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Beschluss

7 B 107/17

VG MAGDEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine von einer Hochschule gegenüber einem künftigen Professor getroffene schriftliche Zusage über Ausstattung ist grundsätzlich verbindlich und bedarf zu ihrer Wirksamkeit keiner Annahme durch den Adressaten. • Berufungsvereinbarungen, die Ausstattung der Professur regeln, sind als einseitige hoheitliche Zusage (entsprechend § 38 VwVfG LSA) einzuordnen und nicht ohne Weiteres als öffentlich-rechtlicher Vertrag zu qualifizieren. • Eine einstweilige Regelungsanordnung nach § 123 Abs.1 S.2 VwGO kommt in Betracht, wenn überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen und ansonsten unzumutbare Nachteile zu befürchten sind. • Der Vorbehalt der Haushaltsmittel steht einer Bindungswirkung der Zusage nur dann entgegen, wenn sich nachträglich eine derart gravierende Änderung der Haushaltslage ergeben hat, dass die Zusage bei Kenntnis nicht erteilt worden wäre.
Entscheidungsgründe
Verbindlichkeit von Berufungszusagen zur Ausstattung einer Professur • Eine von einer Hochschule gegenüber einem künftigen Professor getroffene schriftliche Zusage über Ausstattung ist grundsätzlich verbindlich und bedarf zu ihrer Wirksamkeit keiner Annahme durch den Adressaten. • Berufungsvereinbarungen, die Ausstattung der Professur regeln, sind als einseitige hoheitliche Zusage (entsprechend § 38 VwVfG LSA) einzuordnen und nicht ohne Weiteres als öffentlich-rechtlicher Vertrag zu qualifizieren. • Eine einstweilige Regelungsanordnung nach § 123 Abs.1 S.2 VwGO kommt in Betracht, wenn überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen und ansonsten unzumutbare Nachteile zu befürchten sind. • Der Vorbehalt der Haushaltsmittel steht einer Bindungswirkung der Zusage nur dann entgegen, wenn sich nachträglich eine derart gravierende Änderung der Haushaltslage ergeben hat, dass die Zusage bei Kenntnis nicht erteilt worden wäre. Der Antragsteller beanspruchte vorläufig die Ausstattung seiner Professur entsprechend einem Schreiben des Dekans der Antragsgegnerin vom 17.10.2016. Der Dekan hatte darin eine Grundausstattung mit Personal und Sachmitteln ab 01.04.2017 angeboten sowie weitergehende Zusatzausstattungen unter Bedingungen für die Zeit ab 01.04.2019 in Aussicht gestellt. Die Antragsgegnerin qualifizierte das Schreiben als Angebot und verlangte nachträglich eine ausdrückliche Annahme durch den Antragsteller; dieser hatte die Bereitschaft zur Aufnahme der Tätigkeit erklärt. Streitgegenstand war, ob die schriftliche Erklärung des Dekans eine verbindliche Zusage begründet und ob die Zusage vorläufig durch einstweilige Anordnung durchzusetzen ist. • Zulässigkeit: Es handelt sich um eine Regelungsanordnung nach § 123 Abs.1 S.2 VwGO, die zur Abwehr wesentlicher Nachteile und zur vorläufigen Regelung des streitigen Rechtsverhältnisses ergehen kann; Anspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs.3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs.2, 924 ZPO). • Rechtsnatur der Erklärung: Die schriftliche Erklärung des Dekans ist nach summarischer Prüfung als verbindliche einseitige hoheitliche Zusage einzuordnen, nicht als gegenseitiger öffentlich-rechtlicher Vertrag. Berufungsvereinbarungen regeln die Ausstattung und sind nicht notwendigerweise Vertragsschluss im Sinne übereinstimmender Willenserklärungen. • Zuständigkeit und Wirksamkeit: Die Zusage erfolgte durch zuständigen Amtsinhaber (den Dekan) und war damit rechtmäßig; für die Wirksamkeit ist keine ausdrückliche Annahmeerklärung des Adressaten erforderlich. • Bindungswirkung und Vorbehalt der Haushaltsmittel: Der in der Regelung enthaltene Vorbehalt, dass erforderliche Haushaltsmittel zur Verfügung stehen müssen, führt nur dann zum Entfallen der Bindungswirkung, wenn nachträglich eine Änderung der Haushaltslage vorliegt, die die ursprüngliche Zusage in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht unmöglich macht; eine solche Änderung wurde nicht dargetan. • Anordnungsanspruch und Erfolgsaussichten: Aufgrund der verbindlichen Zusage bestehen überwiegende Erfolgsaussichten des Antragstellers in der Hauptsache hinsichtlich des Anspruchs auf die unter Punkt A) zugesagte Grundausstattung; damit ist die ergehende einstweilige Anordnung gerechtfertigt. • Kostenentscheidung: Wegen teilweisem Obsiegen und Unterliegen wurden die Kosten nach den einschlägigen Vorschriften verteilt; im Ergebnis trägt die Antragsgegnerin die Kosten des im Streit gebliebenen Teils, für den erledigten Teil verbleiben die Kosten beim Antragsteller. Der Antrag hatte im wesentlichen Erfolg: Die Antragsgegnerin ist im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig für den Zeitraum 01.04.2017 bis 31.03.2019 die im Schreiben des Dekans vom 17.10.2016 unter Punkt A) zugesagte Grundausstattung der Professur mit Personal und Sachmitteln zu gewähren. Das Schreiben des Dekans stellt eine verbindliche einseitige Zusage zur Ausstattung dar, die keiner Annahme durch den Antragsteller bedurfte und die Hochschule bindet, da keine nachträgliche unzumutbare Änderung der Haushaltslage dargetan wurde. Die Antragsgegnerin trägt die Verfahrenskosten des im Streit gebliebenen Teils; die übrigen Kosten wurden nach billigem Ermessen verteilt. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass Berufungszusagen der Universität der Sicherung der Grund- und Mindestausstattung für Wissenschaftsfreiheit dienen und daher durchsetzbar sind.