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Urteil

7 K 3478/18.TR

Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2019:0710.7K3478.18.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckungsfähigen Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand 1 Der Kläger ist nach eigenen Angaben nigerianischer Staatsangehöriger. Er reiste am 9. Mai 2018 in das Bundesgebiet ein und stellte am 22. Mai 2018 einen förmlichen Asylantrag, der nicht auf die Gewährung internationalen Schutzes beschränkt wurde. 2 Ein Abgleich der Eurodac-Daten und der Fingerabdrücke ergab, dass Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß der Verordnung Nr. 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) vorlagen. Am 24. Mai 2018 wurde ein Übernahmeersuchen nach der Dublin III-Verordnung an Italien gerichtet, welches die italienischen Behörden mit Schreiben vom 31. Mai 2018 annahmen. 3 Mit Bescheid vom 1. Juni 2018, am 6. Juni 2018 zur Post gegeben, hat die Beklagte den Asylantrag des Klägers unter Bezugnahme auf § 29 Abs. 1 Nr. 1 Asylgesetz – AsylG – als unzulässig abgelehnt, festgestellt, dass kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 S. 1 Aufenthaltsgesetz – AufenthG – besteht, und unter Bezugnahme auf § 34a AsylG die Abschiebung des Klägers nach Italien angeordnet. Außerdem hat sie das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 2 AufenthG auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. 4 Hiergegen hat der Kläger am 13. Juni 2018 die vorliegende Klage erhoben. 5 In der Folgezeit forderte die zuständige Ausländerbehörde, die Kreisverwaltung des Landkreises Trier-Saarburg, den Kläger mit Schreiben vom 17. Oktober 2018 auf, sich zur Durchführung der Abschiebung am 27. November 2018 um 05:00 Uhr in der Aufnahmeeinrichtung Hermeskeil, Trierer Straße 20, 54411 Hermeskeil, vor Haus 10 mit seinem Reisegepäck einzufinden. Dieser Aufforderung kam der Kläger nicht nach. Ausweislich einer E-Mail der Kreisverwaltung Trier-Saarburg vom 27. November 2018 konnte er am Tag der beabsichtigten Abschiebung auch nicht in seinem Zimmer angetroffen werden. Infolgedessen verlängerte das Referat 32 C des Bundesamtes am 27. November 2018 die Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung auf 18 Monate, weil der Kläger flüchtig sei und teilte dies den italienischen Behörden mit. 6 Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, er sei während seines zweijährigen Aufenthaltes in Italien unmenschlichen Bedingungen ausgesetzt gewesen. Es sei nicht möglich, dort eine hinreichende materielle und soziale Existenzgrundlage zu erlangen. Auch sei ihm der Zugang zu medizinischer Versorgung verweigert worden. Es sei nicht sicher, dass er dort ein rechtsstaatliches Asylverfahren bekomme. 7 Der Kläger beantragt, 8 den Bescheid der Beklagten vom 1. Juni 2018 aufzuheben, 9 hilfsweise, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des genannten Bescheides zu verpflichten, festzustellen, dass im Hinblick auf die Person des Klägers die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen, 10 weiter hilfsweise, über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. 11 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 12 die Klage abzuweisen. 13 Sie bezieht sich zur Begründung ihres Antrags auf den angefochtenen Bescheid. 14 Der Kläger hat bei Klageerhebung sein Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt sowie mit Schreiben vom 24. Juli 2018 einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt. 15 Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten und den vorgelegten Verwaltungsvorgängen der Beklagten, sowie der der bei Gericht vorhandenen Asyldokumentation über die asyl- und abschiebungsrelevanten Verhältnisse in Italien, die jeweils Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind. Entscheidungsgründe 16 Die Klage, über welche das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) entscheiden konnte, hat keinen Erfolg; sie ist zulässig, aber unbegründet. Das Einverständnis seitens der Beklagten ergibt sich hierbei aus der „Allgemeinen Prozesserklärung des Bundesamtes in Verwaltungsstreitsachen wegen Verfahren nach dem Asylgesetz“ vom 25. Februar 2016 in der Fassung vom 27. Juni 2017. 17 I. Soweit die Klage in dem Hauptantrag auf die Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 1. Juni 2018 gerichtet ist, ist sie zwar zulässig, bleibt mangels Begründetheit in der Sache allerdings ohne Erfolg. 18 Bei der Anfechtungsklage handelt es sich um die statthafte Klageart, denn das auf die Herbeiführung einer Entscheidung im nationalen Verfahren gerichtete Begehren des Klägers lässt sich allein durch Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung im Rahmen einer Anfechtungsklage erreichen. Wird die Unzulässigkeitsentscheidung auf die Anfechtungsklage hin aufgehoben, ist auch die gegebenenfalls ergangene Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Aufenthaltsgesetz – AufenthG – nicht vorliegen, nebst Abschiebungsanordnung aufzuheben. Denn beide Entscheidungen sind dann jedenfalls verfrüht ergangen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016, – 1 C 4.16 –, Rn. 21, juris). 