Urteil
23 K 323.18 A
VG Berlin 23. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2018:1203.VG23K323.18A.00
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Leitsätze
Der Unzulässigkeitstatbestand des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG wird nicht von den Regelungen zum Familienasyl in § 26 AsylG verdrängt.(Rn.20)
Letztgenannte Norm hat keinen Vorrang vor § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. § 31 Abs. 4 AsylG ist in den Fallgestaltungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG weder im Wege einer erweiternden Auslegung noch analog anwendbar.(Rn.22)
(Rn.23)
Anerkannten Schutzberechtigten droht in Bulgarien unverändert keine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 EMRK.(Rn.30)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Unzulässigkeitstatbestand des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG wird nicht von den Regelungen zum Familienasyl in § 26 AsylG verdrängt.(Rn.20) Letztgenannte Norm hat keinen Vorrang vor § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. § 31 Abs. 4 AsylG ist in den Fallgestaltungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG weder im Wege einer erweiternden Auslegung noch analog anwendbar.(Rn.22) (Rn.23) Anerkannten Schutzberechtigten droht in Bulgarien unverändert keine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 EMRK.(Rn.30) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage hat weder mit ihrem Haupt- noch mit den Hilfsanträgen Erfolg. Der Hauptantrag ist schon teilweise unzulässig. Der geltend gemachte Verpflichtungsantrag auf Anerkennung als Asylberechtigter und auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist nicht statthaft, ebenso wenig das auf die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 5 AufenthG gerichtete Verpflichtungsbegehren. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist gegen eine Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 AsylG allein die Anfechtungsklage statthaft (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. November 2017 - BVerwG 1 C 39.16 -, juris Rn. 15 f., vom 14. Dezember 2016 - BVerwG 1 C 4.16 -, juris Rn. 14 ff. und vom 27. Oktober 2015 - BVerwG 1 C 32.14 -, juris Rn. 13 ff. - jeweils m.w.N.). Der weitere Streitgegenstand, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG in Bezug auf den Zielstaat der Abschiebung vorliegen, kann zusätzlich zu einer gegen die Unzulässigkeitsentscheidung gerichteten Anfechtungsklage (nur) hilfsweise mit der Verpflichtungsklage zur verwaltungsgerichtlichen Prüfung gestellt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - BVerwG 1 C 4.16 -, juris Rn. 20). Ein solches Anfechtungsbegehren lässt sich dem klägerischen Verpflichtungsantrag als Minus entnehmen. Es ist auf die Aufhebung der Ablehnung des Asylantrages als unzulässig in Ziffer 1 des Bescheides sowie der daran geknüpften weiteren Folgen - mit Ausnahme des den Kläger begünstigenden Satzes 4 der Ziffer 3 - gerichtet. Das Vorliegen der Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 5 AufenthG macht der Kläger bei verständiger Würdigung somit erst mit seinem (ersten) Hilfsantrag geltend. Die Anfechtungsklage ist innerhalb der im Bescheid angegebenen Zweiwochenfrist erhoben worden. Zweifelhaft mag erscheinen, ob der Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis für diese Klage hat. Denn ihm geht es der Sache nach um die Gewährung von Familienasyl. Seine Familienangehörigen, von denen er Rechte abzuleiten versucht, verfügen aber bestandskräftig bislang nur über den subsidiären Schutz, wohingegen ihm in Bulgarien der (höherwertige) Flüchtlingsstatus zuerkannt worden ist. Dies braucht jedoch nicht entschieden zu werden. Denn die Klage ist jedenfalls unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 8. Mai 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die in Ziffer 1 des Bescheides verfügte Unzulässigkeitsentscheidung beruht auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. So liegt es hier. Dem Kläger ist in Bulgarien, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, bereits am 21. Januar 2015 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden, auch wenn er dort eigenen Angaben zufolge keinen Asylantrag stellen wollte. Dies steht aufgrund der Bestätigung dieses Mitgliedstaates vom 30. März 2016 fest. Das Bundesamt hat den Kläger zu den Erkenntnissen über seine Antragstellung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union angehört und ihm Gelegenheit gegeben, die Gründe zu benennen, die einer Rückkehr dorthin entgegenstehen (§ 29 Abs. 2 Satz 1 AsylG). Bei der Flüchtlingseigenschaft handelt es sich um eine Form des internationalen Schutzes gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Es besteht kein Bedürfnis einer europarechtskonformen Auslegung dahingehend, dass es schon im Rahmen der Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG auf die Qualität bzw. Ausgestaltung des internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat ankommt (vgl. jedoch BVerwG, Beschlüsse vom 2. August 2017 - BVerwG 1 C 37.16 -, juris Vorlagefrage 1.b) und Rn. 24 f.; vom 27. Juni 2017 - BVerwG 1 C 26.16 -, juris Vorlagefrage 1 und Rn. 32 ff. und vom 23. März 2017 - BVerwG 1 C 17.16 -, juris Vorlagefrage 3.b) erster Spiegelstrich und Rn. 28 ff.). Weder ist in diesem rechtlichen Zusammenhang ein etwaiger Verstoß gegen die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - namentlich gegen Art. 3 EMRK - zu prüfen noch ist die Einhaltung der Art. 20 ff. RL 2011/95/EU von Bedeutung (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Qualifikationsrichtlinie). Ob der Betroffene im Fall einer Überstellung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden, stellt sich nach der Rechtsprechung der Kammer allein im Rahmen der Abschiebungshindernisse des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG (vgl. Urteil der Kammer vom 30. November 2017 - VG 23 K 463.17 A -, juris Rn. 18 ff. m.w.N.). Der Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG steht nicht entgegen, dass die Ehefrau des Klägers und seine minderjährigen Kinder inzwischen vom Bundesamt den subsidiären Schutz zugesprochen erhalten haben. Ungeachtet der Frage, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Familienasyl gemäß § 26 AsylG vorliegend überhaupt gegeben sind, wird § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht von den Regelungen in § 26 AsylG verdrängt. § 26 AsylG hat keinen „Vorrang“ vor § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (wie hier VG Ansbach, Urteil vom 29. Juni 2017 - AN 6 K 16.01738 -, juris Rn. 22; VG Hannover, Urteil vom 22. März 2018 - 13 A 12144/17 -, juris Rn. 26; a.A. VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. September 2016 - 22 L 2884/16.A -, juris Rn. 9 ff.; VG Lüneburg, Urteil vom 15. März 2017 - 8 A 201/16 -, juris Rn. 21 ff.; VG Magdeburg, Urteil vom 23. Oktober 2017 - 8 A 414/17 -, juris Rn. 12 f.; offen gelassen VG Potsdam, Beschluss vom 13. Juli 2017 - 1 L 127/17.A -, juris Rn. 21). Das Asylgesetz enthält keine Norm, die das Verhältnis des Unzulässigkeitstatbestandes in § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zum Familienasyl bestimmt. Es gibt lediglich eine Kollisionsnorm für diejenigen Konstellationen, in denen die Unzulässigkeit des Asylantrages auf die §§ 29 Abs. 1 Nr. 3, 26a AsylG gestützt wird. Hierfür regelt § 31 Abs. 4 AsylG, dass § 26 Abs. 5 AsylG in den Fällen des § 26 Abs. 1 bis 4 AsylG unberührt bleibt, wenn ein Asylantrag nur nach § 26a AsylG abgelehnt wird. Damit steht die Einreise aus einem sicheren Drittstaat der Zuerkennung der Familienflüchtlingseigenschaft oder der Gewährung des akzessorischen subsidiären Schutzes nicht entgegen (Heusch in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 19. Edition Stand 1. August 2018, § 31 AsylG Rn. 27). Die Kollisionsnorm § 31 Abs. 4 AsylG ist auf den Unzulässigkeitstatbestand des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG weder im Wege einer erweiternden Auslegung noch mit einer Analogie anwendbar. Gegen eine erweiternde Auslegung lässt sich schon ihr eindeutiger Wortlaut anführen, der ausdrücklich nur die Fälle des § 26a AsylG im Blick hat. Auch Sinn und Zweck der Norm sprechen dagegen, sie auf diejenigen Fälle auszudehnen, in denen ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Antragsteller bereits internationalen Schutz gewährt hat. § 31 Abs. 4 AsylG sollte ursprünglich klarstellen, dass sich derjenige Antragsteller, dem aus eigenem Recht wegen der Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zustand (vgl. § 31 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG a.F.), zumindest auf abgeleitete Rechte aus § 26 AsylG berufen konnte (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 110). Ein solcher Antragsteller ist im Unterschied zu einem Begünstigten internationalen Schutzes aber auch (noch) schutzbedürftig, weil er über keinen Schutzstatus verfügt und ihn erst in einem sicheren Drittstaat einzufordern hätte. Im Gegensatz hierzu hat ein Antragsteller, dem in einem anderen Mitgliedsstaat bereits internationaler Schutz gewährt worden ist, schon das maximal Mögliche bekommen. Mehr als internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG kann ein Antragsteller nicht erreichen (VG Hannover, Urteil vom 22. März 2018 - 13 A 12144/17 -, juris Rn. 26). Es ist damit