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Urteil

6 A 377/15

Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2016:1212.6A377.15.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Änderung eines Bescheides über die Bewilligung von Ausbildungsförderung und die Rückforderung bereits gezahlter Beträge. 2 Zum Sommersemester 2007 nahm die Klägerin ihr Medizinstudium an der Justus-Liebig-Universität Gießen auf. Sie setzte es zum Wintersemester 2009 an der Otto-von-Gericke-Universität Magdeburg fort. Für den Bewilligungszeitraum April 2012 bis Juni 2013 stellte sie am 23.01.2012 einen Wiederholungsantrag auf Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Da der für die Ermittlung der Ausbildungsförderung erforderliche bestandskräftige Einkommensteuerbescheid ihrer Eltern für das Jahr 2010 noch nicht vorlag, wurde zunächst für ihre Mutter deren elektronische Lohnsteuerbescheinigung 2010 sowie der Nachweis der Sozialversicherung über eine geringfügige Beschäftigung herangezogen. Abzüglich der Werbungskosten ergab sich ein jährliches Einkommen i. H. v. 14.152,15 €, mithin 1179,34 € monatlich. Für den Vater der Klägerin prognostizierte dessen Steuerberater, Herr L., am 27.10.2010 als vorläufiges Ergebnis Negativeinkünfte i. H. v. 24.432,13 €. 3 Unter Anrechnung eigenen Einkommens wurde mit Änderungsbescheid vom 30.04.2013 der Klägerin monatliche Leistungen i. H. v. 572,00 € bewilligt (für 15 Monate ergab dies einen Gesamtbetrag i. H. v. 8580 €). Dieser Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Rückforderung gemäß § 24 Abs. 2 BAföG, weil ein bestandskräftiger Einkommensteuerbescheid noch nicht vorlag. 4 Nachdem der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010 vom 12.07.2012 am 20.03.2014 bei der Beklagten einging wurde über die Ausbildungsförderung abschließend entschieden. Nach dem Einkommensteuerbescheid hatte der Vater der Klägerin positive Einkünfte aus seinem Gewerbebetrieb i. H. v. 25.226 € (monatlich 2102,17 €), die Einkünfte der Mutter aus nichtselbstständiger Arbeit beliefen sich auf 9352 € (monatlich 779,33 €). 5 Mit Änderungsbescheid vom 30.05.2014 bewilligte der Beklagte der Klägerin für den Bewilligungszeitraum nur noch monatliche Leistungen i. H. v. 499 €. Dies entsprach einem Gesamtbetrag i. H. v. 7485 €. Mit dem vorgenannten Bescheid forderte der Beklagte zudem die Überzahlung i. H. v. 1095 € zurück. 6 Dagegen legte die Klägerin am 12.06.2014 Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie im Wesentlichen ausführte, für Ihre Mutter sei ein falsches Einkommen zugrunde gelegt worden. Es seien die Negativeinkünfte aus selbstständiger Arbeit i. H. v. 7432 € nicht berücksichtigt worden. Insoweit legte sie die Seite 2 des Einkommensteuerbescheides 2010 vom 19.02.2013 vor, auf dem die genannten Negativeinkünfte verzeichnet waren. 7 Mit Schreiben vom 13.06.2014 wies die Beklagte darauf hin, dass die Berechnung des Einkommens der Mutter der Klägerin nicht zu beanstanden sei, weil ein Ausgleich positiver Einkünfte mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten nicht zulässig sei. 8 Mit weiterem Schreiben vom 23.06.2014 teilte die Klägerin mit, dass der Betrag i. H. v. 7432 € aufgebracht worden sei, um die berufliche Ausbildung ihrer Mutter zu finanzieren; dies sei gegenüber dem Finanzamt mit entsprechenden Rechnungen dokumentiert worden. 9 Mit Widerspruchsbescheid vom 02.12.2014 wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte das Landesverwaltungsamt im Wesentlichen aus, maßgeblich für die Anrechnung des Einkommens der Eltern seien die Einkommensverhältnisse im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums, also im Jahr 2010. Ausbildungsförderung werde unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Nach Vorlage des bestandskräftigen Steuerbescheides sei über den Antrag abschließend zu entscheiden. Ein Ausgleich des Einkommens mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten oder mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten sei nicht zulässig. Bestandskräftige Steuerbescheide würden Bindungswirkung für die Ämter für Ausbildungsförderung entfalten, die keine eigenen Ermittlungen anstellen müssten. Würde es sich bei den geltend gemachten Negativeinkünften um Ausbildungsaufwendungen der Mutter handeln, so könnten diese nicht berücksichtigt werden, weil ansonsten die berufliche Ausbildung der Mutter über die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für die Klägerin mitfinanziert würden. Wegen der Überzahlung bestehe ein Erstattungsanspruch gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 BAföG i. H. v. 1095 €. 