19 Der Hauptantrag ist jedoch unbegründet, denn der streitbefangene Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt den Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 AsylG) nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO), da die Beklagte ihre Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des Bescheides auf § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG stützen durfte (dazu a.) und das italienische Asylverfahren sowie die dortigen Aufnahmebedingungen keine systemischen Mängel aufweisen (dazu b.). Auch ist die Zuständigkeit nicht wegen Ablaufs der sechsmonatigen Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 S. 1 Dublin III-Verordnung auf Deutschland übergegangen (dazu c.). 20 a. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn nach Maßgabe der Dublin III-Verordnung nicht die Bundesrepublik Deutschland, sondern ein anderer Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Italien ist nach Art. 3 Abs. 2 Dublin III-Verordnung zur Prüfung des klägerischen Asylantrags zuständig, da er dort erstmals am 10. September 2016 einen Asylantrag gestellt hat. 21 b. Die Zuständigkeit Italiens entfällt auch nicht gemäß Art. 3 Abs. 2 UA 2 und 3 Dublin III-Verordnung. Nach dieser Norm setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Art. 8 bis 15 Dublin III-Verordnung vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – GR-Charta – mit sich bringen (UA 2); kann eine Überstellung an einen aufgrund der Kriterien der Art. 8 bis 15 Dublin III-Verordnung bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, nicht vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (UA 3). 22 Dem Kläger droht weder während des Asylverfahrens noch nach Abschluss des Asylverfahrens in Italien eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 4 GR-Charta. 23 Zwar bezieht sich Art. 3 Abs. 2 UA 2, 3 Dublin III-Verordnung seinem Wortlaut nach nur auf die Situation, in der sich die tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta aus systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Personen, die internationalen Schutz beantragen, in dem Mitgliedstaat ergibt, der nach dieser Verordnung als für die Prüfung des Antrags zuständig bestimmt ist. Jedoch ist bei der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates auch die Situation anerkannter Schutzberechtigter im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 4 GR-Charta zu prüfen, denn bei der Anwendung dieser Vorschrift ist gleichgültig, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss dazu kommt, dass die betreffende Person aufgrund ihrer Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Dublin-III-Verordnung einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019, C-163/17, Celex-Nr. 62017CJ0163, Rn. 87 ff., juris). 24 Hierbei gilt zunächst im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und insbesondere der Dublin III-Verordnung, die auf dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens beruht und durch eine Rationalisierung der Anträge auf internationalen Schutz deren Bearbeitung im Interesse sowohl der Antragsteller als auch der teilnehmenden Staaten beschleunigen soll, die Vermutung, dass die Behandlung dieser Antragsteller in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der EU-Grundrechtecharta, dem am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (United Nations Treaty Series, Bd. 189, S. 150, Nr. 2545 [1954]) und der Europäischen Menschenrechtskonvention – EMRK – steht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a., C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865, Rn. 78 bis 80; EuGH, Urteil vom 19. März 2019 a.a.O., Rn. 82). 25 Dieser Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten hat im Unionsrecht fundamentale Bedeutung, da er die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Raums ohne Binnengrenzen ermöglicht. Konkret verlangt der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, namentlich in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, von jedem Mitgliedstaat, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 78, sowie vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 36; EuGH, Urteil vom 19. März 2019 a.a.O., Rn. 81.) 26 Insoweit ist das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung befasste Gericht in dem Fall, dass es über Angaben verfügt, die die betreffende Person zum Nachweis des Vorliegens eines solchen Risikos vorgelegt hat, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (vgl. entsprechend Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 89; zu vorstehendem: EuGH, Urteil vom 19. März 2019 a.a.O., Rn. 87 ff.). 