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Beschluss

1 L 1299/16.A

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2016:0824.1L1299.16A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin H. aus Minden wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. 3. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. 1 Gründe: 2 Der Antrag des Antragstellers, 3 ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin H1. aus N. beizuordnen, 4 ist unbegründet. Es fehlt an den für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforder-lichen hinreichenden Erfolgsaussichten des vorläufigen Rechtsschutzbegehrens (vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 5 Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfol-gung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe dann versagt werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlos-sen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. 6 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 08.08.2011 – 12 E 225/11 ‑, juris Rn. 3. 7 Nach diesen Maßstäben hat der Antrag des Antragstellers, 8 die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren 1 K 3221/16.A gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30.06.2016 unter Ziff. 2 enthaltene Abschiebungsanordnung nach Polen anzuordnen, 9 keine Aussicht auf Erfolg. Der zulässige Antrag ist unbegründet. 10 Für die vorzunehmende Interessenabwägung gelten die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO anwendbaren allgemeinen Grundsätze. Dementsprechend ist das Interesse des Antragstellers an einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die streitgegenständliche Abschiebungsanordnung gegen das öffentliche Interesse an deren alsbaldiger Vollziehung abzuwägen. Im Rahmen dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten der Klage maßgeblich zu berücksichtigen. 11 Dagegen setzt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage – anders als in Fällen der Unbeachtlichkeit oder der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrags (§ 36 Abs. 1 und 4 Satz 1 AsylG) – nicht voraus, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestehen. Im Gegensatz zu § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG enthält § 34a Abs. 2 AsylG keine entsprechende Einschränkung. Ein Antrag, § 34a Abs. 2 AsylVfG entsprechend zu fassen, fand im Gesetzgebungsverfahren keine Mehrheit. 12 Vgl. VG Trier, Beschluss vom 18.09.2013 – 5 L 1234/13.TR –, juris Rn. 5 ff. mit ausführlicher Darstellung des Ablaufs des Gesetzgebungsverfahrens; VG N. , Beschlüsse vom 29.12.2014 – 10 L 607/14.A –, juris Rn. 5 und vom 14.10.2014 – 1 L 759/14.A –, juris Rn. 4. 13 Die vorgenannte Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Der angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin vom 30.06.2016 begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 14 Die vom Antragsteller gerügten formellen Fehler greifen nicht durch. 15 Soweit der Antragsteller vorbringt, ihm sei das in Art. 4 Abs. 3 der Dublin III-Verordnung aufgeführte Merkblatt nicht ausgehändigt worden, vermag er damit nicht durchzudringen. Zwar entspricht das dem Antragsteller ausgehändigte Merkblatt nicht der Fassung, welche die EU-Kommission in Anlage X ihrer Durchführungsverordnung (EU) Nr. 188/2014 vom 30.01.2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 vorgesehen hat. Der wesentliche Inhalt des Dublin-Verfahrens wird dem Antragsteller aber durch das vom Bundesamt verwendete Merkblatt näher gebracht. Insofern liegt nach Auffassung des Gerichts bereits kein Verfahrensfehler vor. Aus Art. 4 Abs. 3 Dublin III-Verordnung folgt insbesondere nicht, dass das Merkblatt der EU-Kommission zur Unterrichtung im Dublin-Verfahren für die Durchführung des Verfahrens von wesentlicher Bedeutung ist. Deshalb spricht auch Einiges dafür, dass nach den allgemeinen, in § 46 VwVfG zum Ausdruck kommenden Rechtsgrundsätzen ein diesbezüglicher Verfahrensfehler jedenfalls unbeachtlich wäre. Nach dieser Bestimmung darf ein Verwaltungsakt nicht allein deshalb aufgehoben werden, weil er unter Verletzung von Verfahrens-, Form- oder Zuständigkeitsbestimmungen zustande gekommen ist, wenn offensichtlich eine gleichlautende Entscheidung zu treffen wäre. 16 Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 05.06.2015 – 13 L 1253/15.A –, juris Rn. 8; VG Schwerin, Beschluss vom 17.03.2015 – 3 B 687/15 As –, juris Rn. 9 f. 17 Dies ist hier der Fall. Der Bescheid des Bundesamtes ist alternativlos (vgl. dazu im Einzelnen die nachfolgenden Erwägungen. 