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Urteil

8 A 414/17

VG MAGDEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Ablehnung eines Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist unzulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Ausländer einen Anspruch auf Familienasyl nach § 26 AsylG haben könnte. • § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG verdrängt nicht ohne Weiteres § 26 AsylG; in solchen Fällen ist eine Sachprüfung durch das Bundesamt vorzunehmen. • Fehlt eine Antwort der Behörde auf gerichtliche Hinweise, kann davon ausgegangen werden, dass die vorgebrachten Angaben des Klägers zutreffend sind, soweit sie nicht bestritten wurden.
Entscheidungsgründe
Familienasyl (§ 26 AsylG) verdrängt nicht pauschal Ablehnung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG • Die Ablehnung eines Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist unzulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Ausländer einen Anspruch auf Familienasyl nach § 26 AsylG haben könnte. • § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG verdrängt nicht ohne Weiteres § 26 AsylG; in solchen Fällen ist eine Sachprüfung durch das Bundesamt vorzunehmen. • Fehlt eine Antwort der Behörde auf gerichtliche Hinweise, kann davon ausgegangen werden, dass die vorgebrachten Angaben des Klägers zutreffend sind, soweit sie nicht bestritten wurden. Der Kläger focht einen Bescheid des Bundesamts an, mit dem sein Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt und seine Abschiebung nach Italien angedroht wurde. Seine Ehefrau und sein 2013 geborenes Kind sind in Deutschland als subsidiär Schutzberechtigte anerkannt und haben Aufenthaltsgenehmigungen nach § 25 Abs. 2 AufenthG. Der Kläger beantragte die Aufhebung des Bescheids. Das Bundesamt hielt an seiner Auffassung fest und blieb auf richterliche Hinweise ohne inhaltliche Stellungnahme. Das Gericht prüfte, ob wegen des Status der Familienangehörigen ein Anspruch auf Familienasyl nach § 26 AsylG besteht und ob dies die Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ausschließt. • Die Klage ist zulässig als Anfechtungsklage und kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO, § 76 AsylG). • Rechtlich maßgeblich ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Zu diesem Zeitpunkt hatte das Bundesamt rechtswidrig die Unzulässigkeit des Asylantrags festgestellt und damit die Rechte des Klägers verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). • Die Rechtsprechung, der sich das Gericht anschließt, sieht § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht als generelle Ermächtigung zur Ablehnung ohne Sachprüfung, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Anspruch auf Familienasyl nach § 26 AsylG bestehen. § 29 AsylG bezieht sich nur auf den eigenen Anspruch auf internationalen Schutz im anderen Mitgliedstaat; ein abgeleiteter Anspruch auf Familienasyl bleibt hiervon unberührt. • Folglich hätte das Bundesamt in eine Sachprüfung eintreten und prüfen müssen, ob ein Familienasylanspruch besteht; dies hat es unterlassen. Die fehlende Erwiderung der Behörde auf richterliche Hinweise lässt die Angaben des Klägers zum Status seiner Ehefrau und seines Kindes als unbestritten gelten. • Da die Ablehnung des Asylantrags rechtswidrig ist, entfällt auch die Rechtsgrundlage für die angeordnete Abschiebung nach Italien. Kosten- und Vollstreckungsfragen wurden entsprechend den einschlägigen Vorschriften entschieden (§§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG; §§ 167 VwGO, 708 Nr.11, 711 ZPO). Die Klage war erfolgreich. Das Gericht hob den Bescheid des Bundesamts vom 11.09.2017 auf, weil das Bundesamt zu Unrecht den Asylantrag des Klägers nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt hatte, ohne zu prüfen, ob ein Anspruch auf Familienasyl nach § 26 AsylG besteht. Mangels rechtmäßiger Grundlage wurde auch die Abschiebungsandrohung nach Italien aufgehoben. Die Entscheidung ist kostenrechtlich geregelt; die Behörde hatte auf gerichtliche Hinweise nicht reagiert, sodass die Angaben des Klägers als zutreffend zu gelten hatten.