Urteil
8 A 2/16
Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2016:0825.8A2.16.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit des Abwasserabgabenbescheides vom 7.7.2014 zum Veranlagungsjahr 2010. Der Beklagte hatte es darin abgelehnt, Investitionskosten des Rechtsvorgängers des Beigeladenen in Abwasserbehandlungsanlagen und Zuführungsanlagen zur Abwasserbehandlungsanlagen mit der Abwasserabgabe der Klägerin zu verrechnen und so die Abwasserabgabe zu reduzieren. 2 Die Klägerin ist nach eigenen Angaben ein in der Rechtsform einer GmbH auftretendes privates Unternehmen, das Dienstleistungen der Abwasserentsorgung, insbesondere der Betriebsführung öffentlicher Abwassereinrichtungen, erbringt. 3 Der Beigeladene ist ein Trink- und Abwasserzweckverband. Er ist mit Wirkung zum 1.1.2015 Rechtsnachfolger des Wasser- und Abwasser-Zweckverband ...geworden. Der Wasser- und Abwasser-Zweckverband ...war eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, der – nach Angaben der Klägerin – gegründet worden war, um bestimmte Aufgaben zu übernehmen, die nach der Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt zu den Pflichtaufgaben der Gemeinden gehörten. Seine Mitgliedsgemeinden hatten dem Wasser- und Abwasser-Zweckverband ...die Aufgabe der Abwasserbeseitigung übertragen. 4 Der Wasser- und Abwasserzweckverband …. schloss mit der Klägerin bezüglich der Kläranlage "A-Stadt" einen Betreibervertrag vom 19.10.1998 nebst 6 Nachträgen ab. Darin verpflichtete sich die Klägerin u.a. die Abwasserbeseitigungsanlagen, insbesondere die Verbandskläranlage für das Entsorgungsgebiet A-Stadt, zu betreiben. Im Rahmen der Abwasserbeseitigung leitet die Klägerin Abwasser in die B… ein. 5 Die Abwasserabgabe wurde – zumindest unstreitig – bis zum 22.12.2009 gegenüber dem Wasser- und Abwasserzweckverband ...festgesetzt und von diesem geleistet. In den Jahren 2011 und 2013 reichte der Wasser- und Abwasserzweckverband … bei der Beklagten Verrechnungserklärungen über ihm entstandene Aufwendungen für Baumaßnahmen im Zusammenhang mit Abwasserbehandlungsanlagen ein, um die Abgabenlast zu reduzieren. Im Einzelnen handelte es sich um die Verrechnungserklärungen vom 6 - 23.3.2011 über die Baumaßnahme "Kanalnetz E… – Resterschließung" mit Anlagen. Die Inbetriebnahme (Abnahmedatum) ist auf den 2.11.2010 datiert. 7 - 23.3.2011 über die Baumaßnahme "Bau Schmutzwasserkanal …" mit Anlagen. Die Maßnahme soll im Zeitraum vom 25.3.2010 bis zum 31.5.2010 realisiert worden sein. Die tatsächliche Inbetriebnahme ist auf den 31.5.2010 datiert. 8 - 26.3.2013 über die Baumaßnahme "- "… Str., …str. Auf dem K… – SW Anschluss von 51 EW an das Kanalnetz und Zuführung zur Kläranlage A-Stadt". Die tatsächliche Inbetriebnahme ist auf den 19.6.12/20.7.2012 datiert. 9 - 26.3.2013 über die Baumaßnahme " K…, T…, S…, K…, B…str. II, SW-Anschluss von 143 EW an das Kanalnetz und Zuführung zur KA A-Stadt". Die tatsächliche Inbetriebnahme ist auf den 6.7.2012 datiert. 10 Die Verrechnungserklärungen sind jeweils vom Verbandsgeschäftsführer des Wasser- und Abwasserzweckverband ...unterschrieben worden. 11 Mit Rundschreiben "Hinweise zur Abwasserabgabenpflicht und zu den Verrechnungsvoraussetzungen" vom 22.4.2013 wies der Beklagte die Klägerin auf eine Änderung des Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz des Landes Sachsen-Anhalt ("AG AbwAG") hin. Insbesondere enthielt das Rundschreiben folgende Abschnitte: 12 " 1 Anlass 13 Der Landesgesetzgeber hat mit Wirkung zum 22. Dezember 2009 in § 6 Abs. 1 AG AbwAG die bis dahin geltende erste Tatbestandsalternative ("Abwassereinleitung aus einer öffentlichen Kanalisation") ersatzlos gestrichen. Sie [Er] ordnete an, dass die Gemeinden für das aus der öffentlichen Kanalisation eingeleitete Abwasser abgabepflichtig sind. 14 Die Obere Wasserbehörde (Festsetzungsbehörde) hat Erkenntnisse, dass einzelne Abgabepflichtige in Sachsen-Anhalt womöglich die rechtlichen Folgerungen aus dieser Änderung für die Festsetzung, Verrechnung und Erhebung der Abwasserabgabe nicht vollständig erfasst und nicht in entsprechenden Erklärungen berücksichtigt haben. 15 Die nachfolgenden Ausführungen sollen den Abgabepflichtigen Hinweise für das Veranlagungsverfahren geben. 