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Beschluss

8 B 15/17

VG MAGDEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Abschiebung nach Italien ist nicht zu untersagen, weil keine hinreichenden Anhaltspunkte für systemische Mängel des italienischen Asyl- oder Unterbringungssystems vorliegen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK begründen würden. • Ein Selbsteintritt Deutschlands zur Übernahme des Asylverfahrens ist nicht angezeigt, wenn der Antragsteller nicht zu einer besonders schutzbedürftigen Gruppe gehört und keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für menschenunwürdige Behandlung in Italien besteht. • Krankheiten wie Hepatitis B, Pyodermia oder eine MRSA-Besiedlung rechtfertigen allein nicht die Annahme, dass medizinische Versorgung in Italien unzureichend wäre; Asylbewerber können sich auf die dortige Gesundheitsversorgung verweisen lassen. • Die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots (hier: 6 Monate) liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde und ist im summarischen Eilverfahren nicht zu beanstanden.
Entscheidungsgründe
Keine Abschiebungshindernisse nach Italien bei fehlender Schutzbedürftigkeit und ausreichender Gesundheitsversorgung • Die Abschiebung nach Italien ist nicht zu untersagen, weil keine hinreichenden Anhaltspunkte für systemische Mängel des italienischen Asyl- oder Unterbringungssystems vorliegen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK begründen würden. • Ein Selbsteintritt Deutschlands zur Übernahme des Asylverfahrens ist nicht angezeigt, wenn der Antragsteller nicht zu einer besonders schutzbedürftigen Gruppe gehört und keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für menschenunwürdige Behandlung in Italien besteht. • Krankheiten wie Hepatitis B, Pyodermia oder eine MRSA-Besiedlung rechtfertigen allein nicht die Annahme, dass medizinische Versorgung in Italien unzureichend wäre; Asylbewerber können sich auf die dortige Gesundheitsversorgung verweisen lassen. • Die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots (hier: 6 Monate) liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde und ist im summarischen Eilverfahren nicht zu beanstanden. Der Antragsteller wandte sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen den Bescheid der Ausländerbehörde vom 19.12.2016, mit dem sein Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als unzulässig wegen italienischer Zuständigkeit abgelehnt und seine Abschiebung nach Italien angeordnet wurde. Die Behörde befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf sechs Monate ab Abschiebung. Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Abschiebungsanordnung und die Aufhebung bzw. Verkürzung der Sperrfrist. Er führte gesundheitliche Beeinträchtigungen (Hepatitis B, Pyodermia, MRSA-Besiedlung) an. Das Gericht hat im Eilverfahren zu prüfen, ob für eine Ausnahme vom Dublin-/Zuständigkeitsregime oder für Abschiebungshindernisse hinreichende Anhaltspunkte vorliegen. • Rechtliche Grundlagen: AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1, § 34a; AufenthG § 11 Abs. 1, § 11 Abs. 3, § 75 Nr. 12; VwGO § 80 Abs. 5, § 114; maßgebliche Schutznorm Art. 3 EMRK bzw. Charta der Grundrechte der EU. • Interessenabwägung im vorläufigen Rechtsschutz (§ 80 Abs. 5 VwGO): Es fehlen hinreichende Anhaltspunkte, dass das italienische Asyl- und Unterbringungssystem derart systemisch mangelhaft ist, dass dem Antragsteller bei Rücküberstellung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. • Systemische Mängelstandard: Eine Überstellung ist nur zu verhindern, wenn strukturelle, schwere Funktionsstörungen bestehen, die konkrete, überwiegende Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK für den konkreten Antragsteller begründen würden. Allgemeine Engpässe allein genügen nicht. • Schutzbedürftigkeit des Antragstellers: Der Kläger gehört nicht zu besonders verletzlichen Gruppen (z. B. unbegleitete Kinder, Familien), für die Gerichte bei italienischen Zuständen eher Abschiebungshindernisse bejahen. • Gesundheitsversorgung: Italien verfügt über staatliche und subsidiäre (kirchliche/private) Strukturen der Gesundheitsversorgung; die Behandlung der genannten Erkrankungen ist dort grundsätzlich möglich. Asylbewerber können den nationalen Gesundheitsdienst in Anspruch nehmen; Spezialbehandlungen sind nicht zwingend nur in Deutschland verfügbar. • Ermessensprüfung zur Sperrfrist (§ 11 Abs. 3 AufenthG): Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf sechs Monate erfolgte innerhalb des pflichtgemäßen Ermessens und weist im summarischen Verfahren keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken auf. • Tagespolitische/aktuelle Lage: Zum Entscheidungszeitpunkt lagen keine aktuellen, verlässlichen Erkenntnisse vor, die auf einen Zusammenbruch oder systemische Untätigkeit Italiens hinweisen würden; temporäre Engpässe sind keine Grundlage für Annahme eines Art. 3-Verbots. Der Eilantrag des Klägers hatte keinen Erfolg. Das Gericht bestätigte die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig wegen italienischer Zuständigkeit und die Anordnung der Abschiebung nach Italien; es sah keine Abschiebungshindernisse nach Art. 3 EMRK oder sonstige Umstände, die einen Selbsteintritt Deutschlands rechtfertigen würden. Die gesundheitlichen Befunde des Klägers begründen keine Unzumutbarkeit der Rücküberstellung, da eine medizinische Versorgung in Italien gewährleistet erscheint. Auch die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots auf sechs Monate entspricht dem pflichtgemäßen Ermessen der Behörde und wurde im Eilverfahren nicht beanstandet. Damit bleibt die behördliche Maßnahme in voller Wirkung und der Antragsteller unterliegt der Abschiebungsanordnung nach Italien.