Auf die Berufung des Klägers wird das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. April 2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 18. Februar 2013 wird aufgehoben, soweit er die Abschiebung nach Italien anordnet. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Voll-streckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Der Kläger ist nach seinen Angaben am 27. Juli 1988 in Addis Abeba, Äthiopien, geboren, Staatsangehöriger Eritreas, tigrinischer Volks- und koptisch-orthodoxer Religionszugehörigkeit. Bis September 2011 hielt er sich in Italien auf, wo er seinen Namen mit N. I. , als Geburtsdatum den 4. September 1987 und als Staatsangehörigkeit "äthiopisch" angegeben hatte. Dort wurde er als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt und erhielt eine bis zum 5. Februar 2015 gültige Aufenthaltserlaubnis sowie einen ebenfalls bis zum 5. Februar 2015 gültigen Reiseausweis. Im September 2011 reiste er in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 22. September 2011 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Da seine Fingerkuppen Veränderungen aufwiesen, konnte eine erkennungsdienstliche Behandlung nicht sogleich vorgenommen werden. Dazu angehört gab er am 1. Dezember 2011 unter anderem an, noch nicht in einem anderen europäischen Land gewesen zu sein. Aufgrund von Fingerabdrücken, die ihm im Juni 2012 abgenommen wurden, stellte sich heraus, dass er schon in Italien um Schutzgewährung nachgesucht hatte. Auf die Bitte, das Asylverfahren zu übernehmen, teilte das italienische Innenministerium unter dem 8. Januar 2013 mit, der Kläger habe in Italien den Flüchtlingsstatus erhalten. Weil sein Asylverfahren damit abgeschlossen sei, komme eine Rückübernahme nach Dublin-Regeln nicht in Betracht; möglich sei sie nach dem Rückübernahmeabkommen. Unter dem 26. Februar 2013 teilte das italienische Innenministerium dem Bundespolizeipräsidium mit, dass dem Antrag auf Wiederaufnahme des Klägers entsprochen wurde, da er als Flüchtling anerkannt und daher die Rückkehr des Ausländers nach Italien genehmigt wurde. Seit dem 21. Januar 2012 erteilte der Mühlenkreis Minden-Lübbecke dem Kläger jeweils für ein Jahr Aufenthaltsgestattungen nach § 61 Abs. 2 des Asylgesetzes (AsylG). Mit Bescheid vom 18. Februar 2013 stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) fest, dass dem Kläger aufgrund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zustehe (Ziffer 1), und ordnete seine Abschiebung nach Italien an (Ziffer 2). Am 28. Februar 2013 hat der Kläger Klage erhoben und zugleich vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Mit Beschluss vom 15. März 2013 hat das Verwaltungsgericht Minden die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung angeordnet. Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger vorgetragen: Er stamme aus Eritrea. Im August 2008 sei er aus seiner Heimat in den Sudan geflohen. Ein Jahr später sei er nach Libyen gegangen und im Juli 2009 auf dem Seeweg nach Italien eingereist. Er habe in Sizilien einen Asylantrag gestellt, sei anschließend in die Nähe von Rom transferiert worden und bis März 2010 in einem Flüchtlingslager geblieben. Anschließend habe er dieses verlassen müssen. In der Folgezeit habe er sich an unterschiedlichen Orten aufgehalten, da ihm eine Wohnung nicht zur Verfügung gestellt worden sei und er mangels finanzieller Mittel auch nicht in der Lage gewesen sei, eine solche anzumieten. Er sei unter anderem für einen längeren Zeitraum in der Ruine von B. gewesen und habe dort in der zweiten Etage gelebt. Dort habe er kaum Platz zum Schlafen gehabt. Es habe keinerlei Privatsphäre gegeben, die sanitären Verhältnisse seien katastrophal gewesen. Fünf Wochen sei er dann in einer weiteren Unterkunft namens D. gewesen, die Flüchtlinge besetzt gehabt hätten. Auch dort seien die Lebensumstände nicht erträglich gewesen. Er habe sich bemüht, seine finanzielle Situation durch Aufnahme einer Arbeit zu verändern. Zu diesem Zweck sei er nach G. , C. und Q. N1. gegangen. Die Suche sei letztlich ohne Erfolg geblieben. Wenn überhaupt, habe er nur kurze Arbeitsgelegenheiten bekommen, z. B. als Tomatenpflücker. Er habe aber keinen Arbeitsvertrag erhalten und damit letztlich auch keinen Lohn. Es sei wiederholt passiert, dass er umsonst gearbeitet habe. Teilweise, so z. B. in G. , habe er im Freien schlafen müssen, weil er keine Unterkunft gehabt habe. Als er daraufhin aufgrund der vergeblichen Suche nach Rom zurückgekehrt sei, habe er in B. nicht mehr unterkommen können, weil dort alles besetzt gewesen sei. Er habe unter Brücken und am Hauptbahnhof geschlafen, betteln oder das Essen bei der Caritas holen müssen, wobei es dort nicht immer Essen gegeben habe. Die Situation sei für ihn ohne Perspektive gewesen, zumal es keine Integrationsangebote gegeben habe, und er aufgrund seiner sprachlichen Schwierigkeiten und der wirtschaftlichen Situation in Italien auch keine realistische Chance auf einen Arbeitsmarktzugang gehabt habe. Daher habe er sich zur weiteren Flucht in die Bundesrepublik Deutschland entschlossen. Auf seine Prozessbevollmächtigte habe er einen depressiven Eindruck gemacht. Eine Überweisung zu einer stationären psychiatrischen Behandlung sei bereits erfolgt. Die ausweglose Situation in Italien, die keinerlei Hoffnung auf eine dauerhafte Perspektive und Integration zugelassen habe, habe ihn deprimiert. Die Situation des Asyl- und Aufnahmesystems, mit der er im Falle einer Rückkehr nach Italien konfrontiert würde, stehe im Widerspruch zu Artikel 3 EMRK. Im Übrigen sei der Bescheid schon deshalb rechtswidrig, weil er, der Kläger, nicht angehört worden sei. § 24 Abs. 1 Satz 3 AsylG konstituiere eine Verpflichtung des Bundesamtes zur Anhörung. Die Anhörung sei das Zentrum eines Asylverfahrens. In ihrem Rahmen könne und müsse auch überprüft werden, inwieweit im Rahmen des Dublin-Verfahrens ein Anlass für einen Selbsteintritt bestehe. Zudem könne nur im Rahmen einer Anhörung ermittelt werden, inwieweit ein Drittstaat tatsächlich sicher für ihn, den Kläger, sei. Auch die italienischen Behörden sähen ihn als Eritreer an. Zwar sei in den Unterlagen ursprünglich die Rede davon gewesen, dass er Äthiopier sei. Das sei später aber von den italienischen Stellen korrigiert worden. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. Februar 2013 aufzu-heben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit dem Kläger am 15. Mai 2013 zugestellten Urteil, das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. April 2013 erging, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Anfechtungsklage sei zulässig, aber unbegründet, weil der angefochtene Bescheid formell rechtmäßig sei. Eine etwa erforderliche Anhörung des Klägers im Verwaltungsverfahren sei jedenfalls im gerichtlichen Verfahren nachgeholt worden. Der Bescheid sei auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Italien sei ein sicherer Drittstaat. Dem Vorbringen des Klägers, er müsse dort unter menschenunwürdigen Verhältnissen leben, sei nicht zu folgen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Kläger in Italien als junger, gesunder und alleinstehender Mann nach und nach Fuß fassen und menschenwürdig leben könne; bis dahin könne er die Hilfe caritativer Einrichtungen in Anspruch nehmen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Senat zugelassene Berufung eingelegt, zu deren Begründung er vorträgt: Der angefochtene Bescheid sei bereits formell rechtswidrig, weil seine in § 24 Abs. 1 Satz 3 AsylG vorgesehene Anhörung unterblieben sei. Die Voraussetzung für eine Ausnahme von der Anhörungs-pflicht nach § 24 Abs. 1 Satz 4 zweite Alternative AsylG lägen nicht vor. Er selbst habe keine Angaben zu seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat gemacht, außerdem sei Italien wegen der dort für Asylsuchende und Flüchtlinge herrschen-den unmenschlichen Bedingungen kein sicherer Drittstaat. Das Bundesamt hätte ihn zumindest zu seinem Reiseweg befragen müssen. Der Bescheid sei auch materiell rechtswidrig. Da Italien kein sicherer Drittstaat sei, könne sein Asylantrag nicht als unzulässig behandelt werden. Aus dem gleichen Grund hätte die auf § 34a AsylG gestützte Abschiebungsanordnung nicht ergehen dürfen. Die Anordnung sei auch deshalb rechtswidrig, weil Eritrea, sein Herkunftsland, nicht von der Abschiebung ausgenommen und ihm auch keine Frist für eine freiwillige Ausreise gesetzt worden sei. Eine Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG setze im Übrigen voraus, dass der Zielstaat ausdrücklich seine Übernahmebereitschaft erklärt habe. Daran fehle es hier. Es sei davon auszugehen, dass Italien ihn wegen Zeitablaufs und wegen Ablaufs des Reiseausweises nicht mehr aufnehmen werde; dazu müsse eine Auskunft des italienischen Innenministeriums eingeholt werden. Nach dem Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge sei die Verantwortung für ihn wegen seines mehrjährigen Aufenthalts hier auf Deutschland übergegangen. Schließlich liege auch ein Abschiebungsverbot vor, weil er bei einer Abschiebung nach Italien als dort anerkannter Flüchtling am Rande des Existenzminimums leben müsse und keine Chance habe, das staatliche Aufnahmesystem für Asylbewerber in Anspruch zu nehmen. Außerdem habe er psychische Probleme, die bereits einen stationären Krankenhausaufenthalt erfordert hätten. Der Kläger beantragt, das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. April 2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Er beantragt weiter, 1. das Verfahren auszusetzen und dem EuGH vorzulegen mit folgenden Fragen: a. Ist eine nationale Drittstaatenregelung, die die Berufung auf ein Asylrecht oder die Zuerkennung internationalen Schutzes bei einer Einreise aus einem sicheren Drittstaat grundsätzlich ausschließt, aber einen Übergang der Zuständigkeit auf die Bundesrepublik Deutschland für die inhaltliche Prüfung eines Asylantrages auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat vorsieht, mit Art. 33 der Asylverfahrens-RL 2005 vereinbar, wenn sie auch die EU-Mitgliedstaaten erfasst oder ist in diesem Fall der Asylantrag als unzulässig im Sinne von Art. 33 Abs. 2 a) der Asylverfahrens-RL 2013 bzw. Art. 25 Abs. 2a Asylverfahrens-RL 2005 abzulehnen, so dass eine Zuständigkeit der Bundesrepublik für eine erneute ‑ auch inhaltliche – Prüfung des Asylantrages grundsätzlich nicht in Betracht kommt? b. Ist es, wenn die erste Vorlagefrage dahingehend zu bejahen ist, dass eine nationale Drittstaatenregelung auch EU-Mitgliedstaaten einschließen kann, mit Art. 39 Asylverfahrens-RL 2013 bzw. Art. 27 Abs. 2 Asylverfahrens-RL 2005 zu vereinbaren, wenn sie einen Übergang der Verantwortung für die Durchführung des Asylverfahrens mit der Begründung, dass der betreffende Drittstaat nicht sicher für den Antragsteller ist, nicht vorsieht? c. Sind auf den Asylantrag eines Ausländers, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bereits als Flüchtling anerkannt ist, die Zuständigkeitsregelungen der Union nach den Verordnungen über das sogenannte Dublin-Verfahren anwendbar? 2. hilfsweise, Beweis zu erheben über die Tatsache, dass Italien den Kläger in Kenntnis des korrekten Sachverhaltes angesichts des Zeitablaufs und Ablaufs des Reiseausweises für Flüchtlinge seit dem 06.02.2015 nicht übernehmen wird, durch die Einholung einer Auskunft des italienischen Innenministeriums, Dipartimento per le libertà civilie e l'immigratione, Palazzo Viminale, 00184 Rom, Italien. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und verweist auf einen Beschluss des 15. Senats des erkennenden Gerichts vom 10. Juli 2015 ‑ 15 A 1048/14.A ‑, in dem ausgeführt sei, dass Italien auch für international statusberechtigte Personen ein sicherer Drittstaat ohne systemische Mängel sei. In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat der Vertreter der Beklagten erklärt: Es habe noch nie Probleme mit Rückführungen nach Italien gegeben. Wie sich Italien aber verhalte, wenn ein italienischer Reiseausweis des Ausländers abgelaufen sei und ein Antrag im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Satz 2 des Europäischen Übereinkommens über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge nicht innerhalb der dort genannten Frist von 6 Monaten nach Ablauf der Gültigkeit des Reiseausweises gestellt worden sei, könne er allerdings nicht sagen. Mit Beschluss vom 20. August 2013 hat der für das vorliegende Verfahren früher zuständige 19. Senat des erkennenden Gerichts die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung angeordnet. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts und des N2. N3. -M. Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet, soweit das Verwaltungsgericht die Klage gegen die Abschiebungsanordnung abgewiesen hat. Im Übrigen ist sie unbegründet. Die Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 18. Februar 2013, in dem festgestellt wurde, dass dem Kläger aufgrund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zustehe, und seine Abschiebung nach Italien angeordnet wurde, ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässig, insbesondere statthaft. "Drittstaatenbescheide" nach §§ 26a, 31 Abs. 4 AsylG können mit der isolierten Anfechtungsklage angefochten werden. Vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 23. März 2016 ‑ 2 A 38/16 ‑, juris, Rn. 15 ff.; a. A. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: März 2015, § 31 Rn. 62. Eine sachliche Entscheidung über das Schutzbegehren hat das Bundesamt, dem diese nach den Regelungen des Asylgesetzes und der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung), ABl. (EU) L 180, S. 60 (Verfahrensrichtlinie) zunächst vorbehalten ist, bisher nicht getroffen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 - 10 C 1.13 -, BVerwGE 147, 329 = juris, Rn. 14 (für die Verfahrenseinstellung). Dass der Kläger eine Verpflichtungsklage, die auf das Ziel gerichtet ist, die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutz zuerkannt oder nationale Abschiebungsverbote festgestellt zu bekommen, nicht erhoben hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ist dem Ausländer in einem anderen EU-Mitgliedsstaat bereits die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden, hat er keinen Anspruch auf die erneute Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Zuerkennung von unionsrechtlichem subsidiären Schutz (§ 60 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 AufenthG); auch die Feststellung von nationalem Abschiebungsschutz scheidet aus. Ein entsprechender Antrag wäre unzulässig. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 ‑ 10 C 7.13 ‑, juris, Rn. 28 ff. Der Kläger ist auch gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Der angefochtene Bescheid kann ihn ungeachtet des Vorstehenden in seinen Rechten verletzen, weil er Grundlage für die Überstellung nach Italien ist. Aus diesem Grund fehlt dem Kläger auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Die Klage ist aber nur zum Teil begründet. Der angefochtene, auf die §§ 26a, 31 Abs. 4 AsylG gestützte Bescheid ist insgesamt formell (A.), materiell aber nur zum Teil (B.) rechtmäßig. A. Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Die in § 24 Abs. 1 Satz 3 AsylG vorgesehene persönliche Anhörung des Ausländers ist hier erfolgt. Der Kläger hat am 22. September 2011 seinen Asylantrag in Deutschland gestellt. Nachdem ihm an diesem Tag wegen Veränderungen an den Fingerkuppen keine verwertbaren Fingerabdrücke abgenommen werden konnten, wurde er zu einer weiteren ED-Behandlung am 1. Dezember 2011 einbestellt. An diesem Tag wurde er vom Bundesamt nicht nur zu den ‑ nach wie vor vorhandenen ‑ Veränderungen der Fingerkuppen, sondern auch zu seiner beruflichen Tätigkeit in Eritrea und dazu befragt, ob er schon einmal in einem anderen europäischen Land gewesen sei. Eine weitere Anhörung des Klägers insbesondere zu seinem Reiseweg erübrigte sich für die erforderliche Sachverhaltsaufklärung (§ 24 Abs. 1 Satz 1 AsylG), als im Juni 2011 eine EURODAC-Anfrage einen doppelten Treffer für Italien ergab. Wäre die Anhörung des Klägers nicht ausreichend gewesen, wäre dieser Verfahrensmangel jedenfalls nach § 46 VwVfG unbeachtlich, weil er das Entscheidungsergebnis nicht beeinflusst hat. Es ist durch § 31 Abs. 4 und § 34a Abs. 1 AsylG unter den dort genannten Voraussetzungen, zu denen nicht die Berücksichtigung des Ergebnisses einer Anhörung des Ausländers gehört, zwingend vorgegeben. Auch unionsrechtlich ist diese Unbeachtlichkeit eines Verfahrensfehlers nicht zu beanstanden. Zwar sah die ‑ im hier maßgeblichen Zeitpunkt noch geltende ‑ Richtlinie des Rates über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft vom 1. Dezember 2005, ABl. L 326 vom 13. Dezember 2005, S. 13, in Art. 12 Abs. 1 eine persönliche Anhörung des Asylbewerbers vor der Entscheidung über den Asylantrag vor. Nach der jüngsten Rechtsprechung des EuGH wäre ein etwaiger Verstoß gegen ein unionsrechtlich vorgesehenes Verfahren aber unbeachtlich, wenn er sich ‑ wie hier ‑ auf das Entscheidungsergebnis nicht ausgewirkt hat. Die Beweislast dafür trifft allerdings die Behörde. Vgl. EuGH, Urteil vom 7. November 2013 ‑ C-72/12 ‑, juris Rn. 57; Urteil vom 15. Oktober 2015 ‑ C-137/14 ‑, juris, Rn. 54 ff.