16 … 17 4 Erklärungen des jeweils Abgabepflichtigen 18 Die erforderlichen Erklärungen nach § 9 Abs. 1 bis 4 AG AbwAG hat stets der Abgabepflichtige abzugeben. Hat in Verkennung dieser Anforderung ein anderer als der Abgabenpflichtige in zurückliegenden Veranlagungsjahren oder für zurückliegende Veranlagungszeiträume abwasserabgabenrechtliche Erklärungen abgegeben, erwartet die Obere Wasserbehörde innerhalb von drei Monaten nach Zugang dieses Hinweisschreibens eine schriftliche Mitteilung des tatsächlichen Abgabepflichtigen, dass er sich die bereits abgegebene Erklärung des anderen zu eigen macht. 19 […] 20 5.3 Abwicklung der Verrechnung 21 5.3.1 Inbetriebnahmezeitpunkt vom 22.12.2009 bis zum 21.12.2012 22 Die Festsetzungsbehörde wird nach § 8 Absatz 3 Satz 1 AG AbwAG den Wechsel des Abgabepflichtigen von Amts wegen berücksichtigen. Eine auf den Wechsel der Abgabepflicht abzielende Verrechnungsvereinbarung ist für diesen Zeitraum nicht erforderlich. 23 5.3.2 Inbetriebnahmezeitpunkt nach dem 21.12.2012 24 Für die Verrechnung von nach dem 21.12.2012 in Betrieb genommenen Anlagen ist eine Verrechnungsvereinbarung Voraussetzung, die den Anforderungen des § 8 Abs. 3 Satz 2 AbwAG genügt." 25 Mit Schreiben vom 5.5.2014 wurde die Klägerin angehört und ein Entwurf des beabsichtigten Festsetzungs- und Erhebungsbescheides übersandt. Aus dem Entwurf ging hervor, dass eine Verrechnung der vom Wasser- und Abwasserzweckverband ...eingereichten Verrechnungserklärungen nicht stattfinden solle, da keine eigenen Verrechnungserklärungen der Klägerin vorlägen und diese sich auch nicht die Verrechnungserklärungen des Wasser- und Abwasserzweckverbandes … zu eigen gemacht habe. 26 Mit Schreiben vom 27.5.2014 übersandte die O.. Wasser- und Abwasser GmbH dem Beklagten den am 31.3.2014 abgeschlossenen 6. Nachtrag zum Betreibervertrag. Im Übersendungsschreiben heisst es: " Sehr geehrte Frau […] im Auftrag von Herrn […] sende ich Ihnen anbei den o.g. Nachtrag im Original . " ). § 3 Abs. 1 des 6. Nachtrages zum Betreibervertrag ist mit " Verrechnung der Abwasserabgabe mit Aufwendungen des … " überschrieben und lautet, wie folgt: 27 "(1) O…. ist verpflichtet, auf Verlangen des WAZ [ Wasser- und Abwasserzweckverband …] Aufwendungen des WAZ zur Errichtung oder Erweiterung von Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne von § 10 Abs. 3 AbwAG sowie Aufwendungen im Sinne von § 10 Abs. 4 AbwAG mit der Abwasserabgabe zu errechnen, soweit der WAZ hinsichtlich dieser Aufwendungen nach den bestehenden Rechtsvorschriften zur Verrechnung berechtigt wäre, wenn er abwasserabgabepflichtig wäre." 28 Mit Schreiben vom 28.5.2014 führte die O… Wasser- und Abwasser GmbH unter Bezugnahme auf den 6. Nachtrag zum Betreibervertrag u.a. Folgendes aus: " Der Nachtrag regelt den Umgang mit der Abwasserabgabe zwischen den Beteiligten der Betriebsführung und die Abwicklung von Verrechnungstatbeständen im Lichte einer angekündigten Abwasserabgabenerhebung gegenüber der Gesellschaft. Wesentliche Vertragsklauseln orientieren sich am behördlich vorgegebenen Forderungsinhalt ." 29 Für das Veranlagungsjahr 2010 setzte der Beklagte mit streitgegenständlichen Bescheid vom 7.7.2014 (AZ: 405.7.9-62673-30225-10) die Abwasserabgabe in Höhe von 51.899,27 EUR gegenüber der Klägerin fest. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass die Abwasserabgabe mit Aufwendungen aus der Herstellung von Zuführungsanlagen durch den Wasser- und Abwasserzweckverband ...nicht verrechnungsfähig sei. Der Beklagte begründete den Bescheid damit, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verrechnung nicht vorlägen. Gemäß § 8 Abs. 3 AG AbwAG könnten Aufwendungen von Dritten mit der geschuldeten Abwasserabgabe des Abgabepflichtigen nur verrechnet werden, wenn die Voraussetzungen nach § 10 Abs. 3 bis 5 AbwAG vorlägen und die Verrechnung zwischen dem Dritten und dem Abgabepflichtigen vereinbart sei. Es lägen jedoch nur zwei Erklärungen des Wasser- und Abwasserzweckverband ...zur Verrechnung der Abwasserabgabe vor. Der WAZ sei nicht abgabepflichtig. Die mit Schreiben des Beklagten vom 22.4.2013 eingeräumte Möglichkeit, sich die fristgerecht eingereichten Verrechnungserklärungen des Wasser- und Abwasserzweckverbandes … zu eigen zu machen, habe die Klägerin nicht genutzt. 