Urteil
15 A 9/22 MD
VG Magdeburg 15. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2022:1130.15A9.22MD.00
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Leitsätze
Ein Polizeivollzugsbeamter, der unkommentiert eine Karikatur, die den Eingang eines Konzentrationslagers mit der Überschrift „Impfen macht frei“ zeigt, in eine WhatsApp-Gruppe stellt, begeht eine Ansehensschädigung und damit einen Verstoß gegen die beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht. (Rn.26)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Polizeivollzugsbeamter, der unkommentiert eine Karikatur, die den Eingang eines Konzentrationslagers mit der Überschrift „Impfen macht frei“ zeigt, in eine WhatsApp-Gruppe stellt, begeht eine Ansehensschädigung und damit einen Verstoß gegen die beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht. (Rn.26) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die gegenüber dem Kläger ergangene Disziplinarverfügung der Beklagten vom 12.11.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.01.2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 3 DG LSA; § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Disziplinarverfügung ist auch zweckmäßig (§ 59 Abs. 3 DG LSA). Das Disziplinargericht geht mit den Gründen der Disziplinarverfügung davon aus, dass der Kläger durch die ihm vorgeworfene digitale Verbreitung eines Bildes in einer WhatsApp-Gruppe schuldhaft gegen seine sogenannte beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht in Form der Ansehensschädigung nach § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen und damit ein im Dienst begangenes Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen hat. Der Kläger ist als Polizeibeamter mit der von ihm in einer WhatsApp-Gruppe verschickten Karikatur nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht geworden, wie es sein Beruf erfordert. Die Wohlverhaltenspflicht ist als Auffangtatbestand für alle Dienstpflichten anzusehen, die keine spezielle Regelung in den Beamtengesetzen gefunden haben. Letzten Endes gehen alle Dienstpflichten aus ihr hervor (vgl. nur: Hummel/Köhler/Mayer: BDG, 4. Auflage 2009, S. 305). Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Kläger die ihm vorgehaltene Karikatur an die anderen Teilnehmer der WhatsApp-Gruppe weitergeleitet hat. Dabei stellt das Disziplinargericht zunächst fest, dass die hier zu beurteilende Versendung von Anhängen in einem Chat-Programm durchaus geeignet ist, die dem Kläger vorgehaltene Ansehensschädigung des Berufsstandes der Polizeibeamten hervorzurufen. Das erkennende Disziplinargericht war schon mehrfach mit der disziplinarrechtlichen Bewertung und Ahndung eines ansehensschädigenden Verhaltens und besonders hinsichtlich der Wahl der Stilmittel beschäftigt: So hat das Verwaltungsgericht Magdeburg bezüglich eines beamtenrechtlichen Verbotes der Führung der Dienstgeschäfte wegen der Äußerung eines Justizvollzugsbeamten: „Die kann man nicht mehr behandeln, die kann man nur noch vergasen“, eine Ansehensschädigung des Justizvollzugsdienstes und des gesamten Berufsbeamtentums angenommen (Beschl. v. 16.11.2009 - 5 B 279/09 MD -, bestätigt durch OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 22.12.2009 - 1 M 87/09 -; beide juris). In dem Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 08.06.2011 - 8 A 16/10 MD -, a.a.O., setzt sich das Gericht disziplinarrechtlich mit einer als Ansehensschädigung anzunehmenden Wortwahl aus dem Fäkalbereich durch eine Gerichtsvollzieherin