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Urteil

15 A 24/24 MD

VG Magdeburg 15. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2024:1217.15A24.24MD.00
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Leitsätze
Auch eine rechtmäßige Disziplinarverfügung kann vom Disziplinargericht aus Zweckmäßigkeitsgründen aufgehoben werden.(Rn.25)
Tenor
Die Disziplinarverfügung der Beklagten vom 29.02.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.07.2024 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch eine rechtmäßige Disziplinarverfügung kann vom Disziplinargericht aus Zweckmäßigkeitsgründen aufgehoben werden.(Rn.25) Die Disziplinarverfügung der Beklagten vom 29.02.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.07.2024 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist begründet. Die streitbefangene Disziplinarverfügung der Beklagten vom 29.02.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.07.2024 ist zwar rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 3 DG LSA; § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Disziplinarverfügung ist aber zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht - mehr - zweckmäßig (§ 59 Abs. 3 DG LSA), was ebenso zur Aufhebung, aber zur Kostentragung durch den Kläger führt. 1.) Das Disziplinargericht geht mit den Gründen der Disziplinarverfügung davon aus, dass der Kläger fahrlässig und schuldhaft gegen seine allgemeine beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) verstoßen und damit ein innerdienstliches Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen hat. a.) Formelle Fehler liegen nicht vor. Die Einleitung des Disziplinarverfahrens wurde unter dem 05.09.2022 aktenkundig gemacht und dem Kläger mitgeteilt. Insoweit fallen Einleitung nach § 17 DG LSA und Mitteilung nach § 20 DG LSA zusammen (vgl. VG Magdeburg, Urteil v. 07.11.2024, 15 A 12/23; juris gemeldet). b.) Unstreitig hat der Kläger während der Dienstbesprechung am 14.07.2022 die ihm vorgehaltene Äußerung getätigt. Bei dem innerdienstlichen Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht ist entscheidend, ob ein Verhalten die Funktionsfähigkeit der Verwaltung unmittelbar, etwa in der Aufgabenerledigung oder der Wahrung der dienstlichen Interessen oder auch nur mittelbar, etwa durch einen Ansehensverlust, beeinträchtigt. Dabei sind die denkbaren Verstöße gegen die Wohlverhaltenspflicht im Einzelfall mannigfaltig. Aus der Wohlverhaltenspflicht folgt auch die Pflicht zur Kollegialität und zu einem vertrauenswürdigen Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Kollegen. Diese erfordert die Anwendung der Achtung, Hilfsbereitschaft und Rücksicht gegenüber jedem Mitarbeiter. Bei Meinungsverschiedenheiten ist unter Berücksichtigung der im gegebenen Kreis und unter den gegebenen Umständen üblichen Verhaltensweise sachlich, verständnisvoll und die weitere Zusammenarbeit förderlich zu argumentieren. Dies gilt in besonderer Weise für Führungskräfte (vgl. insges. nur: VG Magdeburg, Beschl. v. 17.04.2024 – 15 B 3/24 MD –, Rn. 66 - 67, juris; VG Magdeburg, Urteil vom 29.11. 2018 – 15 A 29/18 –, Rn. 27 – 28; Urteil v. 08.05.2013, 8 A 24/12 MD; Urteil v. 30.05.2017, 15 A 35/16 MD; VG Magdeburg, Urteil vom 24. November 2020 – 15 A 12/19 –, Rn. 434, alle juris). Dem wird die sprachliche Entgleisung des Klägers in der Dienstberatung nicht gerecht. Auch soweit sein Einwand nachvollziehbar erscheint, dass mangelnde Deutschkenntnisse von Praktikanten der Verwendung im Polizeidienst entgegenstehen können, ist die verwendete Wortäußerung während einer Personalversammlung nicht akzeptabel. Das Disziplinargericht schließt sich insoweit der Bewertung durch die Beklagte an (§ 3 DG LSA; § 117 Abs. 5 VwGO). 