27 Entsprechende Schwachstellen fallen jedoch nur dann unter Art. 4 GR-Charta, der Art. 3 der EMRK entspricht und nach Art. 52 Abs. 3 GR-Charta die gleiche Bedeutung und Tragweite hat, wie sie ihm in der EMRK verliehen wird, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt (vgl. EGMR, 21. Januar 2011, M.S.S./Belgien und Griechenland). Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. in diesem Sinne EGMR, 21. Januar 2011, M.S.S./Belgien und Griechenland). Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (zu vorstehendem: EuGH, Urteil vom 19. März 2019, a.a.O., Rn. 91 ff.; EuGH, Urteil vom 19. März 2019, C- 297/17, Celex-Nr. 62017CJ0297, Rn. 87 ff., juris). 28 Anhaltspunkte für derartige Schwachstellen, aufgrund derer die aus dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens resultierende Vermutung grundrechtkonformen Verhalten Italiens widerlegt wäre, vermag das Gericht auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der aktuellen Erkenntnismittel zu Italien – auch unter Berücksichtigung der Schilderungen des Klägers – nicht festzustellen (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 5. April 2019 – 7 L 977/19.TR – und – 7 L 1263/19.TR –, juris). 29 aa. Dies gilt zunächst hinsichtlich der Situation Asylbegehrender (Art. 3 Abs. 2 UA 2 Dublin III-Verordnung). Die Kammer vertritt in ständiger Rechtsprechung in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz und des OVG Nordrhein-Westfalen die Auffassung, dass Asylverfahren in Italien nicht an systemischen Mängeln leiden (vgl. Beschluss der 5. Kammer des erkennenden Gerichts vom 5. Dezember 2016 – 5 L 9135/16.TR – unter Hinweis auf OVG RP, Urteil vom 21. Februar 2014 – 10 A 10656/13.OVG -, juris, gegen das das BVerwG mit Beschluss vom 21. Mai 2014 – 10 B 31/14 – die Revision nicht zugelassen hat, auf das das OVG Rheinland-Pfalz nachfolgend in zahlreichen Entscheidungen Bezug genommen und stets bekräftigt hat, dass das italienische Asylsystem nicht an systemischen Mängeln leidet – vgl. Beschlüsse des 10. Senats vom 2. Dezember 2016 – 10 A 11618/16.OVG – und vom 30. Juli 2015 – 10 A 10740/15.OVG – sowie des 6. Senats vom 20. November 2015 – 6 A 10781/15.OVG – m.w.N.; ebenso VG Lüneburg, Beschluss vom 15. März 2019 – 8 B 59/19 –, juris; VG München, Beschluss vom 13. März 2019 – M 9 S 17.50582 –, juris; VG Aachen, Beschluss vom 7. Februar 2019 – 9 L 84/19.A –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 16. Februar 2017 – 13 A 316/17.A –, juris; OVG Lüneburg, Urteil vom 4. April 2018 – 10 LB 96/17 –, juris; VG Berlin, Beschluss vom 30. August 2018 – 31 L 685.18 A –, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. August 2018 – 10 LA 320/18 –, juris). Auch das vom Kläger zitierte Verwaltungsgericht Hannover ist zwischenzeitlich zu dieser Auffassung gelangt (vgl. VG Hannover, Beschluss vom 14. Januar 2019 – 5 B 5153/18 –, juris). 30 Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass Italien in der ersten Hälfte des Jahres 2017 einen gegenüber dem Vorjahr um rund 14% gestiegenen Zustrom an Asylsuchenden zu verzeichnen hatte (vgl. „Italien droht mit Hafensperre für Flüchtlinge“, Spiegel-Online-Artikel vom 28. Juni 2017). Gleichzeitig ist jedoch zu sehen, dass Italien im Zusammenwirken mit der Europäischen Union verstärkte Bestrebungen zur Bewältigung des Zustroms unternommen und insbesondere seine Unterkunftskapazitäten in den vergangenen drei Jahren massiv gesteigert hat (vgl. Anfragenbeantwortung SFH an das VG Hannover vom 12. September 2017; Länderinformationsblatt des Österreicher Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Italien, vom 6. Juli 2018, MILo, S. 17). 31 Insofern macht sich das Gericht die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts München in seinem Beschluss vom 9. August 2018 (– M 26 S 18.52225 –, Rn. 23, juris) zu eigen. Hiernach hatte Italien zwar 32 „in der Vergangenheit Kapazitätsengpässe in Bezug auf Unterbringung und Versorgung von Flüchtlingen. Italien hat in den letzten Jahren auf den Zustrom der Flüchtlinge reagiert und seine Kapazitäten erhöht. So ist das Aufnahmesystem in Italien innerhalb von vier Jahren von ca. 5.000 Plätzen auf ca. 120.000 Plätze angewachsen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom August 2016, abrufbar unter: https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/news/2016/160815-sfh-bericht-italien-aufnahmebedingungen-final.pdf, S. 15). So kann auch die Europäische Flüchtlingsorganisation ECRE (= European Council on Refugees and Exiles), die die verschiedenen asylunterstützenden Organisationen der europäischen Länder bündelt, in ihrem für Italien aktualisierten Länderbericht vom 31. Dezember 2017, AIDA, S. 41 ff., sowie der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe von August 2016, a.a.O, kein systematisches Versagen des italienischen Asylsystems feststellen. Ebenso sind aus weiteren aktuellen Berichten zur Unterbringung und Versorgung der Asylbewerber Mängel und Defizite feststellbar (vgl. Länderreport