gerade nicht so, dass ein solcher Antragsteller schlechter steht als ein nicht verfolgter Antragsteller, dessen Antrag in einem anderen Mitgliedstaat abgelehnt worden ist (so aber VG Lüneburg, Urteil vom 15. März 2017 - 8 A 201/16 -, juris Rn. 23; dem zustimmend VG Magdeburg, Urteil vom 23. Oktober 2017 - 8 A 414/17 -, juris Rn. 12 f.). Bei Ablehnung eines Asylantrages in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union stellt sich vielmehr schon nicht die Frage des Verhältnisses von § 26 AsylG zu § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, weil es sich dann regelmäßig um einen Zweitantrag handeln dürfte (vgl. §§ 29 Abs. 1 Nr. 5, 71a AsylG). Außerdem steht ein Antragsteller, der bereits über den internationalen Schutz verfügt, nicht schlechter als derjenige Antragsteller, dem dieser Schutz erst im Bundesgebiet über die Regelungen des Familienasyls zugesprochen wird. Beide verfügen am Ende über denselben internationalen Schutz, der inhaltlich von der Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU ausgeformt wird. Der einzige Unterschied zwischen ihnen besteht in der Behörde bzw. dem Mitgliedstaat, der ihnen den Schutz jeweils gewährt hat. Wer innerhalb der Europäischen Union für die Bearbeitung eines Schutzgesuchs zuständig ist, regeln aber abschließend die verschiedenen Rechtsakte des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, in erster Linie die Dublin III-Verordnung. Es liegt gerade nicht in der Hand eines Schutzsuchenden, sich den für ihn günstigsten Mitgliedstaat auszusuchen. Der Umstand, dass sich enge Familienangehörige eines in einem anderen Mitgliedstaat anerkannten Schutzberechtigten berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten dürfen, wird im Übrigen vom Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten hinreichend berücksichtigt. Der aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK folgende Schutz der Familieneinheit ist ein (mögliches) inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis und wird im Rahmen des Abschiebungsverfahrens von der hierfür zuständigen Ausländerbehörde geprüft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2007 - BVerwG 10 B 65.07 -, juris Rn. 11 und Urteil vom 7. Dezember 2004 - BVerwG 1 C 14.04 -, juris Rn. 29 - jeweils m.w.N.). Diese Erwägungen gelten selbst dann, wenn - anders als hier - in dem anderen Mitgliedstaat nur subsidiärer Schutz gewährt, den Familienangehörigen im Bundesgebiet aber die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist (zum zeitlichen Anwendungsbereich des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG bei subsidiärem Schutz siehe jedoch Beschluss der Kammer vom 15. Dezember 2016 - VG 23 L 1677.16 A -, juris Rn. 7 f. m.w.N.; vgl. zudem BVerwG, Beschluss vom 23. März 2017 - BVerwG 1 C 17.16 -, juris Vorlagefrage 1 und Rn. 15 ff.). Denn gegen die Versagung der Flüchtlingseigenschaft steht dem Antragsteller Rechtsschutz in dem Mitgliedstaat zu, dessen Behörden ihm lediglich subsidiären Schutz zuerkannt haben. Nachteile, die aus dem Nichtgebrauch dieser Rechtsschutzmöglichkeit entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last. Sie vermögen indessen nicht die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates zu begründen (vgl. Urteil der Kammer vom 22. Januar 2016 - VG 23 K 618.14 A -, juris Rn. 16 m.w.N.) und rechtfertigen nicht die „Aufstockung“ seines Schutzes über das Familienasyl. Zudem dient § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG der Vermeidung ineffektiver Doppelprüfungen der Mitgliedstaaten, die außerdem die Gefahr divergierender Entscheidung in sich bergen. Den Antragstellern soll kein Anreiz gegeben werden, in einen weiteren Mitgliedstaat weiterzuwandern mit dem Ziel, dort erneut einen Asylantrag zu stellen und sich letztlich so den Mitgliedstaat auszusuchen, der ihm Schutz gewährt. Gerade die Unterbindung der Binnenmigration ist seit jeher ein zentrales Ziel des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems. Antragstellern soll es nicht möglich sein, die zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten getroffene Zuständigkeitsbestimmung durch eine illegale Weiterwanderung in Frage zu stellen (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 27. April 2016 - BVerwG 1 C 22.15 -, juris Rn. 26 und EuGH, Urteil vom 17. März 2016 - C-695/15 -, juris Rn. 52 zur Dublin III-VO). Die Aussicht, zumindest über die Regelungen des Familienasyls doch zu einem weiteren Asylverfahren mit erneuter inhaltlicher Prüfung in dem gewünschten Mitgliedstaat zu gelangen, begünstigte jedoch eine unerwünschte Sekundärmigration. Vor allem sprechen systematische Erwägungen gegen eine