2.) Trotz dieser bestehenden Disziplinarwürdigkeit und dem rechtmäßigen Handeln der Beklagten geht das Disziplinargericht davon aus, dass die Verfolgung dieses Dienstvergehens, das heißt der Ausspruch einer Disziplinarmaßnahme, aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls nicht mehr zweckmäßig erscheint. Dabei ist das Gericht nicht auf den Zeitpunkt des Erlasses der Disziplinarverfügung beschränkt, sondern berücksichtigt die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (VG Magdeburg, Urteil v. 07.03.2024, 15 A 47/23; vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 6. Juli 2012 - 11 Bf 251/10.F -, juris Rn. 64; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. März 2018 - 80 D 4/17 -, BeckRS 2018, 7293 Rn. 12, beck-online; VG Wiesbaden, Urteil vom 12. August 2022 – 28 K 39/21.WI.D –, Rn. 106, alle juris). Nach § 59 Abs. 3 DG LSA prüft das Disziplinargericht bei der Klage des Beamten gegen eine Disziplinarverfügung neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung. Dies eröffnet dem Gericht in Abweichung von § 114 VwGO eine eigene Prüfungskompetenz und Ermessensentscheidung (Gesetzesbegründung zum gleichlautenden § 60 Abs. 3 BDG, Bundestagsdrucksache 14/4659, S. 48; BVerwG, Urt. v. 15.12.2005, 2 A 4.04; OVG NRW, Beschl. v. 19.09.2007, 21 dA 3600/06.O; Bayr. VGH, Beschl. v. 27.01.2010, 16 a DZ 07.3110, Bayr. VGH, Beschl. v. 02.07.2012, 16 a DZ 10.1644; ausführlich VG Magdeburg, Urt. v. 18.12.2013, 8 A 15/13; Urteil v. 27.11.2014, 8 A 5/14; Urteil v. 27.11.2014, 8 A 6/14; Urteil v. 09.12.2014, 8 A 3/14; Urteil v. 16.02.2016, 15 A 2/16 alle juris). Anders als sonst bei einer Anfechtungsklage ist das Disziplinargericht danach nicht nur gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO darauf beschränkt, eine rechtswidrige Verfügung aufzuheben. Das Disziplinargericht prüft nicht nur, ob der dem Beamten zum Vorwurf gemachte Lebenssachverhalt tatsächlich vorliegt und disziplinarrechtlich als Dienstvergehen zu würdigen ist, sondern übt in Anwendung der in § 13 Abs. 1 DG LSA niedergelegten Grundsätze innerhalb der durch die Verfügung vorgegebenen Disziplinarmaßnahmeobergrenze selbst die Disziplinarbefugnis aus (vgl.: BVerwG, Urt. v. 27.06.2013, 2 A 2.12; Beschl. v. 21.05.2013, 2 B 67.12; VG Magdeburg, Urteil v. 27.11. 2014, 8 A 5/14; Urteil v. 20.04.2021, 15 A 16/20; Urteil v. 29.04.2022, 15 A 15/21; alle juris) Im Rahmen der Zweckmäßigkeit ist zu prüfen, ob die beabsichtigte Maßnahme den Zweck des Disziplinarverfahrens (noch) zu erfüllen vermag. Das ist beispielsweise dann nicht der Fall, wenn eine Disziplinarmaßnahme zu hart oder zu mild bemessen ist oder wenn das Dienstvergehen und die sonstigen Umstände des Einzelfalls den Erlass einer Disziplinarverfügung gegenüber einer Disziplinarklage als angemessen erscheinen lassen (vgl. Gesetzesbegründung zu § 76 DG LSA). Das Disziplinargericht ist der Überzeugung, dass die vorliegenden Besonderheiten des Einzelfalls es bei der Disziplinarmaßnahmebemessung nach § 13 DG LSA gebieten, aufgrund von Zweckmäßigkeitserwägungen auch von der hier mildesten Disziplinarmaßnahme eines Verweises Abstand zu nehmen. Denn auch der Ausspruch eines Verweises erscheint der Ahndung des Dienstvergehens wegen der damit verbundenen Härte als - nicht mehr - zweckmäßig. Dabei lässt sich das Disziplinargericht davon leiten, dass die vorzuhaltende Äußerung des Klägers nach seiner glaubhaften Einlassung in der mündlichen Verhandlung durch eine gewisse Spontaneität aufgrund der Ignorierung seiner Wortmeldung und einem angespannten Verhältnis zu seinem Vorgesetzten geprägt war. Praktikanten, die sich hätten direkt angesprochen oder beleidigt fühlen können, waren in der Dienstberatung nicht anwesend. Hätte er sein Anliegen bezüglich mangelnder Deutschkenntnisse von Praktikanten sachlich formuliert, wäre kein Dienstvergehen einschlägig. In der notwendigen Gesamtbetrachtung ist das Disziplinargericht daher davon überzeugt, dass der Druck des durchgeführten behördlichen Disziplinarverfahrens und das Erscheinen vor dem Disziplinargericht bei dem Kläger einen spürbaren Eindruck hinterlassen hat. Er zeigte sich einsichtig und bietet die Gewähr, dass ihm Gleiches nicht widerfahren wird. Dies auch, weil der Kläger mittlerweile in einer anderen Dienststelle verwendet wird. Der Kläger ist bislang weder disziplinar noch straffällig in Erscheinung getreten. Sein sonstiges dienstliches Verhalten ist nicht zu beanstanden. Eine Disziplinarmaßnahme hätte zur Folge, dass der