10 Die Klägerin hat am 02.01.2015 Klage erhoben, mit der sie im Wesentlichen geltend macht, im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010 würden Positiveinkünfte ihrer Mutter aus nichtselbstständiger Arbeit und Negativeinkünfte aus selbständiger Arbeit ausgewiesen. Insoweit könne der Eindruck entstehen, dass ihre Mutter mit zwei Einkunftsarten ihren Lebensunterhalt begleiche. Das sei nicht zutreffend, da ihre Mutter zu diesem Zeitpunkt nicht selbstständig tätig gewesen sei. Hinter den im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Negativeinkünften i. H. v. 7432 € würden sich Sonderausgaben ihrer Mutter für eine eventuell spätere berufliche Weiterqualifizierung mit dem Ziel, sich eventuell selbstständig zu machen, verbergen. Diese Kosten seien zwingend in der Spalte Selbstständigkeit darzustellen, auch wenn hier überhaupt kein Geldfluss stattgefunden habe. Effektiv habe ihre Mutter diese Kosten aus den Einkünften ihrer nichtselbstständigen Arbeit begleichen müssen – hier habe der Geldfluss stattgefunden. Als Werbungskosten, die vom Finanzamt anerkannt würden, seien diese auch bei der Berechnung des BAföG zu berücksichtigen. 11 Die Klägerin beantragt, 12 den Bescheid des Beklagten vom 30.05.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 02.12.2014 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den förderungsrechtlichen Anspruch der Klägerin unter Berücksichtigung der Sonderausgaben ihrer Mutter, wie sie in dem Einkommensteuerbescheid vom 19.02.2013 ausgewiesen sind, für den in Rede stehenden Bewilligungszeitraum neu zu berechnen. 13 Der Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Er hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig. Bei der Ermittlung des Einkommens würden generell keine negativen Ergebnisse – unabhängig von ihrer Herkunft – berücksichtigt. Wie das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen mit Urteil vom 23.05.2012 – 15 K 1899/09 – ausgeführt habe, sei es nicht die Absicht des Bundesausbildungsförderungsgesetzes durch die Berücksichtigung steuerlicher Negativerträge eine quergelagerte Subventionierung von Unternehmungen der Eltern über die Ausbildungsförderung zu ermöglichen. Würde man die entsprechenden Aufwendungen der Mutter berücksichtigen, hätte dies genau die gesetzlich nicht erwünschte Folge. Eine Härtefallprüfung sei nicht erfolgversprechend, weil es sich insoweit um Rückstellungen für eine Weiterbildung der Mutter der Klägerin handele. Die Unterhaltsverpflichtung wiege schwerer als das persönliche Interesse der Mutter der Klägerin an einer beruflichen Weiterbildung. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung. Entscheidungsgründe 17 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 30.05.2014 und der Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 02.12.2014 sind rechtmäßig, verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten und unterliegen daher nicht der Aufhebung. 18 Rechtsgrundlage für die Änderung des Bewilligungsbescheides vom 30.04.2013 und die Festsetzung der Erstattungspflicht ist § 20 Abs. 1 Nr. 4 BAföG. Die Regelung bestimmt, dass bei dem Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung im Bewilligungszeitraum – außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 SGB X – insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Förderungsbetrag zu erstatten ist, als Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden ist. Die Parenthese „außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 SGB X“ soll nicht die Anwendung des § 20 Abs. 1 Satz 1 BAföG für die Fälle einschränken, in denen zugleich die §§ 44 bis 50 SGB X vorliegen, sondern zum Ausdruck bringen, dass die Aufhebungs- und Erstattungstatbestände der §§ 44 bis 50 SGB X unberührt bleiben und zusätzlich zu § 20 Abs. 1 Satz 1 BAföG zur Anwendung kommen können (Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, § 20 Rdnr. 2, m. w. N.). 19 Der Bescheid ist rechtmäßig. Der Anhörungsmangel (§ 24 Abs. 1 SGB X) wurde im Widerspruchsverfahren geheilt (§ 41 Abs. 2 SGB X). 