OffeneUrteileSuche
Beschluss

9 B 483/17

Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
19Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

19 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Gründe I. 1 Die Antragsteller, syrische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit, wenden sich mit ihrem - gleichzeitig mit der Klage (9 A 482/17 MD) - am 29.09.2017 beim Gericht eingegangenen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 05.09.2017, zugestellt am 22.09.2017, mit welchem diese die Asylanträge gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als unzulässig abgelehnt (Ziff. 1.) und festgestellt hat, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht bestehen (Ziff. 2.) sowie die Abschiebung der Antragsteller nach Portugal angeordnet (Ziff. 3.) hat. Die Übernahmeersuchen der Antragsgegnerin vom 07.08.2017 (vgl. Bl. 249, 252 der Beiakte) hat der Mitgliedsstaat Portugal mit Schreiben vom 08.08.2017 (vgl. Bl. 262, 267 der Beiakte) unter Erklärung seiner Zuständigkeit für die Asylverfahren der Antragsteller akzeptiert. 2 1. Der nach §§ 80 Abs. 5 S. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO, 75 Abs. 1 AsylG statthafte, sinngemäße Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (9 A 482/17 MD) gegen Ziffer 3 des Bescheides vom 07.06.2017 anzuordnen, 4 über den gemäß § 76 Abs. 4 S. 1 AsylG die Einzelrichterin zu entscheiden hat, ist zulässig. Denn er ist gemäß § 34 a Abs. 2 S. 1 AsylG innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides vom 05.09.2017 (22.09.2017) gestellt worden. Auch die einwöchige Klagefrist (§ 74 Abs. 1 Hs. 2 AsylG) haben die Antragsteller eingehalten. 5 2. Der Antrag ist hingegen unbegründet, da die in der Hauptsache erhobene Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Für eine nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffende Entscheidung ist maßgebend, ob das private Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse am Vollzug des Verwaltungsaktes überwiegt. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs vorrangig zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.04.2005 - 4 VR 1005.04 -, juris). Bei einem offenem Ausgang des Klageverfahrens ist im Rahmen der Interessenabwägung zwar stets zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber in den Fällen, die - wie hier - nicht von § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG erfasst werden, einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat (s. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Gleichwohl ist der Rechtsschutzanspruch umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die dem Einzelnen auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen der Behörde Unabänderliches bewirken (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03 -, juris). Deshalb ist wegen der mit der Abschiebung verbundenen (relativen) Unabänderbarkeit bereits dann das Aussetzungsinteresse höher als das nur zeitweilige Absehen von der Abschiebung zu bewerten, wenn infolge derselben eine Verletzung von Grundrechten nach der EU-Grundrechte-Charta nicht ausgeschlossen werden kann (so auch VG Sigmaringen, Beschl. v. 14.07.2014 - A 1 K 254/14 -, n. v.). Dies ist der Fall, wenn ernst zu nehmende, hinsichtlich der Schwere und Offensichtlichkeit aber noch weiter aufklärungsbedürftige Anhaltspunkte für mit Artikel 3 EMRK bzw. Artikel 4 EU-GRCh nicht in Einklang stehende Umstände bestehen. Wegen §§ 29 Abs. 1 Nr. 1, 34 a AsylG ist im Rahmen einer Interessenabwägung vorrangig zu beurteilen, ob das Land, auf welches die Abschiebungsanordnung lautet, für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist bzw. ob diese Zuständigkeit ausnahmsweise wegen systemischer Mängel im Asyl- oder Aufnahmeverfahren in Durchbrechung des Systems der Bestimmungen der Dublin-Verordnungen entfallen sein könnte. 