der Menschenrechtspraxis 2017 des U.S. Departement of State v. 20.4.2018, S. 10 f., einsehbar z.B. über Asylfact; Bericht von Amnesty International „Italy 2017/2018“ v. 22.2.2018, abrufbar unter https://www.amnesty.org/en/countries/europe-and-central-asia/italy/report-italy/ (Stand 19.6.2018); Bericht Ärzte ohne Grenzen „Out of sight“ v. 8.2.2018, abrufbar unter http://www.msf.org/en/article/out-sight-second-edition (Stand 19.6.2018), sie sind aber weder für sich genommen noch insgesamt als so gravierend zu bewerten, dass ein grundlegendes systemisches Versagen des Mitgliedstaates vorläge, welches für die Personengruppe der „Dublin-Rückkehrer“, der der Antragsteller angehört, nach dem Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit Rechtsverletzungen im Schutzbereich von Art. 4 GRC mit dem dafür notwendigen Schweregrad impliziert. Ein systemischer Mangel der Aufnahmebedingungen kann nach alledem nicht angenommen werden.“ 33 Diese Einschätzung wird durch die aktuell verfügbaren Erkenntnismittel belegt, denn hieraus geht hervor, dass Asylantragstellern auch nach Erlass des Gesetzesdekrets Nr. 113 vom 4. Oktober 2018 (in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 132 vom 1. Dezember 2018; umgangssprachlich als „Salvini-Dekret“ bzw. „Salvini-Gesetz“ bekannt), nicht unabhängig von ihrem persönlichen Willen und ihren persönlichen Entscheidungen einer Situation extremer materieller Not ausgesetzt werden, sondern vielmehr in die Lage versetzt werden, ihre elementaren Bedürfnisse, wie sich zu ernähren, zu waschen, und eine Unterkunft zu finden, zu befriedigen. 34 So ergibt sich aus dem zuletzt am 26. Februar 2019 aktualisierten Österreicher Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Italien (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Gesamtaktualisierung am 27. September 2018, MILo – Länderinformationsblatt –), dass Dublin-Rückkehrer Zugang zu Unterbringung haben. Waren sie vor ihrer Ausreise aus Italien noch nicht offiziell untergebracht, bedarf es hierzu keines vorigen Antrags. Wenn Asylbegehrende bereits einmal offiziell untergebracht waren und die Einrichtung verlassen haben, müssen sie nach ihrer Rückkehr einen Antrag auf Unterbringung stellen (Länderinformationsblatt a.a.O., S. 22). 35 Die Unterbringung der Dublin-Rückkehrer erfolgt nunmehr – ebenso wie die der übrigen Asylbewerber – in den Erstaufnahmeeinrichtungen. Hierbei belegt der Umstand, dass diese ausdrücklich auch Dublin-Rückkehrer als Zielgruppe angeben, dass Italien gewillt ist, auch in diesen Fällen grundsätzlich eine Unterkunft bereitzustellen. Für diese Erstaufnahmeeinrichtungen wurden seitens des italienischen Innenministeriums neue Ausschreibungsspezifikationen ausgearbeitet, die bereits durch den italienischen Rechnungshof genehmigt und an die Präfekturen übermittelt wurden. Die Ausschreibung und staatliche Verwaltung/Kontrolle der Einrichtungen obliegt nach wie vor den Präfekturen. Seitens des italienischen Innenministeriums wurde betont, dass die Einhaltung sämtlicher europarechtlicher Bestimmungen (hier insbesondere die Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU) unter Wahrung der menschlichen Würde jedenfalls sichergestellt sei. Herkunft, religiöse Überzeugung, Gesundheitszustand, Vulnerabilität sowie die Familieneinheit finden Berücksichtigung. Bei den Kernleistungen (Sozialbetreuung, Information, soziokulturelle Mediation, sanitäre Einrichtungen sowie Startpaket, Taschengeld und Telefonkarte) soll es zu keiner Kürzung oder Streichung kommen. Die Versorgung beinhaltet die Unterbringung, Verpflegung, Sozialbetreuung, Information, linguistisch-kulturelle Mediation, notwendige Transporte, medizinische Betreuung: Erstuntersuchung, ärztliche Betreuung in den Zentren zusätzlich zum allgemeinen Zugang zum nationalen Gesundheitsdienst, Hygieneprodukte, Wäschedienst oder Waschprodukte, Erstpaket (Kleidung, Bettzeug, Telefonkarte), Taschengeld (2,50 EUR pro Tag und Person bis zu 7,50 EUR für eine Kernfamilie) und Schulbedarf (zu vorstehendem: Länderinformationsblatt a.a.O., S. 6, 7). 36 Anhaltspunkte dafür, dass die Umstrukturierung des italienischen Asylsystems sowie die Neuorganisation der Aufnahmeeinrichtungen nicht wie geplant umgesetzt und die neuen Ausschreibungskriterien missachtet würden, liegen dem Gericht nicht vor. Zudem sieht das Umwandlungsgesetz Nr. 132 vom 1. Dezember 2018 Mechanismen vor, um die Einhaltung der angestrebten Standards zu gewährleisten. In den Spezifikationen sind Personalschlüssel, Reinigungsintervalle, Melde- und Aufzeichnungsverpflichtungen des Betreibers in Bezug auf Leistungen an die Bewohner, An-/Abwesenheiten etc. festgelegt. Die Präfekturen sind zu regelmäßigen, unangekündigten Kontrollen berechtigt und verpflichtet (Länderinformationsblatt a.a.O., S. 7). Vor diesem Hintergrund geht die Kammer gemäß dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens und mangels stichhaltiger entgegenstehender Erkenntnisse davon aus, dass sämtliche der vorstehend geschilderten Maßnahmen seitens der italienischen Behörden auch tatsächlich in der geplanten Weise umgesetzt werden. Vereinzelte Defizite und Fehler sind dabei nicht auszuschließen, sie beeinträchtigen jedoch nicht die Annahme des Fehlens systemischer Mängel im italienischen Asylverfahren. 