Urteil
13 K 768/17.O
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2018:0226.13K768.17O.00
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Tenor
Dem Beklagten wird wegen Dienstvergehens ein Verweis erteilt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt 5/6 und der Beklagte 1/6 der Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Dem Beklagten wird wegen Dienstvergehens ein Verweis erteilt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt 5/6 und der Beklagte 1/6 der Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am 00.00.0000 in T. geborene Beklagte erlangte im Jahr 1999 die Allgemeine Hochschulreife und leistete in der Zeit von Juli 1999 bis April 2000 seinen Grundwehrdienst ab. Mit Wirkung zum 1. September 2000 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Stadtinspektorenanwärter und zum 00.00.0000 zum Stadtinspektor zur Anstellung ernannt. Nach Bestehen der laufbahnrechtlichen Probezeit wurde dem Beklagten mit Wirkung zum 00.00.0000 die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen und er wurde zum Stadtinspektor ernannt. Am 00.00.0000 wurde er zum Stadtoberinspektor befördert. Von 2007 bis 2010 absolvierte der Beklagte eine Zusatzausbildung zum Verwaltungsbetriebswirt. Seit dem 00.00.0000war der Beklagte als Sachbearbeiter im Fachdienst Finanzservice und Controlling bei der T1. M. tätig. Mit Schreiben vom 00.00.0000wurde er zum Prüfer für die Praxismodulprüfung im Bachelorstudiengang von der Fachhochschule der öffentlichen Verwaltung Nordrhein-Westfalen (NRW) bestellt. Zum 00.00.0000 wurde er zum Stadtamtmann (Besoldungsgruppe A 11 mit Stellenzulage) ernannt. Die letzte dienstliche Beurteilung des Beklagten erfolgte am 22. August 2014 und endete mit dem Gesamturteil „übertrifft die Leistungserwartungen im besonderen Maße“ (was einer Punktebewertung von 6 bei 7 möglichen Punkten entspricht). Der Beklagte ist seit dem 00.00.0000 verheiratet und hat drei in den Jahren 2009, 2010 und 2014 geborene Kinder. Disziplinar- und strafrechtlich ist der Beklagte bislang nicht in Erscheinung getreten. Nachdem der Beklagte am 00.00.0000 einen Antrag auf Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit gestellt hatte, richtete der L. Q. , Abteilung Ordnungsamt, Staatsangehörigkeitsangelegenheiten, mit Schreiben vom 00.00.0000 ein Auskunftsersuchen an die Klägerin, in dem über den Antrag des Beklagten informiert und angefragt wurde, ob Zweifel an der deutschen Staatsangehörigkeit des Beklagten als Antragsteller bestünden oder tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass dessen deutsche Staatsangehörigkeit von anderen deutschen Stellen bestritten würde oder ansonsten unsicher sein könne. Grund der Anfrage waren Bedenken, ob dem Antrag zur Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit ein notwendiges Sachbescheidungsinteresse zugrunde lag, weil der Beklagte im Melderegister mit der Angabe „Staatsangehörigkeit Deutsch“ eingetragen war. Mit Verfügung vom 00.00.0000, zugestellt am 00.00.0000, wurde gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren wegen des Verdachts des Verstoßes gegen die beamtenrechtliche Treuepflicht eingeleitet. Zeitgleich wurde der M1. T2. S. F. zum Ermittlungsführer bestellt. In der Einleitungsverfügung wurde dem Beklagten vorgeworfen, dass aufgrund seines Antrags auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit bei dem Ordnungsamt des Kreises Q. vom 00.00.0000, in dem er u.a. seinen Geburtsstaat, seinen Wohnsitz und den Ort seiner Eheschließung durchgängig als „Preußen (Deutschland als Ganzes)“ bezeichnet und angegeben habe, dass er seit seiner Geburt neben der deutschen auch die Staatsangehörigkeit „Preußen“ besitze, der Verdacht bestehe, dass der Beklagte die Existenz der Bundesrepublik Deutschland bezweifele und er damit gegen seine beamtenrechtliche Treuepflicht verstoßen habe. Das Ordnungsamt der T1. Q. teilte durch seinen Leiter Herrn U. am 00.00.0000 mit, dass der Beklagte zusammen mit seiner Ehefrau auch für seine drei minderjährigen Kinder am 00.00.0000 entsprechende Anträge gestellt habe und gegen den ablehnenden Bescheid bezüglich des Antrags der Tochter M2. T3. Klage bei dem Verwaltungsgericht N. (Aktenzeichen 00 K 00000) erhoben worden sei. Zudem hätten die Schwiegereltern des Beklagten in dieser Angelegenheit Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde gegen ihn eingelegt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 00.00.0000 nahm der Beklagte erstmals Stellung zu dem Vorwurf und führte aus, dass er sich uneingeschränkt zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekenne und den Antrag lediglich aufgrund eines innerfamiliären Wunsches gestellt habe, wobei er die Verwendung des Begriffs „Preußen“ unkritisch aus dem vorangegangenen Antrag seiner Ehefrau, der positiv beschieden worden sei, übernommen habe. Nachdem der Zeuge U1. am 00.00.0000 vernommen worden war, und u. a. Angaben über ein mit dem Beklagten und dessen Schwiegereltern geführtes Gespräch vom 00.00.0000 sowie über eine gegen ihn durch die Ehefrau des Beklagten unter dem 00.00.0000 geltend gemachte Schadensersatzforderung getätigt hatte, wurde das Disziplinarverfahren mit Verfügung vom 00.00.0000 ausgedehnt. Dem Beklagten wurde vorgeworfen, durch die Beantragung der Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit für seine drei Kinder unter dem 00.00.0000 mit jeweils den gleichen Angaben zu „Preußen“ als Geburtsstaat und Wohnsitz sowie durch Klageerhebung gegen den ablehnenden Bescheid bezüglich des Antrages der Tochter M2. T3. vor dem Verwaltungsgericht N. gegen seine Treuepflicht verstoßen zu haben. Aufgrund des anhängigen Disziplinarverfahrens wurde der Beklagte mit Schreiben vom 00.00.0000 von seiner Tätigkeit als Praxisprüfer für die Bachelorstudiengänge enthoben. Am 00.00.0000 erfolgte die Anhörung zur vorläufigen Dienstenthebung. Nach Stellungnahme der Verfahrensbevollmächtigten des Beklagten vom 00.00.0000, der eine eidesstattliche Versicherung vom 00.00.0000 beigefügt war, in der sich der Beklagte ausdrücklich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekennt, wurde dieser mit Verfügung vom 00.00.0000, zugestellt am selben Tag, vorläufig des Dienstes enthoben. Am 00.00.0000 wurde der Ermittlungsbericht erstellt, zu dem der Beklagte über seine Verfahrensbevollmächtigte unter dem 00.00.0000 Stellung nahm. Zwischenzeitlich hatte das Verwaltungsgericht N. in dem Rechtsstreit des Kindes M2. T3. deren Klage mangels Feststellungsinteresses durch Gerichtsbescheid vom 00.00.0000 abgewiesen. Gegen diesen Gerichtsbescheid wurde mit anwaltlichem Schreiben vom 00.00.0000 ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt (Az: 0 A 0/00), der nach mündlichem Erörterungstermin vor dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) am 00.00.0000 zurück genommen worden ist. Mit Schreiben vom 00.00.0000 wurde der Beklagte zum beabsichtigten Einbehalt seiner Dienstbezüge angehört. Ein Einbehalt derselben erfolgte - nach Erhebung der Disziplinarklage - mit Verfügung vom 00.00.0000 in Höhe von 40 Prozent seiner Dienstbezüge. Nach Ankündigung der Disziplinarklage und entsprechendem Hinweis auf sein Antragsrecht beantragte der Beklagte unter dem 00.00.0000 über seine Verfahrensbevollmächtigte die Beteiligung des Personalrats. Mit Schreiben vom 00.00.0000 an den C. der Klägerin beschwerte sich der Beklagte über einseitige Ermittlungen und lehnte den Ermittlungsführer als befangen ab. Nach Beteiligung des Personalrats hat die Klägerin mit bei Gericht am 00.00.0000 eingegangenem Schriftsatz vom 00.00.0000 durch den C. Disziplinarklage erhoben. Dem Beklagten wird darin vorgeworfen, - die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit beim L. Q. für sich und seine Kinder beantragt zu haben, wobei in den Anträgen Angaben zu Geburtsorten, Anschriften und Rechtsgrundlagen enthalten seien, die von Staatsleugnern wie Reichsbürgern verwendet würden, - sowie persönlich gegenüber den Mitarbeitern des Kreises zusammen mit seinen Schwiegereltern und seiner Ehefrau den Eindruck erweckt zu haben, er verfolge diese Anträge mit Nachdruck und in dem Fall seiner Tochter die gerichtliche Durchsetzung des Antrags versucht zu haben. Mit diesem Verhalten habe er gegen seine beamtenrechtliche Treue- und Wohlverhaltenspflicht verstoßen. Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Beklagte durch die ihm vorgeworfenen Handlungen sowohl gegen seine Treuepflicht als auch gegen seine Wohlverhaltenspflicht verstoßen und damit eine schwerwiegende Dienstpflichtverletzung begangen habe. Durch die Beantragung der Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit für sich und seine drei Kinder mit den in den Anträgen enthaltenen Formulierungen habe der Beklagte angestrebt, Deutscher auf der Grundlage der damaligen preußischen Verfassung werden zu wollen und damit gezeigt, nicht mehr auf dem Boden der demokratischen Grundordnung zu stehen. Zumindest habe er dadurch einen entsprechenden Anschein gesetzt. Seine Einlassung, er bekenne sich ausdrücklich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung, sei nicht glaubhaft, weil er sich von den Schreiben seiner Ehefrau und seinen Schwiegereltern in seiner Angelegenheit nicht distanziert sowie mit Unterstützung seiner Schwiegereltern am 00.00.0000 versucht habe, beim Zeugen U1. Druck zu machen. Damit habe er den Anschein erweckt, dass er sich mit der Denkweise seiner Schwiegereltern, die durch Schreiben in anderer Sache eine ideologische Gesinnung im Sinne der sog. Reichsbürgerbewegung an den Tag gelegt hätten, identifiziere. Dass der Beklagte sich bei seinen Anträgen nichts gedacht und von der Denkweise seiner Ehefrau und seinen Schwiegereltern nichts gewusst haben will, sei lebensfremd. Zudem habe er seiner Ehefrau Vollmacht erteilt, um gegen den Ablehnungsbescheid bezüglich seiner Tochter vor dem Verwaltungsgericht N. Klage zu erheben. Soweit der Beklagte sich darauf berufe, die Anträge lediglich aufgrund eines innerfamiliären Wunsches gestellt und die Verwendung des Begriffs „Preußen“ unkritisch aus dem Antrag seiner Ehefrau übernommen zu haben, vermöge ihn das nicht zu entlasten. Spätestens bei den Angaben zum Geburtsland und zur angeblichen Rechtsgrundlage für den Antrag hätten ihm Zweifel kommen und er hätte sich informieren müssen. Allein eine einfache „Google-Suche“ hätte offenbart, welches Gedankengut sich hinter solchen Anträgen verberge. Selbst nach der Einleitung des Ermittlungsverfahrens habe er sich nicht von den Anträgen distanziert, sondern weiter zugelassen, dass seine von ihm bevollmächtigte Ehefrau den Klageantrag ihrer gemeinsamen Tochter vor dem Oberverwaltungsgericht weiter verfolge. Die Klägerin beantragt, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise auf eine mildere Maßnahme zu erkennen. Im Rahmen der Klageerwiderung rügt der Beklagte zunächst formelle Verfahrensfehler. Der L. Q. hätte ihn bei seiner Antragstellung beraten müssen, soweit bezüglich des Inhalts des ausgefüllten Formulars Bedenken aufgekommen wären. Es habe keine Veranlassung für den L. bestanden, bei der Klägerin nachzufragen, ob diese Zweifel an seiner Staatsangehörigkeit habe. Vielmehr wäre es Sache des Kreises Q. gewesen, zunächst an ihn heranzutreten und ihn auf die aus Sicht des Kreises Q. bedenkliche Antragstellung hinzuweisen sowie von ihm einen Nachweis für ein besonderes Feststellungsinteresse zu fordern. Zudem habe das Zuwarten mit der Einleitung eines formellen Disziplinarverfahrens unverhältnismäßig lange gedauert. Die Klägerin habe nach dem Schreiben des Kreises Q. vom 00.00.0000, welches sie am 00.00.0000 erhalten habe, erst am 00.00.0000 das Disziplinarverfahren eingeleitet. Diese unangemessene Verfahrensdauer sei jedenfalls bei der Bestimmung der Disziplinarmaßnahme im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Weiter rügt der Beklagte die Bestellung des Leiters des Rechtsamtes der Klägerin als Ermittlungsführer, da dessen Bestellung zu einer unzulässigen Verquickung der Rechtsstellung eines Leiters des Rechtsamtes als Vertreter der Klägerin mit der eigentlich gebotenen neutralen und objektiven Stellung eines Ermittlungsführers geführt habe. Der bestellte Ermittlungsführer habe überwiegend Ermittlungen geführt, die ihn hätten belasten und nicht entlasten sollen. Nach seiner Versicherung, sich zu der freiheitlich-demokratischen Grundordnung zu bekennen, hätte der Ermittlungsführer weitergehende Auskünfte von Kollegen oder Vorgesetzten einholen müssen. In der Sache führt der Beklagte aus, dass er den Antrag außerdienstlich in der Form, wie er auch von seiner Ehefrau gestellt worden sei, gestellt habe. Motivation sei eine durch seine Schwiegereltern in Aussicht gestellte Schenkung an ihn und seine Kinder gewesen. Man möge ihm vorwerfen, dass er den Inhalt des Antrags ohne weitere Prüfung übernommen habe. Jedoch habe er keinen Anlass für Zweifel gehabt, dass der Inhalt geeignet sein könnte, den Vorwurf einer beamtenrechtlichen Treue- und Wohlverhaltenspflichtverletzung zu begründen. Der positive Bescheid bei seiner Ehefrau habe ihm suggeriert, dass es sich um einen rechtmäßigen Antrag gehandelt habe. Es wäre die Pflicht des Kreises Q. gewesen, ihn dahingehend zu beraten und auf eine „rechtmäßige“ Antragstellung hinzuwirken. Dass dieser Umstand weder durch den L. Q. noch durch das Verwaltungsgericht N. moniert worden sei, sei sehr fragwürdig. Auch in dem Termin am 00.00.0000 bei dem Zeugen U1. habe er lediglich die reine Rechtsfrage diskutiert, ob für die Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises ein besonderes Feststellungsinteresse konstruiert werden könne, obwohl es im Gesetz nicht vorgesehen sei. Seine Schwiegereltern hätten aus eigenem Interesse an dem Gespräch teilgenommen, was er zwischenzeitlich bedauere, weil er sich von der politischen Gesinnung seiner Schwiegereltern distanziere und diese nicht nachvollziehen könne. Auch im Hinblick auf den Antrag seiner Tochter und das maßgeblich von seiner Ehefrau geführte verwaltungsgerichtliche Verfahren habe er lediglich rechtlich in Bezug auf die Notwendigkeit eines besonderen - gesetzlich nicht vorausgesetzten - Feststellungsinteresses argumentiert. Er habe durchaus in Betracht gezogen, seine Vollmacht, die er im Rahmen einer Generalvollmacht und nicht explizit auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren erteilt habe, zu widerrufen. Dies sei auf Grund seiner familiären Verbundenheit letztlich jedoch nicht erfolgt. Ihm selbst sei die Gesinnung seiner Schwiegereltern, wie sie insbesondere aus verschiedenen Schriftstücken, die ihm erst im Disziplinarverfahren bekannt geworden seien, mehr als fremd. Ergänzend hat der Beklagte mitgeteilt, dass er zu dem Termin vor dem Oberverwaltungsgericht in dem Verfahren seiner Tochter persönlich geladen worden sei und der L. Q. und das Gericht verlangt hätten, die bislang an seine Söhne und Ehefrau erteilten Staatsangehörigkeitsausweise zurückzugeben, um diese zu vernichten. Diesem Verlangen sei zugestimmt worden, um zum Ausdruck zu bringen, dass sich die Familie entschieden von verfassungsfeindlichen Hintergründen distanziere. Diese Einlassung hat der Beklagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung wiederholt und auch in seinem letzten Wort nochmals bekräftigt, dass er sein Verhalten im Nachhinein als fehlerhaft betrachte und er niemals die Legitimität der Bundesrepublik Deutschland in Zweifel gezogen habe. Das Gericht hat über den Inhalt des Gesprächs des Beklagten mit dem Zeugen U1. am 00.00.0000 Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen U1. . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vom 00.00.0000 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakten sowie die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts N. (Aktenzeichen 0 K 0/00) Bezug genommen. Entscheidungsgründe : Die zulässige Klage ist im Umfang der ausgesprochenen Disziplinarmaßnahme begründet; im Übrigen ist sie unbegründet und insoweit abzuweisen. Dem Beklagten ist ein Verweis zu erteilen. I. Die Disziplinarklage ist zulässig. Die formalen Anforderungen an die Klageschrift nach § 52 Abs. 1 Landesdisziplinargesetz Nordrhein-Westfalen (LDG NRW) sind erfüllt. Das behördliche Disziplinarverfahren weist keine wesentlichen Mängel auf (vgl. § 54 Abs. 1 LDG NRW). Der Begriff des Mangels im Sinne von § 54 Abs. 1 LDG NRW erfasst Verletzungen von Verfahrensregeln, die im behördlichen Disziplinarverfahren von Bedeutung sind. Hierunter fallen Verstöße gegen verfahrensrechtliche Vorschriften und Rechtsgrundsätze, die den äußeren Ablauf des behördlichen Disziplinarverfahrens bis zur abschließenden behördlichen Entscheidung, also bis zur Erhebung der Disziplinarklage oder bis zum Erlass einer Disziplinarverfügung, betreffen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. November 2008 - 2 B 63.08 -, juris, Rn. 14. 1. Soweit der Beklagte die Verletzung einer Beratungspflicht durch den L. Q. rügt, würden Verstöße gegen derartige Pflichten dem Disziplinarverfahren schon deswegen nicht als Mangel anhaften, weil sie ihm zeitlich vorgelagert sind. Im Kern rügt der Beklagte hier keinen Verfahrensfehler, sondern ein etwaiges behördliches Mitverschulden des Kreises Q. , welches schon nicht erkennbar ist. Dem L. Q. oblag bei der Stellung bzw. der Abgabe des von dem Beklagten gestellten Antrags keine besondere Beratungspflicht dahingehend, den Beklagten darauf hinzuweisen, dass dem von ihm gestellten Antrag das Sachbescheidungsinteresse fehle oder dieser rechtsmissbräuchlich sein könnte. Eine Anhörung des Beklagten nach Eingang seines Antrags und vor dessen beabsichtigter Ablehnung ist im Übrigen erfolgt. Der L. Q. hat dem Beklagten vor Bescheidung des Antrags mit Schreiben vom 00.00.0000 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag wegen Fehlens eines Feststellungsinteresses abzulehnen. Darüber hinaus hat der Zeuge U1. in dem Gesprächstermin am 00.00.0000 gegenüber dem Beklagten und dessen Schwiegereltern zum Ausdruck gebracht, dass diese Art von Anträgen von Gruppierungen gestellt würden, deren Ansinnen man nicht folgen wolle. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte der Beklagte seinen Antrag zurücknehmen oder jedenfalls berichtigen können. 2. Genauso begründet die Mitteilung des Kreises Q. an die Klägerin über die Antragstellung durch den Beklagten keinen Verfahrensfehler. Auch dieses Geschehen ist dem Disziplinarverfahren zeitlich vorgelagert. Abgesehen davon ist nicht zu erkennen, dass die Mitteilung rechtswidrig war. Im Hinblick auf vermehrte missbräuchliche Antragstellungen sogenannter Reichsbürger und insbesondere aufgrund der von dem Beklagten selbst in dem Antrag getätigten Angaben zu der Belegenheit der Orte in „Preußen (Deutschland als Ganzes)“, drängten sich Bedenken auf, ob dem Antrag zur Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit ein notwendiges Sachbescheidungsinteresse zugrunde lag, zumal der Beklagte im Melderegister mit der Angabe „Staatsangehörigkeit Deutsch“ bereits eingetragen war. Insoweit ist das Auskunftsersuchen des Kreises Q. an die Klägerin als Arbeitgeberin, in dem angefragt wurde, ob Zweifel an der deutschen Staatsangehörigkeit des Beklagten als Antragsteller bestünden oder tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass dessen deutsche Staatsangehörigkeit von anderen deutschen Stellen bestritten würde oder ansonsten unsicher sein könne, legitim. Vgl. zur Missbräuchlichkeit von Klagen im Zusammenhang mit der Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises durch sog. Reichsbürger VG Potsdam, Urteil vom 14. März 2016 - 8 K 4832/15 -, juris, Rn. 17; VG Magdeburg, Urteil vom 9. September 2016 - 1 A 88/16 -, juris, Rn. 20. Im Übrigen ist jedermann berechtigt, dem Dienstvorgesetzten Mitteilungen über ein Verhalten eines Beamten zu machen. Vgl. Weiß, GKÖD, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Band 2 (Stand: 04/2014), § 17 BDG, Rn. 53. Ein übergeordnetes, der Mitteilung entgegenstehendes Geheimschutzinteresse ist vorliegend nicht erkennbar. 3. Soweit der Beklagte rügt, das Zuwarten mit der Einleitung eines formellen Disziplinarverfahrens habe unverhältnismäßig lang gedauert, weil die Klägerin nach dem Schreiben des Kreises Q. vom 00.00.0000 erst am 00.00.0000 das Disziplinarverfahren eingeleitet, habe, ist ein die Klageabweisung rechtfertigender Mangel nicht gegeben. Zwar folgt aus der Einleitungspflicht des Dienstvorgesetzten gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 LDG NRW, dass dieser tätig werden muss, sobald er erstmals Kenntnis von dem Verdacht einer disziplinarisch relevanten Verfehlung erhält. Verstöße gegen diese Pflicht haften dem Disziplinarverfahren aber nicht als Mangel an, weil sie ihm zeitlich vorgelagert sind. Sie führen nur dann zur Unzulässigkeit des Disziplinarverfahrens gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 3 LDG NRW, wenn - was vorliegend nicht der Fall ist - die Voraussetzungen eines Maßnahmeverbots wegen Zeitablaufs gegeben sind. Verzögert der Dienstvorgesetzte die Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen seiner Dienstpflicht, so ist dies bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme gemäß § 13 LDG NRW zu berücksichtigen. Ein solches Verhalten kann dem Beamten als mildernder Umstand zu Gute kommen, wenn es für sein weiteres Fehlverhalten ursächlich war. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. November 2008 - 2 B 63.08 -, juris, Rn. 16; Urteil vom 14. Dezember 2017 - 2 C 12.17 -, Rn. 28. 4. Ein Verfahrensfehler ist auch nicht festzustellen, soweit der Beklagte eine Befangenheit des Ermittlungsführers rügt. Selbst wenn mit dem Beklagten davon auszugehen wäre, dass die Besorgnis der Befangenheit des Ermittlungsführers begründet wäre, wäre der darin liegende Verfahrensmangel unbeachtlich. Auch im Disziplinarrecht gilt der gerichtliche Untersuchungsgrundsatz (§§ 57 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1 LDG NRW i. V. m. § 86 VwGO), der die Disziplinargerichte zur umfassenden Aufklärung und Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts und der für den Ausspruch einer Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Umstände von Amts wegen verpflichtet, so dass es auf eine mögliche Befangenheit von Mitarbeitern im behördlichen Disziplinarverfahren nicht ankommt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2011 - 2 B 69.10 - juris Rn. 17, 18 m. w. N.; SächsOVG, Urteil vom 25. September 2015 - 6 A 518/14.D - juris Rn. 27. Im Übrigen liegen vorliegend keinerlei Anhaltspunkte für eine Befangenheit des Ermittlungsführers vor. Ob ein Amtsträger wegen der Besorgnis der Befangenheit unzulässiger Weise in einem Disziplinarverfahren tätig geworden ist, richtet sich mangels entgegenstehender Vorschriften nach § 3 LDG NRW i. V. m. § 21 Verwaltungsver-fahrensgesetz (VwVfG) NRW. Nach den zu § 21 VwVfG NRW entwickelten Grundsätzen ist eine Befangenheit des Amtsträgers gegeben, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiliche Amtsausübung des Amtsträgers zu rechtfertigen. Diese Voraussetzung ist zu bejahen, wenn auf Grund objektiv feststellbarer Tatsachen für die Beteiligten des Verfahrens nach den Gesamtumständen die subjektiv vernünftigerweise mögliche Besorgnis nicht auszuschließen ist, ein bestimmter Amtsträger werde in der Sache nicht unparteiisch, unvoreingenommen oder unbefangen entscheiden. Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Auflage 2008, § 21, Rn. 13 m. w. N. Hierbei können die Gründe in der Person dessen liegen, der tätig werden soll, oder in der Art der Sachbehandlung, die vom Amtsträger erwartet wird. Letzteres macht der Beklagte - allerdings ohne Erfolg - geltend. Sein Vorwurf, es sei nicht erkennbar, dass der Ermittlungsführer auch entlastende Umstände ermittelt habe, ist nicht gerechtfertigt. Soweit der Kläger eine Befangenheit aus der Tatsache ableiten will, dass bestimmte Beweiserhebungen nicht vorgenommen wurden, legt er nicht dar, dass und weshalb sich diese in der konkreten Situation hätten aufdrängen müssen. Soweit er vorträgt, der Ermittlungsführer hätte weitergehende Auskünfte von Kollegen oder Vorgesetzten einholen müssen, bestanden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte eine verfassungsfeindliche Ideologie verbreitet hat. Ein entsprechender Vorwurf wird gegen ihn auch nicht erhoben. Darüber hinaus stand es dem Beklagten im behördlichen Ermittlungsverfahren frei, Beweisanträge zu stellen. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, dass die Ermittlungen unter Anwendung unzulässiger Ermittlungsmethoden geführt worden sind. II. Folgender Sachverhalt steht zur Überzeugung des Gerichts fest: Am 00.00.0000 stellte der Beklagte bei dem Ordnungsamt des Kreises Q. einen Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit. Er benutzte dabei das Antragsformular F des Bundesverwaltungsamtes, Stand 00.000. Ein entsprechender Antrag seiner Ehefrau vom 00.00.0000 war kurze Zeit zuvor vom L. Q. positiv beschieden worden und der daraufhin ausgestellte Staatsangehörigkeitsausweis wurde am 00.00.0000 von der Ehefrau in den Räumlichkeiten des Ordnungsamts in Empfang genommen. In seinem Antragsformular gab der Kläger unter Bezeichnung seines Berufes als Beamter - entsprechend den von seiner Ehefrau in ihrem Antrag getätigten Angaben - seinen Geburtsstaat sowie seinen Wohnsitzstaat mit „Preußen (Deutschland als Ganzes)“ und den Ort seiner Eheschließung mit „Preußen“ an. Zudem gab er an, dass er seit seiner Geburt neben der deutschen auch die Staatsangehörigkeit „Preußen, erworben durch Abstammung“ besitze. Unter „Sonstiges“ bei Ziffer 3.8 des Antragsformulars gab er an: “Geburt (Abstammung) gem. § 4 Abs. 1 RuStaG (Stand 22.07.1913)“. Zu seinen Aufenthaltszeiten seit Geburt gab der Beklagte an: „seit 0000 bis heute: W. , Staat Preußen“. Angaben zu den Vorfahren versah er ebenfalls mit ähnlichen Angaben zur Staatsangehörigkeit „Preußen". Gleichzeitig stellten der Beklagte und seine Ehefrau als gemeinsame Sorgeberechtigte Feststellungsanträge für ihre drei minderjährigen Kinder, die an den entsprechenden Stellen ebenfalls mit den Angaben “Preußen“ versehen waren. Zum Zeitpunkt der Antragstellung war der Beklagte im Besitz eines Reisepasses, der am 00.00.0000 ablief. Sein Personalausweis war seit dem 00.00.0000 abgelaufen. Im weiteren Verlauf des Disziplinarverfahrens, am 00.00.0000, beantragte der Beklagte die Neuerteilung eines Reisepasses sowie eines Personalausweises . Beide Dokumente wurden ausgestellt. Mit Schreiben vom 00.00.0000 wurde dem Beklagten von dem L. Q. mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit wegen Fehlens eines Feststellungsinteresses