6 In Anwendung dieses Maßstabes hat der Antrag keinen Erfolg. 7 3. Die auf den Mitgliedsstaat Portugal lautende Abschiebungsanordnung begegnet keinen Bedenken. Gemäß § 34 a Abs. 1 Satz 1 - 3 AsylG ordnet das Bundesamt, sofern ein Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26 a AsylG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. 8 a) Die Ablehnung der Asylanträge erfolgte zu Recht wegen der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates - hier Portugal -, auf der Grundlage des § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG. Die Zuständigkeit Portugals für die Prüfung der Asylanträge der Antragsteller folgt aus Art. 13 Abs. 1 i. V. m. der von diesem Mitgliedsstaat abgegebenen Zuständigkeitserklärung nach Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, sog. Dublin-III-VO und der Beschlüsse des Rates vom 14.09.2015 (EU) 2015/1523 und vom 22.09.2015 (EU) 2015/1601 zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland (Relocation; ABl. EU v. 15.09.2015, L 239/146 und ABl. EU vom 24.09.2015, L 248/80); die ursprünglich aufgrund der Beantragung von Asyl in Griechenland für diesen Mitgliedsstaat begründete Zuständigkeit zur Prüfung der Asylanträge der Antragsteller ist mit deren Umsiedlung nach und ihrer nach eigenem Vorbringen in Portugal erfolgten ("erneuten") Antragstellung auf diesen Mitgliedsstaat übergegangen. Denn mit dem 23. Erwägungsgrund des Beschlusses des Rates vom 22.09.2015 haben die darin vorgesehenen Maßnahmen zur Umsiedlung von Migranten aus Italien und aus Griechenland (ab dem 26.09.2016, vgl. 20. Erwägungsgrund) die vorübergehende Aussetzung der in Artikel 13 Abs. 1 der Dublin-III-VO festgelegten Bestimmung über die Zuständigkeit von Italien und Griechenland für die Asylanträge und die in Art. 21, 22 und 29 der Dublin-III-VO festgelegten Verfahrensschritte zur Folge. Nach der Überstellung gilt die Dublin-III-VO für die Umgesiedelten (vgl. 36. Erwägungsgrund). Gemäß der in Art. 2 lit. e und f des Beschlusses (EU) 2015/1601 des Rates vorgenommenen Begriffsbestimmungen ist "Umsiedlung" die Überstellung des Antragstellers aus dem Hoheitsgebiet des Mitgliedsstaates, der - entsprechend Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (sog. Dublin-III-VO) - nach den Kriterien der Verordnung in Kapitel III für die Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist, in das Hoheitsgebiet des Umsiedlungsmitgliedsstaats ist und der "Umsiedlungsstaat" der Mitgliedsstaat ist, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 nach Umsiedlung des Antragstellers in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedsstaates zuständig ist. 9 Die Antragsteller, die sich nach eigenen Angaben zunächst für mehr als ein Jahr in Griechenland aufhielten und dort bereits Asyl beantragt hatten, wurden über das europäische Relocation-Programm im Winter 2017 auf den Mitgliedsstaat Portugal umverteilt. Dort haben sie auch - was unstreitig ist - Asylanträge gestellt. Am 24.07.2017 reisten sie mit dem Bus aus Portugal kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sie am 03.08.2017 ebenfalls Asylanträge stellten. Auf die Wiederaufnahmeersuchen der Antragsgegnerin vom 07.08.2017 erklärten die portugiesischen Behörden gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO ihre Zuständigkeit für die Asylverfahren der Antragsteller und ihre Übernahmebereitschaft. 