37 Sollte es im Einzelfall dennoch zu temporären Schwierigkeiten bei der staatlichen Unterbringung kommen, haben Asylbegehrende die Möglichkeit, auf das bestehende Netzwerk privater, von karitativen Organisationen bzw. Kirchen betriebener Unterbringungsmöglichkeiten zurückzugreifen (hierzu Länderinformationsblatt a.a.O., S. 21). Ferner dürfen Asylbewerber bereits zwei Monate nach Antragstellung legal arbeiten (Länderinformationsblatt a.a.O., S. 17) und werden dadurch in die Lage versetzt, selbst für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. 38 An den Flughäfen in Rom (Fiumicino) und Mailand (Malpensa) sind zudem NGOs tätig, die auch Ansprechpartner für Dublin-Rückkehrer sind. Sie bieten erste Information und Beratung an. Nach Möglichkeit unterstützen sie bei der Vermittlung an eine Unterkunft, informieren über das Asylverfahren und vermitteln an weitere soziale Dienste vor Ort (ITALIEN: Informationen für Geflüchtete, die aufgrund der Dublin-Verordnung nach Italien rücküberstellt oder abgeschoben werden; https://www.nds-fluerat.org/wp-content/uploads/2017/02/ITALIEN-Informationen-f%C3%BCr-Gefl%C3%BCchtete-die-aufgrund-der-Dublin-Verordnung-nach-Italien-r%C3%BCck%C3%BCberstellt-oder-abge-schoben-werden.pdf). 39 Schließlich weist das italienische System auch hinsichtlich der Krankheitsversorgung keine systemischen Mängel auf, denn die medizinische Versorgung in Italien ist gesichert (vgl. Beschluss des erkennenden Gerichts vom 28. November 2016 – 5 L 8765/16 –; OVG RP Beschluss vom 20. November 2015 – 6 A 10781/15.OVG –; OVG NRW, Beschluss vom 22. September 2016 – 13 A 2448/15.A –; VG München Beschluss vom 23. Dezember 2016 – M 9 S 16.50788 – , zu Tuberkulose: VG München, Beschluss vom 23. März 2017 – M 9 S 17.50533 –, Rn. 40, juris). Nach der aktuellen Erkenntnislage zu der Gesundheitsversorgung in Italien ist die Versorgung von noch im Asylverfahren befindlichen Personen auch und gerade für schwere Erkrankungen ausreichend gewährleistet. Die Versorgung bei chronischen Erkrankungen schließt sowohl einen notwendigen Krankenhausaufenthalt als auch den Erhalt der erforderlichen Medikamente ein (vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2016 – 13 A 2132/15.A –, juris). Die Anmeldung beim nationalen Gesundheitsdienst ermöglicht die Ausstellung eines Gesundheitsausweises, der zur Inanspruchnahme medizinischer Leistungen nicht nur im Rahmen der Notfallversorgung, sondern auch hinsichtlich der Behandlung bei Spezialisten berechtigt. Die Überweisungen an Spezialisten sind für Asylbewerber kostenfrei (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Juli 2015 – 13 K 6850/14.A –, juris). Die Notambulanz ist für alle Personen in Italien kostenfrei (vgl. VG München, Beschluss vom 5. November 2014 – M 18 S 14.50356 –, juris). Eine Unterbringung in einer staatlichen Unterkunft ist nicht erforderlich. Bei fehlendem Wohnsitz genügt die Angabe einer virtuellen Adresse bei einer Nichtregierungsorganisation. Insbesondere die Caritas bietet Sammeladressen auch für Personen an, die keinen festen Wohnsitz haben, diesen jedoch unter anderem für den Erhalt der Gesundheitskarte benötigen. Eine aktuelle Vereinbarung zwischen der italienischen Zentralregierung und den Regionen garantiert die Not- und Grundversorgung sogar von Personen, die sich illegal im Land aufhalten (zu vorstehendem: VG Magdeburg, Beschluss vom 23. Januar 2017 – 8 B 15/17 –, juris). Des Weiteren sieht das sog. „Salvini-Dekret“ nunmehr vor, dass die Einschreibung beim nationalen Gesundheitsdienst auf Basis des Wohnsitzes in der Aufnahmeeinrichtung („domicilio“) möglich ist, während eine Registrierung bei den Gemeinden nicht mehr erforderlich ist. Dem Kläger ist es daher ohne weiteres möglich, seine angeborene schwere Lungenerkrankung in Italien (weiter)behandeln zu lassen. 40 Auch die sonstigen im Umwandlungsgesetz Nr. 132 vom 1. Dezember 2018 vorgesehen Änderungen bringen Asylbegehrende in Italien nicht in die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung. Dies gilt für die Abschaffung des bisherigen sog. humanitären Schutzes (protezione umanitaria) bereits deshalb, weil es sich hierbei lediglich um einen Schutzstatus handelte, den das italienische Recht neben der unionsrechtlichen Gewährung internationalen Schutzes vorsah (vgl. „Salvinis Dekret der Asylrechtsverschärfungen“, borderline-europe, 25. September 2018, abrufbar unter https://www.borderline-europe.de/sites/default/files/projekte_files/2018_09_25_Italien-Salvinis%20Dekret%20der%20Asylrechtsversch%C3%A4rfungen_JIAN_0.pdf) und dessen Abschaffung