20 Die Bewilligung von Ausbildungsförderung in dem Bescheid vom 30.04.2013 erfolgte unter dem Vorbehalt der Rückforderung, weil sich das Einkommen der Eltern im gemäß § 24 Abs. 1 BAföG maßgeblichen Jahr 2010 noch nicht abschließend hat feststellen lassen. Der Klägerin wurde in dem vorgenannten Bescheid für den Bewilligungszeitraum April 2012 bis Juni 2013 eine zu hohe Ausbildungsförderung bewilligt, weil das anrechenbare Einkommen des Vaters gemäß § 24 BAföG zu niedrig angesetzt worden ist. In dem Bescheid vom 30.04.2013 wurde kein Einkommen des Vaters angenommen (Zeile 66), weil dessen Steuerberater als vorläufiges Ergebnis Negativeinkünfte prognostizierte. Tatsächlich lag das Einkommen jedoch laut dem gemäß § 24 Abs. 1 und 2 BAföG maßgeblichen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010 vom 12.07.2012 bei 25.226 €. Demgegenüber war das im Bescheid vom 30.04.2013 zu Grunde gelegte Einkommen der Mutter höher als das was im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010 ausgewiesen wurde. Das anrechenbare Einkommen war somit neu zu berechnen. Dies hat der Beklagte mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 30.05.2014 in zutreffender Weise getan; wegen der Berechnung im Einzelnen wird auf den vorgenannten Bescheid Bezug genommen. Da sich somit eine Überzahlung im Bewilligungszeitraum ergab, war der Beklagte zur Aufhebung des ursprünglichen Bewilligungsbescheides vom 30.04.2013 verpflichtet. Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 BAföG ist insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Förderungsbetrag zu erstatten, als Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden ist. Haben die Eltern der Klägerin demnach ein höheres Einkommen erzielt, als in dem Bescheid vom 30.04.2013 zugrunde gelegt wurde, bestand für den Beklagten bei der Frage, ob der Bescheid aufzuheben und der zu hoch bewilligte Betrag zurückzufordern ist, kein Ermessensspielraum. 21 Soweit die Klägerin geltend macht, die Negativeinkünfte ihrer Mutter i. H. v. 7432 €, die vom Finanzamt als Werbungskosten anerkannt worden seien, seien auch bei der Berechnung des BAföG zu berücksichtigen, ist diese Auffassung unrichtig. Bei der Ermittlung des Einkommens sind generell keine negativen Ergebnisse zu berücksichtigen. Berechnungsgrundlage für den Anspruch des Ausbildungsförderung Begehrenden sind die vom Finanzamt festgestellten positiven Einkünfte seiner Eltern für das Kalenderjahr in der im Steuerbescheid genannten Höhe (OVG für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 14.08.2014 – 3 LB 12/12 – in: Juris). Wie das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen mit Urteil vom 23.05.2012 – 15 K 1899/09 –, mit dem es sich der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Nichtannahmebeschluss vom 15.09.1986 – 1 BvR 363/86 – in FamRZ 1987, 901-902) angeschlossen hat, ausgeführt hat, ist der Ausschluss des Verlustausgleichs zwischen positiven und negativen Einkünften verfassungsrechtlich unbedenklich (bestätigt durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12.03.2013 – 12 A 1629/12 – in: Juris). Insoweit hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Folgendes dargelegt: 22 "… Gegen den Ausschluss des Verlustausgleichs in § 21 Abs. 1 Satz 2 BAföG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere verstößt die Regelung nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Dies hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 15. September 1986 ausdrücklich festgestellt. 23 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. September 1986 - 1 BvR 363/86 -, FamRZ 1987, 901; so auch BVerwG, Beschlüsse vom 30. Januar 1986 - 5 B 93.85 -, FamRZ 1986, 619 und vom 10. Februar 1987 - 5 B 10.87 -, in juris abrufbar. 24 Danach hatte die im Jahr 1981 erfolgte Neuregelung zwei Zielrichtungen. Zum einen sollte sie wie nach dem zuvor schon geltenden Recht gewährleisten, dass für die Ermittlung des anzurechnenden Einkommens die Feststellungen der Finanzbehörde im Steuerbescheid zugrunde gelegt werden können. Zum anderen sollte die Zahl der Fälle vermindert werden, in denen über die Besteuerung vorgenommene Subventionierungen auf die Berechnung der Sozialleistung Ausbildungsförderung durchschlagen. Sie diente damit letztlich der Sicherung des Nachrangs staatlicher Ausbildungsförderung. …" 25 Dem Beklagten ist daher beizupflichten, dass die steuerliche Berücksichtigung der für die Ausbildung der Mutter der Klägerin zur Heilpraktikerin getätigten Aufwendungen als Werbungskosten nicht im Rahmen der Bewilligung von Leistungen nach dem BAföG seinen Niederschlag finden kann, weil die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz allein demjenigen zugutekommen sollen, der als Auszubildender über die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel nicht anderweitig verfügen kann. Insoweit hat aber der Anspruch auf Unterhalt der Klägerin gegenüber ihren Eltern und deren damit im Einklang stehenden Verpflichtung nach den Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, mit ihrem anrechenbaren Einkommen zum Unterhalt und den für die Ausbildung der Klägerin erforderlichen Mitteln beizutragen, Vorrang vor dem persönlichen Interesse der Mutter der Klägerin an einer beruflichen Weiterbildung. 