30 Die Klägerin hat am 7.8.2014 Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 7.7.2014 erhoben. Der Bescheid der Beklagten war der Klägerin ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 11.7.2014 zugegangen. Die Beiladung des Beigeladenen (vormals Wasser- und Abwasserzweckverband … erfolgte durch unanfechtbaren Beschluss vom 26.11.2014. 31 Im Schriftsatz vom 24.11.2014 (Seite 5) erklärte die Klägerin, dass sie sich die Verrechnungserklärungen des Wasser- und Abwasserzweckverbandes ...zu eigen mache und eine Verrechnung mit der eigenen Abwasserabgabenlast begehre. 32 Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Ablehnung der Verrechnung der Abwasserabgabe mit den vom Wasser- und Abwasserzweckverband ...getätigten Aufwendungen rechtswidrig sei und für das Verrechnungsjahr 2010 aufgrund der Verrechnung keine festsetzungsfähige Abwasserabgabenlast für die Kläranlage bestehe. 33 Voraussetzung für die Verrechnung sei gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 AG AbwAG lediglich, dass die Vorgaben gemäß § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG erfüllt seien und die Verrechnung zwischen dem Dritten und dem Abgabepflichtigen vereinbart sei. Diese beiden Voraussetzungen seien hier gegeben. 34 Weitere Voraussetzungen enthalte das Gesetz nicht. Insbesondere sei nicht erforderlich, dass noch einmal gesondert bestimmte Verrechnungserklärungen des Wasser- und Abwasserzweckverband ...zu eigen gemacht werden müssten. Im Übrigen sei dies im vorliegenden Falle aber auch geschehen. 35 Deutlicher als durch das übereinstimmende Handeln und den übereinstimmenden Schriftverkehr des Wasser- und Abwasserzweckverband ...und der Klägerin mit dem Beklagten könne kaum zum Ausdruck gebracht werden, dass sowohl der Wasser- und Abwasserzweckverband ...als auch die Klägerin eine Verrechnung entsprechend der vom Wasser- und Abwasserzweckverband ...eingereichten Verrechnungserklärungen wünschten. In den Schreiben der Klägerin vom 27.5.2014 und auch vom 28.5.2014 bringe die Klägerin deutlich zum Ausdruck, dass sie eine Verrechnung wünsche und sich die Verrechnungserklärungen des Wasser- und Abwasserzweckverbandes ...zu eigen mache. 36 Das hier das Einreichen der Verrechnungserklärungen durch den Wasser- und Abwasserzweckverband ...für und zugunsten dessen (nämlich als wirtschaftlichen Aufgaben- und Lastenträger) sowie für die Klägerin wirken solle, ergebe sich im Übrigen klar aus den Umständen: Die Verrechnungserklärungen seien bewusst für die Kläranlage "A-Stadt" abgegeben worden. Die Kläranlage A-Stadt werde von der Klägerin für den Wasser- und Abwasserzweckverband ...betrieben. Seit Auslaufen der für die neuen Bundesländer geltenden Globalverrechnungsregelung in § 10 Abs. 5 AbwAG könnten ohnehin Abwasserabgaben nur noch für die betreffende Einleitung verrechnet werden, die von der betreffenden Investitionsmaßnahme betroffen sei. Bei einer Anbindung von Einleitungen an die Kläranlage A-Stadt, die Herstellung einer Überleitung bzw. Zuführung zur Kläranlage A-Stadt, könne im Investitions- und Verrechnungsjahr sowie im Abgabenjahr 2010 ausschließlich und alleine eine Verrechnung mit Abwasserabgaben für diese Kläranlage bewirkt werden. Das Einreichen von entsprechenden Verrechnungserklärungen durch den WAZ für die konkrete Kläranlage A-Stadt würde also überhaupt keinen Sinn machen, wenn diese nicht darauf abzielen würden, die Abwasserabgabenlast durch Einleitungen der Kläranlage A-Stadt zu minimieren. 37 Spätestens in der Klagebegründungsschrift habe die Klägerin unmissverständlich das "Zu-eigen-Machen" klargestellt. Eine Frist für das Zu-Eigen-Machen sehe das Landesrecht nicht vor. Eine entsprechende Erklärung sei daher solange möglich, wie der angegriffene Abgabenbescheid nicht bestandskräftig geworden sei. 38 Im Übrigen sei eine derartige Zu-Eigen-Machen-Erklärung auch nicht für das Veranlagungsjahr 2010 notwendig. Der Beklagte habe im Schreiben vom 22.4.2013 schriftlich zugesichert, dass die Festsetzungsbehörde gerade für den Zeitraum nach der Gesetzesänderung in 2009 den Wechsel des Abgabenpflichtigen "von Amts wegen berücksichtigen" werde. In dem Schreiben vom 22.4.2013 werde sogar ausdrücklich klargestellt, dass es zunächst einer auf den Wechsel der Abgabenpflicht abzielenden Verrechnungsvereinbarung nicht bedürfe. 