18 Weiterhin kann auch kein relevanter Verfahrensmangel aufgrund eines Verstoßes gegen Art. 5 Dublin III-Verordnung festgestellt werden. Zweck dieser Regelung ist ausweislich des Erwägungsgrundes 18 der Dublin III-Verordnung, die Bestimmung des für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats zu erleichtern. Der Antragsteller soll über die Anwendung der Dublin III-Verordnung und über die Möglichkeit informiert werden, bei dem Gespräch Angaben über die Anwesenheit von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung in den Mitgliedstaaten zu machen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zu erleichtern. Das Bundesamt hat mit dem Antragsteller am 25.05.2016 und 30.06.2016 ordnungsgemäße persönliche Gespräche zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens geführt. Es wurden von ihm alle Fragen beantwortet. Das Ziel der Bestimmung des für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats wurde erreicht. 19 Vgl. dazu VG Düsseldorf, Urteil vom 07.05.2015 – 8 K 364/15.A –, juris Rn. 30. 20 Überdies ist nicht ersichtlich, dass – hätte der Antragsteller (weitere) Einwände gegen die Überstellung nach Polen gegenüber dem Bundesamt anbringen können – diese zu einer anderen Sachentscheidung hätten führen müssen. 21 Der angefochtene Bescheid begegnet auch keinen materiellen Bedenken. Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung eines Ausländers in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Vorliegend ist die Zuständigkeit Polens für die Bearbeitung des Asylantrags des Antragstellers gegeben; diese Zuständigkeit ist auch nicht auf einen anderen Staat übergegangen. 22 Gemäß Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 18 Abs. 1c Dublin III-Verordnung hat Polen den Antragsteller für die Bearbeitung des von ihm in der Bundesrepublik Deutschland gestellten Antrags auf internationalen Schutz wieder aufzunehmen, weil der Antragsteller nach den Ermittlungen des Bundesamtes bereits in Polen Schutzanträge gestellt hat, für deren Bearbeitung Polen gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO zuständig ist, und weil das Bundesamt die polnischen Behörden am 20.06.2016 um Wiederaufnahme ersucht hat (Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin III-VO). Demgemäß haben sich die polnischen Behörden am 28.06.2016 gemäß Art. 25 Abs. 1 Dublin III-VO ausdrücklich für zuständig erklärt. Die sechsmonatige Überstellungsfrist (Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO) ist noch (lange) nicht abgelaufen. 23 Zur Fristberechnung vgl. BVerwG, Urteil vom 26.05.2016 – 1 C 15.15 ‑, bei juris; OVG NRW, Urteil vom 07.07.2016 – 13 A 2302/15.A – ebenfalls bei juris. 24 Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist der Bescheid nicht deshalb aufzu-heben und die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, weil die Bundesrepublik Deutschland das Wiederaufnahmegesucht ver-spätet gestellt hat. 25 Nach Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO ist ein Wiederaufnahmegesuch sobald wie mög-lich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der EURO-DAG-Treffermeldung zu stellen. Der Antragsteller hat seinen Asylantrag am 25.05.2016 gestellt. Das Übernahmeersuchen vom 20.06.2016 war daher nicht verspätet. 