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Beschluss

15 B 32/16

VG MAGDEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die vorläufige Einbehaltung von bis zu 50% der Dienstbezüge nach § 38 Abs. 2 DG LSA ist rechtmäßig, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass im Disziplinarverfahren die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erwarten ist. • Die Prüfung der Prognoseentscheidung durch das Gericht beschränkt sich auf eine summarische Würdigung der bereits bekannten Tatsachen; das Gericht darf der Disziplinarbehörde nicht eigene Ermessenserwägungen an die Stelle setzen. • Verletzungen der Verfassungstreue und der Wohlverhaltenspflicht können bereits dann disziplinarisch relevant sein, wenn das Verhalten geeignet ist, Achtung und Vertrauen in den Beamten und die staatliche Ordnung zu beeinträchtigen; entscheidend ist die Schwere der Ansehensschädigung im Einzelfall. • Bei der Bemessung der vorläufigen Einbehaltung ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten sowie den vorläufigen Charakter und die Vermeidung existenzgefährdender Belastungen Bedacht zu nehmen.
Entscheidungsgründe
Vorläufige Einbehaltung von Dienstbezügen bei Reichsbürger-Verdacht zulässig • Die vorläufige Einbehaltung von bis zu 50% der Dienstbezüge nach § 38 Abs. 2 DG LSA ist rechtmäßig, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass im Disziplinarverfahren die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erwarten ist. • Die Prüfung der Prognoseentscheidung durch das Gericht beschränkt sich auf eine summarische Würdigung der bereits bekannten Tatsachen; das Gericht darf der Disziplinarbehörde nicht eigene Ermessenserwägungen an die Stelle setzen. • Verletzungen der Verfassungstreue und der Wohlverhaltenspflicht können bereits dann disziplinarisch relevant sein, wenn das Verhalten geeignet ist, Achtung und Vertrauen in den Beamten und die staatliche Ordnung zu beeinträchtigen; entscheidend ist die Schwere der Ansehensschädigung im Einzelfall. • Bei der Bemessung der vorläufigen Einbehaltung ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten sowie den vorläufigen Charakter und die Vermeidung existenzgefährdender Belastungen Bedacht zu nehmen. Der Kläger ist Polizeivollzugsbeamter und steht im Verdacht, der "Reichsbürgerbewegung" anzugehören. Die Dienstbehörde setzte ihn vorläufig des Dienstes enthoben und verbot ihm das Betreten dienstlicher Einrichtungen. Wegen des Verdachts schwerer Dienstvergehen ordnete die Behörde ferner die Einbehaltung von 50% seiner Dienstbezüge nach § 38 Abs. 2 DG LSA an. Die Behörde stützte dies auf zehn konkret dargestellte Einzelsachverhalte (u. a. Äußerungen zur Nichtgeltung von Gesetzen, Verwendung entsprechender Aufkleber und Anträge zur Staatsangehörigkeit), die Zweifel an seiner Verfassungstreue und an seiner Wohlverhaltenspflicht begründen sollen. Der Beamte rügte die Maßnahmen und focht die Einbehaltung der Bezüge an. Das Disziplinargericht prüfte im Eilverfahren den Sach- und Rechtsstand anhand der Akten und bestätigte die Maßnahmen als im Wesentlichen rechtmäßig. • Rechtliche Grundlage ist § 38 Abs. 1 und 2 DG LSA für vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung bis zu 50% der Dienstbezüge; Maßstab ist die voraussichtliche Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. • Die gerichtliche Überprüfung nach § 61 Abs. 2 DG LSA erfordert eine summarische Prognoseprüfung: Es ist zu prüfen, ob im Zeitpunkt der Entscheidung überwiegend Wahrscheinlichkeit für die spätere Entfernung besteht; ernstliche Zweifel führen zur Aufhebung. • Die Verfügung genügt der Bestimmtheitsanforderung, weil sie auf die zuvor ergangene Suspendierungsverfügung verweist, in der die tatbestandlichen Feststellungen substantiiert dargelegt sind, und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten geprüft wurden. • Für die Beurteilung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens maßgeblich (§ 13 DG LSA): objektive Merkmale (Art, Dauer, Häufigkeit) und subjektive Merkmale (Verschulden, Beweggründe) sowie die Folgen für Dienstbetrieb und Öffentlichkeit sind abzuwägen. • Konkrete Tatsachen (wiederholte Äußerungen zur Nichtgeltung von Rechtsnormen, Verwendung von Formularen und Siegeln der Reichsbürger-Szene, Antrag zur Feststellung der Staatsangehörigkeit) rechtfertigen die Prognose, dass ein schweres Dienstvergehen vorliegt und das Vertrauen in die dienstliche Integrität erheblich gestört ist. • Eine tatsächliche strafrechtliche Verurteilung ist für die disziplinarrechtliche Bewertung nicht erforderlich; entscheidend ist die schuldhafte Verletzung beamtenrechtlicher Pflichten, insbesondere der Wohlverhaltenspflicht (§ 34 BeamtStG) und der Verfassungstreue (§§ 33, 34 BeamtStG). • Das Gericht betont die Notwendigkeit der Einzelfallprüfung; im vorliegenden Fall sprechen Quantität und Qualität der Vorwürfe sowie das fortgesetzte äußere Verhalten des Beamten gegen mildernde Umstände und für die Prognose der Entfernung. • Hinsichtlich der Einbehaltung der Bezüge hat die Dienstbehörde ihr Ermessen ausgeübt; die Maßnahme ist vorläufig, nicht strafend, und berücksichtigt die Alimentationspflicht des Dienstherrn sowie die Vermeidung existenzgefährdender Belastungen. Der Antrag nach § 61 Abs. 2 DG LSA ist unbegründet; die vorläufige Einbehaltung von 50% der Dienstbezüge bleibt bestehen. Das Disziplinargericht sieht keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung, weil die vorliegenden Tatsachen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit begründen, dass im Disziplinarverfahren wegen schwerer Dienstvergehen die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erwarten ist. Die aufgeführten Einzelsachverhalte lassen eine erhebliche Ansehensschädigung der Polizei und der staatlichen Ordnung erkennen; Entlastungs- oder Milderungsgründe sind nicht erkennbar. Die Behörde hat zudem ihr Ermessen bei der Festsetzung des Einbehaltungssatzes an den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beamten orientiert, sodass auch die Höhe der Kürzung nicht zu beanstanden ist. Die Kostenentscheidung folgt aus den einschlägigen Vorschriften.