39 Der Beigeladene schließt sich den Ausführungen der Klägerin an. 40 Die Klägerin und der Beigeladene beantragen jeweils, 41 den Beklagten zu verpflichten, unter Abänderung des Festsetzungs- und Erhebungsbescheides für das Einleiten von Schmutzwasser für das Veranlagungsjahr 2010 des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt, Referat Abwasser, vom 07.07.2014, AZ: 405.7.9-62673-30225-10, die im angegriffenen Bescheid festgesetzte Abwasserabgabe in Höhe von 51.899,27 € mit Investitionsaufwendungen des Wasser- und Abwasserzweckverbandes …, zu verrechnen. 42 Der Beklagte beantragt, 43 die Klage abzuweisen. 44 Der Beklagte trägt vor, dass die Klägerin keine eigene Erklärung zur Verrechnung abgegeben habe und es auch versäumt habe, sich die Verrechnungserklärungen des Wasser- und Abwasserzweckverbandes ...vom 23.3.2011 zu Eigen zu machen. Eine solche Erklärung wäre zwingende Voraussetzung für die Verrechnung der Aufwendungen für die Maßnahmen der Ortserschließung in H… und E… gewesen. 45 Die Klägerin habe offenbar keine Kenntnis von ihrer seit dem 22.12.2009 bestehenden Abwasserabgabepflicht gehabt und dementsprechend nicht wie eine Abgabepflichtige gehandelt. Da jedoch bereits eine Erklärung zur Verrechnung von dem tatsächlichen Träger der Aufwendungen, der vormals Abgabepflichtiger gewesen sei, vorgelegen habe, habe der Beklagte für die Fälle des gesetzlichen Wechsels der Person des Abgabepflichtigen diese "Erklärung" wie eine eigene Erklärung des neuen Abgabepflichtigen behandelt, wenn letzterer sich die Erklärung des bisherigen Abgabepflichtigen zu Eigen gemacht habe. 46 Die von der Klägerin zitierten Hinweise und Regelungen in dem Schreiben der Beklagten vom 22.4.2013 hätten zweifelsfrei klargestellt, dass eine fehlende Verrechnungsvereinbarung für das streitige Veranlagungsjahr 2010 kein Hindernis darstelle. Im Hinblick auf die Verrechnungserklärungen sei in dem Schreiben aber allen Abgabepflichtigen eine Frist von drei Monaten eingeräumt worden, sich die bereits von dem vormals Abgabepflichtigen abgegebenen Verrechnungserklärungen zu Eigen zu machen. Der Beklagte habe in diesen Fällen von Amts wegen indirekt eine Fristverlängerung im Sinne des § 9 Abs. 5 AG AbwAG für die Verrechnungserklärungen eingeräumt. Insoweit sei die Klägerin der aufgrund der besonderen Härte von Amts wegen verlängerten Frist zur "quasi" Abgabe von Erklärungen zur Verrechnung durch ein Zu-Eigen-Machen nicht nachgekommen. 47 Die Frist von drei Monaten sei weder willkürlich noch unangemessen gewesen. Der Beklagte sei berechtigt gewesen, nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen im Rahmen der Verfahrensführung im Abwasserabgabenrecht behördliche Fristen zu setzen, um den reibungslosen Verfahrensablauf im Festsetzungs- und Erhebungsverfahren unter Berücksichtigung von Verjährungsfristen nach § 169 AO sicherzustellen. Im Hinblick auf die bereits am 22.12.2009 in Kraft getretene Rechtsänderung auf die vierjährige Verjährungsfrist für die Festsetzung der Abwasserabgabenforderung sei die behördliche Frist, die die Klägerin zu wahren gehabt hätte, nicht willkürlich gewählt worden. Der Beklagte habe mit seiner behördlichen Fristsetzung zum Vorteil der Abgabepflichtigen von Amts wegen die Regelung zur Möglichkeit der Fristverlängerung im § 9 Abs. 5 AG AbwAG letztlich um drei Jahre "hinausgeschoben", obwohl die Abgabepflichtigen selbst keine Fristverlängerung beantragt hätten. Mit der behördlich gesetzten Frist sollte zudem sichergestellt werden, dass alle von der eingetretenen Rechtsänderung betroffenen ehemaligen und aktuellen Abgabepflichtigen diese "Vergünstigungen" noch für sich in Anspruch hätten nehmen können und unter dem Aspekt der Festsetzungsverjährung gleich behandelt werden bzw. behandelt werden könnten. 48 Der Beklagte trägt ferner vor, dass keine Anhaltspunkte vorlägen, dass die Klägerin ohne Verschulden gehindert gewesen sei, auf die gesetzlich geänderten Regelungen von sich aus als nunmehr Abgabepflichtige zu reagieren oder zumindest die behördlich hinausgeschobene Frist für die "Übernahme" von Verrechnungserklärungen zu wahren. 