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Beschluss

3 L 1509/18

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:0918.3L1509.18.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

  • 2. Der Streitwert wird festgesetzt auf die Wertstufe bis 19.000,00 €.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. 2. Der Streitwert wird festgesetzt auf die Wertstufe bis 19.000,00 €. Gründe I. Die Beteiligten streiten um die Besetzung der Stelle einer W3-Professur im Fachbereich Psychologie. Die Antragsgegnerin führte zwischen 2011 und 2013 ein Berufungsverfahren zur Wiederbesetzung der W3-Professur „Sozialpsychologie“ durch. Der am 00.00.0000 geborene Antragsteller erhielt einen Ruf auf diese Professur. Unter dem 27. März 2014 schlossen der Antragsteller und die Antragsgegnerin eine Berufungsvereinbarung. Die Vereinbarung enthält unter anderem folgende Passagen: „Herr Professor Dr. K. G. ist bereit, das Amt eines Universitätsprofessors für das Fach „Sozialpsychologie“ an der Fakultät für Psychologie der S. -Universität C. zu übernehmen. Mit ihm wird folgendes vereinbart: 1. Herr Professor Dr. G. ist berechtigt und verpflichtet, die mit dem Amt eines Universitätsprofessors verbundenen Aufgaben wahrzunehmen (...). 2. Herr Professor Dr. G. erhält Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe W3 (...) 3. Für den Umzug nach C. oder Umgebung werden Umzugskosten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zugesagt. (...) 4. Diese Vereinbarung wird unter der Bedingung abgeschlossen, dass die Ernennung bei der S. -Universität C. möglichst zum 01.06.2014 vollzogen wird.“ Die geplante Ernennung des Antragstellers erfolgte nicht. Grund hierfür war ein gegen den Antragsteller seitens seiner früheren Universität in B. erhobener Vorwurf wissenschaftlichen Fehlverhaltens wegen Datenmanipulation. Die Beteiligten waren sich einig, dass bis zur Aufklärung dieses Vorwurfs der Antragsteller als Lehrstuhlvertreter beschäftigt werden sollte. Vom 01. Juli 2014 bis zum 30. September 2017 war der Antragsteller im Rahmen eines befristeten privatrechtlichen Dienstverhältnisses als Universitätsprofessor für die Vertretung der Professur „Sozialpsychologie“ bei der Antragsgegnerin tätig. Das gegen den Antragsteller eingeleitete berufsgerichtliche Verfahren vor dem Ehrengericht der Deutschen Gesellschaft für Psychologie wegen der Vorwürfe der Datenmanipulation endete mit einem Vergleich vom 9. November 2015. Das Verfahren wurde ohne Schuldeingeständnis des Antragstellers und ohne einen Schuldvorwurf seitens des Ehrengerichts eingestellt, wobei sich der Antragsteller verpflichtete, bestimmte Beiträge aus der Veröffentlichung zurückzuziehen. Mit Schreiben vom 12. Januar 2016 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass das Rektorat beschlossen habe, das Berufungsverfahren W3-Sozialpsychologie einzustellen und die Professur neu auszuschreiben. Im Juli/August 2016 schrieb die Antragsgegnerin erneut eine W3-Professur für „Sozialpsychologie“ aus. Der Ausschreibungstext lautete auszugsweise: „An der Fakultät für Psychologie ist im Schwerpunkt Wirtschaftspsychologie zum 01.10.2017 eine W3 Professur für Sozialpsychologie zu besetzen. (...) In der Forschung ist ein Schwerpunkt in der Entscheidungs- und/oder Gruppenforschung mit erkennbarem Bezug zur Wirtschaftspsychologie erwünscht. Die Lehre ist im Rahmen der Studiengänge BSc Psychologie und BSc Wirtschaftspsychologie und MSc Psychologie, Schwerpunkt Organisations- und Wirtschaftspsychologie zu vertreten. Gefordert werden u.a. Nachweise besonderer Eignung für die akademische Lehre und ein dem Arbeitsgebiet entsprechendes Profil in Forschung und Lehre, Kooperationsbereitschaft und die Beteiligung an der akademischen Selbstverwaltung. Einstellungsvoraussetzung sind ein abgeschlossenes Hochschulstudium, eine positiv evaluierte Juniorprofessur, Habilitation oder gleichwertige Leistungen, pädagogische Eignung und eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die herausragende Qualität einer Promotion und weiterer Publikationen in internationalen Zeitschriften nachgewiesen wird. Erfahrungen in der Einwerbung und Durchführung von Drittmittelprojekten als Erstantragsteller/in interdisziplinärer Zusammenarbeit sowie internationale Ausrichtung werden erwartet. (...)