10 b) Aus den Regelungen der Dublin-III-VO - konkret den Art. 9 bis 11 - folgt kein Anspruch auf Durchführung ihres Asylverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland (aa)), ebenso wenig ist die Zuständigkeit der Antragsgegnerin wegen des Bestehens systemischer Mängel nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO begründet. Einen Anspruch gegen die Antragsgegnerin, i. S. einer Ermessensreduzierung auf null ihr Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 der Dublin-III-VO auszuüben, besteht ebenfalls nicht (cc). 11 aa) Die gegenüber Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO vorrangigen und an den Familienverbund anknüpfenden Zuständigkeitsbestimmungen der Art. 9, 10 und 11 finden auf die Antragsteller keine Anwendung, denn die Großfamilie, die sich ihren Angaben zufolge in Deutschland aufhalten soll, wird von diesen Regelungen nicht erfasst. Die vorgenannten Bestimmungen kodifizieren die der Dublin-III-VO vorangestellten Erwägungsgründe 14 bis 16. Danach sollte für die Mitgliedsstaaten der EU bei Anwendung der Dublin-III-VO im Einklang mit der EMRK und der europäischen Grundrechtecharta die Achtung des Familienlebens vorrangiges Kriterium sein (14) und die gemeinsame Bearbeitung der von den Mitgliedern einer Familie gestellten Asylanträge durch ein und denselben Mitgliedsstaat gewährleistet werden (15); als verbindliches Zuständigkeitskriterium soll dabei ein zwischen dem Antragsteller und seinem Kind, einem seiner Geschwister oder einem Elternteil bestehendes Abhängigkeitsverhältnis, das durch Schwanger- oder Mutterschaft, den Gesundheitszustand oder das hohe Alter des Antragstellers begründet ist, herangezogen werden (16). 12 Die Geschwister, Tanten und Onkel etc. der Antragsteller sind keine Familienangehörigen im vorgenannten Sinn. Denn Art. 2 lit. g Dublin-III-VO regelt eindeutig, aber auch abschließend, wer Familienangehöriger i. S. dieser Vorschriften ist: Das ist der Ehegatte oder sein nicht verheirateter Lebenspartner, die minderjährigen Kinder der vorgenannten Paare, sofern diese nicht selbst verheiratet sind, die Eltern oder ein sonst fürsorgeverantwortlicher Erwachsener eines minderjährigen unverheirateten Antragstellers, wobei diese Personen auch erfasst werden, wenn der Minderjährige bereits einen internationalen Schutzstatus hat. In Unterscheidung davon wird in dem folgenden lit. h der "Verwandte" gesondert definiert. Anderes folgt auch nicht aus der mit den Beschlüssen (EU) 2015/1523 und (EU) 2015/1601 gebotenen umfassenden Anwendung der Dublin-III-VO. Denn diese gibt - wie dargelegt - bereits in den voranstehenden Erwägungen eine ausdrückliche Unterscheidung zwischen Familie und Verwandtschaft kund (vgl. hierzu 16. Erwägungsgrund der Dublin-III-VO). In dieser Auslegung ist Art. 11 Dublin-III-VO auf die in Art. 2 lit. g genannten Familienmitglieder i. S. der Kernfamilie bestehend aus den Eltern und ihren Kindern beschränkt, hier die Antragsteller, erfasst hingegen nicht die verwandtschaftlichen Beziehungen in der Großfamilie. Eine solche enge Auslegung und Anwendung des Begriffs Familie entspricht dem Wortlaut der Vorschrift und wird dem vom Verordnungsgeber beabsichtigten Anwendungsbereich gerecht: der Zusammenhalt der Eltern mit ihren - minderjährigen - Kindern, weil gerade diese Personengruppe sich durch eine enge persönliche Bindung und Einstandsbereitschaft kennzeichnet. Das so verstandene Familienleben (vgl. Art. 8 Abs. 1 EMRK) wird durch diese Auslegung nicht unzulässig eingeschränkt. Denn die Beschränkung auf Eltern und ihre Kinder entspricht auch der Werteentscheidung der Mitgliedsstaaten; so haben diese in Art. 2 lit. j der Richtlinie 2011/95/EU (sog. Qualifizierungsrichtlinie) ebenfalls als Familienangehörige nur die Ehepartner