demnach nicht eine Unterschreitung des rechtlichen Mindeststandards im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem bedeuten kann. Die restriktivere Vergabe des internationalen Schutzes ist mit der bereits in Deutschland geltenden Regelung von § 3 Abs. 4 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 8 S. 3 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – vergleichbar. Von der Verlängerung der maximalen Frist für Abschiebehaft sind letztendlich nur abgelehnte Asylbewerber betroffen, die trotz entsprechender Aufforderung nicht freiwillig aus Italien ausreisen. Auch der beschränkte Zugang von Schutzsuchenden zu den lokalen Zweitaufnahme-Einrichtungen (vormals sog. „SPRAR“) ist zwar möglicherweise mit Einschränkungen für Schutzsuchende verbunden; die konkrete Gefahr von Obdachlosigkeit für Schutzsuchende in Italien folgt hieraus jedoch nicht, da Asylbegehrende nunmehr in den Erstaufnahmeeinrichtungen untergebracht werden sollen („Italien verschärft seine Einwanderungsgesetze drastisch“, Spiegel Online-Artikel vom 29. November 2018; „Hart, aber fraglich“; Süddeutsche Zeitung Online-Artikel vom 25. September 2018). 41 Selbst wenn es im Einzelfall eigener Anstrengungen des Asylbegehrenden bedürfen sollte, um zeitnah eine Unterkunft zu finden, vermag das Gericht nach alledem nicht festzustellen, dass Asylbegehrenden unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen eine Situation extremer materieller Not droht, welche die Schwelle einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung erreichen würde. Im Gegenteil ist das Gericht der Überzeugung, dass Asylbegehrende in Italien auf eine menschenrechtskonforme Unterbringungssituation stoßen und unter Aufbringung der erforderlichen und zumutbaren Eigeninitiative etwaige Schwierigkeiten überwinden können. 42 Gegenteiliges folgt auch nicht aus dem klägerischen Vortrag, wonach der Kläger in Italien insbesondere obdachlos, die Erlangung einer hinreichenden materiellen und sozialen Existenzgrundlage unmöglich und der Zugang zu medizinischer Versorgung verwehrt war. Angesichts der neueren Entwicklungen im italienischen Asylsystem und den oben dargestellten Veränderungen der Unterbringungssituation sind diese Eindrücke, welche den Zeitraum 31. Juli 2016 bis circa März 2018, in dem der Kläger sich nach seinen Angaben (Bl. 41 der elektronischen Asylakte) in Italien aufgehalten hat, betreffen, überholt und lassen keine hinreichenden Rückschlüsse auf die Situation der Aufnahmebedingungen in Italien im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu. Das Gericht vermag auf Grundlage der klägerischen Schilderungen zudem nicht festzustellen, dass der Kläger das erforderliche und zumutbare Ausmaß an Eigeninitiative aufgebracht und ohne sein Zutun in die von ihm beschriebene Notsituation geraten ist. So ist insbesondere nicht erkennbar, dass der Kläger sich aus eigener Initiative um eine Unterkunft bemüht hat, nachdem er das Camp, in dem er zuvor gewohnt hatte, wegen der drohenden Schließung verlassen hat (Bl. 45 der elektronischen Gerichtsakte). Entsprechendes ist weder vom Kläger vorgetragen, noch sonst ersichtlich. 43 bb. Soweit der EuGH nunmehr in der Rechtssache C-163/17 (a.a.O.) entschieden hat, dass eine Überstellung nach Italien unzulässig sei, wenn den Asylantragsteller in Italien im Falle der Zuerkennung internationalen Schutzes unzumutbare Lebensumstände erwarteten, führt dies vorliegend ebenfalls nicht zu einem anderen Ergebnis. Die Kammer ist nämlich davon überzeugt, dass in Italien anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte grundsätzlich menschenrechtskonform behandelt werden und in der Lage sind, ihre Grundbedürfnisse zu decken, zumal sie in Fragen der Gesundheitsversorgung den italienischen Staatsbürgern gleichgestellt sind und auch tatsächlich die Möglichkeit des Zugangs zu ausreichender gesundheitlicher Versorgung haben (vgl. OVG RP, Urteil vom 21. Februar 2014 – 10 A 10656/13.OVG –, juris, gegen das das BVerwG mit Beschluss vom 21. Mai 2014 – 10 B 31/14 – die Revision nicht zugelassen hat; s.a. Beschluss der Kammer vom 8. März 2017 – 5 L 2283/17.TR –, VG München, Urteil vom 6. Dezember 2016 – M 12 K 16.33413 – und Beschluss vom 6. März 2017 – M 17 S 17.33096 –; OVG NRW, Urteile vom 22. September 2016 – 13 A 2448/15.A – und insbesondere vom 7. Juli 2016 – 13 A 2132/15.A – m.w.N.; siehe auch VG Oldenburg, Urteil vom 17. November 2016 – 1 A 142/15 –, juris). 