“ Der Antragsteller und der Beigeladene bewarben sich fristgemäß am 16. September 2016 auf diese Stelle. Hinsichtlich seines Bezugs zur Wirtschaftspsychologie führte der Antragsteller in seinem Bewerbungsschreiben mehrere Veranstaltungen an, die er unterrichtet habe, und Dissertationen und Bachelorarbeiten, die er betreut habe. Seit er an der Universität C. sei, betreibe er verstärkt Feldforschung im Bereich des Konsumentenverhaltens. Er sei aber besonders gut in der Entscheidungsforschung ausgewiesen. Der Antragsteller wies daraufhin, dass er trotz unterschiedlicher Themen noch der Gruppe „Social Cognition“, die sich traditionell mit Urteils- und Entscheidungsforschung auseinandersetze, zugewiesen werde. Die Berufungskommission der Antragsgegnerin berücksichtigte ausweislich des Berichts vom 20. Juli 2017 in der ersten Sitzung am 23. September 2016 unter anderem, dass nur solche Bewerber/innen als berufungsfähig zu erachten seien, die erhebliche Erfolge in der Einwerbung von Drittmitteln aufweisen. Zusätzlich einigte sich die Kommission unter anderem auf folgende Auswahlkriterien: Qualität und Quantität der Veröffentlichungen, Eingeworbene Drittmittel seit Abschluss der Promotion „aber auch kontinuierlich (vor allem als Erstantragsteller/in), insbesondere kompetitiv eingeworbene Drittmittel“, inhaltliche Passung zur Ausschreibung hinsichtlich der Gruppen- und Entscheidungsforschung. Von 49 Bewerber/innen wurden 40, darunter auch der Antragsteller, auf Grund mangelnder Passung nach den Auswahlkriterien nicht weiter im Berufungsverfahren berücksichtigt. Der Name des Antragstellers findet sich dabei in der Aufzählung unter der Überschrift „mangelnde Passung zu der inhaltlichen Ausrichtung der Professur“ sowie in der Aufzählung „mangelnde Passung bezüglich des Kriteriums der eingeworbenen Drittmittel seit Abschluss der Promotion, die Anzahl der Drittmittel in den letzten 5 Jahren und insbesondere als Einzelperson kompetitiv eingeworbene Drittmittel“. Den Beigeladenen ordnete die Kommission der Gruppe von Bewerbern zu, bei der eine hohe Passung nach allen Kriterien festgestellt wurde. In ihrem Bericht vom 20. Juli 2017 zum Berufungsverfahren führte die Vorsitzende der Berufungskommission, Prof. Dr. L. , aus, es habe eine ausführliche Aussprache zur Bewerbung des Antragsstellers stattgefunden. Die Kommission sei einstimmig zu der Einschätzung gelangt, dass der Antragsteller die festgelegten Kriterien nicht erfülle. Er habe seit 2008 keine Drittmittel mehr als Einzelperson eingeworben, seine Publikationsleistung sei in den letzten Jahren rückläufig und die Passung zur Wirtschaftspsychologie sei nur partiell sichtbar. In seinem Bericht vom 21. Juli 2017 über das Berufungsverfahren schrieb der Berufungsbeauftragte Prof. Dr. O. an das Rektorat der Antragsgegnerin, auswärtige Kollegen hätten sich im Vorfeld der zweiten Sitzung der Berufungskommission an die Vorsitzende der Kommission gewandt. Ziel sei es gewesen, den Antragsteller im Verfahren zu halten und möglichst ihn auf die ausgeschriebene Stelle zu berufen. Die Kommission habe sich trotz des Drucks von außen objektiv mit der Personalie des Antragstellers befasst. Dabei habe die geringere Passung auf die Stelle sowie Defizite in den Bereichen