26 Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist für die Fristberechnung der Zeitpunkt der formellen Asylantragstellung am 25.05.2016 zugrunde zu legen und nicht der Zeitpunkt, als er sich am 24.08.2015 als Asylsuchender erstmals gemeldet hat. 27 Zwar normiert die in Art. 6 Abs. 1 der RL 2013/32/EU eine Pflicht zur Registrierung binnen drei bzw. sechs Arbeitstagen, nachdem eine Person einen Antrag auf inter-nationalen Schutz bei einer für die Registrierung dieses Antrags zuständigen nationalen Behörde gestellt hat. Insoweit ist bereits fraglich, ob sich der Antragsteller unmittelbar auf die Richtlinienbestimmung berufen kann. Jedenfalls ist ein Verstoß der Antragsgegnerin gegen Art. 6 Abs. 1 der RL 2013/32/EU nicht ersichtlich. Die Registrierung des Antragstellers ist am 24.08.2015 gegenüber der Zentralen Ausländerbehörde Dortmund erfolgt, als diese ihm gemäß § 63a AsylG die Bescheini-gung über die Meldung als Asylsuchender mit den in § 63a Abs. 1 Satz 2 AsylG genannten Angaben zu seiner Person ausgehändigt hat. Die Aufnahmeeinrichtung ist gemäß § 63a Abs. 3 AsylG für die Ausstellung dieser Bescheinigung auch zu-ständig. 28 Eine weiterreichende Registrierungspflicht, insbesondere die persönliche Vorsprache und erkennungsdienstliche Behandlung des Antragstellers, die in der Praxis regel-mäßig mit der förmlichen Antragstellung bei einer Außenstelle des Bundesamtes stattfindet, ist dem Wortlaut der Richtlinie nicht zu entnehmen. Vielmehr unter-scheidet die Richtlinie ihrerseits zwischen der Registrierung gemäß Art. 6 Abs. 1 der RL 2013/32/EU und dem förmlichen Antrag gemäß Art. 6 Abs. 2 der RL 2013/32/EU, wonach die Mitgliedstaaten gewährleisten, „dass eine Person, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, tatsächlich die Möglichkeit hat, diesen sobald wie möglich zu stellen.“ Für die Entgegennahme des förmlichen Antrags enthält Art. 6 Abs. 2 der RL 2013/32/EU mithin eine eigenständige Frist. 29 Vgl. hierzu VG Gießen, Beschluss vom 29.02.2016 – 3 L 208/16.Gi.A ‑; VG Hannover, Beschluss vom 30.12.2015 – 6 B 6186/15 ‑, beide bei juris. 30 Ein Verstoß gegen diese Frist („sobald wie möglich“) ist vorliegend nicht ersichtlich. Sinn und Zweck der zügigen Registrierung liegen gemäß Erwägungsgrund Nr. 27 der RL 2013/32/EU darin, dass Drittstaatsangehörigen und Staatenlose, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, über den noch keine bestandskräftige Entscheidung ergangen ist, die Pflichten und Rechte erfüllen, die in dieser Richtlinie sowie in der RL 2013/33/EU festgelegt worden sind. Welcher Zeitrahmen den Anforderungen des Art. 6 Abs. 2 der RL 2013/32/EU noch entspricht, richtet sich dabei nach den Umständen des Einzelfalls. 31 Vgl. VG Gießen, a.a.O. 32 Nach summarischer Prüfung hat insoweit die Antragsgegnerin gegen das Gebot, „sobald wie möglich“ den Asylantrag entgegen zu nehmen, nicht verstoßen. Dass es insoweit zu teilweise erheblichen Wartezeiten kommt und gekommen ist, ist aus der Sicht des Gerichts nicht zu beanstanden. Das Bundesamt befindet sich – wie allge-mein und auch dem Antragsteller bekannt sein dürfte – derzeit in einer Situation extremer Arbeitsüberlastung. Hinsichtlich ausstehender Einzelschritte einer voll-ständigen „Registrierung“ des Antragstellers und der Entgegennahme seines Antrags im eigentlichen Sinne gilt derzeit der Grundsatz, dass Unmögliches nicht geleistet nicht werden muss (impossibilium nulla est obligatio). 33 So auch VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25.11.2015 – 12 B 88/15 ‑, bei juris. 34 Der Zeitraum von ca. neun Monaten, der vorliegend zwischen Registrierung und Asylantragstellung lag, ist jedenfalls angesichts der derzeitigen Situation des Bundesamtes auf alle Fälle noch hinzunehmen. Die Frist des Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO war nicht auf einen früheren Zeitpunkt vorzuverlegen. Vielmehr wurde vorliegend diese Frist eingehalten. 35 Das polnische Asylsystem steht einer Überstellung des Antragstellers nach Polen nicht entgegen. Unter Beachtung von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO ist von einer Überstellung an den als zuständig bestimmten Mitgliedstaat abzusehen, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i.S.d. Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GR-Charta) mit sich bringen. Das Gemeinsame Europäische Asylsystem gründet auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens darauf, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention (GK) und dem Protokoll von 1967 sowie in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) finden. Es gilt daher die Vermutung, dass Asylbewerbern in jedem Mitgliedstaat eine Behandlung entsprechend den Erfordernissen der GR-Charta, der GK und der EMRK zukommt. Die diesem „Prinzip des gegenseitigen Vertrauens“ 36 vgl. EuGH (Große Kammer), Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10, C-493/10 (N.S. u.a.) -, NVwZ 2012, 417 = InfAuslR 2012, 108 37 bzw. dem „Konzept der normativen Vergewisserung“ 38 vgl. BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93, 2315/93 -, NJW 1996, 1665 = DVBl. 1996, 753 39 zu Grunde liegende Vermutung, an deren Widerlegung wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems hohe Hürden geknüpft sind, ist nur dann als widerlegt anzusehen, wenn systemische Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat, die entweder im Rechtssystem dieses Staats angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen und wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich zu prognostizieren sind, ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass auch im zu entscheidenden Einzelfall der Asylbewerber mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.d. Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. 40 Vgl. EuGH (Große Kammer), Urteile vom 21.12.2011 - C-411/10, C-493/10 -, a.a.O., und vom 14.11.2013 - Rs. C-4/11 (Puid) -, NVwZ 2014, 129 = InfAuslR 2014, 68; BVerwG, Beschlüsse vom 19.3.2014 - 10 B 6.14 -, NVwZ 2014, 1039, und vom 6.6.2014 - 10 B 35.14 -, NVwZ 2014, 1677 = InfAuslR 2014, 352. 41 Hingegen kommt es nicht darauf an, ob es unterhalb der Schwelle systemischer Mängel in Einzelfällen zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.d. Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK kommen kann und ob der jeweilige Antragsteller dem in der Vergangenheit schon einmal ausgesetzt war. 42 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.6.2014 - 10 B 35.14 -, a.a.O. 43 Durchgreifende Anhaltspunkte für erhebliche systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Polen - mit der Folge einer dem Antragsteller ernsthaft drohenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung - bestehen nicht. 44 Vgl. BayVGH, Urteil vom 13.4.2015 - 11 B 15.50031 -, juris; VG Gelsenkirchen, Urteile vom 4.7.2014 - 6a K 265/14.A - und vom 10.3.2015 - 6a K 3687/14.A -, jew. www.nrwe.de = juris; VG N. , Beschlüsse u.a. vom 4.11.2014 - 6 L 781/14.A - (nachfolgend Urteil vom 22.5.2015 - 6 K 2414/14.A -), vom 14.12.2015 - 6 L 1331/15.A - und vom 29.6.2016 - 6 L 1214/16.A -; VG Düsseldorf, Beschluss vom 2.3.2015 - 17 L 2510/14.A -, www.nrwe.de = juris, m.w.N.; VG Magdeburg, Beschluss vom 14.4.2015 - 9 B 147/15 -, AuAS 2015, 128 = juris. 45 Die der Kammer vorliegenden Erkenntnisse lassen vielmehr den Rückschluss zu, dass die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage für Asylsuchende in Polen unbedenklich sind und den Grundsätzen des Unionsrechts genügen, zumal sich weder aus Berichten des UNHCR noch aus der Rechtsprechung des EGMR irgendwelche Hinweise darauf ergeben, dass die Republik Polen bei der Vollziehung der Dublin-Verordnungen ihre Verpflichtungen nach der GK, der EMRK oder dem Unionsrecht missachten oder unvertretbare rechtliche Sonderpositionen einnehmen würde. 46 Vgl. VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 19.11.2013 - 25 L 2154/13.A - und vom 2.3.2015 - 17 L 2510/14.A -, jew. www.nrwe.de = juris; VG N. , Beschlüsse u.a. vom 4.11.2014 - 6 L 781/14.A -, vom 14.12.2015 - 6 L 1331/15.A - und vom 29.6.2016 - 6 L 1214/16.A -. 47 Auch die Unterbringung von Asylbewerbern in geschlossenen Aufnahmeeinrichtungen, die sie während ihres Verfahrens nicht verlassen dürfen, weil sie unter Verstoß gegen das polnische Ausländergesetz (vgl. zu den Grundlagen: S. 7 ff. des streitigen Bescheides) die polnische Grenze illegal überquert haben, bedeutet keinen systemischen Mangel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Polen und keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. 