Urteil
6 A 37/15
Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2015:1210.6A37.15.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Die Kläger begehren die Übernahme der Kosten für die auswärtige Betreuung in einer Kindertageseinrichtung. 2 Die Kläger werden halbtags im Waldorfkindergarten in W. betreut. Hierfür erhebt die Stadt W. einen Kostenbeitrag in Höhe von 104,00 € pro Kind und Monat, der bis zum 31. Juli 2013 von der Gemeinde ... übernommen wurde. Mit Schreiben vom 26. Juni 2013 teilte die Gemeinde ... der Stadt W. sowie der Mutter der Kläger mit, dass eine Kostenübernahme für Kinder, die in Kindertageseinrichtungen in Niedersachsen betreut werden, ab 1. August 2013 entfalle. Zur Begründung wurde auf die zum 1. August 2013 geänderten Finanzierungsregelungen im Kinderförderungsgesetz (KiFöG) verwiesen. Den Klägern wurden ersatzweise Plätze in zwei Kindertageseinrichtungen in ... angeboten. 3 Daraufhin beantragte die Mutter der Kläger beim Beklagten die Zustimmung zur Betreuung der Kläger im Waldorfkindergarten in W.. Zur Begründung machte sie geltend, die Kläger würden nach den Werten der Waldorfpädagogik erzogen. In ihrer Heimatgemeinde gebe es keinen Waldorfkindergarten. Die Kläger seien mit den Rhythmen und Abläufen der Waldorfpädagogik seit Jahren vertraut; es wäre nicht in ihrem Sinne, sie aus dieser vertrauten Umgebung herauszureißen. 4 Jeweils mit Bescheid vom 18. Juli 2013 lehnte der Beklagte die Anträge auf Zustimmung zur Betreuung der Kläger außerhalb des Landkreises und die Übernahme daraus resultierender anteiliger Kosten ab. Zur Begründung hieß es, der Rechtsanspruch auf einen ganztägigen Förderungs-und Betreuungsplatz nach § 3 KiFöG beschränke sich auf Einrichtungen des Landes Sachsen-Anhalt. Diese Beschränkung gelte auch für die Ausübung des Wunsch- und Wahlrechts gemäß § 3b KiFöG. Der Betreuung der Kläger in einer Kindertageseinrichtung in Niedersachsen könne daher nicht zugestimmt werden. Somit würden die hierfür anfallenden Kosten durch das Land, den Landkreis und die Gemeinde nicht übernommen. 5 Mit der am 16. August 2013 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. 6 Die Kläger beantragen, 7 den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 18. Juli 2013 zu verpflichten, der Betreuung der Kläger in dem Waldorfkindergarten in W. zuzustimmen und die dafür anfallenden Kosten zu übernehmen. 8 Der Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Er sieht sich an der Zustimmung zur auswärtigen Betreuung und einer entsprechenden Kostenübernahme durch die Regelungen des KiFöG gehindert, die eine Kostenerstattung für die Betreuung außerhalb des Landes Sachsen-Anhalt nicht vorsähen. Zwar widersprächen diese Regelungen im vorliegenden Fall dem Wunsch- und Wahlrecht gemäß § 5 SGB VIII und § 3b KiFöG. Es sei zu berücksichtigen, dass die Kläger nach dem pädagogischen Waldorfkonzept erzogen würden und lediglich der Waldorf-Kinderkindergarten in W. in zumutbarer Entfernung zum Wohnort der Kläger liege. Auch sei die Wahl der Kläger nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden, womit ihrem Wunsch zu entsprechen sei; es liege eine Ermessensreduzierung auf Null vor. Da es jedoch an einer Finanzierungsregelung für Inanspruchnahme von Betreuungsplätzen außerhalb des Landes fehle, sei der Antrag abzulehnen. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe 12 Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. 13 Die Ablehnung des Antrags auf Zustimmung zur Betreuung der Kläger im Waldorfkindergarten in W. und Übernahme daraus resultierender anteiliger Kosten ist rechtswidrig und verletzt die Kläger dadurch in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). 14 Gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt (Kinderförderungsgesetz - KiFöG) vom 5. März 2003 (GVBl. LSA S. 48), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Januar 2013 (GVBl. LSA S. 38), hat jedes Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt im Land Sachsen-Anhalt bis zur Versetzung in den 7. Schuljahrgang Anspruch auf einen ganztägigen Platz in einer Tageseinrichtung. Der Anspruch richtet sich nach § 3 Abs. 4 KiFöG gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in dessen Gebiet das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das ist hier der Beklagte. Die Leistungsberechtigten nach § 3 KiFöG haben dabei das Recht, im Rahmen freier Kapazitäten zwischen den verschiedenen Tageseinrichtungen am Ort ihres gewöhnlichen Aufenthaltes oder an einem anderen Ort zu wählen (§ 3b Abs. 1 Satz 1 KiFöG); der Wahl soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist (§ 3b Abs. 2 KiFöG LSA). Auch der Anspruch auf Erteilung der Zustimmung auf Ausübung des Wunsch- und Wahlrechts gemäß § 3b Abs. 1 Satz 1 KiFöG richtet sich gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 16. September 2014 - 4 M 120/14 -, juris, Rn. 5), mithin gegen den Beklagten. 