49 Im Hinblick auf die Aufwendungen für die in den Verrechnungserklärungen aus März 2013 beschriebenen Maßnahmen (Anlage K2 und K3) könnten auch diese nicht mit der Abwasserabgabe verrechnet werden. Die Klägerin habe sich auch insoweit nicht die Verrechnungserklärungen des Wasser- und Abwasserzweckverbandes ...sich zu Eigen gemacht. Darüber hinaus seien die darin gemachten Angaben unvollständig und in keiner Weise prüffähig. Unabhängig davon könne dies aber dahin stehen, da sie über die Maßnahmen noch nicht entschieden habe. 50 Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe 51 Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der streitgegenständliche Festsetzungs- und Erhebungsbescheid für das Einleiten von Schmutzwasser für das Veranlagungsjahr 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Ein Anspruch der Klägerin auf Verrechnung der von ihr zu entrichtenden Abwasserabgabe mit den von der Beigeladenen getätigten Investitionen besteht nicht (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). 52 Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids sind die §§ 1 bis 4, 9 Abs. 1 und 4 des Abwasserabgabengesetzes ("AbwAG"). Nach diesen Vorschriften ist für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer im Sinne von § 3 Nr. 1 bis 3 WHG eine Abgabe zu entrichten (Abwasserabgabe). 53 1. Einleiter und damit abgabepflichtig nach § 9 Abs. 1 AbwAG ist derjenige, der zweck- und zielgerichtet Abwasser i.S. des § 2 Abs. 1 AbwAG unmittelbar in ein Gewässer gelangen lässt und dabei die Sachherrschaft über die Einleitung hat. Abgabepflichtige ist vorliegend die Klägerin, da sie unstreitig als Inhaberin der unmittelbaren Sachherrschaft Schmutzwasser aus der Kläranlage A-Stadt in die …einleitet. Die unmittelbare Sachherrschaft steht ihr auch vertraglich im Verhältnis zur Beigeladenen zu (vgl. § 3 Abs. 3 des Betreibervertrages 19.10.1998). 54 Einwände gegen die Berechnung oder die Höhe der Abwasserabgabe sind nicht geltend gemacht worden; auch sind für das erkennende Gericht Mängel bei der Berechnung der streitigen Abwasserabgabe nicht ersichtlich. 55 2. Der streitgegenständliche Abwasserabgabenbescheid ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte eine Verrechnung der Abgabelast mit den Aufwendungen der Beigeladenen gemäß deren Verrechnungserklärungen vom 23.3.2011 abgelehnt hat bzw. über eine Verrechnung mit den Aufwendungen der Beigeladenen gemäß der Verrechnungserklärungen vom 26.3.2013 nicht entschieden hat. Die Ablehnung der Verrechnung war rechtmäßig, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Ein Anspruch auf Verrechnung der übrigen Aufwendungen besteht ebenfalls nicht. 56 Rechtsgrundlage für die von Verrechnung ist § 8 Abs. 3 Satz 2 AG AbwAG. Danach kann der Abgabepflichtige die von ihm geschuldete Abwasserabgabe mit Aufwendungen Dritter verrechnen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG vorliegen und die Verrechnung zwischen dem Dritten und dem Abgabepflichtigen vereinbart ist. Des weiteren ist Voraussetzung, dass die Verrechnung schriftlich unter Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen gegenüber der zuständigen Wasserbehörde (§ 8 Abs. 1 Satz 1 AG AbwAG) und innerhalb der in § 9 Abs. 4 AG AbwAG genannten Frist erklärt wird. 57 Die Verrechnung erfolgt jedoch nicht im Wege einer bloßen rechtserheblichen Willenserklärung des Abgabeschuldners, sondern es bedarf darüber hinaus auch einer Entscheidung über die Verrechnung durch Verwaltungsakt (OVG LSA, Urteil vom 19.12.2011 – 4 L 90/10, juris, Rn. 15). 58 Die Voraussetzungen für eine stattgebende Entscheidung über die Verrechnung liegen hier nicht vor. Die Klägerin hat als Abgabepflichtige die Erklärungen über die Verrechnung nicht form- und fristgerecht vorgelegt. 59 Gemäß § 9 Abs. 4 AG AbwAG hat der Abgabepflichtige der zuständigen Wasserbehörde Erklärungen über die Verrechnung spätestens bis zum 31. März des der Inbetriebnahme der Anlage folgenden Kalenderjahres mit allen hierfür erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Zuständige Wasserbehörde ist der Beklagte als obere Wasserbehörde (§ 1 AG AbwAG i.V.m. § 10 Abs. 2 WG LSA). Die Erklärungen sind nach den landeseinheitlichen Vordrucken abzugeben (§ 9 Abs. 7 AG AbwAG). 60 2.1. Die Frist zur die Abgabe der Verrechnungserklärungen lief im Hinblick auf die Baumaßnahme "Kanalnetz E… – Resterschließung" und "Bau Schmutzwasserkanal H…" gemäß § 9 Abs. 4 AG AbwAG am 31.3.2011 ab, da die Inbetriebnahme ausweislich der dazugehörigen Verrechnungserklärungen vom 23.3.2011 im Jahr 2010 erfolgte. 