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Urteil

8 A 767/16

Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2017:0503.8A767.16.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen den am 06.12.2016 zugestellten Bescheid der Beklagten vom 01.12.2016, mit welchem der Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG wegen der italienischen Zuständigkeit als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Italien angeordnet wurde. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. 2 Gegen den Bescheid hat der Antragsteller fristgerecht am 12.12.2016 Klage erhoben. Am 08.02.2017 beantrage der Antragsteller unter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsordnung, hilfsweise gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes anzuordnen und weiter hilfsweise, der Antragsgegnerin aufzugeben, die zuständige Ausländerbehörde anzuweisen, von Abschiebungsmaßnahmen gegenüber dem Antragsteller abzusehen. 3 Mit Beschluss vom 28.02.2017 (8 B 84/17 MD) verpflichtete das Gericht das Bundesamt im Wege der einstweiligen Anordnung, die für den Kläger zuständige Ausländerbehörde anzuweisen, von Abschiebungsmaßnahmen gegenüber dem Antragsteller abzusehen. Denn das Bundesamt gehe zu Unrecht von einem Dublin-Verfahren aus. Die dem Gericht vorliegende elektronische Akte enthalte keine elektronische Signatur des Ausnahme bzw. Übernahmeersuchen an die italienischen Behörden. 4 Dar Kläger beantragt unter Bewilligung von Prozesskostenhilfe, 5 den Bescheid der Beklagten vom 01.12.2016 aufzuheben. 6 Die Beklagte beantragt, 7 die Klage abzuweisen 8 und verweist auf den streitbefangenen Bescheid. 9 Ein wirksames Übernahmeersuchen liege vor. Die italienischen Behörden hätten ein Empfangsbekenntnis abgegeben, welches fälschlicherweise nicht der Akte beigefügt worden sei und nunmehr zur Gerichtsakte gereicht wird. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe 11 Die Klage, über die gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch den Einzelrichter (§ 76 AsylG) entschieden werden konnte, hat Erfolg. 12 1.) Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass sein Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland geprüft und entschieden wird. Denn das Bundesamt geht zu Unrecht davon aus, dass der Kläger dem sog. Dublin-Verfahren unterworfen ist. Mangels elektronischer Signatur und damit Unterschrift des Übernahmeersuchens ist dieses als nicht rechtlich verbindlich und damit gegenstandslos anzusehen. Das erkennende Gericht hat bereits in dem Eilverfahren (8 B 84/17; juris gemeldet) im Beschluss vom 28.02.2017 ausgeführt: 13 "Denn vorliegend erweist sich der streitbefangene Dublin-Bescheid insoweit rechtswidrig, als gar kein Dublin-Verfahren vorliegt. Dem Antragsteller ist darin Recht zu geben, dass der auch dem Gericht vorliegenden elektronischen Akte, keine elektronische Signatur des Aufnahme bzw. Übernahmegesuchs durch die Antragsgegnerin zu entnehmen ist. Das entsprechende Feld auf Blatt 21 des Verwaltungsvorgangs ist leer. Ohne Unterschrift bzw. elektronische Signatur kann ein Dokument im Rechtsverkehr keine Gültigkeit beanspruchen. Mittlerweile dürfte ein Übernahmeersuchen auch verfristet sein. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass Italien den Antragsteller wieder aufnimmt, sodass der Antragsteller einen Anspruch auf Prüfung und Bescheidung seines Asylbegehrens in Deutschland hat. Das Bundesamt trägt insoweit die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine Überstellung tatsächlich durchgeführt werden kann (BVerwG, Urt. v. 09.08.2016, 1 C 6.16; juris)." 