Beschluss
9 B 94/17
Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2017:0502.9B94.17.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe I. 1 Der Antragsteller wendet sich mit seinem - gleichzeitig mit der Klage - am 18.04.2017 beim Gericht eingegangenen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 06.04.2017, mit welchem sein Asylfolgeantrag gemäß § 29 Abs. 1 Ziff. 5. AsylG als unzulässig abgelehnt sowie seine Abschiebung nach Bulgarien angedroht wird, sollte er der Aufforderung, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu verlassen, nicht nachkommen. Gleichzeitig verneint die Antragsgegnerin in dem streitgegenständlichen Bescheid das Vorliegen von Abschiebungshindernissen gemäß § 60 Abs. 5 bzw. 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG. 2 Der Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid vom 06.04.2017 anzuordnen, 4 ist unbegründet, denn die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung liegen nicht vor. Zwar ist der Antrag zulässig, denn in der Hauptsache wendet sich der Antragsteller auch gegen die in Ziffer 3. des streitgegenständlichen Bescheides enthaltene Abschiebungsandrohung, deren Aufhebung er bei sachgerechter Auslegung seines so in der Klageschrift vom 18.04.2017 neben der Verpflichtung auf Feststellung von Abschiebungsverboten formulieren Klageantrages („unter entsprechender Aufhebung”) begehrt. Die damit statthafte Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung; eine solche besteht nur in den Fällen des § 38 Abs. 1 sowie der §§ 73, 73 b und 73 c AsylG (vgl. § 75 Abs. 1 AsylG). Die für den hier in Rede stehenden Folgeantrag des Antragstellers maßgebliche Vorschrift des § 71 Abs. 4 AsylG gibt indes eine entsprechende Anwendung der §§ 34 – 36 AsylG, hingegen (gerade) nicht des § 38 Abs. 1 AsylG vor. Gegen die von der Antragsgegnerin gemäß § 36 Abs. 1 AsylG gesetzte Ausreisefrist von einer Woche ist damit nichts zu erinnern. 5 Soweit sich dem klägerischen Vortrag im Wege der Auslegung (§ 88 VwGO) zudem eine Anfechtung der Unzulässigkeitsentscheidung (Ziffer 1 des Bescheides) entnehmen lässt, folgt hieraus nichts anderes. Denn die Anfechtung der Ziffer 1. (zur Statthaftigkeit der Anfechtungsklage in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2016 - 1 C 4/16 -, juris) zeitigt mit der auch insoweit fehlenden entsprechenden Anwendung des § 38 Abs. 1 AsylG über die Verweisungsnorm des § 71 Abs. 4 AsylG ungeachtet ihrer mangenden Vollziehbarkeit keine aufschiebende Wirkung (§ 75 Abs.1 AsylG). 6 1. Der so verstandene statthafte Antrag hat aber keinen Erfolg. Für eine nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffende Entscheidung des Gerichts ist maßgebend, ob das private Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes vorerst verschont zu bleiben, das gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse am Vollzug der Abschiebungsandrohung (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO und § 75 Abs. 1 AsylG) überwiegt. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs vorrangig, wenn auch nicht ausschließlich, zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.04.2005 - 4 VR 1005.04 -, juris), weil diese sich bei der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung im vorliegenden Verfahren abschätzen lassen. Es bedarf deshalb besonderer Umstände, um eine vom gesetzlich vorgesehenen Sofortvollzug abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Gleichwohl ist der Rechtsschutzanspruch umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die dem Einzelnen auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen der Behörde Unabänderliches bewirken (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03 -, juris). Wegen der mit der Abschiebung verbundenen (relativen) Unabänderbarkeit ist danach bereits dann das Aussetzungsinteresse höher als das nur zeitweilige Absehen von der Abschiebung zu bewerten, wenn infolge derselben eine Verletzung von Grundrechten nach der EU-Grundrechte-Charta nicht ausgeschlossen werden kann (so auch VG Siegmaringen, Beschl. v. 14.07.2014 - A 1 K 254/14 -, n. v.). Dies ist der Fall, wenn ernst zu nehmende, hinsichtlich der Schwere und Offensichtlichkeit aber noch weiter aufklärungsbedürftige Anhaltspunkte für eine mit Artikel 3 EMRK bzw. Artikel 4 GrCh nicht in Einklang stehende Lage im Abschiebungszielstaat bestehen. Für einen offenen Ausgang des Hauptsacheverfahrens kann auch sprechen, wenn die beachtliche Frage in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte (derzeit noch) gegensätzlich beurteilt wird (vgl. OVG Sachsen, Beschl. v. 24.07.2014 - A 1 B 131/14 -, juris). 7 2. Diese Anforderungen an die gerichtliche Eilentscheidung gestellt, fällt die erforderliche Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Denn im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 AsylG) bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nicht (§ 36 Abs. 4 AsylG). Diese findet ihre Rechtsgrundlage in § 71 Abs. 4 i. V. m. § 34 a Abs. 1 Satz 4 i. V. m. § 34 Abs. 1 AsylG, § 59 AufenthG. Gemäß § 34a Abs. 1 S. 4 AsylG droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an, wenn der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) abgeschoben werden soll und eine Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 oder 2 nicht ergehen kann. Damit verweist diese Vorschrift auf die Ermächtigungsgrundlage des § 34 Abs. 1 S. 1 AsylG, wonach das Bundesamt eine schriftliche Abschiebungsandrohung nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG erlässt, wenn (1.) der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, (2.) dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, (2a.) dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird, (3.) die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist und (4.) der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. Vorliegend bestehen nach gegenwärtiger Sach- und Rechtslage keine ernstlichen Zweifel daran, dass sämtliche vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind, soweit Bulgarien als Zielstaat der angedrohten Abschiebung benannt wird. 8 a) Zweifeln begegnet jedenfalls nicht, dass die Antragsgegnerin das Vorliegen der Ziffern 1. – 2.a, 4. des § 34 AsylG bejaht hat. Denn der Antragsteller ist weder als Asylberechtigter anerkannt, noch sind ihm die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus in der Bundesrepublik Deutschland zuerkannt bzw. gewährt worden; vielmehr steht der (erneuten) Zuerkennung eines internationalen Schutzstatus die bereits zuvor in Bulgarien erfolgte Anerkennung des Antragstellers als Flüchtling entgegen (vgl. hierzu bereits BVerwG, Urt. v. 17.06.2014 - 10 C 7/13 -, juris). Das erkennende Gericht teilt dabei nicht die von ihm zur Antrags- und auch Klagebegründung angeführte Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Urt. v. 04.11.2016 - 3 A 1292/16.A -, juris), wonach das Asylsystem in Bulgarien insbesondere hinsichtlich bereits anerkannter Flüchtlinge unter systemischen Mängeln leidet und die Inhaber eines Schutzstatus nicht auf die bereits in Bulgarien erfolgte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verwiesen werden können. Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, die Antragsgegnerin sei ungeachtet des im Drittstaat bereits gewährten Status zur erneuten materiellen Prüfung des Asylantrages verpflichtet, wenn für den Ausländer bei seiner Rückkehr in den sicheren Drittstaat ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu befürchten sei, findet ihre Grundlage weder im geltenden Recht noch scheint diese Auslegung der asylrechtlichen Vorschriften europarechtlich geboten. Denn eine Prüfung, ob der Antragsteller im Fall seiner Rückführung nach Bulgarien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden, sehen weder das nationale Recht noch das Unionsrecht als Voraussetzung für die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig vor (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 24.08.2016 - 13 A 63/16.A -, juris). Ob dies in den Fällen der sog. Aufstockung anders zu beurteilen ist, kann vorliegend dahinstehen, weil der Antragsteller in Bulgarien bereits als Flüchtling anerkannt ist (vgl. zur Aufstockung BVerwG, Beschl. v. 23.03.2017 - 1 C 20.16 - u. a.; bisher nur Pressemitteilung Nr. 10/2017). Das Gericht vermag der Entscheidung des Hessischen VGH auch nicht insoweit zu folgen, als der gewählte Maßstab der „systemischen Mängel“ im Asylsystem von dem Gericht auch auf die vorliegende Konstellation, dass der Betreffende bei seiner Antragstellung in der Bundesrepublik Deutschland bereits Inhaber eines, durch einen Mitgliedsstaat der EU gewährten internationalen Schutzstatus ist, angesetzt wird, denn dessen Anwendung dürfte wohl nur im Rahmen von Verfahren nach der Dublin III-Verordnung gegeben sein. Soweit der Verwaltungsgerichtshof meint, die von dem EuGH entwickelten Maßstäbe für systemische Mängel im Asylsystem müssten „erst Recht“ Geltung für die Lebensverhältnisse anerkannter Flüchtlinge beanspruchen, überzeugt diese Schlussfolgerung nicht ohne Weiteres. Denn zwischen dem Asylantragsteller, der noch kein Asylverfahren bis zum Ende durchlaufen hat, und einem nach Abschluss eines solchen Verfahrens Inhaber eines europarechtlich vorgesehenen Schutzstatus, bestehen erhebliche Unterschiede. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass auch anerkannt schutzberechtigte Ausländer zu einer besonders benachteiligten und verwundbaren Bevölkerungsgruppe zu zählen sind. Für sie bestehen insb. in der Anfangszeit wegen ihrer Herkunft in der Regel Sprach- und mithin Verständigungsschwierigkeiten; auch dürften Anpassungsschwierigkeiten an den ungewohnten und/oder unbekannten Kulturkreis bestehen und die Erfahrung, nicht mehr auf den Rückhalt und die Unterstützung der (Groß-)Familie zurückgreifen zu können. Anders als Asylantragsteller halten sie sich aber bereits länger in dem schutzgewährenden Staat auf, konnten sich an die geänderten Lebensbedingungen anpassen oder jedenfalls Erfahrungen sammeln und sich ggf. Kenntnisse und Fähigkeiten zum Leben in der neuen Gesellschaft aneignen. Zumeist eröffnen sich auch erst nach erfolgreichem Abschluss des Asylverfahrens durch ein gesichertes Aufenthaltsrecht und eine Arbeitserlaubnis Möglichkeiten der Arbeitsaufnahme und zur Anmietung einer Wohnung. Hinzu kommt der Umstand, dass sich Anstrengungen zur Integration häufig erst dann lohnen, wenn auch eine längerfristige Aufenthaltsperspektive besteht, was erheblich für den Antrieb der Betroffenen ist, in dem fremden Land auch ohne staatliche Hilfe Fuß zu fassen. Daher sind im Rahmen des Art. 3 EMRK prinzipiell unterschiedliche Maßstäbe bezogen auf die