61 Die Fristen für die Abgabe der Verrechnungserklärungen für die beiden übrigen Baumaßnahmen liefen gemäß § 9 Abs. 4 AG AbwAG jeweils am 31. März 2013 ab. Ausweislich der beiden Verrechnungserklärungen vom 26. März 2013 (Anlage K2 und K3) erfolgte die jeweilige Inbetriebnahme im Jahr 2012. 62 2.2. Innerhalb der vorgenannten Fristen hat die Klägerin als Abgabepflichtige für das Erhebungsjahr 2010 keine eigenen formgerechten Verrechnungserklärungen unter Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 9 Abs. 4 AG AbwAG abgegeben. 63 2.2.1. Die Verrechnungserklärungen vom 23.3.2011 und 26.3.2013 erfüllen die Voraussetzungen nicht, da es sich nicht um Verrechnungserklärungen der Abgabepflichtigen, sondern die des Wasser- und Abwasserzweckverbandes …, handelt. Der Wasser- und Abwasserzweckverbandes ...hat die Verrechnungserklärungen durch seinen Verbandsführer zeichnen lassen. 64 Soweit die Klägerin vorträgt, dass das Einreichen von Verrechnungserklärungen durch den Wasser- und Abwasserzweckverbandes ...auch zugunsten der Klägerin wirken sollte, und es daher unerheblich sei, wer letztlich die Verrechnungserklärungen abgegebene habe, folgt das Gericht dieser Auffassung nicht. Die Klägerin trägt hierzu vor, dass aufgrund dessen, dass Abwasserabgaben nur noch für bestimmte Einleitungen erhoben werden können, auch nur Verrechnungen mit Investitionen für die konkrete Einleitung (hier Kläranlage) verrechnet werden könnten. Das Einreichen von entsprechenden Verrechnungserklärungen für die konkrete Kläranlage A-Stadt würde also überhaupt nur Sinn machen, wenn diese darauf abzielen würde, die Abwasserabgabenlast durch Einleitungen der Kläranlage A-Stadt zu minimieren. 65 Dieser Rechtsauffassung steht der Wortlaut des Gesetzes entgegen, der gemäß § 9 Abs. 4 AG AbwAG eine ausdrückliche und schriftliche Erklärung des Abgabepflichtigen fordert. Die Verrechnung steht per Gesetz zunächst zur Disposition des Abgabepflichtigen. Es obliegt seiner Entscheidungsmacht, ob er die Verrechnung erklärt und damit die Voraussetzungen für eine Verrechnung schafft, oder nicht. Dies gilt selbst dann, wenn die Klägerin gegenüber dem Wasser- und Abwasserzweckverband ...bzw. dem jetzigen Beigeladenen aus dem Betreibervertrag zur Verrechnung verpflichtet ist. Eine Pflicht zur Abgabe einer Willenserklärung kann nicht die Willenserklärung selbst ersetzen. 66 2.2.2. Soweit die Klägerin vorträgt, dass sie sich die Verrechnungserklärungen des Rechtsvorgängers des Beigeladenen jedenfalls in der von der Beklagten im Hinweisschreiben vom 22.4.2013 (dort Nr. 4) gesetzten Frist von drei Monaten nach Zugang des Hinweisschreibens "zu Eigen" gemacht habe und sie somit trotz Ablaufs der Ausschlussfrist des § 9 Abs. 4 AG AbwAG die Voraussetzungen für eine Verrechnungsentscheidung der Beklagten geschaffen habe, folgt das Gericht dem nicht. Nach Ablauf der Frist in § 9 Abs. 4 AG AbwAG mussten von Gesetzes wegen alle verfristeten weiteren Verrechnungserklärungen unberücksichtigt bleiben. 67 Bei der Frist in § 9 Abs. 4 AG AbwAG handelt es sich nach dem Gesetzeswortlaut und dem Willen des Gesetzgebers um eine gesetzliche Ausschlussfrist (vgl. ausdrücklich bestätigend in LT-Drs. 6/1423, S. 81). Rechtsfolge ist, dass bei deren Nichteinhaltung der Betreffende seine materielle Rechtsposition verliert, auch wenn ihn bezüglich der Fristversäumung kein Verschulden trifft (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.3.1996 – 7 C 28/95, VG Mainz, Urteil vom 14.8.2013 – 3 K 1733/12.MZ, beide zitiert in juris). Entgegen der klägerischen Auffassung kommt es daher auf die positive Kenntnis oder das Kennen müssen von Umständen als Voraussetzung für den Ablauf von materiell-rechtlichen Ausschlussfristen nicht an. Selbst eine Wiedereinsetzung ist in gesetzliche Ausschlussfristen aufgrund der materiell-rechtlichen Ausschlusswirkung nicht möglich (BVerwG, Urteil vom 18.4.1997 – 8 C 38/95 –, Rn. 12, zitiert in juris; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Auflage, § 31 Rn. 31). Dass es hierbei vereinzelt zu Härtefallen kommen kann, begegnet keinen rechtsstaatlichen Bedenken (BVerwG, Beschluss vom 07. August 1980 – 3 B 11/80 –, Rn. 7, juris). 