Verdrängung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG durch die Regelungen des Familienasyls in § 26 AsylG bzw. einen „Vorrang“ letztgenannter Norm im Sinne des § 31 Abs. 4 AsylG. Denn die Kollisionsnorm § 31 Abs. 4 AsylG ist eingebettet in § 31 AsylG, der zwar auch allgemeine Regelungen trifft, wie das Bundesamt Asylanträge zu bescheiden hat (§ 31 Abs. 1 AsylG), jedoch in seinen weiteren Absätzen zusätzliche Anforderungen zu den notwendigen besonderen Feststellungen (§ 31 Abs. 2, 3 und 5 AsylG) und Mitteilungen (§ 31 Abs. 6 AsylG) jeweils für bestimmte Fallkonstellationen aufstellt. Dies lässt darauf schließen, dass das jeweilige Prüfprogramm nur unter den im Einzelnen beschriebenen Voraussetzungen gelten soll und es sich hierbei um spezialgesetzliche Regelungen handelt, die sich nicht verallgemeinern lassen. Diese Auffassung fügt sich im Übrigen auch in die Systematik des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems ein. Denn die Dublin III-Verordnung hält in ihren Art. 9 und 10 eigene Regelungen bereit, wie sichergestellt werden soll, dass Asylanträge von Familienangehörigen, die sich in verschiedenen Mitgliedstaaten aufhalten, nur von einem Mitgliedstaat geprüft werden. Es steht danach jedem Antragsteller frei, zu Beginn eines Asylverfahrens gegenüber dem sein Schutzgesuch prüfenden Mitgliedstaat schriftlich kundzutun, dass er wünsche, derjenige Mitgliedstaat möge zuständig werden, in dem sich sein Familienangehöriger als Asylantragsteller bzw. Begünstigter internationalen Schutzes aufhält. Dieses vorgesehene Verfahren würde unterlaufen werden, könnte der Betreffende nach Abschluss des eigenen Asylverfahrens (und Statusgewährung) eigenmächtig in den gewünschten Mitgliedstaat weiterwandern, in dem sich der Familienangehörige befindet, und dort erneut ein Asylverfahren betreiben. Auch die historische Entwicklung stützt das hiesige Verständnis. Der Umstand, dass der Gesetzgeber zeitgleich mit der Schaffung der verschiedenen Unzulässigkeitstatbestände in § 29 Abs. 1 AsylG nur die für den Fall des § 26a AsylG bestehende Kollisionsnorm in § 31 Abs. 4 AsylG „angepasst“ hat (wörtlich BT-Drs. 18/8615, S. 52), nicht aber zugleich eine Regelung für die weiteren Unzulässigkeitsgründe traf, spricht für eine bewusste Entscheidung (ebenso VG Ansbach, Urteil vom 29. Juni 2017 - AN 6 K 16.01738 -, juris Rn. 22; a.A. VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. September 2016 - 22 L 2884/16.A -, juris Rn. 19 ff.). Mit dieser Sichtweise ist selbst eine analoge Heranziehung des § 31 Abs. 4 AsylG - ungeachtet der dargestellten verschiedenen Interessenlagen - deshalb ausgeschlossen, weil keine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzgebers vorliegt. Die Entscheidung des Bundesamtes zu den Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG ist ebenfalls nicht zu beanstanden (Ziffer 2). Zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse im Sinne dieser Normen liegen nicht vor. Die Abschiebung ist weder nach den Bestimmungen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (§ 60 Abs. 5 AufenthG) noch deshalb unzulässig, weil dem Kläger konkrete Gefahren für die in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG genannten Rechtsgüter drohen. Bei einer aktuellen Gesamtwürdigung der zu Bulgarien vorliegenden Berichte und Stellungnahmen vor allem von Nichtregierungsorganisationen, denen ein besonderes Gewicht zukommt, bestehen insbesondere keine Anhaltspunkte für eine Verletzung von Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 60 Abs. 5 AufenthG (zur Prüfpflicht des Gerichts siehe BVerfG, Beschluss vom 8. Mai 2017 - 2 BvR 157/17 -, juris Rn. 16 f.). Danach mögen die Lebensbedingungen für Personen mit internationalem Schutzstatus dort unverändert schwierig sein, insbesondere im Vergleich zu denjenigen in der Bundesrepublik Deutschland. Es herrschen allerdings nicht derart handgreiflich eklatante Missstände, die den Schluss zuließen, anerkannte Schutzberechtigte würden einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung ausgesetzt und dem Kläger müsste unabweisbar Schutz gewährt werden. Zur näheren Begründung wird sowohl auf den Bescheid Bezug genommen als auch auf die ständige Rechtsprechung der Kammer (vgl. Beschluss vom 12. Juli 2017 - VG 23 L 503.17 A -, juris Rn. 9 ff. m.w.N.), an der - zumal in Ansehung der jüngsten positiven Veränderungen in dem Land - festgehalten wird. In Bulgarien gilt seit dem vergangenen Jahr eine Integrationsverordnung, die vom UNHCR und dem Bulgarischen Roten Kreuz als „Meilenstein“ bezeichnet wird (Bulgarian Red Cross/UNHCR, Handbook on the Integration of Persons who have been granted Asylum or International Protection in