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2015, § 46 Rdnr. 5a ff. Dieser Umstand ist hier ohne Bedeutung, weil sich das Entscheidungsergebnis allein aus Rechtsgründen, § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylG, ergibt. B. Die in dem angefochtenen Bescheid unter Ziffer 1 getroffene Feststellung, dem Kläger stehe wegen seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zu, ist materiell rechtmäßig (I.). Demgegenüber ist die in Ziffer 2. des Bescheids ausgesprochene Abschiebungsanordnung rechtswidrig (II.). I. Das Bundesamt hat zu Recht gemäß §§ 26a Abs. 1 Satz 1 und 2, 31 Abs. 4 Satz 1 AsylG festgestellt, dass dem Kläger aufgrund seiner Einreise aus Italien, einem sicheren Drittstaat, kein Asylrecht zusteht. 1. Die Anwendung der genannten Vorschriften ist weder deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger in einem sicheren Drittstaat internationalen Schutz zuerkannt bekommen hat (a.), noch durch Rechtsvorschriften im Sinne des § 26a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylG (b.) noch durch § 27a AsylG (c.) noch unionsrechtlich (d.) und schließlich auch nicht deshalb, weil die Abschiebungsanordnung aufgehoben wird (e.). a) Gemäß § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylG kann ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 GG eingereist ist, sich nicht auf Art. 16a Abs. 1 GG berufen. Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat zurückgebracht oder zurückgewiesen werden, kommen für ihn entsprechend der inhaltlichen Reichweite des Art. 16a Abs. 2 GG auch die materiellen Rechtspositionen, auf die ein Ausländer sich sonst gegen die Abschiebung stützen kann (vgl. §§ 3, 4 AsylG, § 60 Abs. 5, 7 AufenthG) ‑ soweit Unionsrecht nicht entgegensteht – nicht in Betracht. Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 2315/93 ‑, BVerfGE 1938/93, juris, Rn. 180; zum Unionsrecht siehe Ausführungen unter d). Die Regelung ist auch auf Antragsteller anwendbar, denen in einem sicheren Drittstaat bereits internationaler Schutz zuerkannt worden ist. Dass diese Rechtsfolge nur für den Fall gelten soll, dass dem Ausländer in dem sicheren Drittstaat kein internationaler Schutz gewährt worden ist, kann weder dem Wortlaut noch dem Sinn der Vorschrift entnommen werden. Zwar mag der Gesetzgeber bei der Schaffung des Konzepts sicherer Drittstaaten anerkannte Flüchtlinge nicht "im Blick" gehabt haben. Das Konzept sicherer Drittstaaten beruht auf dem Gedanken, dass in Deutschland nicht schutzbedürftig ist, wer in einem sicheren Drittstaat Schutz hätte finden können. Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 ‑ 2 BVR 1938, 2315/93 ‑, BVerfGE 94, 49 (97). Dieses Schutzbedürfnis fehlt aber erst recht, wenn der Asylbewerber nicht nur Schutz hätte finden können, sondern sogar Schutz gefunden hat. Der Umstand, dass es Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG für das Entfallen des Schutzbedürfnisses ausreichen lässt, dass der Asylbewerber im sicheren Drittstaat Gelegenheit hatte, Schutz zu erlangen, ungeachtet dessen, ob diese Gelegenheit genutzt wurde, kann deshalb kein Grund sein, den Anwendungsbereich des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG entgegen Wortlaut und Sinn auf Fälle zu beschränken, in denen der sichere Drittstaat keinen internationalen Schutz gewährt hat. Vgl. ebenso OVG Rh.-Pf., Urteil vom 18. Februar 2016 ‑ 1 A 1108/14 ‑, juris, Rn. 26; OVG NRW, Beschluss vom 11. Mai 2015 ‑ 14 A 926/15.A ‑, juris, Rn. 8 ff.; a. A. VG Magdeburg, Urteil vom 2. September 2015 ‑ 9 A 399/14 ‑, juris, Rn. 32 ff. b. Die Anwendung von § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylG ist auch nicht durch § 26a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift gilt § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylG unter anderem dann nicht, wenn die Bundesrepublik Deutschland aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Eine solche Zuständigkeit der Beklagten ist hier nicht begründet worden. Der zuständige Mitgliedstaat bestimmt sich hier vom Grundsatz her gemäß Art. 49 Abs. 2 der VO (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013, ABl. (EU) L 180 S. 31 (Dublin III-VO), nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003, ABl. (EG) L 50 S. 1 (Dublin II-VO), weil der Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland noch vor dem 1. Januar 2014 gestellt worden ist. Die Dublin-Verordnungen finden aber auf Ausländer, die in Deutschland einen Asylantrag stellen, nachdem ihnen in einem anderen Mitgliedstaat der EU, hier in Italien, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, keine Anwendung (mehr). Vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 18. Februar 2016 ‑ 1 A 11081/14 ‑, juris, Rn. 18-21; OVG NRW, Beschluss vom 11. Mai 2015 ‑ 14 A 926/15.A ‑, juris, Rn. 5; VG Berlin, Urteil vom 10. März 2016 ‑ 23 A 10.16.A ‑, juris Rn. 17 m. w. N.; offen gelassen, aber mit Tendenz in diese Richtung BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 – 10 C 7.13 -, BVerwGE 150, 29 = juris, Rn. 26; vgl. auch Schweizerisches Bundesgericht, Urteil vom 14. November 2013 – D-4751/2013 -. Die Dublin-Verordnungen legen die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats fest, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist. Einer solchen Prüfung bedarf es indes nicht mehr, wenn dem Drittstaatsangehörigen bereits die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde und ihm damit der gebotene Schutz zuteil wurde. In einem Fall wie diesem berechtigt zwar die Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU Mitgliedstaaten dazu, einen (erneut) gestellten Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen (vgl. Art. 33 Abs. 2 lit. a). Die Regelung begründet aber keine Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrags. Sie ist – materiell-rechtlich - lediglich dem Umstand geschuldet, dass keine Verpflichtung besteht, die in einem anderen Mitgliedstaat erfolgte Flüchtlingsanerkennung anzuerkennen, weshalb die erneute Prüfung grundsätzlich möglich, aber nicht zwingend erforderlich ist (vgl. insoweit auch § 60 Abs. 1 AufenthG). Damit ist die Vorlagefrage Nr. 1c im Schriftsatz des Klägers vom 19. Mai 2015, beantwortet. Eines Vorabentscheidungsverfahrens bedarf es insoweit nicht. Abgesehen davon wäre der Senat gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht zu einer Vorlage an den EuGH verpflichtet, weil er nicht letztinstanzlich entscheidet. c. Daraus folgt zugleich, dass auch § 27a AsylG einer Anwendung von § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht entgegensteht. Zwar ist § 27a AsylG, wonach ein Asylantrag unzulässig ist, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, gegenüber § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylG die speziellere Regelung. Sie ist hier aber – wie oben ausgeführt - nicht anzuwenden. Vgl. ebenso OVG NRW, Beschluss vom 11. Mai 2015 ‑ 14 A 926/15.A ‑, juris, Rn. 7. d. Die Anwendung von § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylG ist auch unionsrechtlich unbedenklich. Sie verstößt insbesondere nicht gegen die Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU. Zwar unterscheidet diese Richtlinie – ihre unmittelbare Anwendbarkeit insoweit unterstellt - nur unbegründete (Art. 32) und unzulässige (Art. 33) Anträge. Eine Feststellung, dass dem Ausländer kein Asylrecht zusteht, wie sie § 31 Abs. 4 Satz 1 AsylG als Folge des Vorliegens der Voraussetzungen des § 26a Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylG vorsieht, kennt die Verfahrensrichtlinie so nicht. Das bedeutet jedoch nicht, dass das deutsche nationale Recht mit diesen Regelungen von den unionsrechtlichen Vorgaben zu Ungunsten des Ausländers und damit unter Verstoß gegen Art. 5 der Verfahrensrichtlinie abweicht. aa. Es liegt bereits keine Abweichung vor. Die Regelungen in § 26a Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylG und die in § 31 Abs. 4 Satz 1 AsylG vorgesehene Feststellung sind in der Sache nichts anderes als eine Ablehnung des Asylantrags als unzulässig. § 27a AsylG sieht eine Ablehnung des Asylantrags als unzulässig ausdrücklich als unmittelbare Folge der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats vor. Demgegenüber ist im Falle einer Ablehnung nach § 26a Abs. 1 i. V. m. § 31 Abs. 4 Satz 1 AsylG festzustellen, dass dem Ausländer wegen seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zusteht. Dies beruht darauf, dass das Asylgesetz in diesem Fall von der Entbehrlichkeit einer Sachprüfung ausgeht. Beide Normen sind insoweit identisch, als sie auf der Tatbestandsseite einen konkreten Bezug zu einem Drittstaat voraussetzen, und auf der Rechtsfolgenseite anordnen, dass wegen des festgestellten Drittstaatsbezugs in Deutschland das Asylbegehren nicht inhaltlich geprüft wird. Vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 18. Februar 2016 ‑ 1 A 11081/14 ‑, juris, Rn. 23; Hailbronner, AuslR, Stand März 2015, § 27a, Rn. 3, § 31, Rn. 16 und 57. Das bedeutet in beiden Fällen nichts anderes als die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig in dem Sinne, dass die Durchführung einer inhaltlichen Prüfung abgelehnt wird. Eine solche Ablehnung ist unter anderem in Art. 33 Abs. 2 lit. a der Verfahrensrichtlinie vorgesehen, wenn ein anderer Mitgliedstaat ‑ wie hier Italien ‑ internationalen Schutz gewährt hat. Diese Regelung verdeutlicht zugleich, dass der Begriff "unzulässig" nicht in dem Sinne zu verstehen ist, die Einleitung eines Asylverfahrens sei nicht wirksam gewesen. bb. Die Regelung des § 26a Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylG ist auch deshalb von der Verfahrensrichtlinie gedeckt, weil sie gegenüber der nach Art. 33 der Verfahrensrichtlinie möglichen "schlichten" Ablehnung des Asylantrags als unzulässig, bei der keine weitere Prüfung als die der Zulässigkeit erfolgt, eine die Zuerkennung internationalen Schutzes betreffende Bestimmung enthält, die für den Ausländer günstiger ist (Art. 5 der Verfahrensrichtlinie). § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylG verpflichtet das Bundesamt zu der Prüfung, ob der Staat, aus dem der Ausländer nach Deutschland eingereist ist, ein sicherer Drittstaat ist. Diese Prüfung ist auch dann vorzunehmen, wenn der Staat ein anderer Mitgliedstaat (aus deutscher Sicht ebenfalls ein Drittstaat) ist. cc. Selbst wenn man berücksichtigt, dass als Folge einer Entscheidung nach den §§ 26a Abs. 1 Satz 1, 31 Abs. 4 Satz 1 AsylG gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG zwingend eine Abschiebungsanordnung und keine Abschiebungsandrohung mit einer Frist zur freiwilligen Ausreise vorgesehen ist, ergibt sich daraus kein Widerspruch zur Verfahrensrichtlinie, weil diese eine Abschiebungsandrohung mit Fristsetzung in den Fällen, in denen ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt worden ist, nicht vorsieht. dd. Die unionsrechtliche Nichtanwendbarkeit des § 26a AsylG ergibt sich auch nicht daraus, dass die Verfahrensrichtlinie das Konzept des sicheren Drittstaats nur in Bezug auf Nicht-Mitgliedstaaten der EU vorsieht (Art. 38, 39, 33 Abs. 2 lit. c) der Verfahrensrichtlinie). Dies steht der Anwendung von § 26a AsylG nicht entgegen, da der vorliegende Fall, wie ausgeführt, unter Art. 33 Abs. 2 lit. a) der Verfahrensrichtlinie gefasst werden kann. Damit ist die vom Kläger unter Nr. 1a seines Schriftsatzes vom 19. Mai 