Intensität, Qualität und Dauer notwendiger Unterstützungsleistungen für Asylbewerber und Schutzstatusinhaber anzulegen und innerhalb dieser beiden Gruppen wiederum nach der individuellen Situation und Bedürftigkeit der Ausländer zu differenzieren (vgl. hierzu VG Hamburg, a. a. O.; ebenso OVG Saarland, Urt. v. 25.10.2016 - 2 A 96/16 -; beide juris). Die vorgenannten Gesichtspunkte sind mithin allein im Rahmen der Prüfung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG zu berücksichtigen, selbst wenn der als Flüchtling anerkannte Ausländer in einem anderen EU-Mitgliedstaat nicht in den Genuss der nach der Qualifikationsrichtlinie (2011/95/EU) für ihn vorgesehenen Leistungen und Gewährleistungen kommen sollte (vgl. hierzu auch ausführlich VG Hamburg, Urt. v. 09.01.2017 - 16 A 5546/14 -, juris). 9 b) Die Entscheidung der Antragsgegnerin, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen (§ 34 Abs. 1 Ziff. 3. AsylG), wird sich bei der hier gebotenen summarischen Prüfung aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen. 10 aa) Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der EMRK kein Abschiebungsverbot zugunsten des Antragstellers. Ihm droht im Falle einer Abschiebung nach Bulgarien insbesondere keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK. Dieser bestimmt, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden darf. Hieraus folgen neben Unterlassungs- auch staatliche Schutzpflichten. Eine Verletzung von Schutzpflichten kommt in Betracht, wenn sich die staatlich verantworteten Lebensverhältnisse von international Schutzberechtigten in Bulgarien allgemein als unmenschlich oder erniedrigend darstellen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 19.05.2016 - 13 A 1490/13.A - und Beschl. v. 29.01.2015 - 14 A 134/15.A -; beide juris). Die hinsichtlich der allgemeinen Lebensverhältnisse von international Schutzberechtigen bestehenden Gewährleistungspflichten hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Einzelnen konkretisiert. Demnach kann die Verantwortlichkeit eines Staates aus Art. 3 EMRK begründet sein, wenn der Betroffene vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig ist und behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. EGMR, Urt. v. 04.11.2014 - 29217/12 (Tarakhel / Schweiz), NVwZ 2015, 127, 129). Dagegen verpflichtet Art. 3 EMRK die Vertragsstaaten nicht, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen und begründet auch keine allgemeine Verpflichtung der Mitgliedsstaaten, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (vgl. EGMR, Urteile v. 30.06.2015 - 39350/13 - (A.S. / Schweiz), juris; v. 21. 01.2011 - 30696/09 (M.S.S. / Belgien u. Griechenland) -, EUGRZ 2011, 243 m. w. N.; Beschl. v. 02.04.2013 - 27725/10 (… u.a. / Niederlande u. Italien) -, ZAR 2013, 336 f.; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile v. 19.05. 2016 - 13 A 1490/13.A -; v. 07.05.2014 - 1 A 21/12.A -; VG Magdeburg, Urt. v. 02.09.2015 - 9 A 399/14 MD -; alle juris). Es verstößt demnach grundsätzlich nicht gegen Art. 3 EMRK, wenn international Schutzberechtigte den eigenen Staatsangehörigen gleichgestellt sind und von ihnen erwartet wird, dass sie selbst für ihre Unterbringung und ihren Lebensunterhalt sorgen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, a. a. O.; VG Düsseldorf, Urt. v. 14.11.2016 - 12 K 5984/16.A -; alle juris). Denn auch das Unionsrecht gewährt den Betroffenen lediglich Inländergleichbehandlung (vgl. etwa Art. 26, 27, 28 Abs. 1, 29, 30 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes; sog. Qualifikationsrichtlinie) oder Gleichbehandlung mit anderen, sich rechtmäßig aufhaltenden Drittstaatsangehörigen (vgl. etwa Art. 32 und 33 der Qualifikationsrichtlinie). 