abzulehnen. Am 00.00.0000 erschien der Beklagte zusammen mit seinen Schwiegereltern bei dem Leiter des Ordnungsamtes des Kreises Q. , dem Zeugen U1. . Nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen U1. waren die Schwiegereltern bereits im Zusammenhang mit dem Antrag ihrer Tochter, der Ehefrau des Beklagten, bei ihm, dem Zeugen U1. , Ende 0000 vorstellig geworden und hatten auf eine positive Bescheidung des Antrags ihrer Tochter gedrängt. Der Schwiegervater des Beklagten forderte in dem Gespräch mit dem Zeugen U1. , dass der Antrag des Beklagten genauso beschieden werde wie der seiner Ehefrau. Der Beklagte selbst hat seinen Antrag in Anlehnung an ein dem Zeugen überreichtes Schreiben vom 00.00.0000 begründet, welches von dem Beklagten und seiner Ehefrau unterschrieben war. In dem Schreiben wird unter Zitierung von § 30 Abs. 1 bis 3 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) darauf hingewiesen, dass ein berechtigtes Interesse an der staatsangehörigkeitsbehördlichen Feststellung bestehe, gemäß „RuStAG 1913, § 4 Abs. 1 die Staatsangehörigkeit im Bundesstaat Königreich Preußen lückenlos nachgewiesen sei“ und durch die Nichtfeststellung gegen das Grundgesetz, die allgemeine Erklärung der Menschenrechte und das Europäische Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit verstoßen werde. Wegen der Einzelheiten wird auf das in den Akten befindliche Schreiben vom 00.00.0000 Bezug genommen. Der Beklagte, der nach dem Eindruck des Zeugen U1. aufgebracht gewesen sein soll, warf diesem in dem Gespräch am 00.00.0000 vor, das Gesetz nicht zu kennen und gegen dieses zu verstoßen, und bestand auf die Bescheidung seines Antrags. Nach dem Eindruck des Zeugen U1. „ticke“ der Beklagte genauso wie seine Schwiegereltern, deren Gesinnung man aus einem Schreiben der Schwiegereltern vom 00.00.0000 an den Landrat des Kreises Q. ableiten könne. Der Zeuge U1. hatte bereits bei dem Antrag der Ehefrau des Beklagten im Internet zum Thema „Reichsbürger“ recherchiert, war auf die Problematik der missbräuchlichen Verwendung von Anträgen im Zusammenhang mit der Staatsangehörigkeit aufmerksam geworden und hatte - wie er in seiner Vernehmung ausgesagt hat - zum Zeitpunkt des Gespräches am 00.00.0000 die Vorstellung, dass der Schwiegervater des Beklagten zu der Gruppierung der „Reichsbürger“ gehöre. Den Beklagten habe er - so der Zeuge - auch in „diese Schublade gesteckt“. In dem Gespräch mit dem Beklagten und seinen Schwiegereltern brachte der Zeuge - wie er weiter glaubhaft bekundet hat - zum Ausdruck, dass diese Art von Anträgen von Gruppierungen gestellt würden, deren Ansinnen man nicht folgen wolle. Daraufhin sei der Schwiegervater des Beklagten aufgesprungen und habe erklärt, er werde dann wohl zum Amtsgericht oder zur Staatsanwaltschaft gehen. Ausweislich der weiteren glaubhaften Bekundungen des Zeugen ist es in diesem Gespräch ausschließlich um die juristische Frage gegangen, ob der Antrag als solcher zulässig sei. Die Einlassung des Beklagten, dass in diesem Gespräch keine Äußerungen im Hinblick auf das Bestehen oder Nichtbestehen der Bundesrepublik Deutschland oder andere Bemerkungen mit rechtsfeindlichen Inhalten gefallen seien, hat der Zeuge U1. glaubhaft bestätigt. Mit Schreiben vom 00. und 00.00.0000 erhoben die Schwiegereltern des Beklagten Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde bezüglich der Behandlung des Antragsverfahrens des Beklagten gegen den Zeugen U1. . Der Landrat des Kreises Q. wies die Schwiegereltern mit Schreiben vom 00.00.0000 darauf hin, dass diese weder Beteiligte noch Bevollmächtigte seien und deshalb auf die Beschwerden nicht eingegangen werde. Dagegen wandten sich die Schwiegereltern mit Schreiben vom 00.00.0000 an den M3. und versicherten, Vertretungsvollmacht für ihre Enkelkinder zu haben. Eine solche Vollmacht wurde jedoch nicht vorgelegt. Unter dem 00.00.0000 wurden die Anträge des Beklagten und seiner Tochter zur Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 StAG mangels berechtigten Interesses an der Feststellung abgelehnt . Den beiden Söhnen wurden die Staatsangehörigkeitsausweise durch den L. T4. , in den die Ehefrau des Beklagten zusammen mit den beiden Söhnen zwischenzeitlich nach einer vorübergehenden Trennung von dem Beklagten verzogen war, erteilt. Die Ehefrau des Beklagten forderte den Zeugen U1. mit Schreiben vom 00.00.0000 zum Schadensersatz in Höhe von 140.000 Euro auf mit der Begründung, dass ihr Vater jedem ihrer Kinder pro Lebensjahr einen Betrag in Höhe von 00.00.00 Euro und ihrem Ehemann eine einmalige Schenkung in Höhe von 00.000 Euro hätte zukommen lassen, wenn die Staatsangehörigkeitsausweise bis zum 00.00.0000 vorgelegen hätten. Sie setzte dem Zeugen U1. eine Zahlungsfrist bis zum 00.00.0000 und kündigte bei Nichtzahlung weitere Maßnahmen an. Unter dem 00.00.0000 erhob die Ehefrau des Beklagten mit dessen Vollmacht Klage gegen den Ablehnungsbescheid bezüglich der gemeinsamen Tochter M2. T3. vor dem Verwaltungsgericht N. . Die Eheleute hatten sich unter dem 00.00.0000 gegenseitig und vollumfänglich bevollmächtigt, ihre Kinder in allen Bereichen zu vertreten und Entscheidungen zum Wohle der Kinder alleine treffen zu können. Die Klage wurde mit Gerichtsbescheid vom 00.00.0000 abgewiesen. Dagegen stellte die Ehefrau des Beklagten mit dessen nach wie vor bestehender Vollmacht Antrag auf Zulassung der Berufung beim OVG NRW (Aktenzeichen 0 A 0/00). In dem Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage vor dem OVG, der am 00.00.0000 stattfand und an dem der Beklagte nach Anordnung seines persönlichen Erscheinens teilnahm, verlangten der L. Q. und das Gericht, die bislang erteilten Staatsangehörigkeitsausweise zurückzugeben, um diese zu vernichten. Diesem Verlangen wurde zugestimmt, um zum Ausdruck zu bringen, dass sich die Familie entschieden von verfassungsfeindlichen Hintergründen distanziere. In dem Termin bekräftigte der Beklagte, kein „Reichsbürger“ oder Staatsfeind zu sein. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde zurückgenommen. Der Beklagte selbst ist bei der T1. T. oder einer anderen Behörde nicht mit Anträgen, Widersprüchen oder Klagen tätig gewesen, die darauf hindeuten, dass er Anhänger der Reichsbürgerbewegung ist oder die BRD als Staat nicht anerkennt. Die Schwiegereltern richteten ein auf den 00.00.0000 datiertes Schreiben an den C. der T1. T. , in dem sie sich als „Deutsche Staatsangehörige im Bundesland Preußen nach RuStAG 1913, § 4.1“ bezeichnen und auf eine persönliche Haftung der Mitarbeiter der T1. im Falle der Begehung von Straf- und Gewalttaten durch Asylbewerber hinweisen. Die Ehefrau des Beklagten schrieb den C. unter dem 00.00.0000 an und beschwerte sich gegen die geplante Errichtung einer Notunterkunft für Flüchtlinge in der örtlichen Schule. In den Schreiben weist sie u. a. darauf hin, dass sie im Falle von Ausschreitungen den C. und den verantwortlichen Stadtrat in Haftung nehmen würde. In einem weiteren Schreiben vom 00.00.0000 an den M3. des Kreises Q. tritt der Schwiegervater des Beklagten im Briefkopf als „T1. C1. , Zweckverband Preußische Gemeinden im Regierungsbezirk Arnsberg“ auf und setzt den M3. darüber in Kenntnis, dass man „die Verfassung des Deutschen Reiches von 1871 unter Beachtung des am 4. August 1914 ausgerufenen Burgfriedens aktiviert“ habe und „der Staat Königreich Preußen damit wieder aktiv“ sei. Der Schwiegervater unterschrieb dieses Schreiben unter der Bezeichnung „kom. Ratsvorsitzender der T1. C1. und kom. Gebietsverweser der Gemarkung“. III. Die Würdigung der zugrunde zu legenden Feststellungen ergibt, dass der Beklagte durch die Beantragung der Feststellung der Deutschen Staatsangehörigkeit für sich und seine drei Kinder mit den in den Anträgen enthaltenen Formulierungen und dem Festhalten an der gerichtlichen Durchsetzung des Antrags seiner Tochter auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit ein - einheitliches - Dienstvergehen begangen hat, welches die Disziplinarmaßnahme eines Verweises nach sich zieht. Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begeht ein Beamter ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Ein Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes ist gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Der Beklagte hat durch die ihm vorgehaltenen Handlungen gegen seine beamtenrechtliche Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes verstoßen (§ 34 Satz 3 BeamtStG). Ein Verstoß gegen die Treuepflicht (§ 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) kann dem Beklagten demgegenüber nicht nachgewiesen werden. 