68 Gesetzliche Ausschlussfristen stehen anders – als behördliche Verfahrensfristen – nicht zur Disposition der Behörde (Kopp/Ramsauer: VwVfG, 16. Aufl. § 31, Rn 38 m.w.N). Infolge der gesetzlich normierten Präklusionswirkung von Ausschlussfristen können diese auch nur nach gesetzlich normierten Voraussetzungen verlängert werden (Kopp/Ramsauer: VwVfG, 16. Aufl. § 31, Rn 38 m.w.N.). In § 9 Abs. 5 Satz 2 AG AbwAG sieht das Gesetz zwar die Möglichkeit der Fristverlängerung vor, dies jedoch nur in besonderen Härtefällen und auch nur dann, wenn vor Fristablauf ein Fristverlängerungsantrag bei der oberen Wasserbehörde gestellt wird. Dies ist hier nicht geschehen. 69 Bei der nachträglich im Hinweisschreiben vom 22.4.2013 gesetzten Frist des Zu-Eigen-Machens handelt es sich um keine behördliche Verfahrensfrist, die zur Disposition der Beklagten steht, sondern faktisch um eine unzulässige Verlängerung der gesetzlichen Ausschlussfrist in § 9 Abs. 4 AG AbwAG. Die Erklärung über das Zu-Eigen-Machen der bereits abgegebenen Verrechnungserklärungen stellt gegenüber dem Beklagten die erstmals verbindliche Abgabe einer auf Verrechnung gerichteten Willenserklärung der nunmehr Abgabepflichtigen dar. Da es allein in der Entscheidungsmacht der Abgabepflichtigen steht, ob sie die Verrechnungserklärung abgibt oder nicht, ist die Zu-Eigen-Machens-Erklärung rechtlich wie eine erstmalige Verrechnungserklärung zu qualifizieren. Folglich hätte auch diese Erklärung innerhalb der Ausschlussfrist nach § 9 Abs. 4 AG AbwAG (vgl. Ziffer 2.1) erfolgen müssen. 70 Andernfalls könnte die Beklagte durch das Setzen einer Zu-Eigen-Machens-Frist, die dann als behördliche Verfahrensfrist einzustufen wäre, die materiell-rechtliche Präklusionswirkung aushebeln, da die verbindliche Erklärung über die Verrechnung in Form einer Zu-Eigen-Machen-Erklärung dann zeitlich unbefristet nachgeholt werden könnte. Dies würde jedoch die Abgabenerhebung erheblich beeinträchtigen und auch in bereits abgeschlossene Haushaltsjahre eingreifen. Das hat der Gesetzgeber mit der Bestimmung von Ausschlussfristen gerade nicht gewollt. 71 2.2.3. Die Klägerin kann sich hier auch nicht auf Umstände berufen, unter denen ausnahmsweise auch bei einer Ausschlussfrist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht kommen kann und die Verrechnungserklärung nachgereicht bzw. sich die bereits abgegebene Verrechnungserklärung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes zu Eigen gemacht werden konnte. 72 In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass sich Behörden unter bestimmten engen Voraussetzungen nicht auf den Ablauf einer die weitere Rechtsverfolgung abschneidenden oder die Anspruchsberechtigung vernichtenden Ausschlussfrist berufen dürfen (BVerwG, Urteil vom 28. März 1996 - 7 C 28.95 - BVerwGE 101, 39 <45>; VG Mainz, Urteil vom 14.08.2013 – 3 K 1733/12.MZ, zitiert in juris). Die Behörde hat dann "Nachsicht" in Form von Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zu gewähren. Hierbei sind etwa Fälle anerkannt, in denen die Behörde zu einer Ausschlussfrist fehlerhaft eine Fristverlängerung gewährt hat, auf die der Betroffene vertraut hat, oder Fälle, in denen die Behörde eine objektiv unrichtige rechtswidrige behördliche Belehrung vorgenommen hat, die die Fristversäumung verursacht hat (VG Mainz, Urteil vom 14.08.2013 – 3 K 1733/12.MZ). Ebenfalls soll ein Anspruch auf Nachsichtgewährung und damit auf Wiedereinsetzung hergeleitet werden können, wenn die Fristversäumung auf "höherer Gewalt" beruht (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2013 – 8 C 25/12 –, Rn. 30 m.w.N., zitiert in juris). Der Begriff der "höheren Gewalt" ist hierbei enger zu verstehen als der in den Wiedereinsetzungsvorschriften gebrauchte Begriff "ohne Verschulden". Er entspricht inhaltlich "Naturereignissen oder anderen "unabwendbaren Zufällen" im Sinne des § 233 Abs. 1 ZPO a.F. Unter "höherer Gewalt" wird ein Ereignis verstanden, das unter den gegebenen Umständen auch durch die größte nach den Umständen des konkreten Falles vernünftigerweise von dem Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe zu erwartenden zumutbaren Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Belehrung, die ursächlich für die Fristversäumnis war, oder für eine Fristversäumung aufgrund "höherer