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Urteil

1 A 1108/14

VG MAGDEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Wer durch Erstellen einer öffentlich ausgeschriebenen Facebook-Veranstaltung einen Tatbestand schafft, der Behörden zu gefahrenabwehrrechtlichen Maßnahmen veranlasst, ist im verwaltungsgebührenrechtlichen Sinne Veranlasser und damit grundsätzlich kostenschuldpflichtig. • Gebühren nach dem VwKostG LSA können auch dann erhoben werden, wenn die Amtshandlung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt; ein bloßes Öffentlichkeitsinteresse an der Maßnahme begründet keine Gebührenbefreiung. • Verminderte Einsichtsfähigkeit oder bestehende Betreuung des Veranlassers schließt die Kostenträgerschaft nicht aus, da die gebührenrechtliche Zurechenbarkeit nicht auf Geschäftsfähigkeit abstellt. • Ein Anspruch auf Gebührenbefreiung nach § 2 Abs. 2 VwKostG LSA setzt voraus, dass zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung besondere Umstände bekannt waren; nachträglich vorgebrachte finanzielle Schwierigkeiten sind dabei unbeachtlich.
Entscheidungsgründe
Kostenpflicht für Veranlassung polizeilicher Gefahrenabwehr durch öffentliche Facebook-Veranstaltung • Wer durch Erstellen einer öffentlich ausgeschriebenen Facebook-Veranstaltung einen Tatbestand schafft, der Behörden zu gefahrenabwehrrechtlichen Maßnahmen veranlasst, ist im verwaltungsgebührenrechtlichen Sinne Veranlasser und damit grundsätzlich kostenschuldpflichtig. • Gebühren nach dem VwKostG LSA können auch dann erhoben werden, wenn die Amtshandlung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt; ein bloßes Öffentlichkeitsinteresse an der Maßnahme begründet keine Gebührenbefreiung. • Verminderte Einsichtsfähigkeit oder bestehende Betreuung des Veranlassers schließt die Kostenträgerschaft nicht aus, da die gebührenrechtliche Zurechenbarkeit nicht auf Geschäftsfähigkeit abstellt. • Ein Anspruch auf Gebührenbefreiung nach § 2 Abs. 2 VwKostG LSA setzt voraus, dass zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung besondere Umstände bekannt waren; nachträglich vorgebrachte finanzielle Schwierigkeiten sind dabei unbeachtlich. Die Klägerin erstellte im September 2012 unter einem Facebook-Account die Veranstaltung "Hausparty XD" für ihre Wohnung und schrieb diese öffentlich aus. In kurzer Zeit wurden Zehntausende Nutzer eingeladen und mehrere tausend Zusagen registriert. Die Beklagte erließ daraufhin eine Allgemeinverfügung, die Durchführung und Teilnahme an der Party untersagte, und ordnete deren sofortige Vollziehung an. Die Beklagte setzte der Klägerin anteilige Verwaltungskosten für Erlass und Überwachung der Verfügung in Höhe von 2.502,32 Euro auf. Widerspruch und anschließende Klage wurden von der Klägerin unter anderem mit dem Einwand geführt, die Ausschreibung sei versehentlich erfolgt und sie sei aufgrund Betreuung vermindert einsichtsfähig; ferner beantragte sie Befreiung von den Kosten aus Billigkeitsgründen. Das Verwaltungsgericht prüfte die Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids nach VwKostG LSA. • Ermächtigungsgrundlage ist § 1 Abs. 1 S.1 Ziff.2 VwKostG LSA i.V.m. AllGO LSA; die ergriffenen Maßnahmen sind hoheitliche Amtshandlungen der Gefahrenabwehr (§ 13 SOG LSA). • Gebührenrechtlich ist Veranlasser, wer durch eigenes Verhalten einen Tatbestand schafft, der die Behörde zur Amtshandlung veranlasst; hierfür genügt eine willentliche, zurechenbare Handlung, nicht notwendig das Ziel, die Amtshandlung zu erreichen (§§ 1 Abs.1, 5 Abs.1 VwKostG LSA; BVerwG-Rechtsprechung). • Die Klägerin hat die Facebook-Veranstaltung erstellt und durch öffentliche Ausschreibung binnen Stunden eine für Gefahrenabwehr relevanten Lage geschaffen; ein behauptetes Versehen oder nachträgliches Abstandnehmen ändert daran nichts. • Die Einrede verminderter Einsichtsfähigkeit bzw. Betreuung trifft nicht: Gebührenzurechenbarkeit knüpft nicht an Geschäftsfähigkeit an; aus der bestellten Betreuung folgt keine Geschäftsunfähigkeit im Sinne des §104 BGB. • Die Höhe der Gebühr entspricht dem Rahmen der AllGO LSA und ist ermessensgerecht festgesetzt; eine Aufteilung mit anderem Kostenschuldner wurde berücksichtigt. • Eine Gebührenbefreiung nach § 2 Abs.2 VwKostG LSA setzt überwiegendes öffentliches Interesse oder sonstige besondere Umstände voraus, die der Behörde zur Zeit ihrer Entscheidung bekannt gewesen sein müssen; solche Umstände lagen nicht vor. Nachträglich vorgetragene wirtschaftliche Not oder persönliche Verhältnisse können nicht zugrunde gelegt werden. • Ein Billigkeitserlass nach § 12 Abs.2 VwKostG LSA war nicht geboten; Verfahrensverstöße der Behörde führen nicht ohne Weiteres zur Rechtswidrigkeit des Bescheids, und die Klägerin konnte gegebenenfalls nachträglich Erlass, Ermäßigung oder Stundung beantragen. Die Klage ist unbegründet; der Kostenbescheid der Beklagten vom 08.01.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.08.2014 ist rechtmäßig. Die Klägerin ist als Veranlasserin der Amtshandlungen zur anteiligen Zahlung der Verwaltungsgebühren verpflichtet, weil sie durch die öffentliche Ausschreibung der Facebook-Veranstaltung den Tatbestand geschaffen hat, der die behördlichen Gefahrenabwehrmaßnahmen ausgelöst hat. Ein Verweis auf verminderten Einsichtsfähigkeit, Betreuung oder ein überwiegendes öffentliches Interesse rechtfertigt weder die Befreiung noch die Kürzung der Gebühr; die Klägerin hat hierfür zum maßgeblichen Zeitpunkt keine ausreichenden Umstände vorgetragen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.