auseinander. In seinem Urteil vom 01.12.2011 - 8 A 18/10 MD -, juris, stellt die Disziplinarkammer fest, dass auch ein Nichteinschreiten eines ehrenamtlichen Bürgermeisters gegen eine in seinem Beisein vorgenommene Handlung des Straftatbestandes der Volksverhetzung (Sommersonnenwendfeier, Bücherverbrennung) eine beamtenrechtliche Pflichtenverletzung hinsichtlich des Wohlverhaltens darstellen kann. Das OVG Sachsen-Anhalt hat in einem Urteil vom 15.04.2010 - 10 L 4/09 - hinsichtlich eines Polizeivollzugsbeamten, welcher zu einem Angelausflug unter der Überschrift „Operation Weserübung“ eingeladen hat, die vom erkennenden Disziplinargericht (Urt. v. 10.11.2009 - 8 A 11/09 MD -) festgestellte Ansehensschädigung bestätigt und ausgeführt, dass dieser Begriff die Invasion der Wehrmacht in Norwegen und Dänemark, mithin den Angriff deutschen Militärs auf Staaten, die dem deutschen Reich neutral gegenüberstanden, bezeichnet. Hiernach sei die Verwendung dieses Begriffs verfehlt wie geschmacklos. Auch die dort weiter verwendeten Begriffe wie „Kampfgruppe“, „Marschfahrzeuge“, „oberste Seekriegsleitung“, „Heeresgruppe“, „schwere Zerstörer“ usw. seien eindeutig dem militärischen Sprachgebrauch entnommen, und zwar einem Sprachgebrauch, welcher jedenfalls für die militärischen Operationen der Wehrmacht im dritten Reich prägend gewesen seien. Auch die Wortwahl „erfolgreicher Feldzug“ erwecke den Eindruck, als solche ein völkerrechtswidriger Angriff auf neutrale Staaten zu verherrlichen. Die Äußerung des Klägers in dem zuletzt gegen ihn geführten Disziplinarverfahren „Halte die Hand wie beim bösen Adolf“ bei der erkennungsdienstlichen Behandlung hat das Disziplinargericht wegen der damit bezweckten Assoziation zum Hitlergruß als Ansehensschädigung des Berufs der Polizeibeamten gewürdigt und den Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht mit einer Geldbuße geahndet (VG Magdeburg, Urt. v. 23.01.2013 - 8 A 21/12 MD -, juris). Ebenso bei einer Regelwidrigen Armbewegung eines Polizeischülers bei der Vereidigung (VG Magdeburg, Urteil v. 29.04.2022, 15 A 15/21; juris). Die Kammer hat die Suspendierung eines ehrenamtlichen Bürgermeisters wegen einer Ansehensschädigung bestätigt, weil dieser wegen nachhaltiger und dauerhafter Äußerungen und Handlungen den Anschein erweckte, sich mit dem Nationalsozialismus selbst oder mit solchen Kräften zu identifizieren, die dem Vorschub leisten (VG Magdeburg, Beschl. v. 26.08.2013 - 8 B 13/13 MD -, juris). Das Absingen von Wehrmachtsliedern durch einen Polizeibeamten in einem Eisenbahnzug stellt eine Ansehensschädigung mit Dienstbezug dar (vgl. VG Magdeburg, Urt. v. 27.09.2018 - 15 A 41/16 -, juris). Gleiches gilt für Äußerungen im sogenannten Reichsbürgermilieu (vgl. VG Magdeburg, Urt. v. 31.01.2019 – 15 A 13/17 MD -, juris). Die von einem Bundespolizeibeamten in einem WhatsApp-Chat abgegebenen Äußerungen gegen eine gefühlte Bedrohung durch den Islam würde er auch mit Waffengewalt vorgehen, linke Straftäter seien anders zu beurteilen als rechte Straftäter, Wasserwerfer seien als „Zeckenkärcher“, „Zeckendusche“ oder „islamische Dusche“ interessant und „linke Arschlöcher“ würden von der SPD gesponsert werden, hat der Beamte gegen seine beamtenrechtliche Neutralitäts- und Mäßigungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 und § 60 Abs. 2 BBG sowie gegen seine Wohlverhaltenspflicht gemäß § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG verstoßen und hierdurch ein disziplinarrechtlich relevantes Dienstvergehen begangen (VG Magdeburg, Urteile vom 28.01.2020 – 15 A 4/19 –, Rn. 31, und 15 A 5/19: beide juris). Im vorliegenden Fall hat das Gericht keine Zweifel am Vorliegen einer „dienstlichen“ WhatsApp-Gruppe, da sie vom (seinerzeitigen) Vorgesetzten des Klägers, KHK S. Bl. 59, Bl. 61 Beiakte B), eingerichtet wurde, der Vorgesetzte als Administrator der Gruppe fungiert und die Mitglieder der WhatsApp-Gruppe sämtlich Polizeibedienstete sind. Die WhatsApp-Gruppe war überdies eingerichtet zum Austausch von dienstlichen Nachrichten auch während der Dienstzeit. Dass dabei innerhalb des Kollegenkreises auch etwa Geburtstagsgrüße oder teilweise private Chat-Inhalte versandt worden sein mögen, ändert daran nichts. Das Disziplinargericht legt Wert auf die Feststellung, dass dem Kläger keine nationalsozialistischen Bestrebungen oder Gesinnungen unterstellt werden. Für den Tatbestand der Ansehensschädigung ist es ausreichend, wenn ein Verhalten zur Beeinträchtigung von Achtung und Vertrauen geeignet ist, so dass eine tatsächliche Beeinträchtigung nicht erforderlich ist (ständige Rechtsprechung der Kammer; vgl. nur: VG Magdeburg, Urteil v. 24.09.2019, 15 A 5/17; BVerwG, Urt. v. 08.05.2011 - 1 D 20.00 -, alle juris). So auch bei einer beleidigenden Fäkalsprache (BVerfG, Beschl. v. 05.12.2008 - 1 BvR 1318/07 -; OLG Stuttgart, Ur. v. 16.06.2010 - 4 U 20/10 -; LAG RhPf, Urt. v. 16.12.2010 - 10 Sa 308/10 -; alle juris). Gerade der Beruf des Polizeivollzugsbeamten erfordert wegen des täglichen Umgangs mit Menschen, ob mit Bürgern, Beschuldigten, Zeugen, Geschädigten oder im Kollegenkreis, einen sachlichen und angemessenen Umgang mit diesen. Der Umgang sollte von Respekt vor dem jeweiligen Gegenüber geprägt sein. Dabei ist die Spannbreite der durch Verbaläußerungen oder Chat-Inhalte verursachten Ansehensschädigung des Berufsstandes sehr groß und kann nur im Einzelfall bewertet werden (vgl. VG Magdeburg, Urteil v. 24.09.2019, 15 A 5/17; juris). Die vom Kläger in der WhatsApp-Gruppe weiterverbreitete Zeichnung textet die Torbogen-Inschrift des nationalsozialistischen Konzentrationslagers Auschwitz „Arbeit macht frei“ um in „Impfen macht frei“ und enthält die Unterzeile „Die Pointe des Coronawitzes“. Seitlich vertikal ist der urheberrechtliche Hinweis auf den Zeichner angebracht. Unter dem Torbogen und im Hintergrund stehen drei schwarz-uniformierte Wächter-Gestalten mit langen, erhobenen Impfspritzen statt Waffen. Das Tor geht über in einen Stacheldrahtzaun mit angebrachtem Blitz-Symbol für einen Elektrozaun. Im Mittelgrund der Zeichnung ziehen sich perspektivisch graue Lagergebäude mit Schornsteinen hin. Im Hintergrund stehen am Ende der Straße hinter Blumenkästen zwei „Porträtbilder“, auf denen Bundeskanzlerin A. M. und B. G. dargestellt sein sollen. Die Verbreitung einer solchen Darstellung durch einen deutschen Polizeivollzugsbeamten relativiert den vom NS-Regime begangenen Völkermord an den jüdischen Opfern und insinuiert zugleich, dass in der Bundesrepublik Deutschland durch Corona-Impfungen staatliche Massentötungen stattfänden. Dem Kläger hätte als lebens- und berufserfahrenen sowie geschulten Polizeibeamten klar sein müssen, dass eine derartige Gleichsetzung der „Corona-Politik“ mit Verbrechen aus dem Bereich des Nationalsozialismus generell inakzeptabel und damit unangebracht ist. Wie dem Kläger bereits in einer früheren, in Rechtskraft erwachsenen Disziplinarsache verdeutlicht worden ist, gilt es, alles zu vermeiden, welches auch nur den Eindruck der Verharmlosung des