15 Das in § 3b Abs. 1 Satz 1 KiFöG geregelte Wunsch- und Wahlrecht übernimmt das bundesrechtliche Wunsch- und Wahlrecht gemäß § 5 SGB VIII in das Landesrecht (vgl. LTDrucks 4/1682, S. 9). Die Leistungsberechtigten können danach zwischen Einrichtungen öffentlicher Träger und frei gemeinnütziger sowie frei gewerblicher Träger wählen. Die Wahl eines freien Trägers kommt vor allem dann in Betracht, wenn es den Eltern um bestimmte weltanschauliche oder religiöse Prägung oder um eine spezifische pädagogische Profilierung (z.B. Waldorf- oder Montessori-Pädagogik) geht (vgl. Pottmeyer , Der Rechtsanspruch auf Frühförderung in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege, RdJB 2014, S. 69 Wiesner , in: Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 5 Rn. 10). Dem Sinn und Zweck des § 5 Abs. 1 SGB VIII, eine Vielfalt von Trägern zur Wahl zu stellen, entspricht daher, dass nicht nur Einrichtungen im Zuständigkeitsbereich des für den Wohnort der Familie örtlich zuständigen Jugendamtes, sondern auch im Bereich eines der benachbarten Jugendämter gewählt werden können (vgl. Struck , in: Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 24 Rn. 21; Lakies , in: Münder/Meysen/Trenczek, SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 24 Rn. 24). 16 Das bundesrechtlich geregelte Wunsch- und Wahlrecht gemäß § 5 SGB VIII gilt bundesweit. Damit kommt auch eine „länderübergreifende“ Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen nach § 5 SGB VIII in Betracht (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 8. August 2001 - 12 VG 386/00 -, juris, Rn. 18). Nichts anderes gilt für das landesrechtliche Wunsch- und Wahlrecht nach § 3b Abs. 1 Satz 1 KiFöG, das seinem Wortlaut nach keine Beschränkung auf Einrichtungen im Land vorsieht. Ausdrücklich heißt es in der Gesetzesbegründung zu den Grenzen des Wunsch- und Wahlrechts wegen unverhältnismäßiger Mehrkosten (§ 3b Abs. 2 KiFöG), insoweit wirkten sich „in einem anderen Bundesland gewährte öffentliche Förderungen im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung aus“ (vgl. LTDrucks 4/1682, S. 9). Danach erstreckt sich das Wunsch- und Wahlrecht auch auf Betreuungsangebote außerhalb Sachsen-Anhalts, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. 17 Gemessen daran hat der Beklagte das Wunsch- und Wahlrecht der Kläger gemäß § 5 SGB VIII bzw. § 3b Abs. 1 Satz 1 KiFöG verletzt, indem er ihren Antrag auf Zustimmung zur Betreuung im Waldorfkindergarten in W. mit der Begründung abgelehnt hat, dass sich das Wunsch- und Wahlrecht (nur) auf Einrichtungen im Land Sachsen-Anhalt beziehe. Auch die Regelungen des KiFöG zur Finanzierung der Förderung und Betreuung in Tageseinrichtungen (§§ 11 bis 13 KiFöG) stehen der Zustimmung zur Ausübung des Wunsch- und Wahlrechts nicht entgegen. Dies gilt insbesondere für § 12c KiFöG. Diese Norm regelt den „interkommunalen Kostenausgleich“ für Kinder, die - wie die Kläger - aufgrund des Wunsch- und Wahlrechts nach § 5 SGB VIII in einer Tageseinrichtung oder Tagespflegestelle außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Leistungsverpflichteten betreut und gefördert werden (vgl. LTDrucks 6/1258, S. 26). Danach gilt: Wird ein Kind in einer Tageseinrichtung oder eines Tagespflegestelle außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, mit dessen Zustimmung betreut, regeln der aufnehmende und der abgebende Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Kostentragung in einer Vereinbarung. 18 Zwar ist dem Beklagten darin zustimmen, dass sich die Pflicht zum Abschluss einer Kostenvereinbarung nach § 12c KiFöG bereits aus kompetenzrechtlichen Gründen nur auf Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Land Sachsen-Anhalt beziehen kann. Hiermit - sowie mit den übrigen Finanzierungsregelungen des KiFöG - macht das Land von seiner umfassenden Gesetzgebungskompetenz für die Regelung der Finanzierung von Tageseinrichtungen Gebrauch (vgl. § 74a SGB VIII), die allerdings auf das Gebiet des Landes beschränkt ist. Das - dadurch bedingte - Fehlen einer landesrechtlichen Finanzierungsregelung für die „länderübergreifende“ Betreuung lässt jedoch nicht den Schluss zu, dass dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Übernahme der entsprechenden Betreuungskosten von vornherein versagt ist. Denn hiermit würde das Wunsch- und Wahlrecht gemäß § 5 SGB VIII bzw. § 3b Abs. 1 Satz 1 KiFöG bei „länderübergreifender“ Betreuung weitgehend leerlaufen, was - wie ausgeführt - nicht der Intention des Gesetzgebers entspricht. 