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Gerichtsbescheid

8 A 21/17

Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2017:0412.8A21.17.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Der Kläger ist nach eigenen Angaben eritreischer Staatsangehöriger vom Volke der Tigrinya. Er reiste nach eigenen Angaben am 05.12.2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 14.10.2016 Asylantrag. Am 21.10.2016 wurde ein Übernahmeersuchen nach der Dublin III-VO an die Mail-Adresse Italiens im Dublinit-System abgesendet. Eine Empfangsbestätigung hierfür liegt nicht vor. 2 Mit seiner Klage wendet sich der Kläger gegen den Bescheid vom 22.12.2016, mit welchem sein Asylantrag aufgrund der Zuständigkeit Italiens (stillschweigende Zuständigkeitserklärung vom 22.12.2016 gemäß § 22 Abs. 7 Dublin III-VO) als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Italien angeordnet wurde. Ebenfalls wurde im Bescheid vom 22.12.2016 ein auf 6 Monate befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot ausgesprochen. 3 Der Kläger beantragt, 4 den Bescheid der Beklagten vom 22.12.2016 aufzuheben. 5 Die Beklagte beantragt, 6 die Klage abzuweisen. 7 Zur Begründung bezieht sie sich auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung, auf die gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO Bezug genommen wird. Darüber hinaus trägt sie unter Vorlage eines Absendenachweises bezgl. des Übernahmeersuchens vor, dass das Übernahmeersuchen per e-mail an die Mail Adresse des Mitgliedstaates übersandt worden sei. Zudem sei seitens der italienischen Behörden der Erhalt der Schreiben über den gestellten und später abgelehnten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO bestätigt worden. 8 Im Eilverfahren (8 B 20/17 MD) wurde mit Beschluss vom 12.01.2017 einstweiliger Rechtsschutz abgelehnt. Mit Beschluss vom 21.03.2017 ordnete das Gericht den einstweiligen Rechtsschutz an (8 B 161/17 MD) an, nachdem die Beklagte auf Hinweis des Gerichts keine Empfangsbestätigung für das Übernahmeersuchen vorlegen konnte. 9 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachstandes wird auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Dieser war Gegenstand der Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe 10 Die Klage, über die nach § 76 Abs. 1 AsylG durch den Einzelrichter und gemäß § 84 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden werden konnte, hat Erfolg. 11 Der Bescheid vom 22.12.2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Ablehnung des Asylantrages als unzulässig war rechtswidrig. I. 12 Ein in Deutschland gestellter Asylantrag ist gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III Verordnung) für die Prüfung des Asylverfahrens zuständig ist. 13 Die Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Nach Aktenlage war Italien zwar ursprünglich gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO für die Behandlung des Asylantrages des Klägers zuständig. Diese Zuständigkeit ist aber nach Art. 21 Abs. 1 UA 3 Dublin III-VO auf die Beklagte übergegangen (1), worauf sich der Kläger auch berufen kann. Das Gericht hat hierzu bereits im Beschluss vom 21.03.2017 (8 B 161/17 MD) ausgeführt: 14 1. Gemäß Art. 21 Abs. 1 UA 3 Dublin III-VO wird derjenige Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für die Prüfung des Antrags zuständig, wenn er das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der in den Unterabsätzen 1 und 2 niedergelegten Frist an den (eigentlich zuständigen) Mitgliedstaat stellt. Gemäß Art. 21 Abs. 1 UA 1 Dublin III-VO hat der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, längstens binnen drei Monaten nach Antragstellung denjenigen Mitgliedstaat um Aufnahme ersuchen, den er für die Prüfung des Antrags für zuständig hält. 15 Vorliegend hat die Beklagte zur Überzeugung des Gerichts kein Aufnahmegesuch binnen drei Monaten nach Antragstellung vom 14.10.2016 an Italien gestellt. Während des laufenden Klageverfahrens hat sich herausgestellt, dass der dem Gericht von der Beklagten übermittelte Verwaltungsvorgang keine Empfangsbestätigung der italienischen Behörden für das Aufnahmegesuch nach Art. 21 Abs. 1 der Dublin III-VO enthält. Auch auf Nachfrage des Gerichts konnte die Beklagte keine Empfangsbestätigung vorlegen. Aufgrund dessen steht für das Gericht nicht fest, dass das Aufnahmegesuch den italienischen Behörden überhaupt zugegangen ist. 16 Soweit die Beklagte unter Vorlage einer elektronischen Absendungsbestätigung an den Empfänger (dublinit@dlci-dub.it.eu-admin.net) vorträgt, dass das Aufnahmegesuch per email an die Mail Adresse des Mitgliedsstaates Italien übersandt worden sei, steht dies der rechtlichen Wertung des Gerichts nicht entgegen. Das Gericht hat vorliegend keine Zweifel an der Absendung des Aufnahmegesuchs, sondern an dessen Zugang. Dieser ist durch