Urteil
3 A 101/20
VG Magdeburg 3. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Die Entscheidung des Bundesamtes nach § 80 Abs. 4 VwGO über die Aussetzung der Vollziehung der Abschiebung sowie der Widerruf derselben bewirken keine Verlängerung oder Neuberechnung der 6-monatigen Überstellungsfrist nach der Dublin-VO (juris: EUV 604/2013). (Rn.18)
Gleiches gilt für einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO.(Rn.33)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Entscheidung des Bundesamtes nach § 80 Abs. 4 VwGO über die Aussetzung der Vollziehung der Abschiebung sowie der Widerruf derselben bewirken keine Verlängerung oder Neuberechnung der 6-monatigen Überstellungsfrist nach der Dublin-VO (juris: EUV 604/2013). (Rn.18) Gleiches gilt für einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO.(Rn.33) Die Klage, über die gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch den Einzelrichter (§ 76 AsylG) entschieden werden konnte, hat Erfolg. 1.) Das klägerische Begehren ist im Wege der Anfechtungsklage zulässig (vgl. nur: BVerwG, Urteil v. 27.10.2015, 1 C 32.14; juris). 2.) Die Klage ist begründet. In dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) ist der streitbefangene Bescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Bundesamt hat zu Unrecht festgestellt, dass der Asylantrag in Deutschland unzulässig ist und die daran anknüpfende Anordnung der Abschiebung ausgesprochen. Die Kläger haben einen Anspruch auf Durchführung eines Asylverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland. a.) Die nach den Dublin-Vorschriften ursprüngliche Zuständigkeit Polens ist nunmehr nach Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist (Art. 20 Abs. 1 Buchst. d Dublin-II-VO; Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO) abgelaufen. Danach geht die Zuständigkeit auf Deutschland als den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde bzw. welcher zur Aufnahme ersucht hat (Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Dublin-II-VO; Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO). Ob der Fristbeginn bei einem erfolglos betriebenen Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO die Übernahmebereitschaft bzw. die Fiktion derselben darstellt oder erst der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bzw. Zustellung des Beschlusses beim Bundesamt entscheidend ist, mag dahinstehen; wobei mehr für letztere Auffassung spricht (vgl. zur jüngsten Diskussion: BayVGH, Urteil v. 29.03.2017, 15 B 16.50080 mit Verweis auf BVerwG, Urteil v. 26.05.2016, 1 C 15.15; beide juris). Denn auch nach dem Beschluss des Gerichts vom 14.05.2020 wäre die Frist abgelaufen. b.) Anhaltspunkte für eine nach Unionsrecht zulässige Verlängerung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 Dublin-II-VO; Art 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO) der Überstellungsfrist (insbesondere ein Untertauchen des Asylbewerbers) werden nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Dabei obliegt es dem Bundesamt das Gericht über etwaige Verlängerungstatbestände zu unterrichten. Dies auch deswegen, weil der Beklagten durch die richterlichen Hinweise auf die Sach- und Rechtslage in anderen Verfahren die Rechtsprechung des Gerichts bekannt ist (vgl. nur. Urteil v. 11.02.2016, 8 A 36/16 MD; juris). Auf die rein theoretisch bestehende Möglichkeit, dass der ersuchte Mitgliedstaat auch nach Ablauf der Überstellungsfrist freiwillig zur Aufnahme bereit ist, kann und darf in rechtlich verbindlicher Weise nicht abgestellt werden. Denn dagegen spricht bereits die Tatsache, dass ein Mitgliedstaat sich schon wegen der mit jedem Asylverfahren und jedem Flüchtling verbundenen finanziellen, staatlichen, politischen und logistischen Belastungen schwerlich entschließen wird, Asylbewerber auch dann noch - freiwillig – aufzunehmen, wenn er dazu nicht – unionsrechtlich – verpflichtet ist. Angesichts der seit längeren tagespolitisch aktuellen Diskussion um die Aufnahmebereitschaft von Flüchtlingen innerhalb der Europäischen Union sowie der bekannten beharrlichen Weigerung bestimmter Mitgliedstaaten dazu und unter Berücksichtigung der zur Verringerung der Flüchtlingszahlen von diesen Mitgliedstaaten