2016 formulierte Vorlagefrage positiv beantwortet. Eine Klärung der Frage durch den EuGH im Vorabentscheidungsverfahren ist nicht erforderlich. Im Übrigen wäre der Senat gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht zu einer Vorlage an den EuGH verpflichtet, weil er nicht letztinstanzlich entscheidet. Die im Schriftsatz vom 19. Mai 2016 unter Nr. 1b formulierte Frage bedarf ebenfalls keiner Klärung in einem Vorabentscheidungsverfahren. Sie stellt sich in diesem Verfahren nicht, weil der Kläger in Italien, das für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig war, als Flüchtling anerkannt wurde und in Deutschland wegen § 60 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 AufenthG kein weiteres Asylverfahren beanspruchen kann. e. Die Anwendung der §§ 26a Abs. 1 Satz 1, 31 Abs. 4 Satz 1 AsylG scheitert schließlich auch nicht daran, dass ‑ wie noch ausgeführt wird ‑ die in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids enthaltene Abschiebungsanordnung aufzuheben ist. Zwar hat der 25. Senat des erkennenden Gerichts mit Urteil vom 30. September 1996 ‑ 25 A 790/96.A ‑, juris, Rn. 9, entschieden, dass ein untrennbarer Zusammenhang zwischen der Versagung der Asylanerkennung, die allein auf die Einreise aus einem sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG und § 26a AsylG gestützt wird, und der Anordnung der Abschiebung in einen solchen sicheren Drittstaat bestehe und eine solche Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG nur ergehen dürfe, wenn feststeht, dass die Abschiebung in den Drittstaat durchgeführt werden kann. Nur dann sei es gerechtfertigt, den Asylantrag ausschließlich unter Berufung auf § 26a AsylG abzulehnen und auf die Prüfung von Abschiebungsschutz zu verzichten. Diese Entscheidung betraf allerdings einen Fall, in dem der sichere Drittstaat, aus welchem der Ausländer eingereist war, nicht bekannt war, so dass eine Abschiebung in den sicheren Drittstaat auch dann nicht in Betracht kommen würde, wenn ein gegenwärtig vorhandenes Abschiebungshindernis beseitigt und ein späterer erneuter Erlass einer Abschiebungsanordnung, vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2015 ‑ 14 A 1233/15.A ‑, juris Rn. 10, möglich sein würde. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Hier steht der sichere Drittstaat, Italien, fest, und es ist nicht ausgeschlossen, dass das derzeit bestehende Abschiebungshindernis, das Fehlen eines gültigen Reiseausweises für den Kläger, ausgeräumt wird. f. Der Senat lässt offen, ob in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem ein in einem anderen Mitgliedstaat als Flüchtling anerkannter Ausländer in Deutschland einen erneuten Asylantrag stellt, das Bundesamt nur nach § 26a AsylG vorgehen kann oder ob es auch die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig aussprechen kann. Der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, ein solcher Antrag sei unzulässig, vgl. BVerwG Urteil vom 17. Juni 2014 – 10 C 7.13 -, juris, Rn. 24, ist nicht zu entnehmen, dass und auf welcher Rechtsgrundlage es zu einem solchen Ausspruch ermächtigt ist. 2. Die Voraussetzungen der danach anwendbaren Vorschriften der §§ 31 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. 26a Abs. 1 Satz 1 AsylG liegen vor. Der Kläger ist aus einem sicheren Drittstaat i. S. d. Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, Italien, in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. a. Italien gilt als Mitgliedstaat der EU nach Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG als sicherer Drittstaat. Dieser Verfassungsnorm liegt das "Konzept der normativen Vergewisserung" über die Sicherheit im Drittstaat zugrunde. Die Mitgliedstaaten der EU gelten als sicher kraft der Entscheidung der Verfassung. Die normative Vergewisserung bezieht sich darauf, dass der Drittstaat einem Betroffenen, der sein Gebiet als Flüchtling erreicht hat, den nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Konvention zum Schutze der Menschenrechte (EMRK) und den Grundfreiheiten gebotenen Schutz vor politischer Verfolgung und anderen ihm im Herkunftsstaat drohenden schwerwiegenden Beeinträchtigungen seines Lebens, seiner Gesundheit oder seiner Freiheit gewährt. Damit entfällt das Bedürfnis, ihm Schutz in der Bundesrepublik Deutschland zu bieten. Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 ‑ 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 ‑, juris, Rn.181. Die Möglichkeit, die Vermutung der Sicherheit im Drittstaat zu entkräften, kommt nur dann in Betracht, wenn tatsächliche Umstände vorliegen, die ihrer Eigenart nach nicht vorweg im Rahmen des Konzepts normativer Vergewisserung von verfassungs- oder gesetzeswegen berücksichtigt werden können und damit von vornherein außerhalb der Grenzen liegen, die der Durchführung eines solchen Konzepts aus sich selbst heraus gesetzt sind. Es muss sich dabei aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängen, dass der Ausländer von einem im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangenen Sonderfall betroffen ist. An die Darlegung solcher Tatsachen sind strenge Anforderungen zu stellen. Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 -, juris, Rn. 189. Maßgebend für die gerichtliche Verneinung des Status eines sicheren Drittstaats für anerkannte Flüchtlinge ist nicht, ob deren Lebensverhältnisse in dem Staat den europarechtlichen oder deutschen Anforderungen entsprechen oder prekär sind, sondern ob ein Sonderfall im oben genannten Sinne vorliegt. Hier kommt die im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangene Sonderfallgruppe in Betracht, dass der Drittstaat anerkannte Flüchtlinge unmensch-licher oder erniedrigender Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK unterwirft. Da es hier nicht um die Behandlung von staatlicherseits Untergebrachten durch den italienischen Staat geht, stehen nicht staatliche Unterlassungspflichten aus Art. 3 EMRK in Rede. Vielmehr geht es darum, dass sich die Lebensverhältnisse des Klägers als anerkannter Flüchtling in Italien allgemein als unmenschlich oder erniedrigend darstellen könnten; es geht also darum, ob der Drittstaat insoweit bestehende Schutzpflichten verletzt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2015 – 14 A 134/15.A -, juris, Rn. 11. Hiervon ausgehend steht nach dem im maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsverhandlung vorliegenden Erkenntnismaterial zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger, ein alleinstehender, arbeitsfähiger, junger Mann, im Falle seiner Überstellung nach Italien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden. Nach den vorliegenden Erkenntnissen sind in Italien Ausländer, die dort als Flüchtlinge anerkannt worden sind, italienischen Staatsangehörigen gleichgestellt, d. h., es wird grundsätzlich von ihnen erwartet, dass sie selbst für ihre Unterbringung und ihren Lebensunterhalt sorgen. Vgl. Schweizer Flüchtlingshilfe (SFH), Italien: Aufnahmebedingungen, Oktober 2013, 5.4.1; SFH an OVG NRW, 7. April 2016, S. 4 ff. Dies ist nicht menschenrechtswidrig. Art. 3 EMRK verpflichtet die Vertragsstaaten nicht, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen. Auch begründet Art. 3 EMRK keine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen. Vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 ‑ 30696/09 (M.S.S.) -, EUGRZ 2011, 243, Rn. 249, m. w. N., und Beschluss vom 2. April 2013 ‑ 27725/10 (Mohammed Hussein) -, ZAR 2013, 336 f., Rn. 70; OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 ‑ 1 A 21/12.A ‑, juris, Rn. 119. Auch reicht die drohende Zurückweisung in ein Land, in dem die eigene wirtschaftliche Situation schlechter sein wird als in dem ausweisenden Vertragsstaat nicht aus, die Schwelle der unmenschlichen Behandlung, wie sie von Art. 3 EMRK verboten wird, zu überschreiten. Vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 2. September 2015 ‑ 9 A 399/14 ‑, juris Rn. 46 m. w. N. Dies entspricht im Übrigen auch den Vorgaben der Richtlinie 2011/95/EU, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung), ABl (EU) L 337, S. 9, die die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass international Schutzberechtigte im Hinblick auf den Zugang zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29), medizinischer Versorgung (Art. 30) und Wohnung (Art. 32) nicht anders als die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt werden. Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass anerkannte Flüchtlinge – anders als die Staatsangehörigen des Mitgliedstaats – regelmäßig weder über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen noch auf die Unterstützung von Familienangehörigen zurückgreifen können. Italien hat inzwischen die Richtlinie 2011/95/EU in nationales Recht umgesetzt. Vgl. Consiglio Italiano per i Rifugiati (CIR), Asylum Information Database (AIDA), Dezember 2015, S. 9. Es ist deshalb davon auszugehen, dass anerkannte Flüchtlinge in Italien in den Genuss der in den Art. 20 bis Art. 35 dieser Qualifikationsrichtlinie genannten Rechte kommen. Die zurückkehrenden Flüchtlinge sind zudem nicht gänzlich sich selbst überlassen. Kehren anerkannte Flüchtlinge aus dem Ausland zurück, können sie sich etwa am Flughafen in Rom von Nichtregierungsorganisationen (NGOs) beraten lassen. Vgl. Auswärtiges Amt (AA) an OVG NRW, 23. Februar 2016, S. 5; SFH, April 2016, S. 5; zurückhaltender noch SFH, Oktober 2013, 5.1. Dort erfahren sie auch, welche Questura für sie zuständig ist. Diese wird informiert und der Flüchtling erhält ein Bahnticket, um dorthin zu gelangen. Vgl. SFH, April 2016, S. 5; AA, Februar 2016, S. 5. Für anerkannte Flüchtlinge ist die Behörde der Gemeinde zuständig, in der sie ihren Asylantrag gestellt haben. Vgl. SFH, Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Italien, Mai 2011, S. 32, 35; SFH, Bewegungsfreiheit in Italien für mittellose Personen mit Schutzstatus, 4. August 2014, S. 3. Für den Kläger wäre danach eine lokale Behörde auf Sizilien zuständig. Anerkannte Flüchtlinge erhalten eine Aufenthaltsbewilligung, die fünf Jahre gültig ist und bei Ablauf verlängerbar bzw. erneuerbar ist. Vgl. SFH, Mai 2011, S. 31; AA an OVG NRW, Februar 2016, S. 4. In die Aufenthaltsbewilligung wird die Wohnadresse eingetragen. Vgl. SFH, Oktober 2013, 5.5.1; SFH, 4. August 2014, S. 4. Bis zur Ausstellung der Aufenthaltsbewilligung können die Antragsteller Aufnahme in einer Aufnahmeeinrichtung finden. Vgl. AA an OVG Sachsen-Anhalt, 21. August 2013, S. 2. Für die weitere Unterkunft des Flüchtlings ist entscheidend, dass und wo er seinen Wohnsitz begründet. Vgl. SFH, Mai 2011, S. 35 f. Das geschieht grundsätzlich in der Gemeinde, in der der Asylantrag gestellt wurde und in der sich dementsprechend auch die zuständige Behörde befindet. Die Versorgung von Flüchtlingen mit Wohnraum war und ist von Ort zu Ort unterschiedlich. Ein Teil kann auch nach der Anerkennung als Flüchtling in einer Einrichtung der SPRAR (Sistema di protezione per richiedenti asilo e refugati) für begrenzte Zeit Aufnahme finden. Auch caritative Einrichtungen stellen Unterkünfte zur Verfügung. Vgl. AA, August 2013, S. 3. In großen Städten konnten Flüchtlinge zwar vor Jahren teilweise nur in besetzten Häusern, mit zum Teil hunderten von Bewohnern, ohne ausreichende Versorgung mit Trinkwasser und Elektrizität unterkommen. Vgl. SFH, Mai 2011, S. 33, 34 f.; SFH, Oktober 2013, 5.2. Inzwischen hat sich die Situation aber