die Vorlage der Absendungsbestätigung gerade noch nicht hinreichend nachgewiesen. Aus der Versendung des Aufnahmegesuchs an sich kann nicht mit hinreichender Sicherheit auch auf den Zugang der Email geschlossen werden. Dies umso weniger, als dass die Beklagte üblicherweise - dies ist dem Gericht aufgrund einer Vielzahl an bereits bearbeiteten Dublin-Verfahren bekannt – nach Absendung des Aufnahmegesuchs eine automatisch generierte Empfangsbestätigung der italienischen Behörden über das Dublinit-System erhält. Diese Empfangsbestätigung ist üblicherweise in den Verwaltungsvorgängen der Dublin-Verfahren der Beklagten enthalten. Fehlt diese wie hier, stellt dies eine Ausnahme dar. Die Beklagte durfte sich vorliegend daher nicht auf den Zugang des abgesendeten Übernahmegesuchs verlassen. 17 Hieran ändert auch der von der Beklagten vorgetragene Umstand nichts, dass sie den gestellten und später abgelehnten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO an Italien am 13.01.2017 übersandt hat und hierfür eine automatisch generierte Empfangsbestätigung der italienischen Behörden erhalten hat. Diese Dokumente sind zwar noch innerhalb der drei Monatsfrist an Italien übermittelt worden, da der Asylantrag am 14.10.2016 gestellt wurde und die 3-Monatsfrist somit erst am 14.01.2017 ablief. Art. 21 Abs. 1 UA 3 Dublin III-VO fordert jedoch ausdrücklich, dass das Gesuch um Aufnahme binnen der in Art. 21 Abs. 1 UA 1 und 2 Dublin III-VO niedergelegten Frist, d.h. hier der Drei-Monatsfrist, gestellt werden muss. Nicht ausreichend ist daher, wenn etwaige andere Dokumente innerhalb der Drei-Monatsfrist an denjenigen Mitgliedstaat übermittelt wurden, den die Beklagte für den zuständigen Mitgliedstaat hielt. 18 Unter Zugrundelegung dessen wurde an Italien bis zum Zeitpunkt der hiesigen Entscheidung, der gemäß Art. 77 Abs. 1 Hs. 2 AsylG für die Bewertung der Sach- und Rechtslage maßgeblich ist, kein Gesuch um Aufnahme gestellt. 2. 19 Der Antragsteller kann sich auf die Zuständigkeit der Beklagten wegen Verstreichens der Frist des Art. 21 Abs. 1 Unterabsatz 3 Dublin III-VO auch berufen. Grundsätzlich ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, U.v. 10.12.2013 – C-394/12 – juris; U.v. 21.12.2011 – C-411/10 u.a. – juris; U. v. 14.11.2013 – C-4/11 – juris) zwar davon auszugehen, dass sich der Betroffene im Dublin-Verfahren nicht auf die Versäumung von Fristen berufen und dies nicht gegen eine Überstellung einwenden kann (VG München, U.v. 24.5.2016 – M 7 K 15.50724 – juris). Für bestimmte Sachverhalte aber räumt nunmehr auch der EuGH in seiner jüngsten Rechtsprechung (EuGH, U.v. 7.6.2016 – C-63/15 – juris) einem Asylbewerber das Recht ein, im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III der Dublin III-VO festgelegten Zuständigkeitskriteriums geltend zu machen; ursächlich dafür sei auch der Umstand, dass sich die Dublin III-VO hinsichtlich der dem Asylbewerber gewährten Rechte in wesentlichen Punkten von der Dublin-II-VO unterscheide. 20 Nach Ansicht des Gerichts ist ein derartiger speziell gelagerter Sachverhalt auch vorliegend gegeben. Dies unabhängig davon, dass sich die Zuständigkeit der Beklagten hier aus der Anwendung von Kapitel VI der Dublin III-VO ergibt (vgl. auch VG München, B.v. 30.9.2016 – M 11 S 14.50670 – juris; B.v. 22.11.2016 – M 9 S 16.50779 – BA). Das Aufnahmegesuch wurde nicht etwa (nur) zu spät an das nach Aktenlage tatsächlich zuständige Italien gerichtet, sondern es wurde überhaupt kein Aufnahmegesuch an Italien gerichtet. Es ist mithin kein Fall einer etwa nur marginalen Fristüberschreitung gegeben (vgl. dazu VG München, U.v. 24.5.2016, a.a.O.). Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das für den Fall eines Fristversäumnis bereits für die Dublin II-VO entschieden hatte, dass sich ein Asylbewerber auf die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates berufen könne, wenn die (Wieder-) Aufnahmebereitschaft eines anderen Mitgliedstaats nicht positiv feststehe (BVerwG, U.v. 9.8.2016 – 1 C 6/16 – juris), ist der streitgegenständliche Bescheid rechtswidrig. Italien hat seine Übernahmebereitschaft weder positiv noch stillschweigend nach Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO erklärt (vgl. hierzu: VG München, Beschluss vom 29.12.2016 – M 9 S 16.50806, zitiert in juris). Ein stillschweigende Zustimmungserklärung liegt nicht vor, da die Zustimmungsfiktion an einen Zeitablauf nach Zugang des Aufnahmegesuchs knüpft und nicht an den Zeitablauf nach Zugang etwaiger anderer Dokumente. II. 21 Aufgrund dessen, dass die Ablehnung des Asylantrages als unzulässig, rechtswidrig war, liegen auch die Voraussetzungen für die Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nicht vor. 22 III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylG. 23 IV. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.