19 Aufgrund des subjektiv-rechtlichen Charakters des Wunsch- und Wahlrechts gemäß § 5 SGB VIII bzw. § 3 Abs. 1 Satz 1 KiFöG ist auch nicht davon auszugehen, dass es sich bei der Übernahme der Kosten bei „länderübergreifender“ Betreuung lediglich um eine freiwillige Leistung der kommunalen Ebene handelt (so jedoch die Erläuterungen zum KiFöG in der ab 1. August 2013 geltenden Fassung durch das Ministerium für Arbeit und Soziales vom 29. Oktober 2013, S. 18). Vielmehr besteht gemäß § 3b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 KiFöG grundsätzlich ein Anspruch auf Kostenübernahme, wenn die „länderübergreifende“ Betreuung nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist (zur Feststellung unverhältnismäßiger Mehrkosten eingehend VG Halle, Urteil vom 29. August 2008 - 4 A 80/07 -, juris, Rn. 20 ff.). 20 Es kann allerdings dahinstehen, ob die Betreuung der Kläger im Waldorfkindergarten in W. mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre - wofür viel spricht -, bestünde dennoch kein unbedingter Anspruch auf Kostenübernahme. Insoweit war die Klage daher abzuweisen. 21 Bei der Umsetzung des Wunsch- und Wahlrechts der Leistungsberechtigten im Hinblick auf die Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten außerhalb des Landes steht dem leistungsverpflichteten örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ein Entscheidungsspielraum zu. Das KiFöG enthält - wie ausgeführt - keine Vorgaben für die Finanzierung der Förderung und Betreuung in Tageseinrichtungen sowie in Tagespflegestellen außerhalb Sachsen-Anhalts. Deshalb obliegt es grundsätzlich der Entscheidung des leistungsverpflichteten örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, ob er zur Erfüllung des Wunsch- und Wahlrechts die Kosten der auswärtigen Betreuung vollständig oder lediglich teilweise übernimmt und ob dies durch Vereinbarung mit dem aufnehmenden örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bzw. mit dem Einrichtungsträger erfolgt oder durch eine einseitige Regelung gegenüber den Leistungsberechtigten. Dabei können die Vorgaben des KiFöG zur Finanzierung der Kinderbetreuung im Land als Orientierungsrahmen dienen. 22 Insoweit liegt es nahe, dass sich der abgebende örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe entsprechend § 12c KiFöG zunächst um eine vertragliche Vereinbarung der Kostentragung mit dem aufnehmenden örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bemüht, wobei inhaltliche Vorgaben nicht bestehen (vgl. LTDrucks 6/1258, S. 19). Dabei kommt etwa in Betracht, dass sich die betroffenen Jugendhilfeträger die Betreuungskosten vereinbarungsgemäß gegenseitig erstatten oder auf eine gegenseitige Kostenerstattung einvernehmlich verzichten, weil die Zahl der jeweils auswärtig betreuten Kinder oder die damit verbundenen Kosten sich in etwa die Waage halten. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, kann eine vollständige oder teilweise Kostenübernahme auch unmittelbar gegenüber den Leistungsberechtigten erfolgen. Dabei kann der leistungsverpflichtete örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe allerdings berücksichtigen, dass das Land bei „länderübergreifender“ Betreuung sich an der Finanzierung nicht beteiligt, da die Landeszuweisungen sich nach der Zahl der „im Zuständigkeitsbereich des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe betreuten Kinder“ bemessen (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 2 KiFöG). Auch kann eine lediglich teilweise Kostenübernahme dadurch gerechtfertigt sein, dass sich nach dem Willen des Gesetzgebers - neben dem Land und dem leistungsverpflichteten örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe - die Gemeinden sowie die Eltern an der Finanzierung der Kinderbetreuung beteiligen sollen (vgl. § 11 Abs. 1, § 12b, § 13 KiFöG). 23 Dem Beklagten ist danach aufgeben, sich zunächst um eine Vereinbarung der Kostentragung für die Betreuung der Kläger mit der Stadt W. zu bemühen. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, wird zu erwägen sein, inwieweit eine Kostenübernahme unmittelbar gegenüber den Leistungsberechtigten in Betracht kommt. 24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. 25 Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).