Urteil
8 A 36/16
VG MAGDEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ist nach Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist die Zuständigkeit des ursprünglich ersuchten Mitgliedstaats (hier Italien) nicht mehr gegeben, geht die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag gestellt wurde (Deutschland).
• Eine nach Ablauf der Überstellungsfrist bloß theoretische freiwillige Aufnahme durch den ersuchten Mitgliedstaat begründet keine rechtlich tragfähige Grundlage zur Fortgeltung der ursprünglichen Zuständigkeitszuweisung.
• Die Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig wegen Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats kann nicht rechtlich in eine negative Entscheidung über einen Zweitantrag nach §71a AsylG umgedeutet werden; eine Konversion ist ausgeschlossen, wenn die Rechtsfolgen für den Betroffenen dadurch ungünstiger wären.
• Hat die Behörde nach nationalem Recht die Zuständigkeit verkannt und damit das Asylverfahren zu Unrecht abgelehnt, ist der Asylbewerber in seinen Rechten verletzt und hat Anspruch auf Durchführung des Asylverfahrens in Deutschland.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeitsablehnung nach Dublin: Überstellungsfrist abgelaufen – Zuständigkeit Deutschland • Ist nach Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist die Zuständigkeit des ursprünglich ersuchten Mitgliedstaats (hier Italien) nicht mehr gegeben, geht die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag gestellt wurde (Deutschland). • Eine nach Ablauf der Überstellungsfrist bloß theoretische freiwillige Aufnahme durch den ersuchten Mitgliedstaat begründet keine rechtlich tragfähige Grundlage zur Fortgeltung der ursprünglichen Zuständigkeitszuweisung. • Die Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig wegen Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats kann nicht rechtlich in eine negative Entscheidung über einen Zweitantrag nach §71a AsylG umgedeutet werden; eine Konversion ist ausgeschlossen, wenn die Rechtsfolgen für den Betroffenen dadurch ungünstiger wären. • Hat die Behörde nach nationalem Recht die Zuständigkeit verkannt und damit das Asylverfahren zu Unrecht abgelehnt, ist der Asylbewerber in seinen Rechten verletzt und hat Anspruch auf Durchführung des Asylverfahrens in Deutschland. Die Klägerin klagte gegen einen Bescheid der Beklagten vom 26.05.2015, mit dem ihr Asylantrag als unzulässig abgelehnt und Abschiebung nach Österreich angeordnet wurde. Die österreichischen Behörden erklärten am 22.04.2015 ihre Zuständigkeit; ein vorausgegangenes Eilverfahren wurde abgelehnt. Die Klägerin begehrt die Aufhebung des Bescheids; die Beklagte beantragt Klageabweisung und beruft sich auf die Zuständigkeit des ersuchten Staates. Das Gericht wertete den relevanten Zeitpunkt nach §77 Abs.1 AsylG und prüfte insbesondere die Anwendung der Dublin-Überstellungsfristen. Es kam darauf an, ob die sechsmonatige Überstellungsfrist abgelaufen und damit die Zuständigkeit auf Deutschland übergegangen war sowie ob eine Umdeutung der Entscheidung in einen Ablehnungsbescheid nach §71a AsylG möglich sei. • Zuständigkeitswechsel nach Ablauf der Überstellungsfrist: Nach Art.20 Abs.1 Buchst. d Dublin-II-VO und Art.29 Abs.1 Satz1 Dublin-III-VO endet die ursprünglich ersuchte Zuständigkeit mit Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist; dann geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Antrag gestellt wurde. • Berechnung der Frist: Fristbeginn richtet sich nach der Übernahmebereitschaft des ersuchten Staates bzw. der Fiktion derselben; bei aufschiebender Wirkung eines Rechtsbehelfs ist der Zeitpunkt der endgültigen gerichtlichen Entscheidung maßgeblich, hier spätestens Juni 2015, sodass die Überstellung bis Dezember 2015 hätte erfolgen müssen. • Keine Verlängerung der Frist: Es wurden keine Anhaltspunkte für eine unionsrechtlich zulässige Verlängerung der Frist (z.B. Untertauchen) vorgetragen; die Behörde hat hierzu darlegungspflichtig zu sein. Auf die rein theoretische Möglichkeit freiwilliger Aufnahme des ersuchten Staates kann nicht abgestellt werden. • Rechtsverletzung des Asylbewerbers: Nach nationalem Asylrecht folgt aus dem Übergang der Zuständigkeit das Recht des Asylbewerbers auf Durchführung des Asylverfahrens in Deutschland; bleibt dies uneröffnet, entsteht eine Rechtsschutzlücke, die durch das nationale Recht zu schließen ist. • Unmöglichkeit der Umdeutung in §71a AsylG-Entscheidung: Eine Konversion des unzulässigen Bescheids in eine negative Entscheidung über einen Zweitantrag nach §71a AsylG scheitert, weil die Rechtsfolgen für die Klägerin dadurch ungünstiger wären und die materiell-rechtliche Prüfung eines Zweitantrags andere Voraussetzungen und Wirkungen hat. • Folge für Abschiebungsanordnung: Entfällt die Rechtsgrundlage der Unzulässigkeitsentscheidung, fehlt es auch an der Grundlage für die angeordnete Abschiebung. Die Klage hat Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 26.05.2015 ist rechtswidrig, weil die ursprünglich angenommene Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats nach Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist nicht mehr bestand und damit die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens auf Deutschland übergegangen ist. Eine Verlängerung der Überstellungsfrist wurde nicht dargelegt, und eine rechtliche Umdeutung des unzulässigen Bescheids in eine Ablehnung nach §71a AsylG kommt nicht in Betracht. Folglich besteht für die Klägerin ein Anspruch auf Durchführung des Asylverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland, und die Abschiebungsanordnung entfällt. Die Kostenentscheidung folgt aus den einschlägigen Vorschriften.