1. Zu den beamtenrechtlichen Kernpflichten des Beamten gehört es, sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten (§ 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG). Diese Verpflichtung ist umfassend; sie betrifft gleichermaßen sein dienstliches wie sein außerdienstliches Verhalten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1984 - 1 D 7.83 -, juris, Rn. 12. Die politische Treuepflicht gebietet, dass der Beamte den Staat und seine Verfassungsordnung bejaht, sie als schützenswert begreift, sich zu ihnen bekennt und aktiv für sie eintritt. Die Treuepflicht fordert mehr als eine nur formal korrekte, im Übrigen uninteressierte, kühle, innerlich distanzierte Haltung gegenüber Staat und Verfassung; sie fordert vom Beamten insbesondere, dass er sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 -, juris, Rn. 42 (sog. Radikalenbeschluss). Dies ist nicht gewährleistet, wenn ein Beamter als sogenannter Reichsbürger oder Anhänger der "Reichsbürgerbewegung" die Geltung des Grundgesetzes und die verfassungsmäßigen Strukturen und Organe der Bundesrepublik Deutschland in Frage stellt. Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. Mai 2015 - 10 M 4/15 -, juris, Rn. 24; VG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Februar 2017 - 35 K 12521/16.O -, juris, Rn. 13. Ein Verstoß gegen diese Dienstpflicht folgt nicht schon aus der „mangelnden Gewähr“ des Beamten dafür, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintreten werde, sondern in der nachgewiesenen Verletzung jener Amtspflicht, sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten. Das bloße Haben einer Überzeugung und die bloße Mitteilung, dass man diese habe, stellt keine Verletzung der politischen Treuepflicht dar. Der Tatbestand ist erst erfüllt, wenn der Beamte aus seiner politischen Überzeugung Folgerungen für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, für die Art der Erfüllung seiner Dienstpflichten, für den Umgang mit seinen Mitarbeitern oder für politische Aktivitäten im Sinne seiner politischen Überzeugung zieht. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 -, juris, Rn. 45; BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2001 ‑ 1 DB 15.01 -, juris, Rn. 30; VG Münster, Urteil vom 19. Februar 2013 - 13 K 1160/12.O -, juris, Rn. 38. Mit der politischen Treuepflicht als Kern der Treueflicht ist nicht eine Verpflichtung gemeint, sich mit den Zielen oder einer bestimmten Politik der jeweiligen Regierung zu identifizieren. Gemeint ist vielmehr die Pflicht zur Bereitschaft, sich mit der Idee des Staates, dem der Beamte dienen soll, mit der freiheitlichen demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung dieses Staates zu identifizieren. Dies schließt nicht aus, an Erscheinungen dieses Staates Kritik üben zu dürfen, für Änderungen der bestehenden Verhältnisse - innerhalb des Rahmens der Verfassung und mit verfassungsrechtlich vorgesehenen Mitteln - eintreten zu können, solange in diesem Gewand nicht eben dieser Staat und seine verfassungsmäßige Grundlage in Frage gestellt werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 -, juris, Rn. 42. Ein Verstoß gegen diese beamtenrechtliche Kernpflicht kann dem Beklagten nicht nachgewiesen werden. Die in der Disziplinarklage vorgeworfenen Einzelsachverhalte belegen - auch im Zusammenhang betrachtet - nicht, dass der Beklagte sich offenkundig zur Ideologie der sog. Reichsbürger bekannt und auch sein tatsächliches Handeln nach dieser Ideologie ausgerichtet hat und damit das Leugnen der Existenz der Bundesrepublik Deutschland als Staat und der davon ausgehenden staatlichen Gewalt verbunden ist. Die „Reichsbürger“ berufen sich auf das Fortbestehen des Deutschen Reiches, welches juristisch niemals untergegangen sei und stellen die Legitimität der Bundesrepublik Deutschland sowie ihrer Organe in Frage. Sie zweifeln die Legitimität des Grundgesetzes an, da das deutsche Volk niemals darüber abgestimmt habe. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2017 - 3d B 296/17.O -, juris, Rn. 7 unter Bezugnahme auf den Beschluss des VG Münster vom 15. Februar 2017 - 20 L 254/17.O -. Sie halten die Bundesrepublik Deutschland für eine Art GmbH, welche von den Alliierten regiert wird und behaupten, dass das Deutsche Reich weiter fortbestehe. Ihr Ziel ist es, die vermeintliche Fremdherrschaft zu beenden und dem Deutschen Reich wieder Geltung zu verschaffen. Gesetze akzeptieren sie nicht, weil sie die BRD für nicht existent halten. Insofern besteht nach ihrer Ansicht auch keine Pflicht zur Zahlung von Steuern oder Gebühren. Auch das Thema Staatsangehörigkeit ist zentraler Inhalt dieser Ideologie. Vgl. zum Ganzen: Caspar/Neubauer, LKV 2012, S. 529 ff.; Justizministerium NRW, Handreichung zum Umgang mit schwierigen Verfahrensbeteiligten, Stand: April 2017, Seite 3 f.; rhttp://www.verfassungsschutz.brandenburg.de/ cms /detail.php/bb1.c.428011.de. Das Gericht verkennt nicht, dass vorliegend Indizien dafür sprechen, dass der Beklagte einem der „Reichsbürgerbewegung“ nahestehenden Gedankengut folgen könnte. Gleichwohl verdichten sich diese Indizien nicht zu der Gewissheit, dass der Beklagte die Geltung des Grundgesetzes und die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und deren Erhaltung ablehnt. Dafür, dass der Beklagte dem Gedankengut der „Reichsbürgerbewegung“ folgen könnte, spricht der vom ihm am 00.00.0000 gestellte Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit, in dem er seinen Geburt- sowie Wohnsitzstaat als „Preußen (Deutschland als Ganzes) und den Ort seiner Eheschließung sowie den Ort seine Aufenthaltszeiten seit Geburt mit „Preußen“ angibt. Für eine derartige Antragstellung gibt es keinen nachvollziehbaren Grund. Weshalb die deutsche Staatsangehörigkeit des Beklagten zweifelhaft und klärungsbedürftig sein könnte, ist nicht ansatzweise ersichtlich. Der Beklagte ist als Sohn deutscher Eltern auf dem Gebiet der heutigen Bundesrepublik Deutschland in dem Bundesland Nordrhein-Westfalen geboren. Er war bei Antragstellung im Besitz eines gültigen deutschen Reisepasses und eines - abgelaufenen - deutschen Personalausweises. Dass die Ausübung seiner staatsbürgerlichen Rechte auch nur fraglich oder zum Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit gerade ein Staatsangehörigkeitsausweis erforderlich oder auch nur nützlich sein könnte, ist nicht erkennbar. Hinweise auf eine Missbräuchlichkeit des Antrags des Beklagten auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit ergeben sich aber auch schon aus den vom Beklagten bei seiner Antragstellung selber gemachten Angaben insbesondere zur Belegenheit der aufgeführten Orte in „Preußen (Deutschland als Ganzes)“. Weiter hat er unter dem Punkt „Sonstiges“ die Angabe getätigt „Geburt (Abstammung) gemäß § 4 Abs. 1 RuStaG (Stand 22.07.1913)“. Er beruft sich damit auf das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz, welches 1913 im damaligen Kaiserreich erlassen wurde, mittlerweile aber im Jahr 2000 in das Staatsangehörigkeitsgesetz geändert wurde. Dies kann die Einschätzung rechtfertigen, dass der Beklagte aufgrund dieser Angaben der „Reichsbürgerbewegung“, einem bestimmten Personenkreis, dem es vorrangig darum geht, die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Legitimität in Frage zu stellen, zuzurechnen sein könnte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2017 - 3d B 296/17.O -, juris, Rn. 7 i. V. m. dem Beschluss des VG Münster vom 15. Februar 2017 - 20 L 254/17.O -, juris; zur Missbräuchlichkeit von Klagen im Zusammenhang mit der Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises durch sog. Reichsbürger vgl. VG Potsdam, Urteil vom 14. März 2016 - 8 K 4832/15 -, juris, Rn. 17; VG Magdeburg, Urteil vom 9. September 2016 - 1 A 88/16 -, juris, Rn. 20; VG Ansbach, Beschluss vom 28. Dezember 2017 - AN 13 a DS 17.01351 -, juris, Rn. 128. Für eine solche Einschätzung spricht auch, dass der Beklagte in dem Gesprächstermin am 12. Januar 2016 mit dem Zeugen U1. an seinem Antrag festgehalten, auf positive Entscheidung gedrängt und dem Zeugen U1. das von ihm und seiner Ehefrau auf den 00.00.0000 datierte Schreiben überreicht hat, in dem er wieder auf das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 Bezug nimmt und darauf hinweist, dass gemäß „RuStAG 1913, § 4 Abs. 1 die Staatsangehörigkeit im Bundesstaat Königreich Preußen lückenlos nachgewiesen sei“. Dabei hatte der Zeuge U1. in dem Gesprächstermin am 00.00.0000 gegenüber dem Beklagten und dessen Schwiegereltern zum Ausdruck gebracht, dass diese Art von Anträgen von Gruppierungen gestellt würden, deren Ansinnen man nicht folgen wolle. Weiteres Indiz dafür, dass der Beklagte einem der „Reichsbürgerbewegung“ nahestehenden Gedankengut folgen könnte, ist, dass er gemeinsam mit seiner Ehefrau inhaltsgleiche Anträge für seine minderjährigen Kinder gestellt und an der gerichtlichen Durchsetzung des negativ beschiedenen Antrags seiner Tochter auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit - auch trotz Einleitung des Disziplinarverfahrens - festgehalten hat. Sein Vorbringen, dass seine Ehefrau die gerichtliche Durchsetzung betrieben habe, vermag ihn als gesetzlichen