44 Nichts Anderes folgt aus den aktuellen Erkenntnismitteln. Nach der Umstrukturierung des italienischen Asylsystems erfolgt die Unterbringung anerkannt Schutzberechtigter in den sekundären Aufnahmeeinrichtungen, wo ihnen die oben hinsichtlich der Erstaufnahmeeinrichtungen dargestellten umfangreichen Leistungen gewährt werden. Zusätzlich bieten sekundäre Aufnahmeeinrichtungen auch Maßnahmen mit dem Ziel einer umfassenden Integration (Gesellschaft, Arbeitsmarkt, Sprache, etc.; zu vorstehendem: Länderinformationsblatt a.a.O., S. 7). Rechtlich haben anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte Zugang zu Sozialwohnungen, zum Arbeitsmarkt und zu Sozialleistungen im selben Ausmaß wie italienische Staatsbürger (vgl. AIDA Country Report, Italy, März 2018 und Länderinformationsblatt a.a.O., S. 25). Wie Asylbewerber müssen sich Personen mit einem Schutzstatus in Italien beim italienischen Nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung wie italienische Staatsbürger (Länderinformationsblatt a.a.O., S. 26). 45 Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid vom 1. Juni 2018 verwiesen. 46 c. Die Zuständigkeit Italiens ist überdies nicht wegen Ablaufs der sechsmonatigen Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 S. 1 Dublin III-Verordnung auf die Beklagte übergegangen. 47 Gemäß Art. 29 Abs. 1 UA. 1 Alt. 1 Dublin III-Verordnung ist hier die sechsmonatige Frist zur Überstellung des Klägers durch die Annahme des Übernahmeersuchens durch Italien am 31. Mai 2018 in Lauf gesetzt worden. Zwar ist diese Frist zwischenzeitlich am 30. November 2018 abgelaufen (Art. 29 Abs. 1 S. 1 UA. 1 i.V.m. Art. 42 Dublin III-VO und § 34 a Abs. 2 S. 2 AsylG). Die Beklagte hat die Überstellungsfrist jedoch wirksam auf achtzehn Monate verlängert, weil der Kläger flüchtig i.S.v. Art. 29 Abs. 2 S. 2 Dublin III-VO war. 48 Nach dem Wortsinn setzt ein Flüchtig-Sein voraus, dass die betreffende Person der Möglichkeit des staatlichen Zugriffs entzogen ist. Grundvoraussetzung ist mithin eine Form des unbekannten Aufenthaltes (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 10. August 2018 – 34 L 296.18 A –, juris Rn. 9; VG Minden, Beschluss vom 16. März 2018 - 10 L 258/18.A -, juris Rn. 19). Daneben setzt das Wort „Flucht“ im hier maßgeblichen Kontext des Art. 29 Abs. 2 S. 2 Dublin III-Verordnung einer Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat den Willen der betreffenden Person voraus, jemandem zu entkommen oder sich etwas gezielt zu entziehen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, a. o. O.). Da beim Nachweis der Absichten der betreffenden Person erhebliche Schwierigkeiten entstehen können, dürfen die zuständigen Behörden im Falle einer gescheiterten Überstellung wegen Verlassens der zugewiesenen Wohnung ohne ordnungsgemäße Anzeige ihrer Abwesenheit annehmen, dass die betreffende Person beabsichtigt hat, sich ihnen zu entziehen, um ihre Überstellung zu vereiteln. Voraussetzung für diese (widerlegliche) Vermutung ist jedoch, dass die betreffende Person ordnungsgemäß über die ihr insoweit obliegenden Pflichten unterrichtet worden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, a.a.O.). 49 Nach diesen Grundsätzen ist ein Kläger dann „flüchtig“ im Sinne von Art. 29 Abs. 2 S. 2 Dublin III-Verordnung, wenn er sich den für die Durchführung seiner Überstellung zuständigen nationalen Behörden gezielt entzieht, um die Überstellung zu vereiteln. Dies kann angenommen werden, wenn die Überstellung nicht durchgeführt werden kann, weil der Kläger die ihm zugewiesene Wohnung verlassen hat, ohne die zuständigen nationalen Behörden über seine Abwesenheit zu informieren, sofern er über die ihm insoweit obliegenden Pflichten unterrichtet wurde (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, a. a. O.). 50 Daneben sind jedoch auch andere Konstellationen denkbar, in denen den Behörden der Nachweis gelingt, dass ein Asylbewerber, dessen Überstellung wegen unbekannten Aufenthaltes scheitert, die Absicht hatte, sich der Abschiebung zu entziehen. Die vorstehend zitierte Entscheidung des EuGHs vom 19. März 2019 (– C-163/17 –, a. a. O.) schließt dies nicht aus, denn ihr lässt sich nicht entnehmen, dass Art. 29 Abs. 2 Var. 2 Dublin III-Verordnung ausschließlich in den Fällen Anwendung findet, in denen aufgrund einer vorangegangen Belehrung darauf geschlossen werden kann, der betreffende Asylbewerber wolle sich durch sein Untertauchen der Überstellung entziehen. Vielmehr sollen durch die Aufstellung dieser Vermutung lediglich die andernfalls beim Nachweis der Entziehungsabsicht zu befürchtenden Schwierigkeiten vermieden werden (vgl. Rn. 57 ff. der vorstehend zitierten Entscheidung). Hiervon bleibt jedoch die Möglichkeit der Behörden unberührt, trotz dieser Schwierigkeiten den Nachweis der Entziehungsabsicht zu erbringen. 51 Obschon allein die Verweigerung der Selbstgestellung nicht dazu führt, dass der Kläger als „flüchtig“ i. S. v. Art. 29 Abs. 2 Dublin III-Verordnung anzusehen wäre (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 18. April 2019 – 28 L 88.19 A –, Rn. 21; VG Trier, Beschluss vom 16. Oktober 2018 – 7 L 5184/18.TR –, Rn. 15), hat die Beklagte hiervon ausgehend im Zeitpunkt der Fristverlängerung am 27. November 2018 in zutreffender Weise die Voraussetzungen des Art. 29 Abs. 2 Var. 2 Dublin III-Verordnung bejaht. 