Beschluss
8 B 84/17
VG MAGDEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Abschiebung in einen Dublin-Staat darf unterbleiben, wenn das Übernahmeersuchen mangels elektronischer Signatur in der Akte nicht nachgewiesen ist.
• Ein Versäumnis der Wochenfrist zur Antragstellung nach § 80 Abs. 5 VwGO kann nicht allein aus einer unvollständigen Belehrung zu § 11 AufenthG folgen.
• Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO ist nur bei glaubhaftem und unverschuldetem Hindernis zu gewähren; Anwaltsverschulden kann dem Antragsteller zugerechnet werden.
• Einstweiliger Rechtsschutz nach § 123 VwGO ist zulässig, wenn sich Abschiebungshindernisse erst nachträglich ergeben und effektiver Rechtsschutz sonst nicht gewährleistet wäre.
Entscheidungsgründe
Abschiebung nach Italien unzulässig wegen fehlendem Übernahmeersuchen (Dublin) • Die Abschiebung in einen Dublin-Staat darf unterbleiben, wenn das Übernahmeersuchen mangels elektronischer Signatur in der Akte nicht nachgewiesen ist. • Ein Versäumnis der Wochenfrist zur Antragstellung nach § 80 Abs. 5 VwGO kann nicht allein aus einer unvollständigen Belehrung zu § 11 AufenthG folgen. • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO ist nur bei glaubhaftem und unverschuldetem Hindernis zu gewähren; Anwaltsverschulden kann dem Antragsteller zugerechnet werden. • Einstweiliger Rechtsschutz nach § 123 VwGO ist zulässig, wenn sich Abschiebungshindernisse erst nachträglich ergeben und effektiver Rechtsschutz sonst nicht gewährleistet wäre. Der Antragsteller erhielt einen Bescheid, mit dem sein Asylantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Italien angeordnet wurde; zugleich wurde ein sechsmonatiges Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG verhängt. Gegen den Bescheid erhob er fristgerecht Klage, beantragte aber verspätet im Eilverfahren die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung bzw. gegen die Befristung des Aufenthaltsverbots; hilfsweise begehrte er Unterlassung von Abschiebungsmaßnahmen. Das Gericht prüfte Fristen, Rechtsbehelfsbelehrungen und die Möglichkeit der Wiedereinsetzung. Die elektronische Akte zeigte kein unterschriebenes oder elektronisch signiertes Übernahmeersuchen Italiens. Das Gericht erwog, dass ohne gültiges Übernahmeersuchen eine Überstellung nicht durchgeführt werden kann und das Bundesamt die Darlegungslast trägt, dass eine Überstellung möglich ist. • Eilrechtsschutz: Der Antrag ist insoweit erfolgreich, dass die Abschiebung nach Italien nicht erfolgen darf; entscheidend ist hierbei nicht, ob der Schutz nach § 80 Abs. 5 VwGO oder § 123 VwGO zu gewähren ist. • Fristen und Belehrungen: Die Klagebelehrung war nicht fehlerhaft im Hinblick auf die Jahresfrist des § 58 VwGO oder die Formvorgabe, die Klage in deutscher Sprache abzufassen; daraus folgt keine hemmende Wirkung auf den Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO. • Belehrung zu § 11 AufenthG: Eine unterbliebene Belehrung über die Wochenfrist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 2,7 AufenthG begründet keine eigenständige Beschwer, weil die Regelung subsidiär zur Abschiebungsanordnung ist. • Wiedereinsetzung (§ 60 VwGO): Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung, weil ein unverschuldeter Fristversäumnis nicht glaubhaft gemacht wurde; Anwalts- oder Beraterfehler sind ihm zuzurechnen. • Einstweiliger Rechtsschutz (§ 123 VwGO): Wegen des Gebots effektiven Rechtsschutzes kommt eine einstweilige Anordnung in Betracht, wenn Abschiebungshindernisse erst nachträglich erkennbar werden. • Fehlen des Übernahmeersuchens: In der elektronischen Akte fehlt die elektronische Signatur des Übernahmegesuchs; ohne Unterschrift/Signatur ist das Dokument nicht wirksam, sodass nicht anzunehmen ist, dass Italien die Übernahme durchführen wird; das Bundesamt trägt die Darlegungs- und Beweislast für eine mögliche Überstellung. Der Eilantrag war teilweise erfolgreich: Die Abschiebung des Antragstellers nach Italien durfte nicht erfolgen, weil kein wirksames Übernahmeersuchen der italienischen Behörden in der Akte nachgewiesen ist und somit eine Überstellung nicht als gesichert gilt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde nicht gewährt, da der Antragsteller das Versäumnis der Wochenfrist nicht unverschuldet glaubhaft gemacht hat und etwaiges Anwaltsverschulden ihm zuzurechnen ist. Das Gericht gewährt auf Grundlage des effektiven Rechtsschutzes einstweiligen Schutz nach § 123 VwGO gegen die Abschiebung, lässt dem Antragsteller aber die Kosten des Verfahrens gemäß § 155 Abs. 4 VwGO, § 83b Abs. 1 AsylG auferlegen, weil eine rechtzeitige Antragstellung nach § 80 Abs. 5 VwGO möglich gewesen wäre. Der Beschluss ist unanfechtbar nach § 80 AsylG.