Urteil
6 A 37/15
VG MAGDEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Wunsch- und Wahlrecht nach § 5 SGB VIII bzw. § 3b Abs.1 KiFöG erstreckt sich auch auf Betreuungsangebote außerhalb des Landes, soweit dadurch keine unverhältnismäßigen Mehrkosten entstehen.
• Fehlt eine landesrechtliche Finanzierungsregelung für länderübergreifende Betreuung, schließt dies die Übernahme von Kosten durch den örtlichen leistungsverpflichteten Träger nicht aus.
• Dem örtlichen Träger steht bei der Umsetzung des Wunsch- und Wahlrechts ein Entscheidungsspielraum zu: Er kann zunächst eine Kostenvereinbarung mit dem aufnehmenden Träger anstreben; gelingt dies nicht, kann er eine vollständige oder teilweise Kostenübernahme gegenüber den Leistungsberechtigten prüfen.
Entscheidungsgründe
Wunsch- und Wahlrecht bei länderübergreifender Kinderbetreuung und Kostentragung • Das Wunsch- und Wahlrecht nach § 5 SGB VIII bzw. § 3b Abs.1 KiFöG erstreckt sich auch auf Betreuungsangebote außerhalb des Landes, soweit dadurch keine unverhältnismäßigen Mehrkosten entstehen. • Fehlt eine landesrechtliche Finanzierungsregelung für länderübergreifende Betreuung, schließt dies die Übernahme von Kosten durch den örtlichen leistungsverpflichteten Träger nicht aus. • Dem örtlichen Träger steht bei der Umsetzung des Wunsch- und Wahlrechts ein Entscheidungsspielraum zu: Er kann zunächst eine Kostenvereinbarung mit dem aufnehmenden Träger anstreben; gelingt dies nicht, kann er eine vollständige oder teilweise Kostenübernahme gegenüber den Leistungsberechtigten prüfen. Die Eltern verlangen, dass der örtliche Träger die Kosten für die Betreuung ihrer Kinder im halbtägigen Waldorfkindergarten in W. übernimmt. Die Kinder werden dort betreut, die Stadt W. erhebt dafür einen Kostenbeitrag von 104 € pro Kind. Die Wohnsitzgemeinde hatte die Kostenübernahme bis 31.07.2013 getragen, zog diese aber mit Wirkung zum 01.08.2013 zurück und verwies auf geänderte Finanzierungsregelungen im KiFöG. Die Eltern begründeten ihren Antrag mit dem Wunsch, die Kinder in der vertrauten Waldorfpädagogik weiter betreuen zu lassen, da es im Wohnort keinen entsprechenden Kindergarten gibt. Der örtliche leistungsverpflichtete Träger (Beklagter) lehnte die Zustimmung zur Betreuung und die Kostenübernahme ab mit der Begründung, das KiFöG sehe keine Kostenerstattung für Einrichtungen außerhalb Sachsen-Anhalts vor. Die Kläger klagten daraufhin gegen die Ablehnungsbescheide. • Rechtlicher Anspruch besteht nach § 3 KiFöG auf einen ganztägigen Platz und das Wahlrecht nach § 3b Abs.1 KiFöG übernimmt das bundesrechtliche Wahlrecht des § 5 SGB VIII. • § 5 SGB VIII bzw. § 3b KiFöG sind nicht räumlich auf das Landesgebiet beschränkt; das Wahlrecht kann sich auf Einrichtungen in benachbarten Bundesländern erstrecken, sofern keine unverhältnismäßigen Mehrkosten entstehen. • Die Regelungen zur Finanzierung im KiFöG (insbesondere § 12c KiFöG zum interkommunalen Kostenausgleich) regeln Kostenfragen innerhalb Sachsen-Anhalts, verhindern aber nicht grundsätzlich eine Kostenübernahme bei länderübergreifender Betreuung. • Wegen fehlender landesrechtlicher Finanzierungszuständigkeit für länderübergreifende Betreuung kann nicht generell abgeleitet werden, dass der örtliche Träger zur Kostenübernahme nicht verpflichtet sei; das würde das Wahlrecht aushöhlen. • Das Wunsch- und Wahlrecht ist subjektiv-rechtlich und kann daher nicht als rein freiwillige kommunale Leistung behandelt werden; grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Kostenübernahme, wenn keine unverhältnismäßigen Mehrkosten vorliegen. • Gleichwohl steht dem örtlichen Träger ein Ermessen zu, wie er das Wahlrecht umsetzt: Er soll zunächst versuchen, eine Vereinbarung mit dem aufnehmenden Träger zu treffen (§ 12c KiFöG). Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, kann er eine vollständige oder teilweise Kostenübernahme unmittelbar gegenüber den Leistungsberechtigten in Betracht ziehen, unter Beachtung der landesrechtlichen Finanzierungsrealität. • Im konkreten Fall hat der Beklagte das Wahlrecht der Kläger verletzt, indem er die Zustimmung allein mit dem Argument verweigerte, das Wahlrecht beziehe sich nur auf Einrichtungen im Land; insoweit ist die Ablehnung rechtswidrig. Die Klage ist insoweit begründet, dass die Ablehnung der Zustimmung zur Betreuung im Waldorfkindergarten in W. rechtswidrig war. Das Gericht verpflichtet den Beklagten, sich zunächst um eine Vereinbarung zur Kostentragung mit der Stadt W. zu bemühen; führt dies nicht zum Erfolg, muss der Beklagte prüfen, ob und in welchem Umfang eine unmittelbare vollständige oder teilweise Kostenübernahme gegenüber den Leistungsberechtigten gerechtfertigt ist. Die Entscheidung betont, dass das Wunsch- und Wahlrecht nach § 5 SGB VIII bzw. § 3b KiFöG auch länderübergreifend gilt und nicht durch das Fehlen landesweiter Finanzierungsregelungen automatisch außer Kraft gesetzt wird. Daher ist eine generelle Ablehnung der Kostenübernahme wegen fehlender landesrechtlicher Finanzierung unzutreffend; vielmehr sind praktikable Lösungen wie Vereinbarungen zwischen Trägern oder abgestufte Kostenübernahmen zu prüfen. Die Berufung wurde zugelassen.