Drittmittel, Publikationsleistung und wirtschaftspsychologische Anschlussfähigkeit im Vergleich zu anderen Bewerber/innen den Ausschlag gegeben. Dagegen habe der vom Berufungsbeauftragten zunächst „als gewichtig erwartete Vorwurf des „questionable research behavior“ (...) eine nur sehr randständige Rolle gespielt“. Der Fakultätsrat wählte den Beigeladenen in der Sitzung vom 19. Juli 2017 auf Vorschlag der Berufungskommission auf Platz 2 der aus drei Bewerbern bestehenden Vorschlagsliste. Mit Beschluss vom 22. August 2017 entschied das Rektorat demgegenüber in Übereinstimmung mit den beiden extern eingeholten Gutachten, den Beigeladenen als Erstplatzierten zu berufen, und forderte einen erneuten Fakultätsbeschluss an. In der außerordentlichen Sitzung des Fakultätsrats vom 20. Dezember 2017 wurde nach erneuter Beratung der Beigeladene einstimmig auf Platz 1 der Liste gewählt. Mit Schreiben vom 10. Januar 2018 erteilte die Antragsgegnerin dem Beigeladenen den Ruf auf die W3-Professur. Der Beigeladene nahm den Ruf mit Schreiben vom 22. Januar 2018 an. Mit Schreiben vom 17. Mai 2018 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass die Fakultät sich für den Beigeladenen entschieden habe. Der Antragsteller hat am 05. Juni 2018 den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Der Antragsteller trägt vor, die mit der Antragsgegnerin am 27. März 2014 abgeschlossene Vereinbarung sei eine Zusicherung mit dem Inhalt, dass der Antragsteller zum W3-Professor bei der Antragsgegnerin ernannt werden solle. Ferner rügt er folgende Verfahrensmängel im Berufungsverfahren: Die Auswahl der externen Gutachterin B.-C. sei verfahrensfehlerhaft. Zudem bestehe die Besorgnis der Befangenheit, da sie die Anklage gegen den Antragsteller vor dem Ehrengericht vertreten habe. Frau Prof. Dr. L. hätte als Dekanin nicht zugleich Leiterin der Berufungskommission sein dürfen. Der Antragsteller hätte als bester Kandidat ausgewählt werden müssen. Er habe den Lehrstuhl jahrelang vertreten. Er habe Preise erhalten, die noch kein deutscher Psychologe bekommen habe. Der rückläufige Zitationsindex und die Drittmitteleinwerbung seien auf die befristete Beschäftigungssituation zurückzuführen. Der Antragsteller habe einige Top-Veröffentlichungen in Wirtschaftspsychologie vorzuweisen und mehrere wirtschaftspsychologische Veranstaltungen bei der Antragsgegnerin gehalten. Die anderen Bewerber und insbesondere auch der Beigeladene hätten ein ähnliches wissenschaftliches Profil als Sozialpsychologen wie der Antragsteller. Auch der Beigeladene sei kein Wirtschaftspsychologe. Die Stellenausschreibungen im ersten Berufungsverfahren, in dem der Antragsteller ausgewählt wurde, und im zweiten Berufungsverfahren seien nahezu identisch. In der ersten Ausschreibung habe man nämlich die Professur Sozialpsychologie mit dem Schwerpunkt Wirtschaftspsychologie und dem Forschungsschwerpunkt Entscheidungsforschung ausgeschrieben. Der Antragsteller beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Stelle einer W 3-Professur im Fachbereich Psychologie – Professur für Sozialpsychologie – zunächst nicht zu besetzen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie trägt vor, die mit dem Antragsteller abgeschlossene Berufungsvereinbarung habe nur die Modalitäten der Beschäftigung regeln sollen. Es handele sich dabei um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag. Das vorangegangene Berufungsverfahren, in dessen Zuge man den Antragssteller habe berufen wollen, habe man abgebrochen. Den Abbruch dieses Verfahrens habe der Antragsteller nicht beanstandet. Für die neu ausgeschriebene Stelle sei der Antragsteller wegen der mangelnden Passung zur inhaltlichen Ausrichtung der Professur und des Kriteriums der Drittmitteleinwerbung nicht geeignet. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. II. Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte und wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Zivilprozessordnung (ZPO) sind Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen. Vorliegend hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage besteht keine hinreichende Aussicht auf Erfolg des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache. Ein Anordnungsanspruch ergibt sich zunächst nicht aus der zwischen den Beteiligten geschlossenen „Vereinbarung“ vom 27. März 2014. Es kann offenbleiben, ob diese „Vereinbarung“ rechtlich als Zusicherung nach § 38 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW) oder als öffentlich-rechtlicher Vertrag i.S.d. §§ 54 ff. VwVfG NRW einzuordnen ist. Vgl. für einen öffentlich-rechtlichen Vertrag: OVG NRW, Urteil vom 27. November 1996 – 25 A 3079/93 –, juris, Rn. 3; a.A. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.10.2008 – 9 S 1507/06 –, juris, Rn. 24. Denn die „Vereinbarung“ entfaltet jedenfalls keine rechtliche Bindungswirkung mehr. Die „Vereinbarung“ wurde in Ziff. 4 unter der Bedingung geschlossen, dass die Ernennung des Antragstellers „möglichst zum 01. Juni 2014 vollzogen wird“. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass auch eine Zusicherung bzw. eine anderweitige Zusage im Rechtssinne unter Bedingungen und anderen Nebenbestimmungen erteilt werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1998 – 2 C 8.97 –, juris, Rn. 20; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.04.1999 – 9 S 2653/98 –, juris, Rn. 32; VG Magdeburg, Urteil vom 05.07.2017 – 7 B 107/17 –, juris, Rn. 10. Die Ernennung des Antragstellers ist weder zum 01. Juni 2014 noch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt. Selbst wenn man die offene Formulierung der Bedingung in dem Wort „möglichst“ dahingehend auslegt, dass es auf den genauen Zeitpunkt der Ernennung nicht ankommen sollte, bleibt die Bedingung im Hinblick auf den Vollzug der Ernennung bestehen. Spätestens mit dem Abbruch des ersten Berufungsverfahrens, der gegenüber dem Antragsteller angezeigt wurde, war der Eintritt der Bedingung, die Ernennung des Antragstellers, nicht mehr möglich. Ein Anordnungsanspruch folgt auch nicht aus der Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers. Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) gewährt jedem Deutschen ein Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Daraus ergibt sich ein Anspruch des Bewerbers auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung, der auch die Einhaltung der wesentlichen Verfahrensvorschriften mitumfasst, sogenannter Bewerbungsverfahrensanspruch. Die Auswahl des geeigneten Bewerbers ist nach den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vorzunehmen. Dabei kann der Dienstherr diese Kriterien in Bezug auf den Aufgabenbereich eines konkreten Amtes bereits im Vorfeld der Auswahlentscheidung durch die Festlegung eines Anforderungsprofils konkretisieren. Wird das subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, folgt daraus zwar regelmäßig nicht ein Anspruch auf Beförderung oder Vergabe des begehrten Dienstpostens. Der unterlegene Bewerber kann aber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Auswahl möglich erscheint. Ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 26.10.2010 – 2 BvR 2435/10 –, juris, Rn. 9 ff. Diese für beamtenrechtliche Konkurrentenstreitverfahren entwickelten Grundsätze gelten in gleicher Weise für den Konkurrentenstreit bei der Besetzung einer Professorenstelle. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Mail 2018 – 6 A 815/11 –, juris, Rn. 64; BayVGH, Beschluss vom 03. Juli 2018 – 7 CE 17.2430 –, juris, Rn. 39. Allerdings steht der Hochschule bei ihrer Auswahlentscheidung eine besondere, verfassungsrechtlich durch die in Art. 5 Abs. 3 GG verbürgte Wissenschaftsfreiheit geschützte Beurteilungskompetenz zu. Die an der Erstellung des Berufungsvorschlags beteiligten Hochschulgremien, insbesondere die Berufungskommission, haben einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Qualifikation eines Bewerbers für eine Hochschullehrerstelle. Die Auswahlentscheidung kann gerichtlich nur darauf überprüft werden, ob sie verfahrensfehlerfrei zustande gekommen ist und ob der Beurteilungsspielraum überschritten ist, etwa weil die Entscheidung erkennbar auf sachfremden Erwägungen oder auf der Verkennung von Tatsachen beruht. Die Bewertung, ob ein Bewerber besser geeignet ist als ein anderer, hat das Gericht generell nicht vorzunehmen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 – 2 C 30.15 –, juris, Rn. 20; BayVGH, Beschluss vom 03. Juli 2018 – 7 CE 17.2430 –, juris, Rn. 39 Gemessen daran hat die Antragstellerin mit ihren Einwendungen gegen die Bewerberauswahl formell wie auch materiell keinen Erfolg. Maßgeblich für die Durchführung des Berufungsverfahrens ist die aufgrund von § 2 Abs. 4 Satz 1 und § 38 Abs. 4 Satz 1 Hochschulgesetz NRW (HG NRW) erlassene Berufungsordnung (BO) der Antragsgegnerin vom 03. Juli 2014, zuletzt geändert durch Änderungsordnung vom 04. November 2015. Nach den Vorgaben der Berufungsordnung ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass Frau Prof. Dr. L. in ihrer Rolle als Dekanin zugleich die Position der Vorsitzenden der Berufungskommission bekleidet hat. Zwar lässt sich z.B. der Befangenheitsvorschrift in § 8 Abs. 5 (dort der vorletzte Absatz) BO entnehmen, dass die BO zwischen der Rolle des Dekans und des Kommissionsvorsitzenden unterscheidet und grundsätzlich nicht von Personenidentität ausgeht. Daraus lässt sich aber nicht schlussfolgern, dass dies regelmäßig unzulässig ist. Im Übrigen kann der Antragsteller auf Grund dieser Doppelrolle der Frau Prof. Dr. L. allein schon deshalb keine erneute Entscheidung über seine Bewerbung verlangen, weil weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass dieser Umstand Auswirkungen auf die getroffene Auswahlentscheidung der Berufungskommission hätte haben können. Aus dem gleichen Grund schlägt auch der Einwand gegen die externe Gutachterin Prof. Dr. B1. -C1. nicht durch. Die Bestellung eines anderen Gutachters lässt eine anderweitige Entscheidung der Kommission zugunsten des Antragstellers nicht möglich erscheinen. Denn der Gutachterin oblag allein die Begutachtung der drei letzten in die engere Auswahl genommenen Kandidaten. Zu dieser Gruppe gehörte der Antragsteller von Anfang an nicht. Seine Bewerbung zählte zu den 40 Bewerbungen, die die Kommission bereits zu Beginn des Auswahlverfahrens wegen mangelnder Passung und anderer fehlender Voraussetzungen nicht weiter in die Betrachtung einbezogen hat. Die Entscheidung der Kommission, den Antragsteller wegen mangelnder Passung nicht auszuwählen, ist vor dem Hintergrund des der Antragsgegnerin zustehenden Beurteilungsspielraums rechtlich nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat ihre Entscheidung im Wesentlichen auf drei Aspekte gestützt: die unzureichende Passung zum Schwerpunkt der Wirtschaftspsychologie, die fehlende Drittmittelstärke des Antragstellers sowie die rückläufige Publikationsleistung. Diese Aspekte lassen sich auf das Anforderungsprofil in der Ausschreibung zurückführen: Laut Ausschreibungstext war die zu besetzende Stelle als Professur für Sozialpsychologie im Schwerpunkt Wirtschaftspsychologie ausgeschrieben. Gewünscht war ein erkennbarer Bezug zur Wirtschaftspsychologie. Erfahrungen in der Einwerbung und Durchführung von Drittmitteln als Erstantragsteller wurden nach der