Vertreter seiner Tochter nicht zu entlasten, zumal er seiner Ehefrau zuvor Generalvollmacht erteilt hatte, die er im Verlaufe des Verfahrens auch nicht widerrufen hat. Da das Thema Staatsangehörigkeit ein zentraler Inhalt der „Reichsideologie" ist, ist zusammenfassend festzustellen, dass der Beklagte durch die Beantragung der Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit für sich und seine drei Kinder mit den in den Anträgen enthaltenen Formulierungen verbunden mit seinem Auftreten am 00.00.0000vor dem Zeugen U1. und dem Festhalten an der gerichtlichen Durchsetzung des Antrags seiner Tochter auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit den begründeten Verdacht erregte, dass er die Ideologie der „Reichsbürgerbewegung " verinnerlicht hat, da er nicht nur theoretisch, sondern praktisch wiederholt die Umsetzung einer Idee bzw. Handlungsempfehlung der „Reichsbürgerbewegung“ vorgenommen hat. Gleichwohl konnte das Gericht trotz dieser Verdachtsmomente und Indizien nicht die Überzeugung gewinnen, dass der Beklagte tatsächlich der „Reichsbürgerbewegung“ angehörig ist oder deren Ideologie verinnerlicht hat und aus einer inneren Überzeugung Folgerungen für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, für die Art der Erfüllung seiner Dienstpflichten, für den Umgang mit seinen Mitarbeitern oder für politische Aktivitäten im Sinne seiner politischen Überzeugung zieht. Ein Verstoß gegen die Treuepflicht liegt nur vor, wenn es sich bei der Überzeugung um eine habituelle Fehlhaltung des Beamten handelt, die Pflichtverletzung also subjektiv betrachtet auch Ausdruck seiner Persönlichkeit ist. Anders gewendet bedeutet dies, dass das äußerlich gezeigte Verhalten von dem Beamten subjektiv, gesinnungsmäßig getragen werden muss. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1986 - 1 D 103.84 -, juris, Rn. 92. Bei Zugrundelegung dieser Kriterien bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte eine verfassungsfeindliche Gesinnung hat und den Staat ablehnt. Der Schluss, der Beklagte habe sich die verfassungsfeindliche Ideologie der „Reichsbürgerbewegung“ bereits durch das Ausfüllen des Antrags auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit“ und insbesondere den Zusatz und Verweis auf „Preußen (Deutschland als Ganzes)“ und das RuStAG von 1913 konkludent zu eigen gemacht, ist nicht gerechtfertigt. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Februar 2017 - 35 K 12521.16 -, juris, Rn. 23. Zudem hat der Beklagte bereits in seiner ersten Einlassung nach Einleitung des Disziplinarverfahrens am 00.00.0000 ausgeführt, dass er sich uneingeschränkt zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekenne und den Antrag lediglich aufgrund eines innerfamiliären Wunsches gestellt habe, wobei er die Verwendung des Begriffs „Preußen“ unkritisch aus dem Antrag seiner Ehefrau, der positiv beschieden worden sei, übernommen habe. Im Rahmen seiner Anhörung zur vorläufigen Dienstenthebung hat er mit anwaltlichem Schreiben vom 00.00.0000 nochmals bekräftigt, dass er die Vorgaben des Grundgesetzes beachte und die freiheitliche-demokratische Grundordnung vertrete und eine entsprechende eidesstattliche Versicherung vom 00.00.0000 beigefügt. Auch in dem mündlichen Erörterungstermin vor dem OVG NRW am 00.00.0000 sowie in der hiesigen mündlichen Verhandlung erklärte er, kein „Reichsbürger“ oder Staatsfeind zu sein. Die Bekenntnisse und Distanzierungen des Beklagten sind - anders als in dem von der Klägerin zitierten Fall, der der Entscheidung des OVG NRW vom 00.00.0000 zugrunde lag - nicht ungeeignet, den Verdacht zu entkräften. In dem entschiedenen Fall bestand aufgrund weiterer besonderer Umstände ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Erklärung nicht der tatsächlichen Einstellung des dort betroffenen Beamten entsprach. Allein der Umstand, dass der Beklagte in dem Gespräch am 00.00.0000 von seinen Schwiegereltern begleitet wurde, spricht nicht für eine eigene rechtsfeindliche Gesinnung des Beklagten. Zwar haben die Schwiegereltern durch ihre E. und insbesondere durch ihre Schreiben vom 00.00.0000 und 00.00.0000, in denen sie typische Argumente und Zeichen der „Reichsbürgerbewegung“ verwenden, eine verfassungsfeindliche Gesinnung erkennen lassen. Der Beklagte selbst ist aber - über die ihm vorgeworfenen Handlungen hinaus - bei der T1. T. oder einer anderen Behörde nicht mit Anträgen, Widersprüchen oder Klagen tätig gewesen, die darauf hindeuten, dass er Anhänger der sog. Reichsbürgerbewegung ist oder die Bundesrepublik Deutschland als Staat nicht anerkennt. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte von der Art und dem Umfang der Gesinnung seiner Schwiegereltern Kenntnis hatte oder diese teilte, sind nicht ersichtlich. Nach seiner nicht zu widerlegenden Einlassung sind ihm die verschiedenen Schriftstücke seiner Schwiegereltern, aus denen sich eine verfassungsfeindliche Gesinnung ergibt, erst im Disziplinarverfahren bekannt geworden. In dem Gespräch am 00.00.0000 selbst tätigten weder der Beklagte noch seine Schwiegereltern verfassungsfeindliche Äußerungen, es wurde ausschließlich über die Notwendigkeit eines besonderen Sachbescheidungsinteresses diskutiert. Etwas anderes hat auch der Zeuge U1. nicht bekundet. Eine habituelle Fehlhaltung des Beklagten kann im Übrigen nicht festgestellt werden. Der Beklagte zahlt Steuern, Bußgelder, Gebühren, war mehrfach Wahlhelfer, hat den Grundwehrdienst bei der Bundeswehr absolviert. Auch hat er seinen im 00.00.0000 abgelaufenen Reisepass sowie seinen Personalausweis noch im 00.00.0000 neu beantragt. Der Beklagte hat seinen Dienst über Jahre hinweg ordnungsgemäß ohne jede Auffälligkeit versehen. Letztlich ist er auch gemeinsam mit seiner Ehefrau dem Ansinnen des Oberverwaltungsgerichts und des Kreises Q. in dem Verfahren seiner Tochter nachgekommen, in dem sie sich bereit erklärten, die der Ehefrau und den beiden Söhnen erteilten Staatsangehörigkeitsausweise zurückzugeben, um zum Ausdruck zu bringen, dass sich die Familie entschieden von verfassungsfeindlichen Hintergründen distanziert. 2. Auch wenn danach in dem festgestellten Gesamtverhalten des Beklagten kein nicht fehlendes Eintreten für die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Sinne der oben genannten Rechtsprechung zu sehen ist und damit ein Verstoß gegen die Treuepflicht nicht vorliegt, so hat der Beklagte durch die ihm vorgehaltenen Handlungen jedenfalls gegen seine beamtenrechtliche Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes (§ 34 Satz 3 BeamtStG) verstoßen. Ein Beamter ist nämlich im Interesse des Vertrauens der Öffentlichkeit in eine dem freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat verpflichtete Beamtenschaft gehalten zu vermeiden, dass er durch sein öffentliches außerdienstliches Verhalten in vorhersehbarer und ihm daher zurechenbarer Weise den Anschein setzt, verfassungsfeindliche Ansichten Dritter zu teilen, zu fördern oder auch nur mit ihnen zu sympathisieren. Denn im Interesse der Akzeptanz und der Legitimation staatlichen Handelns ist er verpflichtet, bereits den Schein der Identifikation mit einem dem freiheitlichen Rechtsstaat diametral entgegengesetzten Gedankengut und mit Bestrebungen zu vermeiden, die sich zu einem solchen Gedankengut bekennen. Schon das zurechenbare Setzen eines solchen Scheins stellt eine disziplinarrechtlich bedeutsame Dienstpflichtverletzung dar. Diese Annahme ist ohne Verstoß gegen die verfassungsrechtlich verbürgte Unschuldsvermutung dann möglich, wenn das „den bösen Schein“ begründende (außerdienstliche) Verhalten (in besonderer Weise) geeignet ist, die Akzeptanz oder Legitimation staatlichen Handelns (in bedeutsamer Weise) zu beeinträchtigen. Pflichtwidrig handelt also auch der, der kein Gegner der freiheitlich-demokratischen Grundordnung ist, durch konkretes Handeln aber diesen Anschein hervorruft. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2001 - 1 DB 15.01 -, juris, Rn. 36; VG Magdeburg, Beschluss vom 2. November 2016 - 15 B 29/16 -, juris, Rn. 22. So liegt der Fall hier. Da das Thema Staatsangehörigkeit - wie bereits ausgeführt - ein zentraler Inhalt der „Reichsbürgerideologie" ist und der Beklagte mit der ohne erkennbaren Anlass erfolgten Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises und entsprechenden Eintragungen im Antragsformular wie „Preußen, Deutschland als Ganzes“ sowie dem Verweis auf das RuStAG 1913 die Reichsbürgerbewegung kennzeichnende Formulierungen verwendet hat, vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 7. September 2017 - Au 4 S 17.1196 -, juris, Rn. 24, hat er den Anschein gesetzt, Ansichten dieser Bewegung zu teilen oder jedenfalls mit ihr zu sympathisieren. Er hat nicht nur theoretisch, sondern praktisch eine Umsetzung einer Idee bzw. Handlungsempfehlung der „Reichsbürgerbewegung“ vorgenommen, so dass bei einem vorurteilsfrei wertenden Betrachter mangels anderweitiger Anhaltspunkte der Verdacht hervorgerufen werden musste, dass sich der Beklagte zu einem dem freiheitlichen Rechtsstaat entgegengesetzten Gedankengut bekennt. Der Beklagte hat in keiner Weise dafür Sorge getragen, dass dieser Verdacht nicht entsteht. Er hat trotz des Hinweises des Zeugen U1. in dem Gespräch am 00.00.0000 an seinem Antrag und sogar noch nach Einleitung des Disziplinarverfahren an der gerichtlichen Durchsetzung des negativ beschiedenen inhaltsgleichen Antrags seiner Tochter festgehalten. Für den Tatbestand der Ansehensschädigung als Teil der Wohlverhaltenspflicht ist es ausreichend, wenn ein Verhalten zur Beeinträchtigung von Achtung und Vertrauen geeignet ist, so dass eine tatsächliche Beeinträchtigung - die hier als solche auch nicht festzustellen ist - nicht erforderlich ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Mai 2011 - 1 D 20.00 -, juris, Rn. 27. Der Beklagte hat damit ein einheitliches - außerdienstliches - Dienstvergehen begangen. Der Beklagte handelte auch vorsätzlich. Rechtfertigung- und Schuldausschließungsgründe sind nicht ersichtlich. Der Beklagte mag sich durch die Zusage seiner Schwiegereltern, ihm und seinen Kindern Geld zuwenden zu wollen, zu der Antragstellung verleiten lassen haben. Jedoch hätten ihm spätestens bei den Angaben in den Anträgen zur Belegenheit der angegebenen Orte in „Preußen (Deutschland als Ganzes)“ Zweifel an der Intention der Anträge aufkommen müssen. Soweit der Beklagte meint, er habe nicht in dem Bewusstsein einer Dienstpflichtwidrigkeit gehandelt, unterlag er einem - vermeidbaren - Verbotsirrtum, der ihn nicht entlastet. Auch hätte er die Formulierungen seiner Ehefrau nicht ohne eigene Prüfung in seinem Antrag übernehmen dürfen. Es wäre ihm ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, den Antrag vorher durchzusehen und entsprechend zu korrigieren. IV. Die Auswahl der im Einzelfall erforderlichen Disziplinarmaßnahme richtet sich gem. § 13 Abs. 2 Sätze 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 LDG NRW nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Dazu sind die genannten Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht zu ermitteln und in die Entscheidung einzustellen, um dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) zu genügen. Die Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Vgl. entsprechend zu § 13 BDG: BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 -, juris, Rn. 13 m. w. N. Aus § 13 Abs. 2 LDG NRW folgt die Verpflichtung, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Beamtentums zu gewährleisten. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Februar 2013 - 2 C 62.11 -, juris, Rn. 32; vom 19. August 2010 - 2 C 13.10 -, juris, Rn. 24, und vom 3. Mai 2007 - 2 C 9.06 -, juris, Rn.16. Danach ist Gegenstand der disziplinarrechtlichen Betrachtung und Wertung die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der gesamten Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrechtzuerhalten. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 - 2 C 59.07-, juris, Rn. 16. Nach § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW ist ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Hiernach ist das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit aufzulösen, wenn die Maßnahmebemessung zu dem Ergebnis führt, dass der Beamte untragbar geworden ist. Dies ist anzunehmen, wenn der Beamte ein schweres Dienstvergehen begangen hat und die prognostische Gesamtwürdigung ergibt, er werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die von ihm zu verantwortenden Ansehensschädigung sei bei einem Verbleib im Beamtenverhältnis nicht wieder gutzumachen. Je schwerer das Dienstvergehen ist, desto näher liegt eine derartige Prognose. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Februar 2013 - 2 C 62.11 -, juris, Rn. 36 und vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 -, juris, Rn. 31 m. w. N. 1. Für die hier einschlägigen Dienstpflichtverletzungen im Zusammenhang mit der "Reichbürgerideologie" gibt es keine disziplinare Regelmaßnahme, welche die Annahme der Entfernung aus dem Dienst nahelegt. Denn die Handlungsbreite, in der Verletzungen der Pflicht zur Verfassungstreue und/oder eine Ansehensschädigung denkbar sind, ist zu groß, als dass sie einheitlichen Regeln unterliegen und in ihren Auswirkungen auf Achtung und Vertrauen gleichermaßen eingestuft werden könnten. Zu betrachten sind stets die besonderen Umstände des Einzelfalls. Vgl. VG Berlin, Beschluss vom 5. April 2007 - 80 Dn 43/06 -, juris, Rn. 12; VG Magdeburg, Beschluss vom 2. November 2016 - 15 B 32/16 -, juris, Rn. 23 ff. mit der folgenden umfassenden Darstellung der bisherigen Rechtsprechung: „So hat das Verwaltungsgericht Magdeburg bezüglich eines beamtenrechtlichen Verbotes der Führung der Dienstgeschäfte wegen der Äußerung eines Justizvollzugsbeamten: „Die kann man nicht mehr behandeln, die kann man nur noch vergasen“, eine Ansehensschädigung des Justizvollzugsdienstes und des gesamten Berufsbeamtentums angenommen (Beschl. vom 16. 11. 2009, 5 B 279/09 MD, bestätigt durch OVG LSA, Beschl. vom 22. 12. 2009, 1 M 87/09; beide juris). In seinem Urteil vom 01.12.2011 (8 A 18/10 MD; juris) stellt die Disziplinarkammer fest, dass auch ein Nichteinschreiten eines ehrenamtlichen Bürgermeisters gegen eine in seinem Beisein vorgenommene Handlung des Straftatbestandes der Volksverhetzung (Sommersonnenwendfeier, Bücherverbrennung) eine beamtenrechtliche Pflichtenverletzung hinsichtlich des Wohlverhaltens darstellen kann, jedoch wegen der Besonderheiten im Einzelfall keine Entfernung ausgesprochen. Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat in einem Urteil vom 15.04.2010 (10 L 4/09; n. v.) hinsichtlich eines Polizeivollzugsbeamten, welcher zu einem Angelausflug unter der Überschrift „Operation Weserübung“ (Tarnname für den Überfall der deutschen Wehrmacht auf Norwegen) eingeladen hat, die vom erkennenden Disziplinargericht (Urteil v. 10.11.2009, 8 A 11/09 MD; n. v.) festgestellte Ansehensschädigung bestätigt, die ausgesprochene Degradierung aber in eine Gehaltskürzung abgemildert. Die Äußerung eines Polizeibeamten „halte die Hand wie beim bösen Adolf“ bei der erkennungsdienstlichen Behandlung hat das Disziplinargericht wegen der damit bezweckten Assoziation zum Hitlergruß als Ansehensschädigung des Berufs der Polizeibeamten gewürdigt und den Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht mit einer Geldbuße geahndet (VG Magdeburg, Urteil v. 23.01.2013, 8 A 21/12; juris). Zuletzt hat die Kammer die Suspendierung eines ehrenamtlichen Bürgermeisters wegen einer Ansehensschädigung bestätigt, weil dieser wegen nachhaltiger und dauerhafter Äußerungen und Handlungen den Anschein erweckte, sich mit dem Nationalsozialismus selbst oder mit solchen Kräften zu identifizieren, die dem Vorschub leisten (Beschluss v. 26.08.2013, 8 B 13/13; juris). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat im Fall eines Lehrers (Urteil v. 28.11.2001, 16 D 00.2077; juris), nachdem dieser bereits wegen Verharmlosung des Nationalsozialismus disziplinarrechtlich mit einer Degradierung belastet war, aufgrund seiner Vorbelastung nach dem Eintritt des Wiederholungsfalls und nach Feststellung völliger Uneinsichtigkeit die Entfernung aus dem Dienst verhängt. Hinsichtlich der Berufsgruppe der Polizeibeamten sind vorwiegend disziplinarrechtliche Entscheidungen mit dem Disziplinarmaß der Zurückstufung bzw. Degradierung unter Berücksichtigung des Vorliegens von Entlastungs- und Milderungsgründen zu finden (vgl. Bay. VGH, Urteil v. 11.07.2007, 16 a D 06.2094 mit Bestätigung des VG München, Urteil v. 26.06.2006, M 19 D 06.1360; beide juris). Das Bundesverwaltungsgericht hob die vorläufige Dienstenthebung eines BGS-Beamten (Beschluss vom 17.05.2001, 1 DB 15/01; juris) auf, weil eine Entfernung aus dem Dienst allein wegen des Verstoßes gegen die beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht nicht in Betracht kommt. Der Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat in dem Beschluss vom 18.11.2003 (2 WDB 2.03; juris) die vorläufige Dienstenthebung wegen des Einbringens zahlreichen NS-Propagandamaterials in dienstliche Einrichtungen und Unterkünfte aufrechterhalten. Das Verwaltungsgericht Münster beschäftigte sich im Urteil vom 19.02.2013 (13 K 1160/12.0; juris) mit der beamtenrechtlichen Verfassungstreuepflicht und der Wohlverhaltenspflicht bei der Teilnahme an der „Rechten Szene“ zuzuordnenden Veranstaltungen und verweist auf die Meinungs- und Versammlungsfreiheit des Beamten, was bei der Auswahl der Disziplinarmaßnahme zu berücksichtigen ist. Auch das VG Berlin sah in dem Beschluss vom 05.04.2007 (80 D n 43/06; juris) aufgrund des Vorliegens von Entlastungs- und Milderungsgründen bei einem Polizeibeamten trotz des disziplinarrechtlichen Pflichtenverstoßes Milderungsgründe, die den Ausspruch der Höchstmaßnahme nicht erwarten ließen, so dass die vorläufige Dienstenthebung aufgehoben wurde. Jüngst entschied das OVG Berlin-Brandenburg (Urt. v. 01.04.2014, OVG 81 D 2.12, juris), dass bei einem Kriminalkommissar, der an zwei Veranstaltungen der rechten und rechtsextremen Szene teilnahm, aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls bei der Annahme, dass keine greifbaren Hinwiese für eine rechte oder rechtsextreme Gesinnung und keine Vorbelastung vorliegen, das Dienstvergehen mit einem Verweis zu ahnden ist. Gerade wegen der notwendigen Orientierung am Einzelfall hat das Verwaltungsgericht Magdeburg bezüglich eines im Polizeidienst stehenden Ehepaars wegen eines einmalig aus dem Internet heruntergeladenen und verwandten Formulars der "Reichsbürgerbewegung" eine Ansehensschädigung zweifellos angenommen aber die Suspendierung wegen der Besonderheiten und des Aufklärungsbedarfs aufgehoben (Beschlüsse vom 16.03.2015, 8 B 2/15; 8 B 3/15; 8 B 4/15; 8 B 5/15; juris).