untereinander und deren minderjährige Kinder definiert; Vater, Mutter oder andere Erwachsene werden nur dann von diesem Begriff erfasst, wenn sie nach dem jeweiligen nationalen Recht für den Asylantragsteller verantwortlich sind und dieser minderjährig und nicht verheiratet ist. Daneben schützt auch Artikel 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG) die Familie, versteht hierunter aber ebenfalls nur die Gemeinschaft von Eltern und (minderjährigen, unverheirateten) Kindern (vgl. Burghart in: Leibholz/Rinck, Grundgesetz, 74. Lieferung 07.2017, Art. 6 GG). 13 bb) Besondere Gründe, die eine Zuständigkeit der Antragsgegnerin gem. Art. 3 Abs. 2 UA 2 Dublin-III-VO begründen würden, sind nicht ersichtlich. Die mit der für Portugal bestehenden Zuständigkeit gewährleistet eine gemeinsame und einheitliche Entscheidung über die Asylanträge der Antragsteller und wahrt in dem erforderlichen Umfang die Familieneinheit unter Beachtung der EMRK und der EU-GRCh. Insbesondere können die Antragsteller einer Überstellung nach Portugal auch nicht mit dem Einwand entgegentreten, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Portugal systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i. S. d. Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so dass eine Überstellung nach Österreich unmöglich wäre (Art. 3 Abs. 2 UA 3 Dublin-III-VO). Anders gewendet: Die Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland für die Entscheidung über den Asylantrag im Wege des Selbsteintritts (Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO) ist vielmehr auszuschließen. Das Hauptsacheverfahren ist insoweit gerade nicht als offen im oben erörterten Sinne anzusehen. 14 aaa) Dem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem, zu dem insbesondere die Dublin-Verordnungen gehören, liegt die Vermutung zugrunde, dass jeder Asylbewerber in jedem Mitgliedsstaat gemäß den Anforderungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 83/389 vom 30. März 2010), des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. II 1953, S. 559) sowie der Europäischen Konvention der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl. II 1952, S. 685, ber. S. 953, in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Oktober 2010 (BGBl. II S. 1198)) behandelt wird. Es gilt daher die Vermutung, dass Asylbewerbern in jedem Mitgliedsstaat eine Behandlung entsprechend den Erfordernissen der Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention - GFK - und der Europäischen Menschenrechtskonvention - EMRK - zukommt. Die diesem „Prinzip des gegenseitigen Vertrauens“ (vgl. EuGH, Urt. v. 21.12.2011 - C-411/10 u. C-493/10 -; ders. Urt. v. 14.11.2013 - C-4/11 -; beide juris) bzw. dem „Konzept der normativen Vergewisserung“ (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93 u. 2315/93 -, juris) zugrunde liegende Vermutung ist jedoch dann als widerlegt zu betrachten, wenn den Mitgliedstaaten „nicht unbekannt sein kann“, also ernsthaft zu befürchten ist, dass dem Asylverfahren einschließlich seiner Aufnahmebedingungen in einem zuständigen Mitgliedstaat derart grundlegende, systemische Mängel anhaften, dass für dorthin überstellte Asylbewerber die Gefahr besteht, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH, Urt. v. 21.12.2011, a.a.O.; Urt. v. 14.11. 2013, a.a.O.). In einem solchen Fall ist die Prüfung anhand der Zuständigkeitskriterien der Dublin-Verordnungen fortzuführen, um festzustellen, ob anhand der weiteren Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als für die Prüfung des Asylantrages zuständig bestimmt werden kann; ist zu befürchten, dass durch ein unangemessen langes Verfahren eine Situation, in der Grundrechte des Asylbewerbers verletzt werden, verschlimmert wird, muss der angegangene Mitgliedstaat den Asylantrag selbst prüfen (vgl. EuGH, Urt. v. 21.12.2011, a.a.O.; Urt. v. 14.11. 