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Beschluss

8 B 223/17

Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2017:0523.8B223.17.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Der nach eigenen Angaben aus Somalia stammende Antragsteller wendet sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10.04.2017, mit welchem der Asylantrag des Antragstellers gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt und die Abschiebung in den Herkunftsstaat oder einem anderen aufnahmebereiten oder aufnahmepflichtigen Staat angedroht wurde. Denn der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, dass er aus Somalia stamme. 2 Die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung geht zulasten des Antragstellers aus. Denn der vorläufige Rechtsschutzantrag ist bereits wegen Verfristung unzulässig . 3 Ausweislich des Eingangsstempels und des Nachweises im elektronischen Verwaltungsvorgang ist der streitbefangene Bescheid den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 13.04.2017 zugestellt worden. Die einwöchige Klage- und Antragsfrist lief somit bis zum 20.04.2017. Am 25.04.2017 erhob der Kläger selbst durch Fax beim erkennenden Gericht Klage (8 A 214/17 MD). Der Prozessbevollmächtigte erhob durch Fax am 02.05.2017 erneut Klage (8 A 222/17 MD) und stellte den hier zu entscheidenden Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO (8 B 223/17 MD). Wegen der fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung in dem Bescheid, nämlich soweit es heißt, dass die Klage „in deutscher Sprache abgefasst sein“ müsse, laufe die Jahresfrist. 4 Dazu ist bereits anzuführen, dass sich der betreffende Hinweis nach Wortlaut und Aufbau in der Rechtsbehelfsbelehrung eindeutig nur auf den Rechtsbehelf der Klage bezieht; hinsichtlich des hier zu entscheidenden Eiantrages nach § 80 Abs. 5 VwGO wird ohne diesen Zusatz nur auf das genannte Verwaltungsgericht und die Wochenfrist verwiesen, in dem es heißt: 5 „Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO kann innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieses Bescheides bei dem oben genannten Verwaltungsgericht gestellt werden.“ 6 Demnach kann der bezüglich der Klage benutzte Hinweis nicht als Rechtfertigung für eine Irrtumserregung beim Adressaten hinsichtlich des Eilantrages herangezogen werden. Denn die diesbezügliche zitierte Belehrung ist zweifellos zutreffend und rechtlich beanstandungsfrei. Beide Belehrungen sind auch selbständig nebeneinander in einer Rechtsbehelfsbelehrung zulässig und eindeutig unterscheidbar. Auch ist diesem Teil der Belehrung die Abfassung des genannten „Antrages“ - und eben nicht der Klage - in „deutscher Sprache“ hineinzulesen, wäre abwegig. Insofern wird der Unterschied zwischen „Klage“ und „Antrag“ nach Wortlaut und Aufbau der Rechtsbehelfsbelehrung eindeutig erkennbar. So bereits das erkennende Gericht im Beschluss v. 28.02.2017 (8 B 84/17 MD; juris). Dies übersieht die vom VG Gelsenkirchen (Beschluss v. 30.01.2017, 15a L 3029/16.A; juris), vom VG Augsburg (Beschluss v. 03.12.2014, Au 7 S 14.50321; juris) und vom VG B-Stadt (Beschluss v. 15.09.2016, 3 B 4870/16; juris) vertretene Rechtsansicht. 7 Der Eilantrag ist damit verfristet. Gründe für eine Wiedereinsetzung sind nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. 8 Im Übrigen und mit Verweis auf das anhängige Klageverfahren (8 A 214/17 MD) weist das Gericht darauf hin, dass es nicht der vom Antragsteller mit Berufung auf das Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 18.04.2017 (A 9 S 333/17; juris) vertretenen Rechtsansicht folgt, wonach eine Rechtsbehelfsbelehrung mit dem Hinweis, dass die Klage "in deutscher Sprache abgefasst sein" muss, unrichtig im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGO sei. Diese Formulierung ist nicht geeignet, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen (zu diesen Voraussetzungen: BVerwG, Urteil v. 21.03.2002, 4 C 2.01; Beschluss v. 03.03.2016, 3 PKH 5.15; juris). 