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Beschluss

15 B 42/16

Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2017:0221.15B42.16.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Der Antragsteller wendet sich als Verbandsgeschäftsführer des Antragsgegners gegen seine vom Verwaltungsrat des Verbandes unter dem 22.06.2016 beschlossene vorläufige Dienstenthebung gemäß § 38 Abs. 1 Satz 2 Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA) vom 23.06.2016. Wegen Beleidigungen gegenüber Mitarbeitern würde die Rückkehr des Antragstellers als Vorstand zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führen. Bereits unter dem 09.03.2016 beschloss der Verwaltungsrat des Antragsgegners die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Antragsteller wegen einer Vielzahl von disziplinarrechtlichen Vorhaltungen. Diese insgesamt 23 vorgehaltenen einzelnen Handlungen waren Gegenstand der am 09.03.2016 beschlossenen und unter dem 10.03.2016 verfügten Suspendierung des Antragstellers nach § 38 Abs. 1 Satz 1 DG LSA. Das vom Antragsteller angerufene Disziplinargericht hob mit Beschluss vom 07.06.2016 (15 B 19/16 MD; juris) die vorläufige Dienstenthebung nach § 61 Abs. 2 DG LSA auf. Dabei ging das Disziplinargericht davon aus, dass eine Vielzahl der 23 vorgehaltenen Pflichtverletzungen noch nicht genügend ausermittelt erschienen und die verbleibenden nachvollziehbaren Handlungen nicht die notwendige Prognoseentscheidung zum späteren Ausspruch der Höchstmaßnahme tragen würden. Mit Beschwerdebeschluss vom 20.12.2016 (10 M 4/16) lehnte das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt den Antrag auf Aufhebung der Suspendierung wegen zwischenzeitlich erfolgter Zeugenvernehmungen und damit veränderter Sachverhaltsumstände ab. II. 2 Der zulässige Antrag nach § 61 Abs. 1 DG LSA ist begründet. Die vom Disziplinargericht vorzunehmende Prüfung ergibt, dass die hier streitgegenständliche - zweite - vorläufige disziplinarrechtliche Dienstenthebung aufzuheben ist. Denn zur Überzeugung des Disziplinargerichts bestehen ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit (§ 61 Abs. 2 DG LSA). Aufgrund der bestandskräftigen - ersten - Suspendierungsverfügung vom 09.03./10.03.2016 besteht kein Raum für eine weitere vorläufige Dienstenthebung; der Antragsteller kann nicht mehr als einmal vom Dienst enthoben werden. Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 DG LSA wird die vorläufige Dienstenthebung mit ihrer Zustellung wirksam und vollziehbar und endet mit dem rechtskräftigen Abschluss des (gerichtlichen) Disziplinarverfahrens (§ 39 Abs. 4 DG LSA). Mag auch in den Verfahrenslaufzeiten vor den Disziplinargerichten bei der Prüfung nach § 61 DG LSA eine gewisse Unsicherheit bezüglich der Rechtmäßigkeit der Suspendierung begründet liegen, ist spätestens mit der Beschwerdeentscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 20.12.2016 die erste vorläufige Dienstenthebung bestandskräftig und rechtlich durchsetzbar. Nach § 38 Abs. 4 DG LSA kann die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde (Antragsgegner) die vorläufige Dienstenthebung jederzeit ganz oder teilweise aufheben. Der Antragsgegner ist damit rechtlich verpflichtet, das (Suspendierungs-)Verfahren unter Kontrolle zu halten und auf veränderte sachliche oder rechtliche Erwägungen zu reagieren. Dem ist der Antragsgegner nicht nachgekommen. So hätte er sich spätestens bei Zustellung des hier zu entscheidenden Aufhebungsantrags des Antragstellers nach § 61 Abs. 1 DG LSA entschließen müssen, welche Suspendierungsverfügung und aus welchen Gründen greifen soll; zumal er mit richterlichen Hinweis vom 05.01.2017 auf die Problematik hingewiesen wurde. Daran ändert auch nichts, dass der Antragsgegner die hier streitbefangene zweite Suspendierung vom 22.06./23.06.2016 aufgrund weiterer neuerer Erkenntnisse aus dem laufenden behördlichen Disziplinarverfahren aus dem Sommer 2016 gestützt hat. Denn gerade deswegen bestimmt § 38 Abs. 4 DG LSA die Pflicht der Disziplinarbehörde, die bestehende Suspendierungsverfügung unter Kontrolle zu halten und gegebenenfalls anzupassen, ähnlich wie dies bei den Beschlüssen der Disziplinargerichte nach § 80 Abs. 7 VwGO zu erfolgen hat (§ 61 Abs. 3 DG LSA). 3 Damit ist der Antragsteller mit der zweiten Suspendierungsverfügung auch beschwert. Denn insoweit ist für ihn unklar, aus welchen Gründen er vom Dienst ferngehalten werden soll und ob die mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene zweite Verfügung etwa die erste Suspendierung im Sinne eines Zweitbescheides überholen soll.