Ausschreibung erwartet. Darüber hinaus sollte die erforderliche besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit „in der Regel“ u.a. durch Publikationen in internationalen Fachzeitschriften nachgewiesen werden. Bei diesen Kriterien im Anforderungsprofil handelt es sich um sogenannten deskriptive Kriterien. Sie haben im Gegensatz zu konstitutiven Kriterien keine absolute Ausschlusswirkung für den Bewerber, der sie nicht erfüllt. Vielmehr bedarf es einer wertenden Einschätzung des Dienstherrn. Diese Kriterien sind der näheren Konkretisierung zugänglich und eröffnen einen Beurteilungsspielraum. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 07. Juni 2018 – 1 B 1381/17 –, juris, Rn. 23; BayVGH, Beschluss vom 03. Juli 2018 – 7 CE 17.2430 –, juris, Rn. 57 ff. Den ihr durch diesen Rahmen eröffneten Beurteilungsspielraum hat die Antragsgegnerin vorliegend eingehalten. Sie hat die Kriterien aus dem Anforderungsprofil der Ausschreibung in ihrer ersten Beratung in zulässiger Weise konkretisiert, indem sie z.B. hinsichtlich der Drittmittel die Kontinuität der Einwerbung und die Stellung als Erstantragsteller in den Vordergrund gerückt hat und hinsichtlich der Veröffentlichungen der Bewerber auf die Qualität und Quantität abgestellt hat. Der Entscheidung, die Bewerbung des Antragstellers an Hand dieser Kriterien nicht weiter zu berücksichtigen, liegen weder sachfremde Erwägungen noch eine Verkennung von Tatsachen zugrunde. Soweit der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren den Bezug seiner Forschung und Lehre zur Wirtschaftspsychologie betont hat, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Die Antragsgegnerin ist ausweislich des Berichts zum Berufungsverfahren vom 20. Juli 2017 lediglich davon ausgegangen, dass der Bezug zur Wirtschaftspsychologie beim Antragsteller nur „partiell“ sichtbar sei. Dies stellt die wirtschaftspsychologischen Beiträge und Lehrveranstaltungen des Antragsstellers nicht in Abrede, sondern setzt sie nur in ein Verhältnis zu seinem Tätigkeitsschwerpunkt. Es liegt insoweit auch keine Verkennung von Tatsachen auf Seiten der Antragsgegnerin vor. Denn die vom Antragsteller im Gerichtsverfahren hervorgehobenen Veröffentlichungen und Veranstaltungen zur Wirtschaftspsychologie waren in dem Verzeichnis zu seiner Bewerbung aufgeführt und der Antragsgegnerin bekannt. In seinem Bewerbungsanschreiben hat der Antragsteller zudem selbst ausgeführt, dass er traditionell dem Gebiet der Urteils- und Entscheidungsforschung zugeordnet werde und dass die Entwicklung von Theorien (auch) im Entscheidungsbereich seine Spezialität sei. Vor diesem Hintergrund kann die Bewertung der Antragsgegnerin, es bestehe nur eine partielle Passung zur Wirtschaftspsychologie, nicht als sachwidrig eingeordnet werden. Demgegenüber kommt es nicht darauf an, dass aus Sicht des Antragstellers der Ausschreibungstext für die streitgegenständliche Stelle sich im Hinblick auf den Schwerpunkt in Wirtschaftspsychologie kaum von dem Ausschreibungstext im ersten Berufungsverfahren unterscheidet, in dem der Antragsteller ausgewählt worden war. Denn das erste Berufungsverfahren wurde abgebrochen und der Abbruch dem Antragsteller mitgeteilt. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass wenn ein Bewerber nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der Abbruchmitteilung um Rechtsschutz ersucht, der Dienstherr darauf vertrauen kann, dass der Bewerber den Abbruch des Auswahlverfahrens nicht angreift, sondern sein Begehren im Rahmen einer neuen Ausschreibung weiterverfolgt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 03. Dezember 2014 – 2 A 3.13 –, juris, Rn. 24. So liegt der Fall auch hier. Der Antragsteller hat gegen die Mitteilung über den Abbruch des Berufungsverfahrens nicht