Nationalsozialismus und seiner Verbrechen fördern oder als solche Irritationen und Fehldeutungen auslösen kann (vgl. VG Magdeburg, Urt. v. 23.01.2013 - 8 A 21/12 MD -, zit. nach juris, Rn. 23). Demnach darf Kritik nicht in dem oben genannten Sinn entgleisen. Wer eine derartige Zeichnung im Internet oder in digitalen Kommunikationsmedien ohne eigenen Kommentar weiterverbreitet, macht sich den Inhalt zu eigen. Die erstmalige Äußerung des Klägers in der mündlichen Verhandlung, er habe damit ausdrücken wollen „Seht mal, so weit geht die Kritik schon, wie auch auf manchen Anti-Corona-Demos gezeigt“, sieht das Gericht als eine bloße Schutzbehauptung an, denn der Kläger hat eben die Zeichnung kommentarlos weiterversandt, ohne sich explizit in irgendeiner Form davon zu distanzieren oder sonst zum Ausdruck zu bringen, dass er sich die entsprechenden Inhalte nicht zu eigen mache. Auch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. nur BAG, Urt. v. 7.7.2011 - 2 AZR 355/10 -, juris) ist im Grunde jeder Nazi-Vergleich sogar ein Kündigungsgrund, wobei allerdings auch hier eine Interessenabwägung im Einzelfall stattfinden muss. Das Bundesverwaltungsgericht - und hier insbesondere der Wehrdisziplinarsenat - subsumiert nationalsozialistische Vergleiche auch unter den Tatbestand der Pflicht zur Zurückhaltung bei dienstlichen und außerdienstlichen Äußerungen (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 22.10.2008 - 2 WD 1.08 -, juris). Der Kläger handelte zumindest fahrlässig in Kenntnis aller relevanten Sachverhaltsumstände. Dies zeigt auch die ebenso erstmals in der mündlichen Verhandlung abgegebene Einlassung, er habe sich zuvor durch Internet-Recherche informiert, ob die Verwendung der Zeichnung entsprechende Vorwürfe rechtfertige. Dabei entlastet den Beamten auch nicht, dass er den Chat-Post auf Rüge einer Kollegin anschließend gelöscht hat, denn zu diesem Zeitpunkt war die vorangegangene Verbreitung bereits vollendet. Insoweit ist entscheidend, dass der Pflichtenverstoß vom Kläger begangen und durch Versenden des Posts innerhalb der Chat-Gruppe bekannt wurde. Durch die dadurch aufgrund der Mitteilung der KHK'in S. erfolgte Ansprache ist der Vorfall sodann aktenkundig geworden. Allein die Mitteilung der Kollegin über die vom Kläger erfolgte Versendung der Zeichnung in der WhatsApp-Gruppe belegt aber gleichzeitig, dass bei den Teilnehmern Irritationen über die Verwendung der Zeichnung aufgetreten sind, was zur Ansehensschädigung ausreichend ist. Das dienstliche Verhalten des Klägers wird auch nicht dadurch entschuldigt, dass auch im öffentlichen Raum oder in entsprechenden Publikationen wie Büchern oder Zeitschriften entsprechende wörtliche oder bildliche Vergleiche zu nationalsozialistischen Verbrechen oder deren Akteuren vorkommen können. Der Kläger kann sich insbesondere nicht auf die dem Zeichner möglicherweise zustehende Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG berufen. Von der Geschmacklosigkeit derartiger Publikationen abgesehen, ist entscheidend, dass es sich dabei gerade nicht um Äußerungen eines Beamten handelt und somit mit dem vorliegenden Pflichtenverstoß des Klägers als Beamten und der daraus resultierenden disziplinarrechtlichen Ahndung per se nicht vergleichbar ist. Mit den Vorschriften des § 33 Abs. 1 und 2 BeamtStG, die als allgemeine Gesetze i.S.v. Art. 5 Abs. 2 GG gelten, wird in verfassungskonformer Weise das Recht des Beamten auf freie Meinungsäußerung gem. Art. 5 Abs. 1 GG eingeschränkt. Zu allgemeinpolitischen Fragen - wie hier zur „Corona-Politik“ - darf sich der Beamte nur so zurückhaltend äußern, dass das öffentliche Vertrauen in seine unparteiische, gerechte und gemeinwohlorientierte Amtsführung keinen Schaden nimmt. Seine politischen Meinungsäußerungen dürfen keine Formen annehmen, die den Eindruck entstehen lassen könnten, der Beamte werde bei seiner Amtsführung nicht loyal gegenüber seinem Dienstherrn und nicht neutral gegenüber jedermann sein oder dienstliche Anordnungen unter Umständen keine Folge leisten (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.8.2017 - 2 A 6715 -, juris, Rn. 43). Diesen Anforderungen an die Pflicht, sich zurückhaltend zu äußern, wird der Beamte nicht mehr gerecht, wenn er es an jeglicher Empathie gegenüber den Opfern nationalsozialistischer Verbrechen mangeln lässt und heutige Entscheidungen der Bundesregierung oder des Gesetzgebers mit nationalsozialistischen Massentötungen gleichsetzt. Bei der disziplinarrechtlichen Ahndung des somit festgestellten Dienstvergehens durfte sich die Beklagte im Rahmen der Gesamtbewertung nach § 13 DG LSA auch von den früheren disziplinarrechtlichen Verfehlungen des Klägers leiten lassen. Auch wenn diesbezüglich ein disziplinarrechtliches Verwertungsverbot nach § 16 DG LSA herrscht, darf diese Tatsache bei der Persönlichkeitsbewertung des Beamten berücksichtigt werden. Das Verwertungsverbot nach § 16 DG LSA sieht insoweit (nur) vor, dass eine frühere disziplinarrechtliche Ahndung nach Zeitablauf nicht mehr erschwerend bei der Maßnahmebemessung berücksichtigt werden darf (vgl. VG Magdeburg, Urteil v. 15.11.2016, 15 A 18/16; OVG LSA, Urteil v. 07.12.2017, 10 L 2/17; BVerwG, Urteil v. 25.07.2013, 2 C63.11; alle juris). Erschwerend wurden die getilgten disziplinarrechtlichen Maßnahmen jedoch nicht berücksichtigt, sondern nur als feststehende Tatsache gewürdigt. Insoweit darf durchaus konstatiert werden, dass bei dem Kläger aufgrund seiner Persönlichkeit und seines Charakters eine gewisse Auffälligkeit besteht, die Grenzen der allgemeinen beamtenrechtlichen Wohlverhaltenspflicht nicht nur auszutesten, sondern auch durch Unmutsäußerungen zu überschreiten; was im Übrigen auch in seiner dienstlichen Beurteilung zum Ausdruck gelangte. Insoweit lässt er die notwendige Sensibilität vermissen. Darauf, ob der Kläger sich durch das ihm vorgeworfene Verhalten sogar strafbar gemacht hat, kommt es bei der Beurteilung, ob der Beamte gegen seine dienstlichen Pflichten zur Neutralität, zu mäßigenden Verhalten und zum Wohlverhalten verstoßen hat, nicht an. Im Übrigen ist die disziplinarrechtliche pflichtenmahnende Bewertung unabhängig von der strafrechtlichen Beurteilung des Geschehens. Gegen die Bemessung der Disziplinarmaßnahme im angefochtenen Bescheid bestehen keine rechtlichen Bedenken. Sie ist zur Pflichtenmahnung notwendig und angemessen. Ebenso stellt sie sich als zweckmäßig nach § 59 Abs. 3 DG LSA dar (vgl. zur disziplinarrechtlichen Zweckmäßigkeitsprüfung nur: VG Magdeburg, Urt. v. 09.12.2014 - 8 A 3/14 -, juris). Die nunmehr ausgesprochene Disziplinarmaßnahme in Form der Geldbuße erscheint generell dem Pflichtenverstoß und der Persönlichkeitsbewertung des Beamten angemessen. Auch die inhaltliche Ausschöpfung der Geldbuße ist nicht zu beanstanden. Dabei liegt der festgesetzte Betrag von 150,- € am untersten Rand der bis zur Höhe der monatlichen Dienstbezüge möglichen Geldbuße (§ 7 Satz 1 DG LSA). Ergänzend und zur Vermeidung von Wiederholungen stellt das Gericht fest, dass es den Feststellungen