11 bb) Unter Beachtung dieser strengen Maßstäbe steht ein Hindernis der Abschiebung des Antragstellers nicht entgegen. Das erkennende Gericht folgt auch insoweit nicht der Auffassung des Hessischen VGH, anerkannten Flüchtlingen drohe in Bulgarien eine Verletzung des Rechtes aus Art. 3 EMRK (vgl. insoweit bereits insb. VG Magdeburg, a. a. O.). Es schließt sich vielmehr der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte des Landes Sachsen-Anhalt (Beschl. v. 31.08.2016 - 3 L 94/16 -; juris) und des Saarlandes (Urt. v. 25.10.2016 - 2 A 96/16 -, juris) sowie mehrerer Verwaltungsgerichte (vgl. u. a. VG Hamburg, Urt. v. 09.01.2017 - 16 A 5546/14 - ; VG Cottbus, Beschl. v. 10.03.2017 – VG 5 L 673/16.A -; VG Schleswig, Beschl. v. 09.09.2016 - 10 A 336/16 -; VG Düsseldorf, Urt. v. 14.11.2016 - 12 K 5984/16.A -; VG Potsdam, Urt. v. 29.04.2016 - 12 K 393/15.A -; VG Berlin, Urt. v. 10.03.2016 - 23 K 10.16 A-; alle juris) an und nimmt auf deren Entscheidungen zur Begründung Bezug. 12 aaa) In Anknüpfung daran lassen sich auch den dem Gericht aktuell vorliegenden Erkenntnissen zu den Lebensbedingungen anerkannter Schutzberechtigter in Bulgarien unter Zugrundelegung der maßgeblichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und der Obergerichte (vgl. oben) im Einzelnen weiterhin keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine erniedrigende oder unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK entnehmen. Dies gilt zunächst für den Umstand einer mangelnden Umsetzung der EU-Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/05/EU) (so aber bspw. Hessischer VGH, Urt. v. 04.11.2016 a. a. O.; VG Göttingen, Beschl. v. 03.11.2016 - 2 B 361/16 -; beide juris). Hieraus folgt für sich genommen noch keine Verletzung des Art. 3 EMRK. Nicht jeder Verstoß gegen Rechtsvorschriften stellt eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung dar (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 29.05.2015 - 14 A 134/15.A -; VG Düsseldorf, Urt. v. 14.11.2016 - 12 K 5984/16.A -; beide juris). Auch der Umstand, dass in Bulgarien im Juni 2015 lediglich eine Integrationsstrategie erlassen, aber noch kein konkreter nationaler Integrationsplan für anerkannte Schutzberechtigte aufgestellt worden ist, weil es vor allem an einem ausreichenden Budget für eine effektive Integrationspolitik fehlt (vgl. hierzu Hessischer VGH, a. a. O.), lässt auch derzeit noch keinen Verstoß gegen Art. 3 EMRK erkennen. Außerdem ist im Hinblick auf die fragliche Umsetzung der EU-Qualifikationsrichtlinie in Bulgarien zu berücksichtigen, dass das Unionsrecht den Betroffenen lediglich Inländergleichbehandlung (vgl. etwa Art. 26, 27, 28 Abs. 1, 29, 30 RL 2011/95/EU) oder Gleichbehandlung mit anderen, sich rechtmäßig aufhaltenden Ausländern (vgl. etwa Art 32 und 33 RL 2011/95/EU) gewährt, sie also nur an den wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen des Mitgliedstaates teilhaben lässt. Dabei ist zur Kenntnis zu nehmen, dass international Schutzberechtigte in Bulgarien per Gesetz einen Anspruch auf Sozialhilfe haben. Bulgarien gewährt ihnen Sozialhilfeleistungen unter denselben Bedingungen und nach demselben Verfahren wie bulgarischen Staatsbürgern. Ferner besteht grundsätzlich Zugang zum nationalen Gesundheitssystem. Voraussetzung ist - wie bei bulgarischen Staatsangehörigen - die Zahlung eines monatlichen Beitrags. Im Übrigen ist auch