52 Der Kläger war unbekannten Aufenthaltes, denn er hat sich unstreitig zum Zeitpunkt seiner beabsichtigten Überstellung am Dienstag, dem 27. November 2018, nicht in dem ihm zugewiesenen Zimmer aufgehalten. Eine Mitteilung seines aktuellen Aufenthaltsortes an die Ausländerbehörde ist erkennbar nicht erfolgt. 53 Zudem lag die nach obigen Ausführungen erforderliche Entziehungsabsicht des Klägers vor. 54 Zwar greift die vom EuGH aufgestellte Vermutung der Entziehungsabsicht vorliegend nicht ein, denn der Kläger war nicht darüber belehrt, dass er auch kurzzeitige Abwesenheiten aus seinem Zimmer anzeigen müsse. Eine entsprechende Anzeigepflicht wurde ihm nicht auferlegt. 55 Jedoch steht bei einer Gesamtbetrachtung der vorliegenden Indizien und mangels gegenteiliger Angaben des Klägers zur Überzeugung des Gerichts fest, dass dieser sich der beabsichtigten Überstellung entziehen wollte, indem er sein Zimmer im Zeitraum der beabsichtigten Überstellung verlassen hat (vgl. zur Zulässigkeit des Indizienbeweises: BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1990 – 4 C 28/89 –, BVerwGE 84, 271-274, Rn. 18, juris; BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 2012 – 8 B 87/11 –, Rn. 5, juris; BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 2014 – 2 B 59/13 –, Rn. 16, juris). Ihm war infolge der Aufforderung zur Selbstgestellung vom 17. Oktober 2018, welche ihm ausweislich des darauf befindlichen Vermerks am 13. November 2018 ausgehändigt wurde, bekannt, dass am 27. November 2018 um 5:00 Uhr seine Überstellung stattfinden sollte. Hierbei lag auf der Hand, dass die zuständige Ausländerbehörde im Fall der Verweigerung der Selbstgestellung das Zimmer des Klägers aufsuchen und diesen gegebenenfalls unter Anwendung unmittelbaren Zwangs abschieben würde – zumal in der Aufforderung zur Selbstgestellung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass der Kläger Abschiebungshaftgründe setze, sofern er der Aufforderung nicht nachkomme. Diese Vorgehensweise hat der Kläger vereitelt, indem er sich exakt zum Zeitpunkt der beabsichtigten Überstellung nicht in seinem Zimmer aufgehalten hat. Insbesondere der Umstand, dass er weder in der Zeit vor dem Überstellungsversuch, noch danach untergetaucht war, lässt den Rückschluss zu, dass er beabsichtigt hat, sich der am 27. November 2018 konkret bevorstehenden Überstellung zu entziehen und hierzu gezielt im entsprechenden Zeitraum sein Zimmer verlassen hat. Hinzu kommt, dass der Überstellungsversuch in den frühen Morgenstunden gegen 5 Uhr stattfand, denn zu dieser Uhrzeit wäre üblicherweise zu erwarten, den Kläger schlafend in seinem Zimmer anzutreffen. Anderweitige Gründe, die seine Abwesenheit zum Zeitpunkt der beabsichtigten Überstellung erklären und gegen eine Entziehungsabsicht sprechen würden, sind demgegenüber weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. In dieser Situation genügt die Feststellung der Ausländerbehörde, dass der Kläger trotz Kenntnis vom Überstellungstermin nicht in seinem Zimmer angetroffen werden konnte, zum Nachweis seiner Entziehungsabsicht. 56 II. Der auf die Feststellung von Abschiebungsverboten gerichtete Hilfsantrag ist in Form einer kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig, aber unbegründet. Die Beklagte hat in rechtmäßiger Weise festgestellt, dass kein Abschiebungsverbot vorliegt und die Abschiebung nach Italien angeordnet (§ 34 a Abs. 1 S. 1 AsylG), da bezüglich Italien keine nationalen, zielstaatsbezogenen Abschiebeverbote in Gestalt von § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen. Auf die Ausführungen der Beklagten wird auch insoweit Bezug genommen. Zu den geltend gemachten Schmerzen an der Hüfte wurde insbesondere kein qualifiziertes ärztliches Attest gemäß den Vorgaben des § 60a Abs. 2c AufenthG, die nach Sinn und Zweck auch auf § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG anzuwenden sind (vgl. OVG RP, Beschluss vom 17. Oktober 2018 – 1 A 11020/18.OVG –) vorgelegt. Unabhängig davon erreichen die geschilderten Beschwerden nicht annähernd den nach § 60 Abs. 7 AufenthG erforderlichen Schweregrad. 57 III. Der weitere, auf die Verpflichtung der Beklagten zur Neuentscheidung über die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts gerichtete Hilfsantrag ist ebenfalls zulässig, aber unbegründet. Die Beklagte hat das ihr in § 11 Abs. 2, Abs. 3 AufenhG bei der Bemessung der Frist eingeräumte Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Schutzwürdige Belange des Klägers, welche eine kürzere Frist erfordern würden, liegen nicht vor. Dies hat der Kläger im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt am 22. Mai 2018 entsprechend angegeben und auch nachfolgend keine derartigen Belange geltend gemacht. Insofern sieht das Gericht von einer weiteren Begründung ab und macht sich die zutreffenden Ausführungen der Beklagten unter Ziffer 4. des Bescheids zu eigen. 58 IV. Die Klage war nach alledem abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung – ZPO –.