Municipalities, 2017, S. 4 - im Folgenden: Bulgarian Red Cross/UNHCR, Handbook). Ihr zentrales Element ist ein Vertrag zwischen dem anerkannten Schutzberechtigten und einer bulgarischen Gemeinde („Integrationsvereinbarung“, vgl. Art. 3 der Übersetzung der Verordnung über die Bedingungen und das Verfahren zum Abschluss, zur Umsetzung und Aufhebung der Vereinbarung zur Integration von Ausländern, denen Asyl oder internationaler Schutz gewährt ist). Ziel dieser auf ein Jahr befristeten Vereinbarung ist die Integration des Schutzberechtigten in eine bestimmte bulgarische Gemeinde. Der Vertrag beinhaltet unter anderem Details zu den konkreten Integrationsaktivitäten sowie den Rechten und Pflichten der Vertragsparteien. Insbesondere sollen darin Regelungen zur Unterkunft des Betroffenen (und seinen Familienmitgliedern) getroffen werden, ebenso zu den Möglichkeiten, die bulgarische Sprache zu erlernen und eine Beschäftigung zu finden (Einzelheiten Bulgarian Red Cross/UNHCR, Handbook S. 10 ff.). Mit diesem Instrument ist eine zielgerichtete und nachhaltige Integration möglich (Bulgarian Red Cross/UNHCR, Handbook S. 5). Zwar befanden sich im März 2018 erst 38 solcher Verträge in der Vorbereitung. Dennoch wird von nichtstaatlicher Seite in Bulgarien bereits die Existenz dieser Verordnung als Fortschritt angesehen, zumal es durchaus einige Gemeinden gibt, die sich für den Abschluss einer solchen Integrationsvereinbarung interessieren (Botschaft Sofia, Auskunft an das Auswärtige Amt vom 1. März 2018, S. 2). Der Umstand, dass der Kläger nach § 2 der Übergangs- und Schlussbestimmungen der Verordnung jetzt keine Integrationsvereinbarung mehr beantragen kann, weil er schon länger als drei Jahre über den internationalen Schutz verfügt, verhilft ihm nicht zum Erfolg. Denn zu berücksichtigen ist, dass er durch sein eigenes Verhalten - nämlich die Weiterreise ins Bundesgebiet - diesen Nachteil selbst herbeigeführt hat (vgl. Beschluss der Kammer vom 3. Dezember 2018 - VG 23 L 699.18 A -, juris Rn. 10 m.w.N.). Der UNHCR und das Bulgarische Rote Kreuz heben im Übrigen ausdrücklich hervor, dass eine Integration anerkannter Schutzberechtigter schon vor Erlass der Integrationsverordnung möglich war und dieser Prozess nunmehr nur deutlich erleichtert werde (Bulgarian Red Cross/UNHCR, Handbook S. 5) - vorausgesetzt, es besteht hieran von Seiten der Schutzberechtigten ernsthaftes Interesse (woran es häufig fehle, so Botschaft Sofia, Auskunft an das Auswärtige Amt vom 1. März 2018, S. 2 a.E.). Hinzukommt, dass auf dem bulgarischen Arbeitsmarkt Arbeitskräfte für einfache Tätigkeiten in der Landwirtschaft oder in der Gastronomie gesucht werden, für die weder eine besondere Ausbildung noch gute Kenntnisse der bulgarischen Sprache verlangt werden (Botschaft Sofia, Auskunft an das Auswärtige Amt vom 1. März 2018, S. 2). Darüber hinaus gibt es inzwischen eine Reihe privater Unternehmen in Bulgarien, die sich unter anderem über die nationale State Agency for Refugees und einige Nichtregierungsorganisationen gezielt um Asylsuchende und anerkannte Schutzberechtigte als Beschäftigte bemühen und für diese zum Teil besondere Hilfen - etwa Unterkünfte, Lebensmittelgutscheine, Transportmöglichkeiten bei Nachtschichten usw. - anbieten (z.B. Pirin Tex, Convoy, TELUS International, Aladin Foods, Einzelheiten in UNHCR, Where there is a will, there is a way - Private Sector Engagement in the Employment of Beneficiaries of International Protection, 26. April 2017, S. 12, 16, 18, 21). Überdies enthält schon der Bescheid (S. 9 f.) eine Übersicht über die Kontaktdaten der Kreissozialämter in Bulgarien (Anschriften, Telefon- und Faxnummern und E-Mailadressen) sowie der dortigen Zentren für temporäre Unterbringung und Krisenzentren. Unverändert leisten zudem mehrere Nichtregierungsorganisationen - vor allem Bulgarisches Rotes Kreuz, UNHCR, Caritas Bulgarien und das Bulgarian Helsinki Committee - in Bulgarien konkrete Integrationsarbeit (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 18. Juli 2017 an das OVG Niedersachsen zur Situation anerkannter Schutzberechtigter in Bulgarien, S. 4 f.; dazu bereits Beschluss der Kammer vom 12. Juli 2017 - VG 23 L 503.17 A -, juris Rn. 16 ff.). Diese umfasst etwa die Weitergabe von Informationen sowie rechtliche, soziale und psychologische Beratungen und Hilfe bei der Suche und Finanzierung von Unterkünften für anerkannte Schutzberechtigte. Ihre Anlaufadressen sind für jedermann zugänglich im Internet abrufbar (unter Bulgarian Red Cross/UNHCR, Handbook S. 31 ff. [Annex 3 und 4], abrufbar unter http://en.redcross.bg/files/1516-BRC...Narachnik...Integration...last...eng.pdf, zuletzt abgerufen am 3. Dezember 