“ Die von dem Verwaltungsgericht Magdeburg zuletzt genannte Entscheidung wurde in zweiter Instanz mit der Begründung, dass ein Polizeibeamter, der ‑ etwa auf der Basis der Argumentation sog. Reichsbürger - die Gründung und das Fortbestehen der Bundesrepublik Deutschland sowie die Geltung des Grundgesetzes und der darauf basierenden Rechtsordnung verneint, ein schwerwiegendes Dienstvergehen begehe, welches zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen könne, dahingehend geändert, dass die Anträge der Beamten auf Aufhebung der vorläufigen Dienstenthebung abgelehnt wurden. Vgl. OVG LSA, Beschluss vom 21. Mai 2015 - 10 M 4/15 -, juris. In der zitierten Entscheidung vom 2. November 2016 hat das Verwaltungsgericht Magdeburg eine Ansehensschädigung im Rahmen der Verletzung der Wohlverhaltenspflicht angenommen und die vorläufige Dienstenthebung eines der „Reichsbürgerbewegung“ nahestehenden Polizeivollzugsbeamten bestätigt, wobei der Beamte dort bewusst handelte, seine Auffassung nach wie vor nach außen dokumentierte, seine Kollegen infiltrierte und sich in Kreisen der „Reichsbürgerbewegung“ bewegte. 2. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung ist vorliegend der erstmalige Verstoß des Beklagten gegen seine beamtenrechtlichen Pflichten nach § 34 Abs. 3 BeamtStG, der keine Verletzung seiner Verfassungstreuepflicht nach § 33 Abs. 1 S. 3 BeamtStG darstellt, nicht mit einer statusverändernden Maßnahme zu ahnden. Die Gesamtwürdigung des Dienstvergehens des Beklagten nach den aufgeführten Maßstäben ergibt nicht, dass im vorliegenden Fall das zwischen dem Beklagten und seinem Dienstherrn bestehende Vertrauen endgültig zerstört ist. Dabei weist das Gericht darauf hin, dass die Frage, ob und ggf. inwieweit eine Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn vorliegt, nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen ist. Entscheidend ist daher nicht die subjektive Einschätzung der Klägerin, sondern die Frage, inwieweit der Dienstherr bei objektiver Gewichtung des Dienstvergehens auf der Basis der festgestellten belastenden und entlastenden Umstände noch darauf vertrauen kann, dass der Beamte in Zukunft seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen wird. Entscheidungsmaßstab ist insoweit, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der belastenden und entlastenden Umstände bekannt würde. Dies unterliegt uneingeschränkter verwaltungsgerichtlicher Überprüfung. Ein Beurteilungsspielraum des Dienstherrn besteht nicht. Vgl. VG Münster, Urteil vom 16. November 2010 - 13 K 353/09.O -, juris, Rn. 30; OVG NRW, Urteil vom 29. August 2007 - 21d A 2981/06 -, m. w. N. An die Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wäre nur zu denken, wenn das Verhalten des Beklagten als Verletzung der politischen Treuepflicht einzustufen wäre. Der Schweregrad des hiesigen Verstoßes der pflichtwidrigen Verdachtserregung ist (deutlich) niedriger anzusehen als bei einem Verstoß gegen die politische Treuepflicht, zumal auch ein strafbares Verhalten und damit ein Strafrahmen als Orientierung nicht vorliegt. Sieht das Gericht hiernach die Voraussetzungen für die Verhängung der schwersten Disziplinarmaßnahme, der Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis, nicht als gegeben an, so stellt sich die Frage, ob die Zurückstufung des Beklagten erforderlich erscheint oder ob bereits in der Kürzung der Dienstbezüge oder der Verhängung einer Geldbuße eine ausreichende und persönlichkeitsgerechte Ahndung des Dienstvergehens gesehen werden kann. Gegenstand und Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen ist der dargestellte Pflichtverstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht aus § 34 Abs. 3 BeamtStG. Diese gehört zu den Grund- oder Hauptpflichten eines Beamten. Die dargestellten äußeren Umstände der Tatbegehung lassen den Pflichtenverstoß allerdings als von eher geringerem Gewicht erscheinen. Der Beklagte ist über die Antragstellung hinaus nur ein einziges Mal in den Räumlichkeiten des Kreises Q. zwecks Durchsetzung seines Antrages erschienen, wobei der Teilnehmerkreis bei dem Gespräch neben seinen Schweigereltern auf den Zeugen U1. begrenzt war. Auch hat er sich im Rahmen dieses Gesprächs auf die Diskussion des Vorliegens eines besonderen Sachbescheidungsinteresses konzentriert und keine verfassungsfeindlichen Ansichten geäußert. Zudem ist es zu überhaupt keiner Beeinträchtigung des Dienstbetriebes der Klägerin gekommen. Auf der anderen Seite hat der Beklagte sich trotz Einleitung des Disziplinarverfahrens im 00.00.0000 nicht davon abhalten lassen, zuzulassen, dass seine Ehefrau weiterhin den Klageantrag seiner Tochter vor dem Oberverwaltungsgericht verfolgt. Insoweit ist auch nicht erkennbar, dass eine etwaige verzögerte Einleitung des Disziplinarverfahrens für sein Fehlverhalten ursächlich war. Ob angesichts dessen für das festgestellte Dienstvergehen mit Blick auf die Tatschwere die Maßnahme einer Gehaltskürzung oder nur einer Geldbuße in Betracht gekommen wäre, konnte das Gericht offenlassen. Aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falles ist lediglich die Erteilung eines Verweises gerechtfertigt. Einer weiteren Pflichtenmahnung bedarf der Beklagte nicht. Der Beklagte hat nicht aus einer irgendwie gearteten Ablehnung des freiheitlich-demokratischen Rechtsstaates gehandelt, sondern lediglich pflichtwidrig einen entsprechenden Verdacht erregt, der auch nur ein Teilsegment der „Reichsbürgerideologie“ betrifft. Mit Blick auf das angemessen zu würdigende Persönlichkeitsbild des Beklagten sind als mildernde Umstände zudem zu berücksichtigen, dass er straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet ist. Auch hat er sich nach Bekanntwerden der Vorwürfe von den vorgeworfenen Verhaltensweisen glaubhaft distanziert. Der Beklagte ist über einen Zeitraum von nahezu zwei Jahren einem Disziplinarverfahren ausgesetzt gewesen. Er musste bis heute damit rechnen, gemäß dem Antrag der Klägerin aus dem Dienst entfernt zu werden, was alleine schon eine erhebliche psychische Belastung darstellt. Hinzu kam der vom Beklagten glaubhaft vorgetragene Umstand, dass der gegen ihn bestehende Verdacht sowohl in seinem Freundes- und Bekanntenkreis als auch in seinem Heimatort bekannt geworden ist und spürbare nachteilige gesellschaftliche Konsequenzen hatte. Zudem war er seit 00.00.0000 und damit weit über ein Jahr vom Dienst suspendiert und bezog seit G. 2017 in einem Umfang von 40 % sehr deutlich gekürzte Dienstbezüge. Darüber hinaus wurde er im 00.00.0000 von seiner Tätigkeit als Praxisprüfer für die Bachelorstudiengänge enthoben. Es ist insofern davon auszugehen, dass die Durchführung des gesamten Disziplinarverfahrens bei dem Beklagten einen nachhaltigen Eindruck hinterlassen hat. All dies hat den Beklagten bereits massiv und in sanktionsähnlicher Weise getroffen und zu einer erheblichen Pflichtenmahnung geführt, so dass nach Gesamtabwägung aller Umstände - auch unter Berücksichtigung der Schwere des Dienstvergehens - die Verhängung eines Verweises als schuldangemessene und persönlichkeitsgerechte Ahndung des festgestellten Dienstvergehens ausreichend und angemessen erscheint. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 LDG NRW i. V. m. § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Klägerin ist teilweise unterlegen, weil sie das mit der Disziplinarklage verfolgte Ziel, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, nicht erreicht hat. Da der Beklagte primär die Abweisung der Disziplinarklage angestrebt hat, stellt die Verhängung einer milderen Disziplinarmaßnahme durch das Gericht einen bloßen Teilerfolg dar. Dementsprechend haben die Klägerin und der Beklagte die Kosten des Verfahrens anteilmäßig zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 Abs. 1 LDG NRW i. V. m. § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.