2013, a.a.O.). 15 Als systemische Mängel sind solche Störungen anzusehen, die entweder im System eines nationalen Asylverfahrens angelegt sind und deswegen Asylbewerber oder bestimmte Gruppen von ihnen nicht vereinzelt oder zufällig, sondern in einer Vielzahl von Fällen objektiv vorhersehbar treffen oder die dieses System aufgrund einer empirisch feststellbaren Umsetzung in der Praxis in Teilen funktionslos werden lassen (vgl. Bank/Hruschka, Die EuGH-Entscheidung zu Überstellungen nach Griechenland und ihre Folgen für Dublin-Verfahren (nicht nur) in Deutschland, ZAR 2012, S. 182; OVG Rheinland-Platz, Urt. v. 21.02.2014 - 10 A 10656/13 -, juris), wobei nicht jede Verletzung eines Grundrechts und jeder geringe Verstoß gegen gemeinsame Vorschriften geeignet ist, das Dublin-System in Frage zu stellen (vgl. VG Oldenburg, Beschl. v. 21.01.2014 - 3 B 6802/13-, juris). Beurteilungsgrundlage bilden die Berichte von internationalen Nichtregierungsorganisationen, Berichter der Kommission zur Bewertung des Dublin-Systems und Berichte des UNHCR zur Lage von Flüchtlingen und Migranten vor Ort (vgl. EuGH, Urt. v. 21.12.2011, a. a. O., Rn.90 ff.). Dabei ist eine Gesamtbetrachtung der Verhältnisse geboten, wobei bei der unterschiedlichen Behandlung von bestimmten Personengruppen vorrangig auf die Verhältnisse für diejenige Gruppe abzustellen ist, welcher der Asylbewerber angehört; gleichwohl sind auch die Umstände, die andere Gruppenangehörige betreffen, mittelbar für die Beurteilung systemischer Mängel geeignet (vgl. OVG Münster, Urt. v. 07.03.2014 - 1 A 21/12 -, juris). 16 Die Auslegung der Tatbestandsmerkmale des Art. 4 GR-Charta ist gem. Art. 52 Abs. 3 S. 1 GR-Charta einschließlich der Erläuterungen hierzu (ABL. C 303/17 vom 14. Dezember 207) i. V. m. Art. 6 Abs. 1 S. 3 EUV vom 7. Februar 1992 (ABl. C 191, S. 1), zuletzt geändert durch Art. 1 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 (ABl. C 306, S. 1, ber. ABl. 2008 C 111 S. 56 u. ABl. 2009 C 290 S. 1) an Art. 3 EMRK auszurichten. Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. hierzu Urt. v. 21.01.2011 - 30696/09 - (M.S.S.), EuGRZ 2011, 243) ist eine Behandlung dann erniedrigend, wenn sie eine Person demütigt oder herabwürdigt und fehlenden Respekt für ihre Menschenwürde zeigt oder diese herabmindert oder wenn sie Gefühle der Furcht, Angst oder Unterlegenheit hervorruft, die geeignet sind, den moralischen oder psychischen Widerstand der Person zu brechen. Die Behandlung/Misshandlung muss dabei, um in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu fallen, einen Mindestgrad an Schwere erreichen. Dessen Beurteilung ist allerdings relativ, hängt also von den Umständen des Falles ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung und ihren physischen und psychischen Auswirkungen sowie mitunter auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers. Sind die Mitgliedstaaten aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben zur Einhaltung bestimmter Mindeststandards der Aufnahmebedingungen verpflichtet, sind die konkreten Anforderungen an die Schwere der Schlechtbehandlung im Sinne der EMRK niedriger anzusetzen bzw. kommt umgekehrt einem Verstoß gegen diese unionsrechtlichen Verpflichtungen oder ihrer Umsetzung im nationalen Recht für die Annahme einer relevanten Grundrechtsverletzung nach Artikel 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh ein besonderes Gewicht zu (zitiert nach VG Düsseldorf, Beschl. v. 16.06.2014 - 13 L 141/14 -, juris). 