Kläger in seinem beruflichen Fortkommen beeinträchtigt sein könnte. Dies alles zusammengefasst, lässt das Disziplinargericht davon ausgehen, dass (auch) der Ausspruch einer unterschwelligen Disziplinarmaßnahme vorliegend - jedenfalls zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - nicht mehr ihren Zweck erfüllen kann. Die im Stufenverhältnis stehenden Disziplinarmaßnahmen bis zur Kürzung der Dienstbezüge sollen den Beamten zur Pflichtenmahnung anhalten. Dieser Zweck ist bereits durch die belastenden Wirkungen des Disziplinarverfahrens selbst hinreichend erreicht, so dass es des Ausspruchs einer Disziplinarmaßnahme nicht mehr benötigt. 3.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 72 Abs. 2 DG LSA. Danach können dem Beamten die Kosten auferlegt werden, wenn die Disziplinarverfügung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben wird. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. §§ 3 DG LSA, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der 1967 geborene Kläger wendet sich als Polizeivollzugsbeamter im Rang eines Kriminalhauptkommissars gegen die Verhängung einer disziplinarrechtlichen Geldbuße in Höhe von 300,00 Euro durch die Beklagte. Mit der streitbefangenen Disziplinarverfügung vom 29.02.2024 wird dem Kläger vorgeworfen, im Rahmen einer Dienstberatung am 14.07.2022 im Polizeirevier S. zu möglicherweise unzureichenden Deutschkenntnissen von Praktikantinnen und Praktikanten mit Migrationshintergrund sinngemäß geäußert zu haben: „Wenn die Kanaken kein Deutsch sprechen können, haben die bei der Polizei nichts zu suchen.“ Dadurch habe der Kläger schuldhaft gegen seine beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht nach § 34 Abs. 1 S. 3 BeamtStG verstoßen und ein Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen. Das vertrauenswürdige Verhalten eines Beamten sei gekennzeichnet durch Redlichkeit, Zuverlässigkeit und Korrektheit gegenüber dem Dienstherrn, Vorgesetzten, Kollegen und der Allgemeinheit. Auf eine tatsächliche Ansehensschädigung komme es nicht an. Nicht ordnungsgemäßes und respektloses Verhalten gegenüber Kollegen sowie Bürgern wirke generell achtungs- und vertrauensschädigend. Durch das Verwenden einer diskriminierenden Wortwahl über Auszubildende mit Migrationshintergrund aufgrund schlechter Deutschkenntnisse habe der Kläger das Maß an Zurückhaltung überschritten. Die Äußerung sei fremdenfeindlich und herabwürdigend. Die Verhängung einer Geldbuße in Höhe von 300,00 Euro stelle eine geeignete und angemessene Disziplinarmaßnahme dar. Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 10.07.2024 mit der Begründung des Ausgangsbescheides als unbegründet zurückgewiesen. Mit der dagegen fristgerecht erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Mangels eines Einleitungsvermerkes sei das gesamte Verfahren bereits unwirksam. Der Kläger habe aus Verärgerung über eine nicht beantwortete Frage während der Dienstbesprechung eine unglückliche Wortwahl gewählt. Dies sei nicht erfolgt, um Menschen mit Migrationshintergrund zu diffamieren oder zu beleidigen, sondern aus Ärger über die nicht beantwortete Frage zur Bewertung der Sprachkenntnisse der Praktikanten in der Praxis. Die deutsche Sprache in Wort und Schrift sei eine Grundanforderung an jeden Polizeibeamten und wichtig für eine fachgerechte Dienstdurchführung. Im Übrigen sei der Kläger am fraglichen Tag wegen schlecht eingestellter Blutdruckmedikamente nicht stressresistent gewesen. Insgesamt liege ein weitgehend entschuldbarer, geringer und höchstens fahrlässig und nicht in der Öffentlichkeit begangener Verstoß vor, der keiner disziplinarrechtlichen Ahndung bedürfe, sondern mit einer Rüge angemessen berücksichtigt werden könne. Der Kläger beantragt, die Disziplinarverfügung der Beklagten vom 29.02.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.07.2024 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und verteidigt die streitbefangene Disziplinarverfügung. Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen behördlichen und disziplinarrechtlichen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.