OffeneUrteileSuche
Beschluss

8 B 84/17

Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2017:0228.8B84.17.0A
10mal zitiert
8Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Gründe 1 Der Antragsteller wendet sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen den am 06.12.2016 zugestellten Bescheid der Antragsgegnerin vom 01.12.2016, mit welchem der Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG wegen der italienischen Zuständigkeit als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Italien angeordnet wurde. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Gegen den Bescheid hat der Antragsteller fristgerecht am 12.12.2016 Klage erhoben (8 A 767/16 MD), über die noch nicht entschieden ist. Am 08.02.2017 beantrage der Antragsteller unter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsordnung, hilfsweise gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes anzuordnen und weiter hilfsweise, der Antragsgegnerin aufzugeben, die zuständige Ausländerbehörde anzuweisen, von Abschiebungsmaßnahmen gegenüber dem Antragsteller abzusehen. 2 1.) Der Eilantrag hat insoweit Erfolg, als der Antragsteller tatsächlich nicht nach Italien abgeschoben werden darf. Dabei ist es nicht entscheidend, ob hier Eilrechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO oder § 123 VwGO beantragt oder zu gewähren ist. 3 a.) Rechtsystematisch ist hier zwar der Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO einschlägig. Dieser ist verfristet und unterliegt somit der Abweisung. Das Gericht folgt nicht der Rechtsauffassung des Antragstellers und einiger Verwaltungsgerichte (vgl. zur Klageerhebung: VG Hannover, Beschuss v. 15.09.2016; 3 B 4870/16: VG Düsseldorf, GB v. 28.06.2016, 22 K 4119/15.A; VG Gelsenkirchen, Beschluss v. 30.01.2017, 15a L 3029/16.A juris), wonach die dem Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung fehlerhaft war. Die Jahresfrist nach § 58 VwGO ist nicht einschlägig. Der Hinweis darauf, dass die Klage in deutscher Sprache " abgefasst " sein muss, führt jedenfalls nicht dazu, dass hinsichtlich des Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO falsch belehrt wurde. Dies gilt auch für die vorliegende Verbindung der Rechtsbehelfsbelehrungen. Mit der Formulierung "bei dem obengenannten Verwaltungsgericht gestellt werden, ist eindeutig erkennbar, dass dies auch "vor Ort" geschehen kann. Zutreffend soll durch die Belehrung nur vermieden werden, dass der Asylbewerber eine in seiner Landessprache formulierten Rechtsbehelf einlegt (Vgl. VG Oldenburg, Beschluss v. 20.10.2016, 15 B 5090/16; juris). 4 b.) Ebenso folgt das Gericht nicht der vom Antragsgegner mit Berufung auf den Beschluss des VG Münster vom 10.05.2016 (4 L 179/16.A; juris) vertretenen Rechtsansicht, wonach auch über die Wochenfrist bezüglich der Antragstellung gegen das nach § 11 Abs. 2, 7 AufenthG ausgesprochene gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot belehrt werden müsse. Jedenfalls kann ein Unterlassen der Belehrung vorliegend keine eigenständige Beschwer auslösen. Denn die Regelung nach § 11 Abs. 1 AufenthG steht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Abschiebungsanordnung und ist dieser gegenüber subsidiär bzw. abhängig. Nur wenn die Abschiebungsanordnung rechtmäßig erfolgt, treten die Wirkungen nach § 11 Abs. 1 AufenthG ein. Deshalb kann auch eine bezüglich der Regelungen nach § 11 Abs. 1 AufenthG fehlerhafte oder unterbliebene Rechtsbehelfsbelehrung nicht dazu führen, dass der Antragsteller bei einer ansonsten zutreffenden Belehrung hinsichtlich der Wochenfrist gegen die Abschiebungsanordnung davon partizipiert. Denn diese unterbliebene Belehrung führt jedenfalls nicht dazu, dass der Antragsteller von der Einlegung des Eilantrages bezüglich der Abschiebungsanordnung abgehalten wird. 5 c.) Dem Antragsteller ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) zu gewähren. Denn er war nicht ohne Verschulden an der Einhaltung der Wochenfrist zur Einlegung des Eilantrages nach § 80 Abs. 5 VwGO gehindert. Soweit er vorträgt er habe sich um anwaltliche Hilfe bemüht, Mandatsübernahmen seien aber abgelehnt worden oder es habe wegen Arbeitsüberlastung Zeit erfordert, ist dies bereits nicht glaubhaft gemacht und würde ihn auch nicht entlasten. Für einen Rechtsanwalt wäre die Eilbedürftigkeit ersichtlich gewesen, sodass etwaiges Anwaltsverschulden dem Antragsteller zuzurechnen wäre. Gleiches gilt für die Beratung durch den – nicht rechtskundigen – Pfarrer. 6 d.) Gleichwohl muss in diesen Fällen nach dem Gebot effektiven Rechtsschutzes eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO rechtlich zulässig sein. Dies gerade dann, wenn sich die Gründe eines Abschiebungshindernisses erst nachträglich herausstellen (vgl. VG Magdeburg; Beschluss v. 07.02.2017, 8 B 735/16; juris gemeldet). Denn vorliegend erweist sich der streitbefangene Dublin-Bescheid insoweit rechtswidrig, als gar kein Dublin-Verfahren vorliegt. Dem Antragsteller ist darin Recht zu geben, dass der auch dem Gericht vorliegenden elektronischen Akte, keine elektronische Signatur des Aufnahme bzw. Übernahmegesuchs durch die Antragsgegnerin zu entnehmen ist. Das entsprechende Feld auf Blatt 21 des Verwaltungsvorgangs ist leer. Ohne Unterschrift bzw. elektronische Signatur kann ein Dokument im Rechtsverkehr keine Gültigkeit beanspruchen. Mittlerweile dürfte ein Übernahmeersuchen auch verfristet sein. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass Italien den Antragsteller wieder aufnimmt, sodass der Antragsteller einen Anspruch auf Prüfung und Bescheidung seines Asylbegehrens in Deutschland hat. Das Bundesamt trägt insoweit die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine Überstellung tatsächlich durchgeführt werden kann (BVerwG, Urt. v. 09.08.2016, 1 C 6.16; juris). 7 Dies gilt es vorliegend zu beachten, so dass die Abschiebungsanordnung unter Ausspruch der Feststellungen nach § 11 AufenthG nicht hätte erfolgen dürfen. 8 2.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 4 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylG. Das Gericht lässt sich von dem Rechtsgedanken leiten, dass der Antragsteller bei rechtzeitiger Antragstellung nach § 80 Abs. 5 VwGO das weitere Verfahren hätte abwenden können bzw. rechtzeitig eine gerichtliche Klärung herbeiführen können. Der "Umweg" über den Rechtsschutz nach § 123 VwGO ist ihm daher verschuldensabhängig bei der Kostenentscheidung anzulasten. Demnach ist auch keine Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren zu bewilligen. 9 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).