Gewalt" liegen hier jedoch nicht vor. Insbesondere stellt die Unkenntnis der Rechtslage seitens der Klägerin keinen Umstand dar, den diese vernünftigerweise unter Anlegung subjektiver Maßstäbe unter Berücksichtigung der zu von ihr zu erwartenden und zumutbaren Sorgfalt nicht hätte abwenden können. Eine Aufklärungspflicht seitens des Beklagten über die Änderung der Rechtslage sieht das Gericht hier nicht. Insbesondere lässt sich eine Aufklärungspflicht in Form einer Beratungspflicht nicht daraus herleiten, dass der Beklagte den Wasser- und Abwasserzweckverband ...zu einem früheren Zeitpunkt auf die Rechtsänderung hingewiesen hat. 73 Entgegen der Auffassung der Klägerin hat der Beklagte auch nicht auf die Abgabe einer Verrechnungserklärung in seinem Hinweisschreiben vom 22.4.2013 verzichtet. Der Beklagte hat lediglich mitgeteilt, dass er anstelle der formgerechten Einreichung der Verrechnungserklärungen nach § 9 Abs. 4 und 7 AG AbwAG eine Erklärung über das Zu-Eigen-Machen erwarte. Nichts anderes ergibt sich aus der Formulierung im Hinweisschreiben vom 22.4.2013 unter Ziffer 5.3.1, wonach " die Festsetzungsbehörde … den Wechsel des Abgabepflichtigen von Amts wegen berücksichtigen [wird]. Eine auf den Wechsel der Abgabepflicht abzielende Verrechnungsvereinbarung ist für diesen Zeitraum nicht erforderlich ." Nach dem ausdrücklichen Wortlaut hat die Beklagte lediglich mitgeteilt, dass eine Verrechnungsvereinbarung nicht erforderlich sei, nicht aber die Verrechnungserklärung bzw. die Erklärung über das Zu-Eigen-Machen. Überdies ist das Hinweisschreiben erst am 22.4.2013 versandt worden, d.h. nach Ablauf der Ausschlussfrist. Das Schreiben kann daher schon aus diesem Grund nicht ursächlich für eine Säumnis der Ausschlussfrist sein. 74 2.2.4. Selbst wenn man die von dem Beklagten nach Ablauf der Ausschlussfrist mit Hinweisschreiben vom 22.4.2013 gesetzte Zu-Eigen-Machens Frist als einen Fall der Nachsichtgewährung ansehen sollte – was die Kammer vorliegend ausdrücklich nicht annimmt – so hätte die Klägerin jedoch auch diese Frist ungenutzt verstreichen lassen. Die Klägerin hat sich die Verrechnungserklärungen gegenüber der Beklagten erst im Rahmen der Klagebegründungsschrift vom 24.11.2014 ausdrücklich "zu Eigen" gemacht. Ein vorheriges, innerhalb der gesetzten 3 Monatsfrist erklärtes Zu-Eigen-Machen der Klägerin kann auch nicht den Schreiben der … Wasser und Abwasser GmbH an die Beklagte vom 27.5.2014 und vom 28.5.2014 entnommen werden. Beide Schreiben sind über ein Jahr nach dem Rundschreiben vom 22.4.2013 versandt worden, d.h. erkennbar außerhalb der Drei-Monatsfrist. Überdies ist Absender beider Schreiben nicht die Klägerin, sondern die … Wasser und Abwasser GmbH. Anhaltspunkte für ein Handeln in Vertretungsmacht vorliegen nicht vor. Zudem sind beiden Schreiben keine rechtsverbindlichen Willenserklärungen zu entnehmen. Bei dem Schreiben vom 27.05.2014 handelt es sich lediglich um ein Übersendungsschreiben ohne eigenen Erklärungsinhalt ("…im Auftrag von Herrn […] sende ich Ihnen anbei den o.g. Nachtrag im Original" ). Bei dem Schreiben vom 28.05.2014 handelt es sich um einen Fristverlängerungsantrag in Bezug auf die Anhörungsfrist zum beabsichtigten Abgabenabwasserbescheid. Sofern hierin Ausführungen zum 6. Nachtrag zum Betreibervertrag gemacht worden sind, können diese Ausführungen aus Sicht der Beklagten als Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. Mai 2016 – I-16 U 72/15, 16 U 72/15 –, Rn. 49, juris) lediglich als allgemeine Ausführungen zum Sachstand der Vertragsgestaltung zwischen der Klägerin und der Beklagten verstanden werden und nicht als rechtserhebliche Erklärung, die auf die konkrete Rechtsfolge "Verrechnung" gerichtet ist. 75 Ein Anspruch auf erneute Verlängerung der – im Übrigen angemessen langen und nicht willkürlich gesetzten – Zu-Eigen-Machens-Frist läge nicht vor. Die 3 Monatsfrist war unter Berücksichtigung dessen, dass lediglich eine Willenserklärung ohne weitere Dokumentation abzugeben war, nicht unangemessen kurz, und unter Berücksichtigung der drohenden Festsetzungsverjährung, auch nicht willkürlich. 76 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die sofortige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 77 4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.