herangezogenen Mittel, ist es lebensfremd, anzunehmen, diese Mitgliedstaaten würden auch nur einen Flüchtling freiwillig wieder aufnehmen (so auch: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 05.08.2015, 1 A 11020/14; VG Oldenburg, Urteil v. 07.07.2014, 3 A 416/14; beide juris). c.) Auch durch die vorläufige Aussetzung der Vollziehung i. S. v. § 80 Abs. 4 VwGO der angeordneten Abschiebung des Flüchtlings nach Polen hat die Beklagte den Lauf der Überstellungsfrist nicht unterbrochen. Das erkennende Gericht geht in ständiger Rechtsprechung von Folgendem aus (Beschluss v. 13.10.2020, 3 B 227/20 MD; juris): „Eine behördliche Aussetzung der Abschiebung auf der Grundlage des Art. 27 Abs. 4 Dublin-III-VO unterbricht die Überstellungsfrist nur dann, wenn sie zumindest auch auf die Gewährung effektiven Rechtsschutzes gerichtet ist. Erfolgt die Aussetzung allein wegen der tatsächlichen Unmöglichkeit der Überstellung - wie sich infolge der Reaktion auf die während der COVID-19-Pandemie unionsweit erlassenen Einreisebeschränkungen ergibt -, unterbricht sie den Lauf der Überstellungsfrist hingegen nicht. Nach Art. 27 Abs. 4 Dublin-III-VO können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die zuständigen Behörden beschließen können, von Amts wegen tätig zu werden, um die Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung auszusetzen. Eine Auslegung nach den zuvor genannten Kriterien ergibt, dass eine Aussetzung im Sinne dieser Vorschrift voraussetzt, dass diese zum Zwecke einer Prüfung der Überstellungsentscheidung (in Form eines Rechtsbehelfsverfahrens oder einer Überprüfung) angeordnet wird. Eine von der Durchführung eines solchen Prüfungsverfahrens unabhängige Aussetzung der Überstellungsentscheidung aufgrund tatsächlicher Unmöglichkeit der Abschiebung sieht Art. 27 Abs. 4 Dublin-III-VO nicht vor (OVG Schleswig-Holstein, B. v. 09.07.2020 – 1 LA 120/20 -, juris, Rdnr. 7). Setzt die zuständige Behörde die Überstellung allein wegen deren tatsächlicher Unmöglichkeit aus, ohne dass dies der rechtlichen Prüfung der Überstellungsentscheidung dient, bewegt sich die Aussetzungsentscheidung nicht in dem von Art. 27 Abs. 4 Dublin-III-VO vorgegebenen Rahmen. Die im nationalen Recht vorgesehene Aussetzungsentscheidung (§ 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO) kann damit jedenfalls nicht die Aussetzung der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin-III-VO bewirken (OVG Schleswig-Holstein, B. v. 09.07.2020 – 1 LA 120/20 -, juris, Rdnr. 8). Bereits der Wortlaut der Vorschrift bringt zum Ausdruck, dass eine behördliche Aussetzung i. S. d. Art. 27 Abs. 4 Dublin-III-VO nur zum Zwecke der rechtlichen Überprüfung der Überstellungsentscheidung erfolgen kann. Denn die zuständigen Behörden können nach dieser Vorschrift tätig werden, um die Durchführung der Überstellungsentscheidung i. S. d. Art. 26 Abs. 1 Dublin-III-VO „bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung auszusetzen“ (VG Greifswald, U. v. 28.08.2020 – 3 A 1856/19 HW -, juris, Rdnr. 25; OVG Schleswig-Holstein, B. v. 09.07.2020 – 1 LA 120/20 -, juris, Rdnr. 9). Auch der engere Regelungszusammenhang des Art. 27 Abs. 4 Dublin-III-VO zeigt, dass eine behördliche Aussetzung (auch) auf die Sicherung effektiven Rechtsschutzes gerichtet sein muss. Die Vorschrift ist Teil des Art. 27 Dublin-III-VO, der ausweislich der amtlichen Überschrift („Rechtsmittel“) rechtsschutzgerichtete Regelungen enthält. Sie ist eingebettet zwischen Vorgaben zur Gewährung und Flankierung des subjektiven Rechtsschutzes. Nach Art. 27 Abs. 1 Dublin-III-VO hat der Betroffene einer Überstellungsentscheidung das Recht auf ein wirksames Rechtsmittel gegen eine Überstellungsentscheidung in Form einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch ein Gericht. Der durch Art. 27 Abs. 1 Dublin-III-VO gewährleistete Hauptsacherechtsschutz ist zwingend zu flankieren durch Interimsmaßnahmen, die den Aufenthalt des Betroffenen im überstellenden Mitgliedstaat bis zur Entscheidung über den (Hauptsache)Rechtsbehelf sichern können. Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO verpflichtet die Mitgliedstaaten, ein System der aufschiebenden Wirkung (vgl. Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 3 und Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin-III-VO) vorzusehen, wobei sie die Wahl zwischen den drei in Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO genannten Modellen haben. Die Absätze 5 und 6 des Art. 27 Dublin-III-VO regeln Gewährleistungen in Bezug auf die rechtliche Beratung, sprachliche Hilfe und Prozesskostenhilfe. Vor diesem Hintergrund ist nichts dafür erkennbar, dass eine behördliche Aussetzung nach Art. 27 Abs. 4 Dublin-III-VO losgelöst vom Ziel der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes ergehen kann (VG Greifswald, U. v. 28.08.2020 – 3 A 1856/19 HW -, juris, Rdnr. 26). Dass allein ein anhängiger Hauptsacherechtsbehelf für sich nicht genügt, um eine behördliche Aussetzung zu tragen, sondern der Aussetzungsgrund einen spezifischen Bezug zur Überprüfung der Überstellungsentscheidung aufweisen muss, zeigt Art. 29 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO. Nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin-III-VO geht die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat über, wenn die Überstellung nicht spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Annahme des (Wieder-)Aufnahmegesuchs oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf, der aufschiebende Wirkung hat, durchgeführt wird. Der Lauf der Überstellungsfrist ist grundsätzlich nicht davon abhängig, dass die Überstellung tatsächlich möglich wäre. Dies bringt Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin-III-VO unzweideutig zum Ausdruck, da die Überstellungsfrist nicht erst mit der praktischen Möglichkeit der Überstellung anläuft: Die Überstellung ist durchzuführen, „sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten“. Nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO kann „ausnahmsweise“ (vgl. EuGH, Urt. v. 19.03.2019 – C-163/17 –, Rdnr. 60, juris) die Überstellungsfrist verlängert werden wegen tatsächlicher Unmöglichkeit der Überstellung, nämlich bei Haft oder Flucht. Die Vorschrift zur Fristverlängerung würde sinnentleert, wenn jedes sonstige tatsächliche Vollziehungshindernis über das Vehikel einer behördlichen Aussetzungsentscheidung i. S. d. Art. 27 Abs. 4 Dublin-III-VO zur Unterbrechung der Überstellungsfrist führte (VG Greifswald, U. v. 28.08.2020 – 3 A 1856/19 HW -, juris, Rdnr. 27 m. w. N.). Demzufolge führt die EU-Kommission in ihrer Mitteilung vom 17.04.2020, COVID-19: Hinweise zur Umsetzung der einschlägigen EU-Bestimmungen im Bereich der Asyl- und Rückführungsverfahren und zur Neuansiedlung, EU-Amtsbl. C 126, S. 12, 16 aus: „Wird die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat nicht innerhalb der geltenden Frist durchgeführt, so geht die Zuständigkeit nach Artikel 29 Absatz 2 der Dublin-Verordnung auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Keine Bestimmung der Verordnung erlaubt es, in einer Situation wie der, die sich aus der COVID-19-Pandemie ergibt, von dieser Regel abzuweichen.“ Auch würde das mit der Dublin-III-Verordnung verfolgte Ziel einer raschen Zuständigkeitsklärung, dem auch Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO dient, beeinträchtigt, wenn jedes vorübergehende Vollzugshindernis zu einer die Überstellungsfrist unterbrechenden behördlichen Aussetzung berechtigen würde. Dies gilt insbesondere für nach Erlass der Überstellungsentscheidung eintretende vorübergehende Vollzugshindernisse, die – wie vorliegend – nicht der Risikosphäre des Antragstellers zugerechnet werden können und die ohne Einfluss auf die Zuständigkeitsverteilung zwischen den Mitgliedstaaten sind (VG Greifswald, U. v. 28.08.2020 – 3 A 1856/19 HW -, juris, Rdnr. 28). Die Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung durch das Bundesamt vom 24.03.2020 diente hier allein der Verhinderung des Ablaufs der Überstellungsfrist und nicht (zumindest auch) der Ermöglichung eines effektiven Rechtsschutzes. Sie zielte nicht darauf ab, den Antragstellern den vorläufigen Verbleib im Bundesgebiet bis zur gerichtlichen Klärung der Rechtmäßigkeit der Überstellungsentscheidung zu sichern. Die Aussetzung der Vollziehung war von vornherein nicht für die Dauer das Rechtsbehelfsverfahrens beabsichtigt, sondern nur für die Dauer des Corona-bedingten