48 So VG N. , Beschluss vom 21.07.2016 - 6 L 1264/16.A ‑. 49 Im Übrigen ist ausweislich von Auskünften der Liaisonbeamtin des Bundesamtes in Polen aus dem Jahr 2013 selbst in diesen Aufnahmezentren z.B. die medizinische Behandlung und Versorgung von Asylbewerbern sowie ihre psychologische Betreuung kostenlos und erfolgt grundsätzlich durch qualifiziertes Personal. Personen im Flüchtlingsverfahren haben auch sonst prinzipiell den gleichen Anspruch auf medizinische Versorgung wie polnische Staatsangehörige; ausgeschlossen sind lediglich Kurfahrten. 50 Vgl. VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 19.11.2013 - 25 L 2154/13.A - und vom 2.3.2015 - 17 L 2510/14.A -, jew. a.a.O. 51 Auch die Anordnung der Abschiebung der Antragsteller nach Polen gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Soll ein Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder - wie hier - in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylG) abgeschoben werden, ordnet nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Der Antragsteller hat nichts Durchgreifendes dazu vorgetragen und es ist für die Kammer auch sonst nichts dafür ersichtlich, dass die Abschiebung in die Republik Polen trotz ausdrücklicher Zustimmung der polnischen Behörden zur Wiederaufnahme des Antragstellers nicht durchführbar wäre. 52 Dass die neu gewählte polnische Regierung am 23.11.2015 erklärt hat, entgegen der Vereinbarung der Vorgängerregierung mit der EU nicht 7.000 Flüchtlinge aufnehmen zu wollen, 53 vgl. http://www.mbem.nrw/sites/default/files/asset/document/12.01. 2016_-_polen_spezial.pdf, 54 sagt ganz abgesehen davon, dass der polnische Außenminister diese Aussage Anfang Januar 2016 deutlich relativiert hat, 55 vgl. http://www.freiewelt.net/nachricht/polen-will-trotz-vorshybehalte-eu-fluechtlingsshyquote-erfuellen-10064936/, 56 nichts darüber aus, dass Polen seither nicht mehr bereit wäre, in konkreten Einzelfällen anschließend gegebene Zusagen der Wiederaufnahme von Schutzsuchenden - wie hier - einzuhalten. Das gilt ebenso mit Blick auf die Erklärung der polnischen Ministerpräsidentin von Ende März 2016, sie sehe keine Möglichkeit, dass im Moment Migranten nach Polen kämen, 57 vgl. Zeit online vom 23.3.2016: „Polen will gar keine Flüchtlinge mehr aufnehmen“, http://www.zeit.de/politik/ausland/2016-03/ bruessel-polen-anschlag-fluechtlinge, 58 denn trotz der vorzitierten Erklärung der Ministerpräsidentin hat Polen auch anschließend noch ausdrückliche Rückübernahmeerklärungen abgegeben, z.B. Mitte Mai 2016 59 vgl. VG N. , Beschluss vom 29.6.2016 - 6 L 1214/16.A - 60 und im vorliegenden Verfahren im Juni 2016. 61 Dem steht nicht entgegen, dass die EU-Kommission am 13.01.2016 die erste Stufe des sog. EU-Rechtsstaatsmechanismus gegen Polen eingeleitet hat. An der Situation bzgl. der Asylverfahren in Polen ändert dies nichts. 62 Auch im Übrigen bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen die Anordnung der Abschiebung des Antragstellers nach Polen. Die Abschiebung kann durchgeführt werden. Ihr stehen weder tatsächliche noch rechtliche Hindernisse entgegen. Dies gilt nicht nur im Hinblick auf zielstaatsbezogene, sondern auch in Bezug auf inlandsbezogene Abschiebungshindernisse (§ 60a Abs. 2 AufenthG) einschließlich sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebender Ansprüche auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, die im Rahmen des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ebenfalls vom Bundesamt zu prüfen sind. 63 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.09.2014 – 2 BvR 732/14 –, juris Rn. 11; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.04.2014 – 2 B 215/14 –, juris Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 30.08.2011 – 18 B 1060/11 –, juris Rn. 4; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.05.2011 – A 11 S 1523/11 –, juris Rn. 4. 64 Entsprechende Abschiebungshindernisse sind nicht ersichtlich. 65 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Hinweis auf die Ge-richtskostenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 83b AsylG.