigen; nur bei besonderen Umständen überwiegt das Aussetzungsinteresse gegenüber dem Vollziehungsinteresse. • Familien- oder humanitäre Gründe rechtfertigen Selbsteintritt Deutschlands nur, wenn sie rechtzeitig vorgetragen und substantiiert dargelegt sind; bloße Hinweise auf Erkrankungen Angehöriger genügen nicht ohne weitere Nachweise.
Entscheidungsgründe
Kein Eilrechtsschutz gegen Dublin-Überstellung nach Polen bei fehlenden Hinweisen auf systemische Mängel • Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig nach § 27a AsylVfG und die Abschiebungsanordnung ist im Eilverfahren abzulehnen, wenn keine ernstzunehmenden Anhaltspunkte für systemische Mängel im zuständigen Drittstaat vorliegen. • Die Prüfung, ob ein Dublin-Staat wegen systemischer Mängel als untauglich zur Durchführung des Asylverfahrens gilt, erfolgt anhand einer Gesamtwürdigung verfügbarer Berichte und Rechtsprechung; die Vermutung gegenseitigen Vertrauens ist nur bei beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafter Grundrechtsverletzungen zu durchbrechen. • Bei der Interessenabwägung im Sinne des § 80 Abs. 5 VwGO sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs vorrangig zu berücksichtigen; nur bei besonderen Umständen überwiegt das Aussetzungsinteresse gegenüber dem Vollziehungsinteresse. • Familien- oder humanitäre Gründe rechtfertigen Selbsteintritt Deutschlands nur, wenn sie rechtzeitig vorgetragen und substantiiert dargelegt sind; bloße Hinweise auf Erkrankungen Angehöriger genügen nicht ohne weitere Nachweise. Der Ausländer stellte einen Asylantrag, der das Bundesamt nach § 27a AsylVfG als unzulässig ablehnte und die Abschiebung nach Polen anordnete. Die Antragsteller reichten gleichzeitig mit der Klage einen Eilantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ein. Sie rügten unter anderem systemische Mängel des polnischen Asylsystems sowie familiäre und humanitäre Gründe gegen die Abschiebung. Die Antragsfrist war eingehalten. Das Gericht prüfte, ob Polen wegen systemischer Defizite als untauglich für eine Dublin-Überstellung anzusehen sei und ob das öffentliche Interesse an der Vollziehung das private Aussetzungsinteresse überwiegt. Recherchen und einschlägige Entscheidungen ergaben keine belastbaren Hinweise auf systemische Mängel in Polen. Familienangehörige der Antragsteller in Deutschland waren zwar krank, ein substantiierter Vortrag zu Unzumutbarkeit der Rückkehr lag jedoch verspätet und unzureichend vor. • Rechtliche Grundlagen sind §§ 27a, 34a AsylVfG sowie § 80 VwGO; bei Abschiebungen in Drittstaaten gilt die Vermutung gegenseitigen Vertrauens innerhalb des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems. • Die Vermutung, dass ein Mitgliedstaat die Charta, die Genfer Flüchtlingskonvention und die EMRK einhält, kann nur bei ernsthaften und systemischen Mängeln durchbrochen werden; hierfür sind belastbare Berichte, UNHCR-/NGO-Dokumente oder übereinstimmende Rechtsprechung erforderlich. • Systemische Mängel liegen vor, wenn das nationale Asyl- oder Aufnahmesystem regelmäßig und vorhersehbar zu schweren Grundrechtsverletzungen führt; die Wahrscheinlichkeit hierfür muss beachtlich sein und durch eine qualifizierte Gesamtwürdigung belegt werden. • Bei der Eilentscheidungsabwägung ist das Gesetzgebungsprinzip zu beachten, wonach bei nicht ausdrücklich ausgesetzten Fällen das Vollzugsinteresse grundsätzlich Vorrang hat; demgegenüber kann das Aussetzungsinteresse bei drohender Unabänderbarkeit und Grundrechtsgefährdung überwiegen. • Konkrete Recherche ergab keine verwertbaren Berichte zu systemischen Mängeln in Polen; jüngere Entscheidungen mehrerer Verwaltungsgerichte bestätigen regelmäßig die EU-Konformität Polens und verneinen Selbsteintritt Deutschlands. • Familien- und humanitäre Einwände wurden verspätet und nicht substantiiert vorgetragen; Art. 6 GG und Art. 8 EMRK begründen keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthaltsrecht ohne schlüssigen Nachweis schwerwiegender und unzumutbarer Folgen. • Mangels Erfolgsaussichten war der Antrag auf Prozesskostenhilfe abzulehnen und die Kostenentscheidung nach den einschlägigen Vorschriften zu treffen. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 29.01.2015 wurde abgelehnt. Das Gericht hat festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung keine hinreichenden Anhaltspunkte für systemische Mängel im polnischen Asyl- und Aufnahmesystem vorlagen, die eine Dublin-Überstellung unzulässig machen würden. Somit überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Abschiebung das private Aussetzungsinteresse der Antragsteller. Humanitäre und familienrechtliche Einwände wurden verspätet und unzureichend substantiiert vorgetragen und konnten das Ergebnis nicht ändern. Die Prozesskostenhilfe wurde mangels Erfolgsaussichten verwehrt und die Kostenentscheidung nach §§ 154 VwGO, 83b AsylVfG getroffen.