26 Die von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin herangezogene Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG VwV 1991) vom 15.10.1991 (GMBl. Seite 770), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 29.10.2013 (GMBl. Seite 1094) verhilft der Klage nicht zum Erfolg. 27 In Ziffer 21.1.16 ist Folgendes geregelt: „Bei den Eltern, dem Ehegatten und dem Lebenspartner der auszubildenden Person sind Werbungskosten nach § 9 EStG über den jeweiligen Pauschbetrag (§ 9 Buchst. a EStG) hinaus anzuerkennen, soweit sie von den Finanzbehörden anerkannt sind. Kann die Einkommen beziehende Person hierüber keine finanzamtlichen Unterlagen vorlegen, hat sie die Höhe der Werbungskosten glaubhaft zu machen.“ 28 Nach § 9 Abs. 1 S. 1 EStG sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind (§ 9 Abs. 1 S. 2 EStG). 29 Die Aufwendungen für die Ausbildung der Mutter der Klägerin waren trotz finanzamtliche Anerkennung im Rahmen der Einkommensberechnung nach dem BAföG nicht zu berücksichtigen, da sie nicht die aus der unselbstständigen Tätigkeit der Mutter fließenden Einnahmen betreffen und diese mindern, sondern eine spätere selbstständige Tätigkeit ermöglichen sollten und daher als Werbungskosten für eine selbstständige Tätigkeit erfasst wurden. Eine Berücksichtigung dieser Aufwendungen würde zu dem im Bereich des Bundesausbildungsförderungsrechts ausgeschlossenen Verlustausgleich und einer Subventionierung der Belange der Eltern des BAföG Begehrenden führen, die der Zielsetzung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes widerspricht. 30 Die Klägerin hat auch keinen Anspruch darauf, dass Teile des mütterlichen Einkommens nach § 25 Abs. 6 BAföG aufgrund einer Härtefallregelung anrechnungsfrei zu stellen sind. Die Vorschrift bezweckt, unbillige Härten zu vermeiden. Damit trägt sie auch dazu bei, dass Typisierungen und Generalisierungen bei der Bestimmung des anzurechnenden Einkommens und insbesondere des Verlustausgleichsverbots des § 21 Abs. 1 S. 2 BAföG für den Regelfall verfassungsrechtlich unbedenklich sind (vgl. VG Gelsenkirchen, a. a. O.). Bedingung für die Anwendbarkeit der Härtefallregelung ist das Vorliegen atypischer Umstände. Zwar ist eine Aus- bzw. Weiterbildung grundsätzlich mit einem finanziellen Aufwand verbunden und daher nicht als atypische, nicht vorhersehbare Belastung anzusehen. Es ist auch zu berücksichtigen, dass die Vorschrift des §§ 21 Abs. 1 S. 2 BAföG verhindern soll, dass sich steuerrechtliche Subventionierungen – hier in Form von Werbungskosten bzw. Sonderausgaben – im Rahmen der Ausbildungsförderung zusätzlich begünstigend auswirken. Damit sind Eltern, deren Kinder noch einer Ausbildung vor sich haben, bzw. die sogar schon in der Ausbildung stehen, stärker als vorher gezwungen, ihre beruflichen und wirtschaftlichen Aktivitäten so auszurichten, dass sie die Unterhaltsleistungen aus ihrem positiven Einkünften erbringen können. Sie müssen die förderungsrechtlichen Auswirkungen in ihre Erwägungen einbeziehen, wenn sie steuerliche Vergünstigungen – hier im Sinne von Werbungskosten – geltend machen. In diesen Fällen ist ihnen nämlich zunächst Einkommen positiv zugeflossen, das dann aber für andere Zwecke, die einkommensteuerrechtlich als Verlust geltend gemacht werden können, verwendet worden ist (vgl. zu Vorstehendem VG Gelsenkirchen, a. a. O.). 31 Selbst wenn man aber von einem atypischen Hintergrund deshalb ausgehen wollte, weil die Mutter der Klägerin aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht mehr die Perspektive hatte, langfristig in ihrem Beruf weiter tätig zu sein und deshalb die Ausbildung zur Heilpraktikerin aufgenommen hat, so würde die Härtefallregelung des §§ 25 Abs. 6 BAföG vorliegend deshalb nicht eingreifen, weil der insoweit zu stellende besondere Antrag vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen ist, was hier nicht geschehen ist. 32 Daher war die Klage abzuweisen. 33 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.