2018). Rückkehrern ist es damit ohne weiteres möglich, den notwendigen Kontakt selbstständig herzustellen (ebenso OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. August 2018 - 3 L 50/17 -, juris Rn. 19 a.E.). Die anerkannten Schutzberechtigten werden hierdurch in einer Art. 3 EMRK genügenden Weise in die Lage versetzt, sich über die ihnen zustehenden Rechte zu informieren und diese auch einzufordern. Auch dem Kläger müsste es daher - jedenfalls bei Inanspruchnahme der Hilfe von Nichtregierungsorganisationen - möglich sein, seine elementaren Bedürfnisse (Wohnraum, Nahrungsmittel und Zugang zu sanitären Einrichtungen) für die erste Zeit zu befriedigen. Zu berücksichtigen ist hierbei auch, dass die große Mehrzahl der Schutzberechtigten Bulgarien zeitnah nach der Statusentscheidung verlässt. Bulgarien ist unverändert ein „Transitland“ (siehe UNHCR, Where there is a will, there is a way - Private Sector Engagement in the Employment of Beneficiaries of International Protection, 26. April 2017, S. 7), so dass sich die Arbeit dieser Organisationen auf eine vergleichsweise kleine Gruppe konzentriert. Insbesondere dem Bulgarischen Roten Kreuz wird dabei im bulgarischen Asylrecht eine herausgehobene Stellung zugewiesen, weil es im Auftrag des bulgarischen Staates und in Kooperation mit der staatlichen Flüchtlingsbehörde zentrale Aufgaben im Asyl- und Flüchtlingsrecht wahrnimmt. Es ist einerseits im Bereich der Asylantragstellung eingebunden, etwa bei der Unterbringung sowie der Bereitstellung von Hilfen zur Anpassung an die bulgarischen Verhältnisse und der (Mit-) Organisation von Sprachkursen, vgl. Art. 53 Nr. 1 Law on asylum and refugees (abrufbar unter http://www.aref.government.bg/index.php/en/legislation, zuletzt abgerufen am 3. Dezember 2018). Andererseits sehen die Art. 53 Nr. 4, 56 Abs. 1 des bulgarischen Asylgesetzes ausdrücklich vor, dass die Organisation auch bei der Integration der anerkannten Schutzberechtigten mitwirkt und sowohl soziale, medizinische und psychologische Begleitung als auch Hilfe bei der Suche nach einer Beschäftigung mitanbietet. Letztlich haben die anerkannten Schutzberechtigten in Bulgarien die gleichen (limitierten) Rechte wie die einheimische Bevölkerung, von der ebenfalls erwartet wird, dass sie selbst für ihre Unterbringung und ihren Lebensunterhalt sorgt. Dies ist unionsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 24. August 2016 - 13 A 63/16.A -, juris Rn. 53 ff. und vom 19. Mai 2016 - 13 A 1490/13.A -, juris Rn. 89 ff.; VG Saarland, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - 3 L 2669/16 -, juris Rn. 12 - jeweils m.w.N.). Denn aus Art. 3 EMRK lässt sich keine Bevorzugung gegenüber der einheimischen Bevölkerung herleiten (vgl. EGMR, Urteil vom 13. Dezember 2016 - 41738/10, Paposhvili/Belgien -, hudoc Rn. 189). Auch unterschiedliche Niveaus staatlicher Sozial- und Integrationsleistungen begründen keinen Verstoß gegen diese Norm (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 9. Januar 2017 - 16 A 5546/14 -, juris Rn. 51). Die schlechtere wirtschaftliche Lage im Zielstaat ist rechtlich ebenfalls irrelevant. Entscheidend ist, dass der Kläger in Bulgarien nicht befürchten muss, nach Syrien zurückgeführt zu werden (vgl. VG Saarland, Beschluss vom 27. Dezember 2016 - 3 L 2691/16 -, juris Rn. 13). Auch die eigenen Erlebnisse, die er bei seiner Anhörung dargelegt hat, rechtfertigen keine abweichende Entscheidung. Hiermit kann der Kläger schon deshalb nicht durchdringen, weil sie vor allem aus seiner Zeit als Asylbewerber in Bulgarien stammen. Nach der Schutzgewährung hielt er sich gerade einmal fünf Monate in dem Land auf. Maßgeblich ist aber die Situation anerkannter Schutzberechtigter in Bulgarien, der Kläger ist kein Asylantragsteller mehr. Zudem sind gemäß § 77 Abs. 1 AsylG die aktuellen Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung zu würdigen. Nicht nachzuvollziehen ist, auf welches (offenbar kritische) Zitat des UN-Hochkommissars für Flüchtlinge sich Amnesty International in dem Report Bulgarien 2017/18 (Stand: 12/2017, dort S. 2, abrufbar unter https://www.amnesty.de /jahresbericht/2018/bulgarien, zuletzt abgerufen am 3. Dezember 2018) stützt. Der in das Verfahren eingeführte Bericht von Frau Dr. Ilareva vom 7. April 2017 (Auskunft an das OVG Niedersachsen, Expert opinion on the current legal, economic and social situation of persons, recognized as being entitled to protection, in Bulgaria) berücksichtigt diese neuen Entwicklungen ebenso wenig wie die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 18. Juli 2017, in der nur ein Entwurf der Integrationsverordnung dargestellt wird (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 