nach den aktuellen Erkenntnissen beim Fehlen einer Krankenversicherung die gemäß Art. 3 EMRK gebotene medizinische Notfallversorgung gegeben (vgl. VG Düsseldorf, Urt. v. 14.11.2016 - 12 K 5984/16.A -, juris). Auch mit dem Ende 2016 veröffentlichten Country Report: Bulgaria 2016 von aida und der amtlichen Arbeitsübersetzung des Berichts des bulgarischen Finanzministeriums vom August 2016 eine (wesentliche) Verschlechterung der tatsächlichen Verhältnisse für Schutzstatusinhaber in Bulgarien im Vergleich zu der bekannten Tatsachengrundlage, wie sie für die Kammerentscheidung vom 02.09.2015 (9 A 399/14 MD) maßgeblich gewesen ist, nicht festzustellen ist. Vielmehr folgt aus diesen nur, dass in Bulgarien 2016 schließlich das nationale Integrationsgesetz verabschiedet worden ist; auch kann Schutzstatusinhabern bis zu sechs Monaten finanzielle Unterstützung für eine Unterkunft gewährt werden oder sie erhalten die Möglichkeit, in den Aufnahmezentren auch nach Zuerkennung eines Schutzstatus für bis zu sechs Monate wohnen zu bleiben (vgl. aida, Country Report: Bulgarien 2016, S. 63, 68). Gemäß dem Gesetz für soziale Unterstützung (GSU) und den dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen haben Personen mit Schutzstatus einen Anspruch auf soziale Unterstützung wie bulgarische Staatsangehörige (vgl. Arbeitsübersetzung, Bericht des bulgarischen Finanzministers zur Arbeitsmarktintegration, August 2016, S. 3 f.). Der Berücksichtigung dieses Berichts steht nicht entgegen, dass die Durchführung des Integrationsprogramms in Bulgarien nicht in die Zuständigkeit des Finanzministeriums fällt; denn anhand der in dem Bericht dargestellten Zahlen ist zur Überzeugung des Gerichts belegt, dass den Inhabern eines internationalen Schutzstatus - wie den bulgarischen Staatsangehörigen - die gleichen (sozialen) Unterstützungsleistungen offen stehen, auch wenn diese von ihnen nur in sehr geringem Umfang in Anspruch genommen werden. Dass die tatsächliche Ausführung des nunmehr nationalgesetzlich umgesetzten europarechtlich vorgegebenen Integrationsgebotes in der Praxis tatsächlichen und finanziellen Schwierigkeiten begegnet, vermag für sich allein eine menschenunwürdige Behandlung i. S. d. Art. 3 EMRK jedenfalls nicht begründen. Zusammenfassend führt das VG Cottbus hierzu zutreffend aus (Beschl. v. 10.03.2017, a. a. O.): 13 „…Dass Art. 3 EMRK bezogen auf das Niveau sozialer Leistungen des Zielstaates einer vorgesehenen Abschiebung einen nur äußerst beschränkten Anwendungsbereich hat, wird deutlich, wenn man sich die Rechtsprechung des EGMR zur Definition der Begriffe der „unmenschlichen“ und „erniedrigenden“ Behandlung vor Augen führt: Als unmenschlich wird eine Behandlung eingestuft, die sich weniger intensiv auswirkt wie Folter, aber absichtlich ausgeübt und für mehrere Stunden dauerhaft angewendet wird und dabei entweder eine Körperverletzung oder zumindest intensives psychisches oder physisches Leid verursacht. Die Behandlung eines Menschen ist jenseits der unmenschlichen Behandlung als erniedrigend oder demütigend anzusehen, wenn sie erkennen lässt, dass es an der Achtung der Menschenwürde fehlt, diese unmittelbar angreift oder Gefühle von Angst, Schmerz oder Unterlegenheit erweckt, die geeignet sind, den moralischen oder körperlichen Widerstand einer Person zu brechen (vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 (M.S.S. / Belgien u. Griechenland) -, EUGRZ 2011, 243, m. w. N.). Die Wohnsituation für international Schutzberechtigte ist in Bulgarien inzwischen nicht mehr bedenklich. Auch nach