17 Prognosemaßstab für das Vorliegen derart relevanter Mängel ist eine beachtliche Wahrscheinlichkeit. Die Annahme systemischer Mängel setzt somit voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedsstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylsuchenden im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.03.2014 - 10 B 6.14 -, juris). Bei einer zusammenfassenden, qualifizierten - nicht rein quantitativen - Würdigung aller Umstände, die für das Vorliegen solcher Mängel sprechen, muss ihnen ein größeres Gewicht als den dagegen sprechenden Tatsachen zukommen, d.h. es müssen hinreichend gesicherte Erkenntnisse dazu vorliegen, dass es immer wieder zu den genannten Grundrechtsverletzungen kommt (vgl. OVG Münster, Urt. v. 07.03.2014, a.a.O.; OVG Sachsen Anhalt, Beschl. v. 14.03.2013 - 4 L 44/13 -; BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23/12 -; alle juris). 18 bbb) Anhand der oben erörterten Kriterien des Konzepts der normativen Vergewisserung geht das Gericht - auch im Lichte des Vorbringens der Antragsteller - vorliegend davon aus, dass bezüglich Portugals zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 AsylG) keine ernst zu nehmenden oder hinsichtlich ihrer Schwere noch weiter aufklärungsbedürftige Anhaltspunkte für das Bestehen systemischer Mängel bestehen. 19 Dabei ist zunächst festzustellen, dass auch unter Zuhilfenahme der über das Internet zu erlangenden Erkenntnisse nahezu keine verwertbaren aktuellen Informationen zu den Begrifflichkeiten „Portugal, systemische Mängel, Dublin“ auffindbar sind. Weder vom UNHCR noch von ProAsyl oder sonstigen Flüchtlingshilfeorganisationen sind überhaupt Dokumente auffindbar. Bereits diese Tatsache der fehlenden Veröffentlichungen im Internet lässt den Schluss zu, dass „systemische Mängel“ in Bezug auf Portugal gerade nicht zu verzeichnen sind. Denn ansonsten wären mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Informationen erhältlich. Für diesen Rückschluss spricht, dass Informationen und Dokumente zu den Ländern, in denen „systemische Mängel“ im Asylsystem zu verzeichnen sind oder waren, wie insbesondere Griechenland, Italien und Ungarn, in erheblichem Umfang und mit stetigen Aktualisierungen im Netz auffindbar sind und die Rechtsprechung darauf reagiert hat. Vielmehr ist der allgemeinen Medienberichterstattung zu entnehmen, dass in Portugal ein breiter Konsens um die Gastfreundschaft für Schutzsuchende besteht und offene Fremdenfeindlichkeit kein nennenswertes Problem darstellt (vgl. NZZ: Wenn Flüchtlinge wieder flüchten, Art. v. 01.03.2017, abrufbar unter: https://www.nzz.ch/international/unbehagen-in-portugal-wenn-fluechtlinge-wieder-fluechten-ld.148379). Das VG Bayreuth hat in seinem Beschluss vom 07.03.2017 - B 3 S 17.50067 -, juris, ausgeführt: 20 „Bezug auf Portugal ist nach aktuellem Kenntnisstand nicht davon auszugehen, dass den Antragstellern im Falle ihrer Rücküberstellung in dieses Land eine menschenunwürdige Behandlung im eben beschriebenen Sinn droht. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass ihnen als Dublin-Rückkehrer eine Existenzgefahr im Sinne einer Verelendung droht. Denn nach der im Eilrechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung ist derzeit nicht davon auszugehen, dass die Mindeststandards bei der Behandlung von Asylbewerbern in Portugal schon im Allgemeinen nicht eingehalten werden. Womöglich vorkommende Fehlleistungen im Einzelfall stellen das Konzept der normativen Vergewisserung nicht in Frage. Auch wenn die sozialen und medizinischen Standards in Portugal aufgrund der dortigen schwierigen Wirtschaftslage niedriger sein sollten als in der Bundesrepublik, ist nichts dafür ersichtlich oder konkret vorgetragen, dass Portugal die Mindeststandards bei der Behandlung der Asylbewerber im Allgemeinen oder im konkreten Fall nicht einhalten würde. Einzelne Missstände begründen keine systemischen Mängel im obengenannten Sinn (VG München, B. v. 18.03.2014 - M 12 S. 14.30462 - juris). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in zwei grundlegenden Entscheidungen - betreffend die Rückführung von Asylbewerbern - grundlegend ausgeführt, dass die drohende Zurückweisung in ein Land, in dem die eigene wirtschaftliche Situation schlechter sein wird als in dem ausweisenden Vertragsstaat, nicht ausreicht, die Schwelle der unmenschlichen Behandlung, wie sie von Art. 3 EMRK verboten wird, zu überschreiten. Wenn keine außergewöhnlich zwingenden humanitären Gründe vorliegen, die gegen die Zurückweisung sprechen, ist allein die Tatsache, dass die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse bedeutend geschmälert würden, falls er oder sie des Vertragsstaates verwiesen würde, nicht ausreichend, einen Verstoß gegen Art. 3 EGMR zu begründen (vgl. EGMR, B. v. 2.4.2013 - Nr.27725/10 - juris sowie B.v.18.6.2013 - Nr.53852/11 - juris). Gemessen an den vorstehenden Grundsätzen begründet das Vorbringen der Antragsteller, die ärztliche Versorgung in Deutschland sei besser als in Portugal keinen systemischen Mangel.” 21 Dem schließt sich das erkennende Gericht für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes an. Auch haben die Antragsteller das Bestehen systemischer Mängel weder in der Anhörung noch im Verfahren bisher vorgetragen. Soweit sie angegeben haben, die Verhältnisse in Portugal seien sehr schlecht, sie hätten die Sprache nicht gesprochen und weder Unterstützung noch eine eigene Wohnung erhalten, vermag das Gericht allein in Ansehung dessen das Bestehen systemischer Mängel nicht festzustellen. Auch seitens der Rechtsprechung sind ausnahmslos Entscheidungen auffindbar, die - im Widerspruch zu dem insoweit substanzarmen Vorbringen der Antragsteller - die EU-Konformität des portugiesischen Asylsystems annehmen und das Selbsteintrittsrecht Deutschlands verneinen (vgl. u. a. VG Göttingen, Beschl. v. 08.06.2017 - 2 B 377/17 -; bereits 2015 VG Minden, Beschl. v. 13.08.2015 - 10 L 614/15.A -; beide juris). 22 cc) Dass die Antragsgegnerin von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO unter Hinweis darauf, dass außergewöhnliche humanitäre Gründe nicht ersichtlich seien, vorliegend keinen Gebrauch gemacht, ist nicht zu beanstanden. Die Antragsteller können keine Verpflichtung der Beklagten zum Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO beanspruchen. Nach dieser Vorschrift kann jeder Mitgliedstaat einen Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in der Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine restriktiv zu handhabende Ausnahmebestimmung, deren Anwendung im Ermessen der Antragsgegnerin steht. Gründe, dass im Fall der Antragsteller dieses Ermessen auf null reduziert wäre, sind nicht ersichtlich. Die Antragsteller bilden gemeinsam eine Familie, für die auch im Mitgliedsstaat Portugal ein gemeinsames Asylverfahren durchgeführt wird. Allein der Aufenthalt weiterer Verwandter - der sog. Großfamilie - im Bundesgebiet stellt keinen derart außergewöhnlichen humanitären Grund i. S. d. Art. 17 Dublin-III-VO dar. Auch dass die Antragsteller besonders auf das Zusammenleben im Großfamilienverband angewiesen wären, ist nicht ersichtlich. Solches folgt jedenfalls nicht aus der Schwangerschaft der Antragstellerin zu 2.; denn sie kann auf die Unterstützung ihres Ehemannes zurückgreifen, auch ist es nicht ihr erstes Kind. Der Wunsch, mit den anderen Verwandten in demselben Mitgliedsstaat zu leben, vermag eine Ermessensreduzierung im Sinne einer Verpflichtung der Antragsgegnerin, hier das Asylverfahren der Antragsteller durchzuführen, nicht zu begründen. 