Urteil
4 A 305/17
VG MAGDEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein ernsthafter und dauerhafter Übertritt vom Islam zum Christentum begründet bei Rückkehr nach Afghanistan die Gefahr von Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure und erfüllt damit die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG.
• Fehlende theologische Detailkenntnisse bei der Anhörung und ein erst auf Nachfrage mitgeteiltes Konversionsvorhaben sprechen nicht zwingend gegen die Ernsthaftigkeit eines Glaubenswechsels; individuelle Glaubwürdigkeitsfeststellungen sind erforderlich.
• Die nach der Flucht eingetretene Gefährdung aufgrund eines glaubhaften Religionswechsels ist nach § 28 Abs. 1a AsylG zu berücksichtigen.
• Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft schließt die Voraussetzungen für Abschiebungsandrohung und das einreise- und aufenthaltsrechtliche Verbot nach den einschlägigen Asylgesetznormen aus.
Entscheidungsgründe
Konversion zum Christentum begründet Flüchtlingseigenschaft bei Rückkehr nach Afghanistan • Ein ernsthafter und dauerhafter Übertritt vom Islam zum Christentum begründet bei Rückkehr nach Afghanistan die Gefahr von Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure und erfüllt damit die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. • Fehlende theologische Detailkenntnisse bei der Anhörung und ein erst auf Nachfrage mitgeteiltes Konversionsvorhaben sprechen nicht zwingend gegen die Ernsthaftigkeit eines Glaubenswechsels; individuelle Glaubwürdigkeitsfeststellungen sind erforderlich. • Die nach der Flucht eingetretene Gefährdung aufgrund eines glaubhaften Religionswechsels ist nach § 28 Abs. 1a AsylG zu berücksichtigen. • Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft schließt die Voraussetzungen für Abschiebungsandrohung und das einreise- und aufenthaltsrechtliche Verbot nach den einschlägigen Asylgesetznormen aus. Der Kläger, ein aus Afghanistan stammender Asylbewerber, klagte gegen einen ablehnenden Bescheid des Bundesamtes vom 20.02.2017 und verlangt vorrangig die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen seiner Konversion zum Christentum. Er hat in der Anhörung und im Verfahren dargelegt, bereits seit Kindheit Distanz zum Islam empfunden zu haben und später in einer Flüchtlingsunterkunft Kontakt zu christlichen Schriften und Seelsorgern gehabt zu haben. Der Kläger schilderte prägende Erlebnisse von Diskriminierung und Misshandlungen, die seine Hinwendung zum christlichen Glauben beeinflusst hätten. Das Bundesamt hatte die Konversion bezweifelt und unter anderem auf mangelnde theologische Kenntnisse und das erst späte Vorbringen verwiesen. Das Verwaltungsgericht hat den Kläger angehört und die Akten des Bundesamtes berücksichtigt. Streitgegenstand ist, ob die Konversion ernsthaft und dauerhaft ist und damit die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG erfüllt sind. • Die Klage ist begründet; der Kläger hat Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG, der angefochtene Bescheid ist insoweit rechtswidrig. • Rechtliche Grundlage ist insbesondere § 3 AsylG in Verbindung mit § 28 Abs. 1a AsylG für nach der Flucht entstandene Gefährdungen sowie die Bestimmungen zu Abschiebungsandrohung und Einreise-/Aufenthaltsverboten. • Das Gericht geht davon aus, dass bei Rückkehr nach Afghanistan wegen eines ernsthaften Übertritts vom Islam zum Christentum Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure droht (vgl. § 3a Abs.1 i.V.m. § 3c Nr.3 AsylG). • Die tatsächlichen Feststellungen stützen sich auf die glaubhafte Schilderung des Klägers zu lang anhaltender Distanz zum Islam, der Begegnung mit christlichen Texten, dem intensiven Kontakt zu Gemeindepersonal und der glaubhaften Darstellung, wie der Glaube seine Persönlichkeit verändert hat. • Gegen die Zweifel des Bundesamtes sprach, dass fehlende theologische Detailkenntnisse und das erst am Ende der Anhörung mitgeteilte Konversionsvorhaben plausibel und nicht kennzeichnend für Opportunismus sind; das Fehlen theologischer Kenntnisse korreliert nicht unmittelbar mit der inneren Überzeugung. • Allgemeine, pauschale Erwägungen des Bundesamtes zur Häufigkeit von Konversionen bei Afghanen und zur Tätigkeit von Freikirchen in Aufnahmeeinrichtungen genügen nicht, um die individuelle Glaubwürdigkeit im konkreten Fall zu widerlegen. • Da die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen ist, entfallen die gesetzlichen Voraussetzungen für Abschiebungsandrohung (§ 34 Abs.1 Nr.2 AsylG) und das Einreise-/Aufenthaltsverbot (§ 75 Nr.12 AsylG). Die Klage des Asylbewerbers war erfolgreich; das Verwaltungsgericht erkannte dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zu, weil es seinen ernsthaften und dauerhaften Glaubenswechsel zum Christentum als glaubhaft feststellte und bei Rückkehr nach Afghanistan Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure zu befürchten ist. Die vom Bundesamt vorgebrachten Zweifel an der inneren Überzeugung des Klägers wurden zurückgewiesen, da fehlende theologische Detailkenntnisse und das späte Vorbringen der Konversion plausibel erklärt werden konnten und nicht gegen die Ernsthaftigkeit sprechen. Allgemeine Annahmen des Bundesamtes über opportunistische Konversionen oder die Rolle kirchlicher Angebote in Unterkünften genügten nicht, um die individuelle Beurteilung zu erschüttern. Folglich sind auch Abschiebungsandrohung und einreise- bzw. aufenthaltsrechtliche Verbote nicht gegeben; die Kostenentscheidung erfolgte zugunsten des Klägers.