Abschluss des Asylverfahrens besteht für sie vorübergehend die Möglichkeit, für einen Zeitraum von maximal sechs Monaten noch in den für die Aufnahme von Asylsuchenden gedachten Zentren zu verbleiben (VG Hamburg a. a. O. unter Verweis auf UNHCR, Aktualisierte Antworten, Juni 2016; ProAsyl, Auskunft vom 17.06.2015 an das VG Köln; ferner aida, Country Report Bulgaria, Stand 31.12.2016, S. 68ff.). Vor diesem Hintergrund fehlt es an greifbaren Anhaltspunkten dafür, dass dem Antragsteller im Falle seiner Rückführung nach Bulgarien die zeitweise Aufnahme in einer dieser Unterkünfte tatsächlich verwehrt sein könnte und er infolgedessen bei einer Rückkehr nach Bulgarien unmittelbar von existenzbedrohender Obdachlosigkeit betroffen sein könnte, die die bulgarischen Behörden gleichgültig sehenden Auges in Kauf nehmen. Die Übergangzeit in den Unterbringungseinrichtungen müssen die Betroffenen dafür nutzen, sich auf dem freien Wohnungsmarkt eine Bleibe zu suchen. Es erscheint nach der Auskunftslage generell schwierig, als Flüchtling in Bulgarien eine Wohnung zu finden, selbst wenn ein Schutzstatus gewährt worden ist. Unterstützung bei der Wohnraumsuche erhält nur ein geringer Teil von ihnen, was aber – wie ausgeführt – kein Verstoß gegen Art. 3 EMRK darstellt (OEufach0000000007, Beschluss vom 31.08.2016 – 3 L 94/16 -, juris). Konkrete Informationen darüber, dass Personen mit der Zuerkennung des Schutzstatus in Bulgarien obdachlos geworden sind und ohne Bleibe gleichsam „auf der Straße landen“, liegen nicht vor. Statistische Angaben sind nicht vorhanden und auch in den Medien wird nicht von einer in Bulgarien herrschenden Obdachlosigkeit berichtet, die vornehmlich Flüchtlinge betrifft. Nachrichten darüber, dass sie von Obdachlosigkeit im Anschluss an ihre vorübergehende weitere Unterbringung in den Einrichtungen für Asylsuchende betroffen wären, liegen ebenfalls nicht vor. In den ausgewerteten Erkenntnisquellen finden sich lediglich abstrakte Ausführungen darüber, dass Schutzberechtigte auf dem Wohnungsmarkt aufgrund der Voreingenommenheit der Bevölkerung nur geringe Chancen hätten bzw. dass ihre Situation durch das Verlangen horrender Mieten ausgenutzt werde. Dass solche Erschwernisse bei der Wohnungssuche dazu führen, dass Schutzstatusinhaber zwangsläufig in eine ausweglose Lage geraten, ist jedoch nicht ersichtlich. Schließlich steht es dem Antragsteller nach einer etwaigen Überstellung nach Bulgarien frei, seine dort gesetzlich garantierten Rechte vor den dortigen Gerichten geltend zu machen, um etwaige faktische Hindernisse der Verwirklichung besagter Rechte zu überwinden….” 14 Dem schließt sich das erkennende Gericht an. Das Gericht weist zudem nochmals darauf hin, dass allein der Umstand, dass sich die Situation in Bulgarien deutlich schlechter darstellen mag als in der Bundesrepublik Deutschland, für sich keinen systemischen Mangel begründet. Bereits aus Art. 3 EMRK folgt nicht die Verpflichtung der Konventionsstaaten, Schutzberechtigte überhaupt finanziell zu unterstützen, um ihnen einen gewissen Lebensstandard einschließlich bestimmter Standards medizinischer Versorgung zu ermöglichen (vgl. EGMR, Urt. v. 21.01.2011 - 30969/09 -, juris); auch reicht die drohende Zurückweisung in ein Land, in dem die eigene wirtschaftliche Situation schlechter sein wird als in dem ausweisenden Vertragsstaat nicht aus, die Schwelle der unmenschlichen Behandlung, wie sie von Art. 3 EMRK verboten wird, zu überschreiten (vgl. EGMR, Beschl. v. 02.04.2013 - 27725/10 -, juris). Vielmehr ist Art. 3 EMRK im Kern ein Abwehrrecht