und der Begründung des Bescheides der Beklagten vom 12.11.2021 und des Widerspruchsbescheides vom 20.01.2022 folgt, und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gem. § 117 Abs. 5 VwGO ab. Die Kostenentscheidung beruht auf § 72 Abs. 4 DG LSA i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. §§ 3 DG LSA, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen die Auferlegung einer disziplinarischen Geldbuße in Höhe von 150,00 Euro durch die Beklagte. Der am 1966 geborene Kläger ist seit 1988 im Polizeidienst und seit 2005 Polizeihauptmeister im Bezirk der Beklagten. Er ist verheiratet und hat erwachsene Kinder. Zum 01.04.2021 (nach dem hier streitbefangenen Vorfall) wurde der Kläger versetzt zur Autobahnpolizei. Dort hat er aktuell eine günstige Beurteilung erhalten (Bl. 86 f. der Beiakte B). Am 25.11.2020 leitete die Beklagte gegen ihn ein Disziplinarverfahren ein. Er habe am 16.11.2020 in einer geschlossenen dienstlichen WhatsApp-Gruppe mit 12 Mitgliedern eine Karikatur des Karikaturisten G. W. eingestellt, einen Torbogen mit der Aufschrift „Impfen macht frei“. Das verstoße gegen die beamtenrechtliche Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten gem. § 34 S. 3 BeamtStG. Das Disziplinarverfahren wurde ausgesetzt wegen des gleichzeitig eingeleiteten Strafverfahrens wegen des Verdachts der Volksverhetzung gem. § 130 StGB. Das Strafverfahren wurde am 08.12.2020 von der Staatsanwaltschaft B-Stadt eingestellt mit der Begründung, der Tatbestand sei nicht erfüllt; insbesondere sei die hier gegenständliche Karikatur bzw. deren Verwendung keine Billigung, Verharmlosung oder Leugnung der von Nationalsozialisten begangenen Handlungen und sei im Übrigen vom Grundrecht der Meinungsfreiheit des Art. 5 GG gedeckt. Die hiergegen erhobene Beschwerde der Beklagten wurde von der Generalstaatsanwaltschaft als unbegründet zurückgewiesen. Auch das gegen den Zeichner selbst eingeleitete Strafverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft F. gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Mit Disziplinarverfügung vom 12.11.2021 verhängte die Beklagte gegen den Kläger eine Geldbuße in Höhe von 150,- €. Mit der Verwendung der Karikatur stelle der Kläger die Corona-Maßnahmen der Bundesregierung auf eine Stufe mit den Verbrechen der Nationalsozialisten. Mit Widerspruchsbescheid vom 20.01.2022 - zugestellt am 25.01.2022 - wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Kläger relativiere den Holocaust, indem er die Karikatur verwende und dadurch eindeutig und bewusst einen Bezug zu den verhöhnenden und menschenverachtenden Parolen in den Konzentrationslagern der Nationalsozialisten herstelle. Am 23.02.2022 hat der Kläger Klage erhoben. Der Kläger trägt vor: Die Behauptung der Beklagten, es handele sich um eine dienstliche WhatsApp-Gruppe, treffe nicht zu. Weder sei die private WhatsApp-Gruppe dienstlich angeordnet, noch würden Diensttelefone verwendet. Es handele sich um einen freiwilligen Chat-Verkehr im Kollegenkreis. Auf die Bitte von KHK'in S. habe er das Bild unverzüglich und ohne Diskussion aus dem Chat entfernt mit dem Hinweis, es handele sich um Satire. Er habe sich dadurch kollegial und moderat verhalten. Die Beklagte, die sich in die Sache hineinsteigere, habe die Karikatur des Künstlers ausschließlich aus der eigenen eingeschränkten Sichtweise reduziert, nämlich, dass die Karikatur das Leiden der Menschen in den Konzentrationslagern verharmlose. Andere Deutungen habe die Beklagte nicht erkannt bzw. nicht gelten