14 Dies gilt nach wie vor auch im Hauptsacheverfahren. Es ist im Rechtsverkehr anerkannt, dass Dokumente nur mittels einer Unterschrift rechtliche Verbindlichkeit beanspruchen können. Dies ist im Dublin-Verfahren nicht anders. Denn den gesamten Dublin-Vorschriften ist die Kommunikation über den elektronischen Weg zu entnehmen, sog. DubliNet (Art. 18 ff VO Nr. 1560/2003). Im Falle der Eurodac-Treffermeldung wird das Übernahmegesuch innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Treffermeldung gemäß Art. 15 Abs. 2 der Verordnung EU Nr. 603/2013 gestellt (Art. 21 Abs. 1 Satz 2 Verordnung EU Nr. 604/2013; Dublin-III-VO). Nach der VO Nr. 603/2013 wird elektronisch kommuniziert (vgl. nur Art. 26). Dementsprechend muss das Übernahmeersuchen auch elektronisch signiert, das heißt autorisiert sein, um so Rechtsgültigkeit zu beanspruchen und zu erlangen. Das diesbezügliche Signaturfeld stellt damit keine bloße überflüssige Formalie dar; vielmehr ist es unabdingbare Voraussetzung für die Rechtsgültigkeit der staatlichen Willenserklärung. Denn erst nach der Signatur gilt das Dateiformat als fälschungssicher (Britting-Reimer/Kretschmann, Der Einzelentscheider-Brief 6/04). 15 Mit der Einführung von elektronisch unterzeichneten Formularen wurde nicht nur die Art und Weise des Informationsaustauschs durch die Mitgliedstaaten standardisiert; es wurde auch eine zuverlässige Authentifikations- und Identifikationsinfrastruktur im Wege eines verschlüsselten Netzes geschaffen, und die Mitgliedstaaten sind zur Gewährleistung eines kontinuierlichen Betriebs verpflichtet. Im Zusammenhang mit DubliNet wurde in jedem Mitgliedstaat sowie in Norwegen und Island jeweils eine Systemzugangsstelle bestimmt, wodurch die Arbeit der nationalen Verwaltungen erleichtert wird (Pressemitteilung: http://europa.eu/rapid/press-release_IP-03-1271_de.htm). 16 Soweit das Bundesamt damit argumentiert, dass Italien den Eingang des Ersuchens bestätigt habe und stillschweigend zugestimmt hätte, ändert dies nichts an der fehlerhaften Einleitung des Dublin-Verfahrens. Denn die italienischen Behörden haben nur automatisiert den Eingang des - rechtlich ungültigen - Übernahmeersuchens bestätigt. Der Zugang wird automatisch - also ungeprüft - vom System bestätigt (Britting-Reimer/Kretschmann, Der Einzelentscheider-Brief 6/04). Eine besondere Form der Mängelanzeige ist bei einem ungültigen Antrag nicht vorgesehen und auch nicht erforderlich; "Schweigen" gilt insoweit nicht als "Annahme". Demnach kann ein ungültiges Ersuchen auch nicht stillschweigend angenommen werden. Denn dies kann und darf nur bei im Rechtsverkehr Gültigkeit beanspruchenden Dokumenten der Fall sein. Es gab insoweit keinen Prüfungsauftrag an die italienischen Behörden. Denn diese Prüfung kann sich nur auf die dem Antrag beigefügten Beweise und Indizien beziehen (vgl. Art. 22 Verordnung EU Nr. 604/2013; Dublin-III-VO), die aber wiederum nur bei einem rechtsverbindlichen signierten Antrag anfällt. Somit handelte es sich rechtstechnisch "nur" um einen rechtlich unverbindlichen elektronisch abgesandten "Entwurf" des Übernahmeersuchens. 17 Schließlich kann sich der Kläger auch auf diesen Rechtsverstoß berufen. Denn anders als die Diskussion um subjektive Rechte bezüglich der Fristenregelungen in der Dublin-III-VO (vgl. BVerwG, Urteil v. 27.04.2016, 1 C 24.15; juris) geht es vorliegend darum, ob der Kläger überhaupt dem Dublin-Regime unterworfen ist. Dies beschwert ihn sehr wohl. Denn die Frage, ob das Dublin-Verfahren überhaupt eröffnet ist, ist eine andere, als diejenige, ob innerhalb des Systems bestimmte Verfahrensregelungen dem Flüchtling subjektive Rechte vermitteln. Ist kein - rechtsgültiges - Verfahren eröffnet, muss nationales Recht gelten. 18 2.) Dies gilt es vorliegend zu beachten, so dass die Abschiebungsanordnung unter Ausspruch der Feststellungen nach § 11 AufenthG nicht hätte erfolgen dürfen. 19 3.) Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 20 Wegen des Obsiegens ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen (§§ 166 VwGO i. V. m. 114 ZPO).