gegen unwürdiges Staatsverhalten im Sinne eines strukturellen Versagens bei dem durch ihn zu gewährenden angemessenen materiellen Mindestniveau und weniger ein individuelles Leistungsrecht des Einzelnen auf bestimmte materielle Lebens- und Sozialbedingungen selbst (vgl. VG Ansbach, Urt. v. 10.07.2015 - AN 14 K 15.50050 -; VG Düsseldorf, Beschl. v. 15.04.2013 - 17 L 660/13.A -; OVG Nordrhein-Westfahlen, Beschl. v. 29.01.2015 - 14 A 134/15.A -; alle juris). Anerkannte Flüchtlinge in Bulgarien müssen sich nach alledem auf den dort für alle bulgarischen Staatsangehörigen geltenden Lebensstandard verweisen lassen, auch wenn dieser dem hiesigen Niveau nicht entspricht (vgl. hierzu auch VG Magdeburg, Urt. v. 20.01.2016 - 9 A 58/15 MD -, juris). Dass einem anerkannten Flüchtling in Bulgarien hinsichtlich Aufenthalt, Freizügigkeit, Unterkunft, Zugang zu Arbeit und medizinischer Versorgung nicht dieselben Rechte wie bulgarischen Staatsangehörigen zustehen, ist nicht ersichtlich. 15 bbb) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung keine Einheitlichkeit in der Bewertung der Lebensbedingungen bzw. den daraus resultierenden Folgen für Schutzstatusinhaber in Bulgarien besteht; denn insoweit obliegt es dem erkennenden Gericht, anhand der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) verfügbaren Erkenntnisquellen die erforderliche Prognoseentscheidung zu treffen. Soweit das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 21.04.2016 (- 2 BvR 273/16 -, juris) im Lichte des Art. 19 Abs. 4 i. V. m. Art. 2 Abs. 2 und Art. 1 Abs. 1 GG höhere Anforderungen an eine ablehnende Entscheidung im Asyl-Eilverfahren stellt, wenn die Auskunftslage zwischenzeitlich von einer Vielzahl anderer Verwaltungsgerichte für eine stattgebende Entscheidung als hinreichend angesehen wird, gebietet dies vorliegend jedoch nicht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Denn mit den vorstehenden, der Entscheidung zugrunde gelegten aktuellsten Erkenntnisquellen und der gleichlautenden Rechtsprechung des zuständigen Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt sowie auch weiterer Ober- und erstinstanzlicher Verwaltungsgerichte (vgl. 2. bb)) ist die Auskunftslage als hinreichend eindeutig anzusehen. 16 c) Dass der Antragsteller einer besonders schutzbedürftigen Gruppe angehört, welcher die erforderlichen erheblichen Eigenbemühungen zur Sicherung der Lebensgrundlage nicht zugemutet werden können (vgl. hierzu bereits VG Magdeburg, Urt. v. 02.09.2015, a. a. O.), ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Soweit sein Prozessbevollmächtigter in der drohenden Abschiebung des 24-jährigen Antragstellers nach Bulgarien einen Verstoß gegen Art. 8 EMRK bzw. Art. 6 GG sieht, weil sich sämtliche Geschwister in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, ist darauf hinzuweisen, dass dies bei der Prüfung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 und/oder 7 AufenthG keine Berücksichtigung finden kann. Denn von dieser Vorschrift werden nach der ausländerrechtlichen Systematik nur zielstaatsbezogene Gefahren erfasst, wogegen inlandsbezogene Gefahren, wie etwa eine Trennung von Familienangehörigen, nur seitens der zuständigen Ausländerbehörde berücksichtigt werden können (vgl. die Rechtsprechung des BVerwG im Urt. v. 21.09.1999 - 9 C 12/99 -, juris). Dieser obliegt dementsprechend ggf. die Prüfung, ob die Wahrung der Familieneinheit einer Abschiebung als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis entgegensteht. II. 17 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG.