OffeneUrteileSuche
Urteil

15 A 2/16

VG MAGDEBURG, Entscheidung vom

9mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Körperliche, leichte Berührungen zwischen Ausbilder und Auszubildender im Rahmen realer Ausbildungs- oder Übungssituationen begründen nicht ohne Weiteres ein disziplinarrechtlich relevantes Dienstvergehen. • Die Abgrenzung disziplinarischer Relevanz körperlicher Kontakte ist einzelfallabhängig und erfordert lebensnahe Betrachtung der Ausbildungsumstände. • Ist die Rechtswidrigkeit einer Disziplinarmaßnahme nicht gegeben oder deren Zweckmäßigkeit fraglich, ist die Maßnahme aufzuheben; das Gericht prüft bei Disziplinarklagen auch die Zweckmäßigkeit nach § 59 Abs. 3 DG LSA.
Entscheidungsgründe
Keine disziplinarische Maßnahme für leichte berührende Handlungen in Ausbildungsfall • Körperliche, leichte Berührungen zwischen Ausbilder und Auszubildender im Rahmen realer Ausbildungs- oder Übungssituationen begründen nicht ohne Weiteres ein disziplinarrechtlich relevantes Dienstvergehen. • Die Abgrenzung disziplinarischer Relevanz körperlicher Kontakte ist einzelfallabhängig und erfordert lebensnahe Betrachtung der Ausbildungsumstände. • Ist die Rechtswidrigkeit einer Disziplinarmaßnahme nicht gegeben oder deren Zweckmäßigkeit fraglich, ist die Maßnahme aufzuheben; das Gericht prüft bei Disziplinarklagen auch die Zweckmäßigkeit nach § 59 Abs. 3 DG LSA. Der Kläger ist Polizeikommissar und als Ausbilder tätig. Die Dienststelle erließ wegen zweier Vorfälle vom 28.04.2014 und 07.05.2014 einen Verweis: Der Kläger habe eine Anwärterin am Gesäß berührt bzw. sein Bein an ihr Gesäß gedrückt; außerdem habe er sein Poloshirt offen getragen und sie mit einer langgezogenen Anrede bezeichnet. Die Anwärterin beschwerte sich und äußerte Ekel; die Dienststelle sah ein Fehlverhalten und verhängte den Verweis. Der Kläger bestritt ein dienstliches Fehlverhalten und erklärte die Berührungen als im Rahmen von Verkehrsregelungsübungen erfolgt. Das Gericht hörte die Zeugin und wertete Akten und Vernehmungen aus. • Rechtliche Einordnung: Verstoß gegen die allgemeine Wohlverhaltenspflicht gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG ist ein Auffangtatbestand; relevant ist Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit oder Ansehensverlust. • Beweiswürdigung: Aufgrund der Zeugenaussage und der Umstände der ersten Übung stellte das Gericht fest, dass die Berührung am 28.04.2014 während einer realen Verkehrsregelungsübung zur situativen Hilfeleistung und Drehbewegung erfolgte und keine unsittliche oder sexuell motivierte Handlung war. • Zur zweiten Tat am 07.05.2014 stellte das Gericht fest, dass das Knie-in-das-Gesäß-Drücken zwar grenzwertig, aber nach objektiver Betrachtung als leichte, nicht schmerzhaft wirkende, nicht sexuell motivierte Berührung anzusehen ist. • Einzelfallbewertung: Insgesamt wurde die Schwelle eines disziplinarrechtlich relevanten Dienstvergehens nicht überschritten; Hinweise auf Vorleben oder wiederholtes Fehlverhalten fehlen, es handelt sich offenbar um einen Einzelfall und zwischenmenschliche Antipathien sind nicht geeignet, disziplinarisch zu sanktionieren. • Zweckmäßigkeitsprüfung: Selbst bei Restzweifeln wäre die Verhängung des Verweises unzweckmäßig nach § 59 Abs. 3 DG LSA; das Disziplinargericht prüft neben Rechtmäßigkeit auch die Angemessenheit der Maßnahme und kommt hier zur Aufhebung. Die Klage ist erfolgreich; der Disziplinarbefehl und der Widerspruchsbescheid sind aufzuheben. Das Gericht sieht kein disziplinarrechtlich relevantes Dienstvergehen des Klägers, weil die berührenden Handlungen im konkreten Ausbildungskontext als leichte, nicht sexuell motivierte Unterstützungshandlungen einzuordnen sind und keine Anhaltspunkte für fortgesetztes Fehlverhalten vorliegen. Zudem wäre die Verhängung eines Verweises angesichts der Gesamtumstände unzweckmäßig gemäß § 59 Abs. 3 DG LSA. Daher ist die Maßnahme zu beseitigen und die Kostenentscheidung sowie die Regelungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit entsprechend getroffen.