18. Juli 2017 an das OVG Niedersachsen zur Situation anerkannter Schutzberechtigter in Bulgarien, S. 2 ff.); jene Erkenntnisse dürften inzwischen überholt sein. Diese Einschätzung zur Lage anerkannter Schutzberechtigter in Bulgarien wird von anderen Verwaltungsgerichten geteilt (vgl. etwa OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 22. August 2018 - 3 L 50/17 -, juris Rn. 14 ff., vom 11. Juni 2018 - 3 L 75/17 -, juris Rn. 11 ff. und vom 31. August 2016 - 3 L 94/16 -, juris Rn. 3 ff., 18; VG Cottbus, Beschluss vom 10. März 2017 - VG 5 L 673/16.A -, juris Rn. 9 ff.; VG Hamburg, Urteil vom 9. Januar 2017 - 16 A 5546/14 -, juris Rn. 44 ff. - jeweils m.w.N.). Die gegenteilige Auffassung beruht auf einer abweichenden Bewertung des auch von der Kammer ausführlich gewürdigten aktuellen Erkenntnismaterials (zur abweichenden Ansicht vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 29. Januar 2018 - 10 LB 82/17 -, juris Rn. 35 ff.; OVG Saarland, Urteil vom 19. April 2018 - 2 A 737/17 -, juris Rn. 20 ff.; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24. Mai 2018 - 4 LB 17/17 -, juris Rn. 57 ff. - jeweils m.w.N.; offen: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. November 2018 - OVG 3 S 87.18 -, BA S. 3). Angesichts dieser Erkenntnislage spricht schon viel dafür, dass auch den Anforderungen der an die Mitgliedstaaten adressierten Art. 20 ff. RL 2011/95/EU hinreichend Rechnung getragen wird. Dies kann aber offenbleiben, da es im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG nach dem Wortlaut der Norm ohnehin nur auf eine Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ankommt (siehe Urteil der Kammer vom 30. November 2017 - VG 23 K 463.17 A -, juris Rn. 15 ff., 42; vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerwG, Beschlüsse vom 2. August 2017 - BVerwG 1 C 37.16 -, juris Vorlagefrage 1.a) und Rn. 20 ff.; vom 27. Juni 2017 - BVerwG 1 C 26.16 -, juris Vorlagefrage 1 und Rn. 32 ff. und vom 23. März 2017 - BVerwG 1 C 17.16 -, juris Vorlagefrage 3.b) zweiter Spiegelstrich und Rn. 35).Nicht jeder Verstoß gegen Sekundärrecht stellt aber eine Verletzung des Art. 3 EMRK dar (siehe OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Januar 2015 - 14 A 134/15.A -, juris Rn. 15). Vielmehr verlangt diese Norm ein - hier nicht gegebenes - Mindestmaß an Schwere, für das das Bestehen einiger Mängel nicht reicht (vgl. EGMR, Beschluss vom 2. April 2013 - 27725.10, Mohammed Hussein/Italien und Niederlande -, ZAR 2013, S. 336 [337 f.]). Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AsylG bestehen ebenfalls nicht. Anhaltspunkte für eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit des Klägers sind weder vorgetragen noch erkennbar. Zu Recht hat das Bundesamt ferner eine Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des Bescheides verfügt, die im Anwendungsbereich des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG allein vorgesehen ist, § 35 AsylG. Die weiteren Voraussetzungen der Abschiebungsandrohung gemäß §§ 35, 34 AsylG in Verbindung mit § 59 AufenthG liegen vor. Zwar ist rechtswidrig, dass das Bundesamt keine Ausreisefrist von einer Woche gemäß § 36 Abs. 1 AsylG gesetzt hat, sondern von 30 Tagen. Dies lässt sich auch nicht mit der Anlehnung an § 38 Abs. 1 AsylG und der Aussetzung der Vollziehung des Bescheides gemäß § 80 Abs. 4 VwGO begründen (vgl. Beschluss der Kammer vom 8. Oktober 2018 - VG 23 L 598.18 A -, juris Rn. 6 f. m.w.N.). Jedoch ist der Kläger hierdurch nicht in seinen Rechten verletzt, sondern wird vielmehr begünstigt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28. März 2017 - 3 L 178/15 -, juris Rn. 53; a.A. VG Bayreuth, Urteil vom 29. September 2017 - B 3 K 17.32644 -, juris Rn. 30). Auch die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 18 Monate ab dem Tag der Abschiebung in Ziffer 4 des Bescheides ist rechtmäßig. Insbesondere sind Ermessensfehler (§ 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) nicht erkennbar. Umstände, die eine weitere Reduzierung angezeigt erscheinen lassen würden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der erste Hilfsantrag zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf den Zielstaat der Abschiebung ist zulässig, jedoch unbegründet. Ein solches Abschiebungsverbot liegt - wie dargelegt - nicht vor. Auch der weitere Hilfsantrag auf eine kürzere Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots bleibt ohne Erfolg, weil die Ziffer 4 des Bescheides rechtmäßig ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Sätze 1 und 2 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrages als unzulässig und die Androhung seiner Abschiebung nach Bulgarien. Er ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und stammt aus Damaskus. Der Kläger reiste über Bulgarien im Sommer 2015 in das Bundesgebiet ein und stellte am 23. Juli 2015 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag. Hierbei gab er an, seine Ehefrau und Kinder befänden sich noch im Herkunftsland. Die Behörde richtete nach Eingang eines Eurodac-Treffers für Bulgarien ein Übernahmeersuchen an die dortige Dublin Unit. Die bulgarischen Behörden teilten hierauf mit Schreiben vom 30. März 2016 mit, dass sie eine Übernahme des Klägers gemäß den Dublin-Bestimmungen nicht akzeptieren könnten, weil diesem am 21. Januar 2015 der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei („refugee status“). Im weiteren Verfahren teilte der Kläger mit Schreiben vom 12. Mai 2016 mit, dass sich inzwischen seine Frau und seine Kinder hier aufhielten. In der Folge lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers mit Bescheid vom 2. Juni 2016 als unzulässig ab. Hiergegen erhob der Kläger Klage (VG 23 K 501.16 A) und begründet diese damit, seine Frau und seine Kinder hätten nunmehr ebenfalls Asylanträge gestellt, über die noch nicht entschieden worden sei. Mit Bescheid vom 28. Juni 2016 hob das Bundesamt diesen Bescheid aus formalen Gründen auf und stellte fest, dass dem Kläger im Bundesgebiet kein Asylrecht zusteht (Ziffern 1 und 2). Zudem ordnete die Behörde seine Abschiebung nach Bulgarien an (Ziffer 3). Hiergegen reichte der Kläger erneut Klage ein (VG 23 K 837.16 A). Wegen der zwischenzeitlichen Gesetzesänderung erließ das Bundesamt sodann den Bescheid vom 21. September 2016, mit dem es Ziffer 3 des Bescheides vom 28. Juni 2016 in eine Abschiebungsandrohung (um)änderte. Hiergegen klagte der Kläger wiederum (VG 23 K 1721.16 A). Mit Bescheid vom 20. September 2016 gewährte das Bundesamt der Ehefrau des Klägers und den minderjährigen Kindern subsidiären Schutz. Diese erhoben gegen die Versagung des Flüchtlingsstatus Klage (VG 8 K 795.16 A). Mit Schreiben vom 1. Februar 2017 beantragte der Kläger beim Bundesamt unter Hinweis auf den seiner Frau und den Kindern gewährten Schutz für sich Familienasyl gemäß § 26 AsylG. Nach Anhörung des Klägers zur Zulässigkeit seines Asylantrages hob das Bundesamt mit Bescheid vom 8. Mai 2018 (Zustellung: 14. Mai 2018) die Bescheide vom 28. Juni 2016 und vom 21. September 2016 auf und lehnte seinen Asylantrag als unzulässig ab (Ziffer 1). Zugleich stellte es fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorlägen (Ziffer 2). Die Behörde forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen und drohte ihm für den Fall, dass er diese Frist nicht einhalte, die Abschiebung nach Bulgarien an (Ziffer 3 Sätze 1 bis 3). Nach Syrien dürfte er nicht abgeschoben werden (Ziffer 3 Satz 4). In Ziffer 4 befristete das Bundesamt das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 18 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung verwies es auf den in Bulgarien bereits gewährten internationalen Schutz. Ein Abschiebungsverbot liege nicht vor. Insbesondere sei nicht zu besorgen, dass der Kläger in Bulgarien eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erleide; die derzeitigen humanitären Bedingungen dort seien hinreichend im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Die Festsetzung der Ausreisefrist auf 30 Tage in der Abschiebungsandrohung erfolge in Anlehnung an § 38 Abs. 1 AsylG, weil die Vollziehung des Bescheides gemäß § 80 Abs. 4 VwGO ausgesetzt werde. Die Befristungsentscheidung beruhe auf § 11 AufenthG. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der am 26. Mai 2018 erhobenen Klage, die er vor allem mit den schlechten Lebensverhältnissen für anerkannte Schutzberechtigte in Bulgarien begründet. Ihm drohe dort eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 EMRK. Der Umstand, dass seiner Frau und den Kindern hier Schutz gewährt worden sei, hätte das Bundesamt verlassen müssen, zu seinen Gunsten von dem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 1, 2 und 3 - dort Abs. 1 Satz 2 - des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. Mai 2018 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm Flüchtlingsschutz zu gewähren sowie das Vorliegen eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG bzgl. Bulgariens festzustellen, sowie hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 4 dieses Bescheides zu verpflichten, das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf null Monate zu befristen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen in dem Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte sowie der Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen sind.