lassen. Bei Karikaturen gebe es unterschiedliche Interpretationsmöglichkeiten. Trotz der mehrfachen Mitteilungen der Staatsanwaltschaft, dass die künstlerische Karikatur von der Meinungsfreiheit gedeckt sei und nicht den Holocaust verharmlose, sei die Beklagte bei ihrer eigenen Sichtweise der Dinge geblieben. Sie halte ihre Interpretation für die einzig mögliche. Der Vorwurf, er relativiere den Holocaust, sei für ihn eine unfassbare Entgleisung der Beklagten und für ihn in keiner Weise hinzunehmen. Die Auslegung der Beklagten sei aus seiner Sicht die abwegigste aller Auslegungen, da der Karikatur, wie die Staatsanwaltschaft F. zu Recht befunden habe, eine Verharmlosung des Holocaust nicht entnommen werden könne, da es an einem ausdrücklichen quantitativen oder qualitativen Bagatellisieren von Art, Ausmaß und Folgen der Wertwidrigkeit von nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen fehle. Aus seiner Sicht gehe es dem Künstler vor allem um die Inschrift auf dem Torbogen, die im Original im ehemaligen Konzentrationslager Auschwitz wie auch bei der Karikatur Doppeldeutigkeiten und Widersprüchlichkeiten beinhalte und auch einen gewissen Zynismus. Die Inschrift „Arbeit macht frei“ habe für die ehemaligen Häftlinge im KZ wie ein nicht eingehaltenes Versprechen bzw. wie blanker Zynismus wirken müssen. Die Inschrift „Impfen macht frei“ stelle für den Karikaturisten ebenfalls ein solches zweifelhaftes Versprechen dar. Obwohl von der Politik lange Zeit als absoluter „Game changer“ für die Pandemiesituation angekündigt, habe die Impfung dieses Versprechen nicht halten können. Sie habe vielmehr durch die Unterscheidung zwischen geimpft und ungeimpft erheblich zur Spaltung der Gesellschaft beigetragen. Auch dem Geimpften seien bis heute nach wie vor nicht alle Freiheitsrechte, über die er vor der Pandemie verfügt habe, wieder zuerkannt worden. Nach wie vor werde auch vom Geimpften erwartet, erhebliche Einschränkungen seiner Freiheitsrechte hinzunehmen, so dass Impfen eben nicht „frei“ mache. Aus seiner Sicht liege der Fokus der Karikatur eindeutig auf dem Komplex Corona-Pandemie, hier bildlich dargestellt sowohl durch die Torrahmenschrift „Impfen macht frei“, die Security-Leute mit den Spritzen und die für das Corona-Management (Mit-)verantwortliche Bundeskanzlerin M. und dem nach einigen eher abwegigen Theorien möglichen Profiteur der Pandemie B. G.. Mit dieser Karikatur solle ziemlich offensichtlich das Corona-Management der Bundesregierung kritisiert werden. Die mit der Verwendung des Lagers und des Torbogens als Stilmittel hergestellte Analogie zum KZ Auschwitz möge polemisch, zugespitzt und provozierend sein, man könne vielleicht sogar weitergehen und sagen, sie sei geschmacklos. Natürlich sei die Verwendung des Stilmittels eine gewisse Gratwanderung, die nicht jedem gefallen müsse. Keineswegs werde aber allein durch die Verwendung des Torbogens wie auch des Lagers als Stilmittel der Holocaust selbst geleugnet oder verharmlost. Auch er, der Kläger, verwahre sich dagegen, den Holocaust oder sonstige Verbrechen der Nationalsozialisten zu verharmlosen oder gar zu leugnen. Er begleite die Einschätzungen und Maßnahmen der Bundesregierung und der Länder bezüglich der Corona-Pandemie jedoch kritisch und stimme in einigen Punkten damit nicht überein. Er habe durch Versenden der Karikatur allein seinem Unmut über die Corona-Politik Ausdruck verliehen, dies sei sein gutes Recht. Weder habe er damit den Organen Rechtsbruch vorgeworfen, noch habe er damit andere