um Rechtsschutz ersucht, sondern sich auf die neue Ausschreibung der Antragstellerin beworben. Eine Verletzung der gerichtlich überprüfbaren Bewertungsgrundsätze liegt ferner nicht darin, dass andere Bewerber, insbesondere der Beigeladene, nach Ansicht des Antragstellers ebenfalls keinen wirtschaftspsychologischen Schwerpunkt hätten. Insoweit setzt der Antragsteller lediglich seine eigene Einschätzung an Stelle derjenigen der Berufungskommission. Dem Gericht ist es jedoch verwehrt zu bewerten, ob ein Bewerber besser geeignet ist als ein anderer. Dies gilt gleichermaßen für die Einwände des Antragstellers, er sei wegen seiner bisherigen Tätigkeit als Lehrstuhlvertreter bei der Antragsgegnerin, wegen seiner Auszeichnungen und weiterer Qualifikationen besser geeignet als andere Bewerber. Auch hinsichtlich der Bewertung der Antragsgegnerin, der Antragsteller sei nicht ausreichend drittmittelstark, ist eine Überschreitung des Beurteilungsspielraums nicht festzustellen. Die Antragsgegnerin hat maßgeblich darauf abgestellt, dass der Antragsteller seit 2008 keine Drittmittel mehr als Einzelperson eingeworben habe. Die Unrichtigkeit dieser Tatsache ist weder dargelegt noch ersichtlich. Soweit der Antragsteller hinsichtlich seiner bemängelten Publikationsleistung vorträgt, er habe qualitativ hochwertige Artikel in Top-Journals veröffentlicht und seine abnehmende Publikationsleistung sei vor dem Hintergrund des befristeten Beschäftigungsverhältnisses zu sehen, begründet das ebenfalls keine fehlerhafte Auswahlentscheidung. Denn der Antragsteller hat weder die Richtigkeit der Tatsachen, von denen die Antragsgegnerin ausgegangen ist, in Frage gestellt noch ergibt sich daraus die Sachwidrigkeit der herangezogenen Erwägung. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, den grundsätzlich nicht sachwidrigen Ansatz der Antragsgegnerin, die Publikationsleistung eines Bewerbers auch hinsichtlich der Aktualität zu bewerten, durch einen eigenen Gewichtungsmaßstab zu ersetzen. Überdies ist aus dem Bericht der Vorsitzenden der Kommission ersichtlich, dass der Antragsteller jedenfalls nicht der Gruppe der ausgeschiedenen Kandidaten zugeordnet wurde, die wegen zu geringer Qualität und/oder Quantität der Veröffentlichungen nicht einbezogen wurden. Dies zeigt, dass die Antragsgegnerin die gesamte Publikationsleistung des Antragstellers grundsätzlich nicht für unzureichend gehalten hat und es nicht das entscheidende Kriterium für sie war, die Bewerbung des Antragstellers nicht weiter zu berücksichtigten. Dass weitere sachfremde Erwägungen die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin beeinflusst haben, hat weder der Antragsteller dargelegt noch ist dies aus den Unterlagen zum Berufungsverfahren ersichtlich. Vielmehr spricht der Bericht des unabhängigen Berufungsbeauftragten vom 21. Juli 2017 dafür, dass die Auswahlentscheidung von den oben genannten Kriterien getragen war und weitere Gesichtspunkte, wie z.B. das gegen den Antragsteller zunächst angestrengte Ehrengerichtsverfahren, sie nicht beeinflusst haben. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht aus Billigkeitsgründen erstattungsfähig, da er keinen Antrag gestellt hat. Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 6 Satz 4 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG. Der sich nach diesen Vorschriften ergebende Betrag ist im Hinblick auf den im Eilrechtsschutz lediglich angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte zu reduzieren, so dass sich ein Viertel des Jahresbetrags ergibt. Ausgangspunkt der vorzunehmenden fiktiven Berechnung ist das von dem Antragsteller angestrebte Amt der Besoldungsgruppe W 3. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zur Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.