Hindernisses. In der Begründung der Aussetzungsentscheidung stellt das Bundesamt deutlich heraus, dass lediglich eine vorübergehende Aussetzung bis zum Wegfall der Corona-bedingten Hindernisse gewollt ist („sind derzeit Dublin-Überstellungen nicht zu vertreten“; „zeitweise Aussetzung des Überstellungsverfahrens“; „Vollzug vorübergehend nicht möglich“; „unter Vorbehalt des Widerrufs“). Auch das spätere Vorgehen bestätigt dies, da das Bundesamt während des laufenden Klageverfahrens nach Wegfall der Corona-bedingten Hindernisse die Aussetzung der Vollziehung widerrief (vgl. VG Greifswald, U. v. 28.08.2020 – 3 A 1856/19 HW -, juris, Rdnr. 32). Auch ist ein praktisches rechtsschutzbezogenes Bedürfnis für die Aussetzung nicht erkennbar. Das Bundesamt ging offenbar davon aus, dass eine Überstellung wegen bestehender Einreisesperren – und damit temporärer Nichtaufnahmebereitschaft des zuständigen Mitgliedstaates – tatsächlich nicht durchzuführen ist (VG Greifswald, U. v. 28.08.2020 – 3 A 1856/19 HW -, juris, Rdnr. 33). Dass die Aussetzung nicht unter Rechtsschutzgesichtspunkten erfolgte, zeigt sich auch an der allgemeinen Verwaltungspraxis des Bundesamtes im Zuge der Pandemie. Das Bundesamt hat mit Stand 01.06.2020 an 21.735 Personen Schreiben bezüglich der Aussetzung der Durchsetzung der Überstellungsentscheidung versandt, wobei nur bei 9.303 Personen ein Klageverfahren anhängig war (vgl. VG Greifswald, U. v. 28.08.2020 – 3 A 1856/19 HW -, juris, Rdnr. 34 mit Hinweis auf: BT-Dr. 19/20299, S. 3, Antwort auf Frage 3.). Die Antragsteller haben einen Anspruch darauf, dass ihre Asylanträge in Deutschland geprüft werden, nachdem die Überstellungsfrist abgelaufen und die Zuständigkeit für die Durchführung ihres Asylverfahrens auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen ist (vgl. BVerwG, U. v. 27.04.2016 - 1 C 24.15 -, juris, Rdnr. 20).“ (VG Magdeburg, Beschluss vom 13. Oktober 2020 – 3 B 227/20 –, Rn. 13 - 27, juris). Dies gilt nach wie vor auch im vorliegenden Hauptsacheverfahren. Das Gericht ist nach wie vor der Überzeugung, dass die Aussetzung der Vollziehung nur dazu diente auf die gesundheitspolitischen dynamischen Entwicklungen der Pandemie zu reagieren. Dies belegen auch die von der Europäischen Kommission aus Anlass der COVID-19-Pandemie veröffentlichten Hinweise zur Umsetzung der einschlägigen EU-Bestimmungen im Bereich der Asyl- und Rückführungsverfahren und zur Neuansiedlung vom 17. April 2020, 2020/C 126/12, S. 5.,abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52020XC0417(07)&from=EN). Dort heißt es: "Wird die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat nicht innerhalb der geltenden Frist durchgeführt, so geht die Zuständigkeit nach Artikel 29 Absatz 2 der Dublin-Verordnung auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Keine Bestimmung der Verordnung erlaubt es, in einer Situation wie der, die sich aus der COVID-19-Pandemie ergibt, von dieser Regel abzuweichen." Damit wird bekräftigt, dass die sich aus der COVID-19-Pandemie ergebende Situation als solche keine Abweichung vom Fristenregime der Dublin III-VO rechtfertigt. Das Fristenregime der Dublin III-VO ist uneingeschränkt zu beachten. Die durch die Pandemie ausgelösten Umstände als solche vermögen keine hiervon abweichende Handhabung zu rechtfertigen. d.) Eine Fristverlängerung oder -neuberechung ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss des erkennenden Gerichts zum Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO nachdem die Beklagte ihre Aussetzungsentscheidung widerrufen hat. Denn die Antragstellung auf Abänderung der gerichtlichen Eilentscheidung hindert nicht die Abschiebung. Nach § 34 a Abs. 2 Satz 2 AsylG ist die Abschiebung nur bei rechtzeitiger Antragstellung eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht zulässig. Der Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO ist insoweit schwächer ausgestaltet und würde nur bei einem positiven Ausgang für den Antragsteller die Frist unterbrechen. e.) Die Kläger werden durch die Ablehnung des Asylantrages als unzulässig auch in ihren Rechten verletzt. Dabei kann die in der Rechtsprechung - überflüssig - geführte Diskussion, ob die in den Dublin-Verordnungen geregelten Fristen dem Asylbewerber eigene subjektive Rechte vermitteln (vgl. dazu nur: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 05.08.2015, 1 A 11020/14; OVG NRW, Urteil v., 16.09.2015, 13 A 800/15.A; VG Regensburg, Urteil v. 26.01.2016, RO 4 K 15.50476; alle juris) offenbleiben. Denn die Rechtsverletzung ergibt sich aus dem nationalen materiellen Recht, namentlich dem Asylrecht. Ist nach Ablauf der Überstellungsfrist die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylbegehrens auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen, muss dem Flüchtling auch die Möglichkeit der wirksamen gerichtlichen Überprüfung bzw. Aufhebung des streitbefangenen Bescheides wegen der - vormals - unzulässigen Antragstellung zugesichert sein; ansonsten würde der Asylbewerber in eine Rechtsschutzlücke fallen. Deshalb muss dem Asylbewerber auch dann, wenn man eine entsprechende subjektiv-rechtliche Berechtigung nicht bereits unmittelbar den Regelungen der Dublin-Vorschriften entnehmen will, eine solche letztlich jedenfalls als notwendigen Bestandteil des materiellen Asylrechts zuerkannt werden (so auch: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 05.08.2015, 1 A 11020/14; OVG NRW, Urteil v., 16.09.2015, 13 A 800/15.A; VG Regensburg, Urteil v. 26.01.2016, RO 4 K 15.50476; jeweils m. w. Nachw.; alle juris). Dies übersieht die gegenteilige vom VG Göttingen geäußerte Ansicht (Urteil v. 27.01.2016, 2 A 931/13; juris). Denn die Beklagte ist nunmehr für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, woraus sich das subjektive Recht der Kläger ergibt, dass ihr Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG geprüft und entschieden werden. Im Übrigen hat der EuGH in seinem Urteil vom 25.10.2017 (C-201/16; juris) die Rechtslage geklärt. Demnach schließt sich das erkennende Gericht auch nicht der wohl vom VG Düsseldorf (Urteil vom 10. November 2020 – 22 K 6941/18.A –, Rn. 97 - 101, juris) vertretenen Meinung an, dass dem Flüchtling aufgrund der Pandemie-Beschränkungen keine Vorteile, also keine subjektiven Rechte erwachsen sollen. Dem steht die Vielzahl der Entscheidungen anderer Verwaltungsgericht im Bundesgebiet entgegen (vgl. zuletzt nur: VG Würzburg, Urteil v. 09.11.2020, W 8 K 20.50244; m. w. Nach.; juris) nicht. f.) Die streitbefangene Entscheidung über die Ablehnung des Asylantrages als unzulässig kann nicht als negative Entscheidung nach § 71 a AsylG über die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Zweitantrag) aufrechterhalten oder umgedeutet werden. Diese frühere Rechtsansicht hat das Bundesamt ersichtlich aufgegeben, so dass darauf nicht mehr eingegangen werden muss (vgl. Urteil v. 11.02.2016, 8 A 36/16 MD; juris). 3.) Demnach entfällt auch die Rechtsgrundlage für die in Ziffer 2 des Bescheides ausgesprochene Abschiebungsanordnung. 4.) Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin wendet sich mit der Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 17.03.2020, mit welchem der Asylantrag wegen der polnischen Zuständigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als unzulässig abgelehnt sowie die Abschiebung nach Polen angeordnet wurde. Polen erklärte seine Übernahmebereitschaft. Mit der fristgerecht erhobenen Klage beantragt die Klägerin, den Bescheid der Beklagten vom 17.03.2020 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und verweist auf den streitbefangenen Bescheid. Den Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO (3 B 104/20 MD) hat das Gericht mit Beschluss vom 14.05.2020 abgelehnt. Der Beschluss wurde der Beklagten am 15.05.2020 elektronisch zugestellt. Das Gericht führte aus, dass der Eilantrag mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig ist. Denn dem Kläger droht keine Abschiebung nach Polen, nachdem die Beklagte gemäß § 80 Abs. 4 VwGO i.V.m. Art. 27 Abs. 4 Dublin-III-VO die Vollziehung der Abschiebungsanordnung ausgesetzt hat. Die Beklagte widerrief die Aussetzung der Vollziehung unter dem 05.08.2020. Den klägerischen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO auf Abänderung des Beschlusses vom 14.05.2020 lehnte das erkennende Gericht mit Beschluss vom 07.09.2020 ebenfalls ab (3 B 197/20). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.