aufgestachelt, offen in den Widerstand zu gehen. Er habe die Karikatur auch nicht kommentiert, sondern jedem Chat-Teilnehmer die Möglichkeit gegeben, diese Karikatur auf sich wirken zu lassen. Er habe auch seine Toleranz gegenüber Andersdenkenden nachgewiesen, indem er die Karikatur auf die Bitte von KHK S., welche die Karikatur als geschmacklos und anstößig empfunden habe, sofort aus dem Chat entfernt habe. Es sei erstaunlich, dass die Beklagte selbst auf diese besonnene, sachliche und tolerante Art der Meinungsäußerung derart unbesonnen, intolerant und überzogen reagiere. Selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er Polizeibeamter sei, habe er nichts Straf- oder Disziplinarwürdiges getan. Wie es zu einem Vertrauensbruch gekommen sein solle, sei nicht erkennbar. Er habe somit kein Dienstvergehen begangen, so dass kein Raum bestehe für den Ausspruch einer Disziplinarmaßnahme. Der Kläger beantragt, die Disziplinarverfügung der Beklagten vom 12.11.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.1.2022 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte erwidert: Sie sehe es als erwiesen an, dass der Kläger mit der Verwendung dieser Karikatur des umstrittenen Karikaturisten W. in einer dienstlichen WhatsApp-Gruppe dem von ihm als Beamten zu erwartenden ausgleichenden, respektvollen, abwägenden, deeskalierenden und erklärenden Verhalten nicht gerecht geworden sei. In den Ausführungen seiner Klageschrift lege der Kläger fälschlicherweise das Hauptaugenmerk auf die strafrechtliche Bewertung des Sachverhalts. Vorliegend sei aber die disziplinarrechtliche Bewertung der Umstände entscheidend. Aus Sicht der Beklagten stelle die Verwendung der Karikatur eine Grenzüberschreitung des Klägers und einen Verstoß gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten dar. Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums setzten der Freiheit der Meinungsäußerung verfassungsrechtlich verankerte Grenzen. Jedem Beamten sei daher ein gewisses Maß der Zurückhaltung bei der Meinungsäußerung geboten. Durch das Verwenden und Weiterleiten des zur Rede stehenden Bildes, welches das staatliche Vorgehen bei der Pandemiebekämpfung mit dem nationalsozialistischen Terrorsystem und in den Konzentrationslagern begangenen Verbrechen vergleiche, überschreite der Kläger das Maß der gebotenen Zurückhaltung. Die Karikatur sei in der Darstellung derartig derb und übergriffig, dass dies bei einem unbefangenen Betrachter eine Verharmlosung des in der Zeit des Faschismus begangenen Unrechts und eine Verhöhnung seiner Opfer assoziieren könne. Geradezu zynisch wirke hierbei die Einlassung des Klägers, dass er, indem er die Karikatur ohne weitere Kommentierung in die WhatsApp-Gruppe gestellt habe, seiner Sachlichkeit und Besonnenheit Ausdruck habe verleihen wollen. Auch nicht hinweggehen könne man über den Umstand, dass der Kläger von Frau KHK S. zum Löschen des Bildes aufgefordert worden sei. Das zeige, dass auch diese Beamtin das Bild als unangemessen empfunden habe. Die daraufhin erfolgte Löschung als Toleranz gegenüber Andersdenkenden zu deklarieren sei eine weitere Geschmacklosigkeit des Klägers. Die Verwendung des Bildes durch den Kläger wirke sich nachteilig auf das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn aus. Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen staatsanwaltlichen Akte sowie der disziplinarischen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Die Unterlagen Waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.