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Urteil

15 A 18/16

VG MAGDEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein unrichtiger Eintrag im Diensttagebuch über das Ergebnis einer Alkoholkontrolle kann ein innerdienstliches Dienstvergehen nach § 47 Abs.1 BeamtStG i.V.m. § 35 Satz 2 BeamtStG und einschlägigen Dienstvorschriften begründen. • Die unterlassene oder verspätete Anzeige der Dienstunfähigkeit gegen Anstaltsregelungen stellt ebenfalls ein Dienstvergehen dar; Zumutbare Kontaktmöglichkeiten (z. B. Telefon des Arztes) sind zu nutzen. • Bei Disziplinarverfahren prüft das Gericht neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der Maßnahme (§ 59 Abs.3 DG LSA) und kann die Sanktion im Rahmen der gesetzlichen Staffelung abändern. • Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme sind Schwere des Vergehens, Verschulden, Persönlichkeit des Beamten sowie entlastende Umstände zu berücksichtigen; eine Geldbuße kann sich als unverhältnismäßig erweisen und durch eine mildere Maßnahme ersetzt werden.
Entscheidungsgründe
Unrichtiger Diensttagebucheintrag und verspätete Krankmeldung rechtfertigen Verweis statt Geldbuße • Ein unrichtiger Eintrag im Diensttagebuch über das Ergebnis einer Alkoholkontrolle kann ein innerdienstliches Dienstvergehen nach § 47 Abs.1 BeamtStG i.V.m. § 35 Satz 2 BeamtStG und einschlägigen Dienstvorschriften begründen. • Die unterlassene oder verspätete Anzeige der Dienstunfähigkeit gegen Anstaltsregelungen stellt ebenfalls ein Dienstvergehen dar; Zumutbare Kontaktmöglichkeiten (z. B. Telefon des Arztes) sind zu nutzen. • Bei Disziplinarverfahren prüft das Gericht neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der Maßnahme (§ 59 Abs.3 DG LSA) und kann die Sanktion im Rahmen der gesetzlichen Staffelung abändern. • Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme sind Schwere des Vergehens, Verschulden, Persönlichkeit des Beamten sowie entlastende Umstände zu berücksichtigen; eine Geldbuße kann sich als unverhältnismäßig erweisen und durch eine mildere Maßnahme ersetzt werden. Der Kläger, Obersekretäranwärter im Justizvollzugsdienst, war bei der Beklagten beschäftigt und wurde wegen zweier Vorwürfe disziplinarisch verfolgt: fehlerhafte Alkoholkontrollen im offenen Vollzug mit entsprechenden Einträgen im Diensttagebuch sowie verspätete Krankmeldung für eine Schicht. Im Diensttagebuch fanden sich Eintragungen "o.B." bzw. "0,00‰" für Kontrollen, obwohl der Kläger nach eigenen Angaben mangels funktionstüchtigen Alcotests lediglich Inaugenscheinnahmen und Anhauchen vornahm. Außerdem meldete er seine Arbeitsunfähigkeit an einem Tag erst nach Schichtbeginn, nachdem die Dienststelle ihn anrief. Die Dienststelle sah darin bewusste Falscheinträge und Pflichtverletzung gegen interne Vorschriften (Anstaltsverfügung Nr. 07/2010) und verhängte eine Geldbuße von 300 EUR. Der Kläger focht dies an und berief sich auf technische Defekte des Testgeräts und darauf, dass die kurzfristige Arztbehandlung die rechtzeitige Meldung verhindert habe. Das Gericht prüfte Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Maßnahme. • Rechtsgrundlagen und Prüfungsumfang: Gemäß § 59 Abs.3 DG LSA prüft das Disziplinargericht neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der Disziplinarmaßnahme; die gerichtliche Entscheidung kann innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Maßnahmenobergrenze abgeändert werden. • Feststellung des Dienstvergehens (Alkoholkontrollen): Der Kläger hat gegen § 35 Satz 2 BeamtStG i.V.m. Nr.12 Abs.2 Ziff.7 DSVollz durch unrichtige Einträge im Diensttagebuch verstoßen. Die Eintragung "o.B." bzw. "0,00‰" setzt ein verlässliches Messergebnis voraus, das ohne technisch geeichte Messung nicht erreicht werden kann; persönliche Inaugenscheinnahme und Anhauchen rechtfertigen kein Ergebnis von "0,00‰". • Feststellung des Dienstvergehens (Krankmeldung): Der Kläger hat gegen die Anstaltsverfügung Nr.07/2010 und damit gegen § 35 Satz 2 BeamtStG verstoßen, weil er seine Dienstunfähigkeit nicht bis zum geplanten Dienstbeginn angezeigt hat. Es war zumutbar, z. B. das Telefon des Arztes zu nutzen, sodass die Verspätung verschuldet ist. • Bemessung der Sanktion (Verhältnismäßigkeit und Zweckmäßigkeit): Bei der Abwägung nach § 13 DG LSA sind Schwere des Vergehens, Verschulden, Persönlichkeit und frühere Vorkommnisse zu berücksichtigen. Trotz des festgestellten Dienstvergehens standen dem Kläger entlastende Umstände entgegen: keine Schädigungsabsicht, tatsächlich durchgeführte Kontrollen in anderer Weise, nur geringe Verspätung der Krankmeldung und gesundheitliche Vorgeschichte. Daher ist die ursprünglich verhängte Geldbuße unverhältnismäßig. • Ergebnis der Zweckmäßigkeitsprüfung: Unter Berücksichtigung aller Umstände ist eine mildere Maßnahme ausreichend; das Gericht wendet die Staffelung der Disziplinarmaßnahmen an und bestimmt, dass eine Verweisung (niedrigste Stufe) anstelle der Geldbuße angemessen und erforderlich ist. Die Klage war insoweit erfolgreich: Die verhängte Geldbuße von 300 EUR ist rechtswidrig und unverhältnismäßig. Das Gericht stellte fest, dass der Kläger Dienstvergehen begangen hat (unrichtiger Eintrag bei Alkoholkontrollen und verspätete Krankmeldung), jedoch führen die Gesamtwürdigung der Umstände und entlastende Faktoren dazu, die Sanktion zu mildern. An die Stelle der Geldbuße tritt eine Verweisung als ausreichend geeignete Disziplinarmaßnahme. Damit wurde die Maßnahme der Behörde abgeändert, weil das Gericht sowohl die Pflichtverstöße anerkennt als auch die Verhältnismäßigkeit und Zweckmäßigkeit im Sinne des Disziplinarrechts geprüft und zu Gunsten des Klägers entschieden hat.