verbessert. Das Auswärtige Amt hat schon im August 2013 und gegenüber dem erkennenden Gericht unter dem 23. Februar 2016 mitgeteilt, im Ergebnis könne davon ausgegangen werden, dass für die anerkannten Flüchtlinge in Italien landesweit ausreichend staatliche bzw. öffentliche oder caritative Unterkunftsmöglichkeiten (bei teilweiser lokaler Überbelegung) zur Verfügung stehen. Vgl. AA, August 2013, S. 3; AA an OVG NRW, 23. Februar 2016, S. 5. In Italien gibt es kein allgemeines System der Sozialhilfe. Etwaige gemeindliche Unterstützungsleistungen sind an den offiziellen Wohnsitz in der Gemeinde geknüpft. Vgl. SFH, Mai 2011, S. 35. Es gibt aber öffentliche Fürsorgeleistungen für gemeldete Flüchtlinge, wenn sie bereit sind, an Maßnahmen zur Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Lage, z. B. speziellen beruflichen Lehrgängen, teilzunehmen. Vgl. Deutsche Botschaft Rom, Sozialpolitische Informationen Italien, Januar 2012, 4.6. Lokale Behörden, Stiftungen, Gewerkschaften, Hilfsorganisationen oder NGOs unterhalten Integrationsprogramme und arbeiten dabei teilweise zusammen. Vgl. AA an OVG Sachsen-Anhalt, 21. Januar 2013, 7.3. Soweit solche Leistungen nicht greifen oder ausreichen, können Flüchtlinge, wenn sie ‑ wie viele Italiener auch ‑ arbeitslos sind, auf Spenden caritativer Organisationen zurückgreifen. Vgl. borderline europe e.V., Gutachten zum Beweisbeschluss des VG Braunschweig vom 28. September 2012, Dezember 2012, 9.2, 10.4.; AA, 23. Februar 2016 an OVG NRW, S. 5, und vom 26. Februar 2015 an VG Potsdam. Für eine legale, sozialversicherungspflichtige Arbeit ist ein fester Wohnsitz Voraussetzung. Vgl. borderline europe e. V., a. a. O.; SFH, August 2014, S. 5. Der Arbeitsmarkt ist zwar schwierig. Viele Flüchtlinge, insbesondere junge Männer, die mit gleichaltrigen italienischen Arbeitslosen auf dem Arbeitsmarkt konkurrieren, kommen häufig nur als Saisonarbeiter in der Landwirtschaft unter. Vgl. SFH, Mai 2011, S. 33; SFH, Oktober 2013, 5.3; SFH, 4. August 2014, S. 5. Daraus kann allerdings nicht auf eine Verletzung des Art. 3 EMRK geschlossen werden. Bei der Gesundheitsversorgung werden Flüchtlinge in Italien wie italienische Bürger behandelt. Der kostenlose Zugang zur Notfallversorgung steht ihnen immer zur Verfügung, vgl. SFH, 18. Mai 2016 an OVG NRW, S. 4; AA an OVG NRW, 23. Februar 2016, S. 6, und vom 26. Februar 2015 an VG Potsdam; vgl. Deutsche Botschaft Rom, Januar 2012, S. 25 ff.; AA an VG Freiburg, 11. Juli 2012, S. 2; AA an VG Gießen, 15. November 2012, S. 2; borderline, a. a. O., 9.2, 10.4. Zusammenfassend ist danach davon auszugehen, dass anerkannte Flüchtlinge in Italien staatliche Hilfen in Anspruch nehmen können, um jedenfalls ihre Grundbedürfnisse zu decken. Gelingt dies nicht sogleich bzw. vollständig, können sie die Hilfe caritativer Organisationen erhalten. Individuelle, in der Person des Klägers liegende besondere Gründe, die auf eine Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK schließen lassen, sind nicht ersichtlich. Auf die geltend gemachte psychische Erkrankung und einen diesbezüglichen Klinikaufenthalt kann der Kläger sich schon deshalb nicht berufen, weil er nach dem Arztbericht des N4. A. für T. H. vom 17. Juni 2015 in gebessertem und stabilisiertem Zustand entlassen worden ist und aktuelle ärztliche Stellungnahmen nicht vorgelegt worden sind. II. Die auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG gestützte Abschiebungsanordnung in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides ist aufzuheben, weil sie rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt, wenn ein Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. An der letztgenannten Voraussetzung fehlt es hier. Die Übernahmebereitschaft Italiens ist derzeit nicht geklärt. Einer weitergehenden Klärung im Sinne des hilfsweise gestellten Beweisantrags bedarf es nicht. Nach Art. 4 Abs. 1 Satz 2 des Europäischen Übereinkommens über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 16. Oktober 1980, BGBl. 1994, Teil 2, S. 2645, wird der Flüchtling – wenn die Verantwortung nicht nach Art. 2 Abs. 1 und 2 auf Deutschland übergangen ist, was hier nicht der Fall ist ‑ auch nach Ablauf der Gültigkeit seines Reiseausweises im Erststaat auf einfachen Antrag des Zweitstaats jederzeit wieder aufgenommen, wenn der Antrag auf Wiederaufnahme innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Gültigkeit des Reiseausweises gestellt wurde. Die letztgenannte Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Die Gültigkeit des dem Kläger in Italien ausgestellten Reiseausweises ist mit dem 5. Februar 2015 abgelaufen. Eine Wiederaufnahme des Klägers wäre auf einfachen Antrag der Bundesrepublik Deutschland nur dann möglich, wenn der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Gültigkeit des Reiseausweises gestellt worden wäre. Das ist hier nicht geschehen. Wie Italien sich in einem solchen Fall verhalte, konnte der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht sagen. Damit steht derzeit nicht fest, dass die Abschiebung des Klägers nach Italien durchgeführt werden kann. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17. Juni 2014 ‑ 10 C 7.13 ‑, juris, Rn. 28 ff., entschieden, dass der Antrag eines Ausländers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutzes, dem im Ausland bereits entsprechender Schutz gewährt worden ist, unzulässig ist, weil kein Anspruch auf neuerliche Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder auf Feststellung subsidiären Schutzes besteht. Dieser Entscheidung lässt sich nicht entnehmen, auf welche konkrete gesetzliche Vorschrift das Bundesamt seine Entscheidung über den Asylantrag stützt und wie es hierbei den Tenor seines Bescheids zu fassen hat.