9 Die Auslegung dieser vom Bundesamt bundesweit benutzten Formulierung ist zurzeit in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung umstritten. Nach einem Teil der Rechtsprechung ist die Rechtsbehelfsbelehrung geeignet, bei dem Betroffenen den - im Widerspruch zum Gesetz stehenden - Eindruck zu erwecken, dass die Klage gegen den Bundesamtsbescheid bei dem Verwaltungsgericht schriftlich eingereicht werden muss und dass der Betroffene selbst für die Schriftform zu sorgen hat ( für Unrichtigkeit: VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 18.04.2017, A 9 S 333/17; VG Augsburg, Beschluss vom 03.12.2014 - Au 7 S 14.50321; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 24.06.2016 - 3a K 4187/15.A -; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 28.06.2016 - 22 K 4119/15.A; VG B-Stadt, Beschluss vom 15.09.2016 - 3 B 4870/16; juris; VG Meiningen, Beschluss vom 21.12.2016 - 5 E 21517/16 Me; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 30.01.2017 - 15a L 3029/16.A ; gegen Unrichtigkeit: VG Oldenburg, Beschluss vom 20.10.2016 - 15 B 5090/16; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 15.11.2016 - 14a L 2496/16.A - VG Berlin, Beschlüsse vom 24.01.2017 - 21 K 346.16 A und vom 16.11.2016 - 6 L 1249.16A; VG Saarland, Urteil vom 19.12.2016 - 3 K 2501/16; VG Hamburg, Beschluss vom 11.01.2017 - 4 AE 94/17; alle juris). 10 Der Hinweis auf die Abfassung der Klage in „deutscher Sprache“ ist nicht geeignet, bei dem Betreffenden einen Irrtum dahingehend hervorzurufen, dass die Klage nur schriftlich einzureichen ist und er von einer mündlichen Klageeinreichung durch Niederschrift vor Gericht abgehalten wird. Sinn und Zweck dieses Hinweises ist allein der, den Ausländer von der – nach § 55 VwGO, § 184 Satz 1 GVG - unzulässigen Einreichung einer in seiner Heimatsprache verfassten Klage abzuhalten. Aus diesem Service zu lesen, der Adressat und potenzielle Rechtssuchende müsse selbst für die „Schriftform“ sorgen, erscheint dem Gericht nicht nachvollziehbar. Denn eine solche Auslegung würde auch die Möglichkeit des Gedankens aufkommen lassen, dass sich der Adressat keiner fremden, wie bevollmächtigten Hilfe bedienen dürfte. Die Entstehung eines solchen - dem Rechtsverkehr völlig abwegigen – Irrtums, vermag das Gericht nicht zu glauben; jedenfalls wäre das Berufen auf einen solchen Irrtum nicht schutzwürdig, weil vermeidbar. 11 Zu Recht weist der VGH Baden-Württemberg in seinem Urteil v. 18.04.2017 (A 9 S 333/17; juris) darauf hin, dass entscheidend sei, „welche Vorstellungen die Formulierung bei lebensnaher Betrachtungsweise bei dem Adressaten eines Asylbescheides auslösen kann.“ (Unterstreichung vom erkennenden Gericht). Von einer lebensnahen Betrachtungsweise kann aber dann nicht ausgegangen werden, wenn die den Irrtum bejahende Rechtsprechung (VGH Baden-Württemberg, a. a. O., m. w. Nachw.) unter Heranziehung grammatikalischer Regelungen und der Syntax der deutschen Sprache ausführt, dass die „passivische Verwendung des Verbs [„abgefasst “] in der Form des Partizips Perfekts bzw. Partizips 2 in Verbindung mit dem Hilfsverb „müssen“ („… muss ... abgefasst sein.") jedenfalls ihrem Wortlaut nach offen lässt, wer es ist, der die Klage in deutscher Sprache abzufassen hat“ und der "passivische Gebrauch des Verbs "abfassen" formal logisch die Möglichkeit einer Klagerhebung zu Protokoll der Geschäftsstelle nicht ausgeschlossen erscheinen lässt, reicht für die Annahme der Richtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung nicht aus" (VGH Baden-Württemberg, a. a. O.). Richtig führt der VGH Baden-Württemberg (a. a. O.) aus, dass sich "die Rechtsbehelfsbelehrung ausschließlich an den Adressaten des Bescheides richtet" (Unterstreichung vom erkennenden Gericht); indem es dann aber darauf abstellt, dass es genüge, "wenn der unrichtige Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung generell geeignet ist, die Einlegung des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs zu erschweren" (Unterstreichung vom erkennenden Gericht), besteht zumindest ein gewisser Widerspruch. Denn zur Überzeugung des erkennenden Gerichts wird der Asylbewerber der deutschen Sprache nicht mächtig sein und sich derartigen grammatikalischen und der Satzlehre entsprechenden Überlegungen nicht hingeben, sondern im Zweifelsfall bei dem ordnungsgemäß bezeichneten Gericht nachfragen.