23 c) Die Abschiebung kann auch durchgeführt werden. Abschiebungsverbote im Sinne von § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. 24 aa) Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der EMRK kein Abschiebungsverbot zugunsten des Antragstellers. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt (vgl. b)), droht den Antragstellern im Falle einer Überstellung nach Portugal keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S. v. Art. 3 EMRK. Hierzu wird auf die im Übrigen zutreffenden Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid gem. § 77 Abs. 2 AsylG Bezug genommen; diesen schließt sich das Gericht an. 25 bb) Das Vorliegen eines der Abschiebungsanordnung entgegenstehenden inlandsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG lässt sich ebenfalls nicht feststellen. Ist zwar in den Blick zu nehmen, dass ein großer Teil der Verwandtschaft in der Bundesrepublik lebt, fehlen hingegen konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen einer besonderen Beistandsgemeinschaft zwischen den Antragstellern und den in Deutschland lebenden Familienmitgliedern, die über eine normale verwandtschaftliche Beziehung dieses Verwandtschaftsgrades hinausgeht. Soweit die Antragsteller gesundheitliche Probleme der Kinder (Asthma und Herzprobleme) geschildert haben, fehlt es einem solchen Vorbringen an Substanz, ob und inwieweit hieraus ein inlandsbezogenes, der Abschiebung entgegenstehendes Hindernis resultieren mag. Mangels hinreichender Anknüpfungspunkte war das Gericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht gehalten, im Wege der Amtsermittlung (§ 86 VwGO) diesem Vorbringen weiter nachzugehen. 26 cc) Aus der Schwangerschaft der Antragstellerin zu 2. folgt ein Abschiebungshindernis i. S. d. § 60 Abs. 5 bzw. 7 AufenthG ebenfalls nicht. Ein der Abschiebung entgegenstehendes Hindernis ist wegen der dann bestehenden gesteigerten Schutzbedürftigkeit nur für den Zeitraum des gesetzlichen Mutterschutzes anzunehmen. Nach den Regelungen des Gesetzes zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (MuSchG) beginnt der Abschiebungsschutz sechs Wochen vor der Entbindung (§ 3 Abs. 2 MuSchG) und endet acht bzw. bei Früh- und Mehrlingsgeburten zwölf Wochen nach der Entbindung (§ 6 Abs. 1 MuSchG). Der voraussichtliche Geburtstermin des Kindes der Antragstellerin zu 2. ist laut des vorgelegten Auszuges aus dem Mutterschaftspass erst der 20.12.2017. Auch wenn sich die Antragstellerin somit im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits im siebenten Schwangerschaftsmonat befindet, beginnt der gesetzliche Schutz, der auch für die Antragstellerin geltend dürfte erst ca. in einem Monat; diese zeitlich begrenzte Schutzbedürftigkeit hat die Antragsgegnerin im Übrigen auch erkannt. Der Fall einer Risikoschwangerschaft, bei dem die Betrachtung der Mutterschutzfristen nicht ausreichen würde, ist nicht vorgetragen. 27 Das sich aus der temporären Reiseunfähigkeit während des Mutterschutzes ergebende Hindernis ist dann von der vollziehenden Ausländerbehörde - sollten die Antragsteller bis dahin nicht abgeschoben worden sein - zu berücksichtigen. 28 4. Keine Bedenken begegnet auch die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots. Die Frist von sechs Monaten liegt zudem erheblich unter der Ermessensgrenze des § 11 Abs. 3 S. 2 AufenthG. II. 29 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylG.